AG Schwandorf verurteilt die AachenMünchener Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2015 – 1 C 412/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach kurzer oder auch längerer Abwesenheit melde ich mich zurück. Pause muss auch mal sein. In der Zwischenzeit hat die Redaktion mich gut vertreten. Einen herzlichen Dank dafür. Trotz meiner Abwesenheit kam der Captain-Huk-Blog nicht zum Erliegen, obwohl es die Versicherungswirtschaft bestimmt gerne gesehen hätte? Nachfolgend veröffentlichen wir – jetzt wieder durch mich – für Euch ein im Ergebnis positives Urteil aus Schwandorf zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die AachenMünchener Versicherung. Leider stimmt nur das Ergebnis. Der Weg dahin ist aber zumindest kurios. Es werden BGH-Urteile zitiert, die die erkennende Richterin offenbar entweder nicht gelesen oder nicht verstanden hat. So werden nach Gutsherrenart Sachverständigenkosten gekürzt, obwohl der BGH eine Preiskontrolle untersagt hat, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH Urt. v. 29.6.2004 – VI ZR 211/03 – [= VersR  2004, 1189, 1190 f; BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – [= DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann]). Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen und ein schönes Wochenende
Willi Wacker

Amtsgericht Schwandorf

Az.: 1 C 412/15

IM NAMEN DES  VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

AachenMünchener Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand, Äußere Sulzbacher Straße 116, 90491 Nürnberg

– Beklagte –

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Schwandorf durch die Richterin J. am 02.09.2015 auf Grund des Sachstands vom 14.08.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,39 € brutto zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.02.2015.

2.        Die Beklagte wird im Weiteren verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € netto an den Kläger zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.02.2015.

3.       Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 76,99 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gern § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über restliche Kosten für ein Sachverständigengutachten als Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 48,23 € gem. den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG, § 249 Abs. 2, 398 BGB, § 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstrittig.
Der Kläger ist zur Geltendmachung der Forderung aktivlegitimiert, da die Forderung auf Zahlung der noch offenen Sachverständigenkosten in Höhe von 76,99 € von der Opta Data factoring GmbH an den Kläger rückabgetreten wurde. Dies ergibt sich für das Gericht aus der Bestätigung der Opta Data factoring GmbH vom 06.07.2015 (Anlage K7).

Die vorliegend geltend gemachten Sachverständigenkosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig, weil sie zu dem mit dem Schaden am geschädigten Fahrzeug unmittelbar verbundenen gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen bzw. zum erforderlichen Herstellungsaufwand gem. § 249 Abs. 1 S. 1 BGB gehören, da vorliegend die Begutachtung des unfallbeschädigten Fahrzeugs zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig war und ein Bagatellschaden nicht vorliegt.

Der Höhe nach kann der Geschädigte vom Schädiger nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichskeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der zur Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Auch aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Menschen gibt es eine Obergrenze bei den anzusetzenden Kosten, die je nach Einzelkosten und Höhe zu beurteilen ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BGH-Entscheidung vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13. Da der Sachverständige hier selbst klagt, kann die Entscheidung des BGH nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall angewendet werden. Aus der BGH-Entscheidung ergibt sich lediglich, dass den Geschädigten keine überobligatorischen Mühen dahingehend zugemutet werden, dass er bei der Beauftragung eines Sachverständigen Markforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben müsste. Von dem Geschädigten kann in der Regel nicht erwartet werden, dass ihm irgendwelche Honorartabellen bekannt sind.
Hier klagt der Sachverständige aber selbst. Zwar haben sich die originären Ersatzansprüche des Geschädigten, die durch die Abtretung auf den Kläger übergegangen sind, in der Rechtsqualität nicht verändert. Die Beklagte kann dem Kläger aber ein erhöhtes Honorar nach § 242 BGB entgegenhalten, da der Kläger im Falle der Zahlung überhöhter Sachverständigenhonorare seitens der Beklagten das Geleistete zugleich als Schadensersatz zurückerstatten müsste (sogen. do-lo-agit-Einrede: OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 7 U 111/12).

Somit richtet sich die Höhe der Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB nach der üblichen Vergütung. Dass die durch den Kläger abgerechnete Vergütung einer üblichen Vergütung gem. § 632 Abs. 2 BGB entspricht ist grundsätzlich durch den Kläger darzulegen und nachzuweisen, soweit dies bestritten wird. Hier bestreitet die Beklagte gerade die Angemessenheit der Vergütung. Auch legt die Beklagte ihre Einwendungen gegen die Vergütung im Einzelnen dar. So geht die Beklagte davon aus, dass Schreibkosten zum Grundhonorar gehören und dass auch die Nutzung einer Datenbank vom Grundhonorar abgedeckt ist. Außerdem geht die Beklagte davon aus, dass die Fotokosten, die Kosten für Porto und Telefon, sowie die Fahrtkosten überhöht abgerechnet wurden. Diese Einwendungen sind nach Ansicht des Gerichts hinreichend schlüssig dargetan.

