AG Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares (26 C 636/08 vom 04.07.2008).

Der Amtsrichter der 26. Zivilabteilung des AG Saarlouis hat mit Urteil vom 04.07.2008 ( 26 C 636/08 ) den VN der HUK-Coburg verurteilt, an den klagenden Sachverständigen M. 485,22 Euro nebst Zinsen sowie weitere 83,54 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist  begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des Verkehrsunfalles vom 25.02.2008, für dessen Folgen die Beklagte selbst gemäß §§7 StVG, 249 ff BGB wie auch ihre Haftpflichtversicherung gemäß §§ 115 Abs. 1 WG, 1 PflVG, 249 ff BGB dem Grunde nach in voller Höhe einzustehen hat, aus abgetretenem Recht ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 485,22 EUR zu.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Denn die Abtretung vom 26.2.2008 erfolgte an Erfüllung statt, so dass sich nicht die Frage stellt, ob der Kläger fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 1 des Rechtsberatungs-missbrauchsgesetzes wahrnimmt.

Der Einwand der Beklagten, das Gutachten sei für ihre Haftpflichtversicherung aus urheberrechtlichen Gründen nicht verwertbar, ist unbeachtlich.

Dieser Einwand wäre aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, so lange nicht für den Geschädigten bei Erteilung des Gutachterauftrages absehbar gewesen wäre, dass er ein für die Schadensregulierung aus rechtlichen Gründen unbrauchbares Gutachten in Auftrag gibt. Hierfür spricht mit Blick auf den vereinbarten Verwendungszweck des Schadensgutachtens nichts. Anders lautende allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers wären bereits gemäß §§ 305b, 305c Abs. 1, 307 Abs. 2, Nr. 2 BGB selbst dann unbeachtlich, wenn es die nachfolgend angesprochene Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers nicht gäbe. Zu dem stellt der Kläger unter § 3 Ziffer 2 seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, dass sein Auftraggeber befugt ist, das Gutachten gegenüber der Haftpflichtversicherung zur Schadensregulierung zu verwenden.

Dies schließt das Recht des Haftpflichtversicherers ein, das Schadensgutachten Dritten zur Prüfung der Höhe des beanspruchten Schadens (seien es andere Sachverständige, seien es Restwertaufkäufer) zugänglich zu machen.

Denn der Pflicht des Schädigers, den verursachten Schaden zu regulieren, korrespondiert sein Recht, die Höhe des von dem Geschädigten geforderten und von diesem darzulegenden und in Zweifel nachzuweisenden Schadens zu prüfen.

Würde der Geschädigte den Schädiger in seinen Überprüfungsrechten in Bezug auf die von dem Geschädigten beizuschaffenden Schadens Nachweisbelege einschränken wollen, so würde dies zu Lasten des Geschädigten gehen und den Schädiger zur Zurückweisung von Schadenersatzansprüchen berechtigen.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten kann das Gutachten inhaltlich nur prüfen und als Grundlage ihrer Schadensregulierung verwenden, wenn sie es zu diesem Zweck Dritten zugänglich macht. Diese Interessenlager des Geschädigten und auch des Schädigers ist dem Kläger bei Abschluss des Gutachtervertrages bekannt und schränkt insoweit sein Urheberrecht ein.

Ob die Haftpflichtversicherung der Beklagten dann oftmals übersetzte Restwertangebote unterbreitet oder nicht, steht hier nicht zur Debatte und ist für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Die Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen. Die Beklagte hat sich das Regulierungsverhalten ihres Haftpflichtversicherers als Vertreterhandeln zurechnen zu lassen. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung hat sich und die Beklagte durch ihre Regulierungsablehnung vom 5.3.08 auch ohne weitere Mahnung in Verzug gesetzt.

Der Verzinsungsanspruch folgt ebenfalls aus den Verzugsvorschriften.

II.

Angesichts des unter 600,00 EUR liegenden Streitwertes war eine abschließende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 4 95a ZPO zulässig und geboten.

Nach der Verfügung vom 3.6.08 hat keine Partei ausdrücklich Terminsantrag gestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlagen in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Mit diesem Urteil versuchen die HUK Anwälte in einem anderen Verfahren vor dem AG Stendal darzulegen und zu beweisen, dass ein mit Urheberrechtsvermerk versehenes Gutachten unbrauchbar sei und daher die Sachverständigenkosten nicht zu erstatten seien. Dies ergibt sich gerade aus diesem Urteil nicht.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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14 Antworten zu AG Saarlouis verurteilt HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorares (26 C 636/08 vom 04.07.2008).

  1. Babelfisch sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    hinsichtlich der Aussage zum Urheberrecht ein höchst bedenkliches Urteil! 🙁

    „Dies schließt das Recht des Haftpflichtversicherers ein, das Schadensgutachten Dritten zur Prüfung der Höhe des beanspruchten Schadens (seien es andere Sachverständige, seien es Restwertaufkäufer) zugänglich zu machen.“

    „Die Haftpflichtversicherung der Beklagten kann das Gutachten inhaltlich nur prüfen und als Grundlage ihrer Schadensregulierung verwenden, wenn sie es zu diesem Zweck Dritten zugänglich macht.“

    Da bin ich aber gänzlich anderer Meinung. Wieso muß es der SV in der Praxis dulden, dass seine Fotos trotz Urhebervermerk im Internet auftauchen und warum muß der Geschädigte es dulden, dass sein Fahrzeug, über das er die alleinige Verfügungsbefugnis hat, vom Haftpflichtversicherer zur Handelsware gemacht wird?

