AG Salzgitter verurteilt HDI-Versicherung zur Zahlung restlicher Reparaturkosten und der Kosten für die sachverständige Stellungnahme zu dem Prüfbericht eines Prüfdienstleisters mit überzeugender Begründung (AG Salzgitter Urteil vom 14.10.2015 – 22 C 57/15 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

von den Urteilen zu den  restlichen Kosten des Schadensgutachtens, die wir zuletzt in der Leipziger Reihe über das Wochenende hin veröffentlicht haben, geht es nun zu restlichen Reparaturkosten, die die eintrittspflichtige Kfz-Versicherung, die HDI in Hannover, aufgrund eines bestellten Prüfberichtes der Firma Control Expert kürzte, sowie die Kosten einer sachverständigen Stellungnahme zu den Ausführungen im Prüfbericht. Beide Schadenspositionen wurden – zu Recht – dem Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zugesprochen. Zutreffend hat das erkennende Gericht darauf hingewiesen, dass das Prognose- und Werkstattrsiko bei dem Schädiger liegt (vgl. zum Werkstattrisiko auch BGHZ 63, 182 ff.). Zutreffend sind auch die Ausführungen des Gerichts zu den Kosten der sachverständigen Stellungnahme zu dem Prüfbericht eines Prüfdienstleisters der Versicherung. Der Geschädigte ist in der Regel technischer Laie. Auf von der Versicherung beauftragte Ausführungen zu Schadenskürzungen von Prüfdienstleistern muss er sich grundsätzlich nicht verweisen lassen. Er ist aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit berechtigt, diese Ausführungen sachverständigerseits hinterfragen zu lassen, denn die im Prüfbericht aufgeführten Kürzungen sind im Auftrag der regulierungspflichtigen Versicherung vorgenommen worden. So schreiben die Versicherer z.B. vor, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge zu steichen sind, ebenso wie Reinigungskosten, oder die Stundensätze. Aufgrund dieser Kürzungsberichte ist der Geschädigte als technischer Laie berechtigt, sachverständige Hilfe bei der Stellungnahme zu den – meist unberechtigten – Kürzungen in Anspruch zu nehmen. Diese Kosten sind ebenfalls Wiederherstellungskosten und daher nach § 249 BGB vom Schädiger zu tragen. Lest selbst das Urtel des AG Salzgitter zum Werkstattrisiko und zu den Kosten der sachverständigen Stellungnahme gegen die HDI- Versicherung und gebt anschließend bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Adventswoche
Willi Wacker

Amtsgericht
Salzgitter

 22 C 57/15                                                                                Verkündet am 14.10.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

HDI Versicherung AG vertr. d.d. Vorstandsvorsitzenden Dr. Jan Wicke, HDI-Platz 1, 30659 Hannover

Beklagter

hat das Amtsgericht Salzgitter auf die mündliche Verhandlung vom 30.9.2015 durch die Richterin am Amtsgericht K. für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 348,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.3.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall vom 25.2.2015, für den die Beklagte dem Grunde nach unstreitig eintrittspflichtig ist, weiteren Schadensersatz in Höhe von 348,82 € geltend machen, der sich aus weiteren Reparaturkosten von 203,04 € und weiteren Sachverständigenkosten von 145,78 € zusammensetzt.

Der Anspruch gründet sich auf § 249 BGB.

1.
Danach stehen der Klägerin zunächst weitere Reparaturkosten in Höhe von 203,04 € zu. Auf die Frage, ob die von der Beklagten gerügten Reparaturmaßnahmen (Beilackierung) objektiv notwendig gewesen sind, kommt es nicht an. Denn zwar sind im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur Aufwendungen ersatzfähig, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Auflage, § 249, Rdz. 12). Allerdings sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch – gegebenenfalls – unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt insoweit das sogenannte Werkstatt-und Prognoserisiko (BGH, NJW 1992, Seite 302; Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23. Januar 2015, 13 S 199/14, zitiert nach juris). Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, die durch die Werkstatt durchgeführt werden (LG Hamburg, Urteil vom 4.6.2013, 302 O 92/11, zitiert nach juris).

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug – wie hier – reparieren, so sind die durch eine Reparaturrechnung der Werkstatt belegten Aufwendungen im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der eingegangenen Reparaturkosten (BGH, Versicherungsrecht 1989, Seite 1056). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich gleichartige Aufwendungen bereits aus einem eingeholten Sachverständigengutachten, hier dem Gutachten des Kfz Sachverständigen, ergeben.

Der Prüfbericht der Firma control Expert vom 14.4.2015 ist der Klägerin auch erst nach Durchführung der Reparatur vom 6.3.2015 übersandt worden, sodass die Klägerin keine Möglichkeit hatte, auf die Bedenken der Beklagten im Hinblick auf den Reparaturumfang Rücksicht zu nehmen und zu reagieren.

Ein Auswahlverschulden der Klägerin hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt, das die Beklagte vom Werkstatt- bzw. Prognoserisiko freistellen würde, trägt auch die Beklagte nicht vor.

2.
Auch die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen in Höhe von
145,78 € sind von der Beklagten zu tragen. Auch dieser Schaden ist im Rahmen des § 249 BGB ersatzfähiger Schaden. Denn erhebt der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer bereits vorgerichtlich technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Schadensgutachten, deren Berechtigung der Geschädigte aufgrund fehlender Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen kann, darf der Geschädigte grundsätzlich die Einholung eines Ergänzungsgutachtens seines Sachverständigen zur Auseinandersetzung mit den erhobenen Einwendungen für sachdienlich halten (vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2015, 13 S 197/14, zitiert nach juris). Dies gilt auch deshalb, weil der Geschädigte in einer solchen Situation davon ausgehen darf, mithilfe einer ergänzenden Stellungnahme seines Sachverständigen zur technischen Klärung des Sachverhalts bereits im Vorfeld des Prozesses beitragen und so – auch im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Vorgehensweise – auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können (vergleiche Landgericht Saarbrücken, aaO).