Die Frage, ob das vom Kläger berechnete Honorar zu hoch ist, muss entweder durch Durchführung einer Beweisaufnahme mit Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens ermittelt oder vom Gericht gem. § 287 ZPO geschätzt werden.

Vorliegend hält das Gericht eine Schätzung anhand der sogenannten BVSK-Honorarumfrage 2013 des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. für angemessen. Daran ändert auch die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13 nichts. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass der BGH entschieden hat, dass revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das LG Saarbrücken die BVSK-Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten hat, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden. Das LG Saarbrücken, so der Bundesgerichtshof, hat das Ergebnis dieser Befragung in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits deshalb nicht als geeignete Schätzgrundlage für die Nebenkosten angesehen, da sie nicht hinreichend aussagekräftig sei und relevante Fragen offen lasse. Allerdings hat der BGH auch ausgeführt, dass das LG Saarbrücken unter Hinweis auf die von ihm geführten zahlreichen Parallelverfahren ergänzend ausgeführt habe, die Sachverständigen würden auf dem regionalen Markt mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen. Das LG Saarbrücken hat also die BVSK- Honorarbefragung nicht für geeignet gehalten, die zu erwartenden Ansätze bei anfallenden Nebenkosten verlässlich abzubilden, da das LG Saarbrücken aufgrund vor ihm geführter zahlreicher Parallelverfahren festgestellt hatte, dass die Sachverständigen auf dem regionalen Markt im Bereich Saarbrücken mit sehr uneinheitlichen Preisansätzen abrechnen. Dieses hat das AG Schwandorf für den hier relevanten Markt bislang nicht feststellen können. Insofern betrifft die Rechtsprechung des LG Saarbrücken und des BGH in dem mit dem Urteil vom 22.07.2014 entschiedenen Fall eine Entscheidung, die die spezifischen Besonderheiten des regionalen Marktes in Saarbrücken berücksichtigt, auf den vorliegenden Fall aber nicht zwingend anzuwenden ist. Darüber hinaus lag der dortigen Entscheidung eine Honorarvereinbarung des Sachverständigen zu Grunde. Das Vorliegen einer solchen wurde hier nicht behauptet.

Als Schätzgrundlage für die Angemessenheit von Sachverständigengebühren dient dem Gericht also die BVSK- Befragung 2013. Die dort angegebenen Werte, insbesondere im Korridor HB V, in dem 50 bis 60 % der Sachverständigen abrechnen, entsprechen nach Ansicht des Gerichts der üblichen Vergütung, § 287 ZPO. Als Nebenkosten erachtet das Gericht jeweils den Mittelwert des HB V-Korridors der BVSK- Honorarbefragung 2013 für angemessen. Die Beklagte hat nicht konkret aufgezeigt, dass die BVSK- Honorarbefragung für den hiesigen Raum nicht geeignet wäre.

Bei dem hier zugrundeliegenden Schadensfall wurden Reparaturkosten in Höhe von 1.573,89 € netto ermittelt. Dafür sieht der Honorarkorridor HB V der BVSK- Honorarbefragung 2013 Grundhonorare zwischen 317,- bis 352,– € als angemessen an. Das vom Kläger in Rechnung gestellte Grundhonorar in Höhe von 333,- € liegt sogar noch unter dem Mittelwert des HB V-Korridors und ist somit als angemessen anzusehen.

Die vom Kläger abgerechneten Nebenkosten sieht das Gericht aber zum Teil als überhöht an.

Aus dem Mittelwert des HB V-Korridor der BVSK- Honorarbefragung 2013 ergibt sich, dass für den ersten Fotosatz ein Betrag in Höhe von 2,38 € pro Foto, für den zweiten Fotosatz 1,50 € pro Foto, für Porto- und Telefonpauschale 16,33 €, für Schreibgebühren pro Seite 2,65 € und für Kopien pro Seite 1,27 € angemessen sind.

Die hier abgerechneten Kosten für den ersten Fotosatz 2,20 € pro Foto, für den zweiten Fotosatz 1,30 € pro Foto, Schreibgebühren pro Seite 2,40 € und Kopien pro Seite 1,- € liegen sämtlichst noch unter dem Mittelwert des HB V-Korridors und sind jedenfalls als angemessen anzusehen.