    Nicht so, AG Saarlouis: Nachsitzen!!!

  2. Hunter sagt:

    Ich denke auch, dass die obige Zivilabteilung des AG Saarlouis eine kleine Studienreise nach Hamburg unternehmen sollte, wenn sie denn gedenkt, weiterhin in unbekannten Gewässern nebulös fischen zu müssen.

    In den Pausen des Urheberrechtsseminares ein wenig frische Seeluft schnuppern macht so manchen Kopf wieder frei.

    Selten so viel Mist zum Urheberrecht und zur Prüfungspflicht eines Versicherers gelesen. Da sind die Schriftsätze mancher Versicherer ja noch besser. Oder wurde womöglich so ein Textbaustein für die Urteilsbegründung verwendet?

    Trotzdem vielen Dank, dass dem Sachverständigen wenigstens sein Honorar zugesprochen wurde.

  3. Buschtrommler sagt:

    Da haben sich wohl ein paar Fehlgriffe ergeben…
    Saarland hat zwar manch abweichende Gesetzgebung/Regelung zum Rest der Republik, aber so entfernt ist doch verwunderlich.

    @Hunter…an der Elbe ist auch nicht alles frische Luft… 😉

  4. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Babelfisch, hallo Hunter,
    ich bearbeite gerade einen ähnlichen Fall, in dem der SV sein Honorar geltend macht und die HUK-Coburg gerade das SV-Honorar nicht zahlen will unter Bezugnahme auf das Urteil des AG Saarlouis.
    Ich meine, dass das OLG Hamburg doch klare Worte, auch gegenüber der HUK-Coburg gebraucht hat. Ich verweise auf OLG Hamburg, ZfS 2009, 85, 86f. Maßgeblich dürfte nicht irgendein Gericht im Saarland, sondern immerhin das OLG Hamburg sein. Was ist Eure Meinung?

  5. Babelfisch sagt:

    Hallo Werkstatt-Freund,
    da dürfte wohl der Gang durch die Instanzen vorgezeichnet sein, jedenfalls bis der BGH sich hierzu – hoffentlich grundlegend – geäußert hat. Die HUK-Coburg macht eh, was sie will. Also: grußlos klagen!
    Babelfisch

  6. Gottlob Häberle sagt:

    Hallo allerseits,

    „Dies schließt das Recht des Haftpflichtversicherers ein, das Schadensgutachten Dritten zur Prüfung der Höhe des beanspruchten Schadens (seien es andere Sachverständige, seien es Restwertaufkäufer) zugänglich zu machen“.

    Am Besten die Sachverständige ermittel keine Restwerte mehr, sondern überlassen dies zukünftig ausschließlich den Versicherern.

    Die Gutachten werden dann durch die Versicherer mit vollständigen Halterdaten, Daten der Unfallbeteiligten, amtlichen Kennzeichen u.s.w an die Restwertaufkäufer geleitet und diese knobeln dann den Restwert mit den Geschädigten direkt aus. Datenschutz lässt Grüßen.

    Diesbezüglich scheint das AG Saarlois etwas realitäts- und praxisfremt, ja fast schon naiv zu sein.

    Da fällt mir nur eines ein: Setzen 6, oder wie Babelfisch schon anmerkte: Nachsitzen AG Saarlois

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  7. Willi Wacker sagt:

    Hi Babelfisch, hi Hunter, Buschtrommler und Werkstatt-Freund,
    eingestellt wurde das Urteil wegen des zugesprochenen Honorars. Auch wenn der Urheberrechtsvermerk enthalten ist, hat schadensersatzrechtlich der Schädiger das Honorar zu zahlen und entsprechenden Schadensersatz zu leisten. Darum geht es hauptsächlich.
    MfG
    Willi Wacker

  8. Gottlob Häberle sagt:

    uuuups,

    praxisfremt mit t, Saarlouis ohne u und ermitteln ohne n geschrieben.
    Sorry, gelobe Besserung.

  9. Babelfisch sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    insoweit ist das Urteil auch nicht zu kritisieren.
    Babelfisch

  10. zuschauer sagt:

    Wenn es kein Urheberrecht mehr gibt, dann sollten wir einmal Partnerverträge von Versicherungen mit Werkstätten und Sachverständigen hier einstellen und „prüfen“. Nach dem Urteil ist das ja wohl jetzt erlaubt.

  11. SV sagt:

    Zumal diese Verträge uns als Gutachter im Dienste des Unfallopfers sowie die Rechtsvertretungen als beteiligte Dritte unmittelbar betreffen. Restwertaufkäufer jedenfalls sind unbeteiligte Dritte. Die Gutachten zur Beweissicherung sind entweder vom Haftpflichtversicherer anzuerkennen oder abzulehnen, sie sind jedoch keineswegs durch Vorlage bei der Konkurrenz zum Nachteil des Geschädigten „überprüfen“ zu lassen.

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV,
    sehr richtig. So sehe ich es auch. Das Schadensgutachten des qualifizierten SV dient dazu, die Schadenshöhe, den Repararaturweg und die beschädigten Teile beweismäßig zu sichern.
    MfG
    Willi Wacker

  13. Frank sagt:

    sehr richtig.

    drum ist es ja ein BEWEISSICHERUNGSGUTACHTEN“ !

  14. tirili sagt:

    @ Gottlob Häberle:

    Schon verziehen: es weiß doch nun wirklich jeder, dass Ihr alles könnte außer Hochdeutsch….

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