Die Zinsforderung folgt aus den §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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10 Antworten zu AG Salzgitter verurteilt HDI-Versicherung zur Zahlung restlicher Reparaturkosten und der Kosten für die sachverständige Stellungnahme zu dem Prüfbericht eines Prüfdienstleisters mit überzeugender Begründung (AG Salzgitter Urteil vom 14.10.2015 – 22 C 57/15 -).

  1. RA Schepers sagt:

    Das ist ziemlich dumm gelaufen für die Versicherung:

    Erst wird ein Kürzungsbericht in Auftrag gegeben, den die Versicherung bezahlen muß (die EDV-mäßige Kürzung soll ca. 25,- € kosten).

    Dann wird der Wagen repariert, so daß die beauftragte Kürzung ihr Hauptziel schon verfehlt (Stundensätze kürzen, UPE-Zuschläge kürzen, Verbringungskosten kürzen), weil eine Reparaturrechnung vorgelegt wird.

    Dann wird der im Gutachten ausgewiesene Reparaturweg angezweifelt (bei Kürzung von ca. 200,- € wahrscheinlich Beilackieren, Polieren/Finisharbeiten, Farbmusterbleche, Probefahrt oder Ähnliches), was eine ergänzende Stellungnahme des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen proviziert. Das kostet dann weitere 145,- €.

    Dann wird dieser Kürzungsbericht erst 6 Wochen nach der Reparatur an den Geschädigten weitergeleitet, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Reparaturrechnung bereits vorgelegen haben dürfte.

    Und dann legt die Versicherung auch noch Wert auf ein Gerichtsverfahren, in dem sie verurteilt wird.

    Danke, liebe HDI!

    Ohne Euer (Nicht-)Regulierungsverhalten hätte es dieses schöne Urteil nicht gegeben 🙂

  2. Cornelia sagt:

    @RA Schepers
    „Ohne Euer (Nicht-)Regulierungsverhalten hätte es dieses schöne Urteil nicht gegeben.“

    Irren ist männlich!-

    Cornelia

  3. insider sagt:

    am dienstag waren die auch unter anderem mit dieser frage beim bgh haben aber freitag zuvor stellungnahmekosten zugetanden um sich ähnliches zu ersparen

  4. Franz-Werner B. sagt:

    @ insider 18.12.2015 at 02:48

    Kannst du nähere Angaben zu dem Verfahren vor dem BGH machen?
    Offenbar hat die Versicherung vor der mündlichen Verhandlung wieder einmal gekniffen, um eine streitige Entscheidung durch den BGH (zu ihrem Nachteil!) zu verhindern.

  5. insider sagt:

    elf uhr saal h123 VI ZR 6/15, bist du hellseher, genauso wars, hdi wollte alles am letzten donnerstag bezahlen um verhandlung zu verhindern, hab ich persönlich verhindert, sowas geht nur, wenn interessengruppen dann das ausfallrisiko tragen, also praktisch nicht, da es keine interessengruppen für unfallopfer hierzu gibt. noch vor antragsstellung hat dann hdi 152,12 stellungnahmekosten auch zu protokoll anerkannt. im urteil vom nachmittag heißt es hierzu:…werden verurteilt 152,12 zu zahlen…
    ansonsten an lg zurückverwiesen mit dem bemerken:..dass lt. lg beiderseitiges mitverschulden von 50% greife,der senat nicht teilt,soweit der kläger bereits stand…(anm:unfall auf Parkplatz einer fährt rückwärts der andere stand bereits vor kollision)

  6. Ra Imhof sagt:

    @Insider
    BGH VI ZR 6/15 ist noch nicht verfügbar.
    Stimmt das AZ ? Wann wurde verkündet?
    Die Entscheidung erscheint wichtig für die Beurteilung der Rechtslage von Parkpklatzunfällen zu sein und könnte daher für viele historische und aktuelle Fälle relevant werden.

  7. Waterkant sagt:

    Würde mich im Hinblick auf die Parkplatzunfälle auch brennend interessieren. Hab gerade erst neulich vom hiesigen LG einen Beschluss gemäß § 522 ZPO bekommen, obwohl ich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des LG Saarbrücken und die grundsätzliche Bedeutung hingewiesen hatte.

  8. insider sagt:

    AZ stimmt, bisher sind aber erst nur die Versteckspielbeschlüsse und die Schönheitsoperation für 41500,- Euro vom selben Verhandlungstag (15.12.) auf der BGH Seite erschienen. Stellungnahmekosten, Parkplatzschäden mit einem bereits stehenden Beteiligten und Sachkundedefizite beim WBW schätzenden Richter sind wohl nicht ganz so wichtig.

  9. Glöckchen sagt:

    @Insider
    Interessiert mich ebenfalls sehr!
    Vor Allem:Wie will der gottgleiche BGH-Richter das begründen?
    Der gerade eben angehaltene PKW stellt in diesem Moment keine Betriebsgefahr dar;also Alleinhaftung des auffahrenden Kollisionspartners?
    Das wäre ein Haufen „Steine statt Brot“ für die Tatsacheninstanzen!

  10. HH sagt:

    „Die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs liegt regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahr-zeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere – rückwärtsfahrende – Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.“

    BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 6/15

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