Das Gericht erachtet Schreib- und Kopierkosten jedenfalls als erstattungsfähig und sieht diese nicht bereits mit dem Grundhonorar als abgegolten an. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Sachverständige aus der Natur der Sache natürlich eine schriftliche Fixierung seiner Begutachtung schuldet. Das Grundhonorar entlohnt jedoch den Sachverständigen hinsichtlich der technischen Überprüfung des Fahrzeugs und für die gesamte während der Begutachtung anfallenden Arbeitszeit. Schreib- und Kopierkosten sind aber extra zu vergüten. Würde man der Argumentation der Beklagten folgen würde dies dazu führen, dass die gesamte Tätigkeit des Sachverständigen mit dem Grundhonorar abgegolten sein müsste, da es in der Natur der Sache liegt, dass der Sachverständige zur Begutachtung des Fahrzeugs hinfährt, wodurch Fahrtkosten entstehen, das Begutachtungsergebnis schriftlich niederlegt, Ausfertigungen des Gutachtens dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, usw. Die Aufteilung des Sachverständigenhonorars in Grundhonorar und Nebenkosten ist aber im Sinne einer möglichst hohen Transparenz der Gutachterkosten zu begrüßen und wird auch so vom BGH akzeptiert. Darüber hinaus weisen sowohl die BVSK Befragung als auch die VKS/BVK Honorarumfrage 2013 Schreib- und Kopiekosten getrennt zum Grundhonorar aus.

Das Gericht sieht es auch als angemessen an, dass der Sachverständige 2 Ausfertigen des Gutachtens gefertig und entsprechend abgerechnet hat. Die Übermittlung des Gutachtens lediglich in einfacher Ausfertigung ist für den Geschädigten nicht ausreichend, seine Rechte angemessen wahrzunehmen. Denn er benötigt jedenfalls 2 Ausfertigungen, denn eine Ausfertigung hat er der gegnerischen Versicherung vorzulegen zwecks Substantiierung und Bezifferung seines Sachschadens. Dabei ist es nicht zuviel verlangt ein weiteres Exemplar beim Geschädigten zu belassen da ein Geschädigter ex ante annehmen darf, dass mindestens 2 Ausfertigungen notwendig sind, um auch selbst ein Exemplar behalten zu können. Auch dürfte bekannt sein, das Versicherungen öfter den Schaden nicht anstandslos regulieren, sondern von dem durch den Sachverständigen festgestellten Reparaturkosten Abzüge machen oder sonst die Arbeit des Sachverständigen beanstanden. Zur angemessenen Wahrnehmung seiner Rechte ist dem Geschädigten daher auch eine Abschrift des Gutachtens zu belassen, welcher dieser auch im Rahmen der Rechtsverfolgung seinem Rechtsanwalt zur Verfügung stellen kann.

Das Gericht sieht Fahrtkosten in Höhe von 41,60 € als erstattungsfähig an. Der Geschädigte beauftragte zwar den Kläger mit der Begutachtung, obwohl mehrere Sachverstandige in der näheren Umgebung des Geschädigten verfügbar gewesen wären. Jedoch ist dem Geschadigten in Grenzen bei mehreren in der Umgebung ansässigen Sachverständigen ein Auswahlrecht zuzubilligen, wenn er zu einem bestimmten Sachverständigen ein besonderes Vertrauensverhältnis hat. Dies ist hier der Fall, da der Geschädigte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nach unbestrittenen Klägervortrag schon öfter mit dem Kläger zusammengearbeitet hat und ihm deshalb die Kompetenz des Sachverständigen und insbesondere auch die Akzeptanz der Begutachtungen durch Versicherungen bekannt war. Unter diesen Umständen ist die Beauftragung eines 20 km entfernten Sachverständigen vertretbar. Nach der BVSK Befragung 2013 ergeben sich aber nach dem Mittelwert des HB V Korridors erstatttungsfähige Fahrtkosten in Hohe von 1,04 € pro Kilometer, also insgesamt 41,60 €, womit die abgerechneten Fahrtkosten entsprechend zu kürzen sind.

Die geltend gemachten Sachverständigenkosten sind somit gem. den obigen Ausführungen zu kürzen und zwar hinsichtlich der Fahrkosten auf 41,60 netto, 49,50 € brutto und hinsichtlich der Porto- und Telefonkosten auf 16,33 € netto, 19,43 € brutto. Erstattungsfähig sind somit schlussendlich noch Sachverständigenkosten in Höhe von 67,39 € (Ursprünglicher Rechnungsbetrag 556,56 € – abzüglich Kürzung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer = ersttattungsfähige Sachverständigenkosten 546,96 € – bereits bezahlt 479,57 €).

Die Zinsentscheidung hinsichtlich des Hauptsachebetrags folgt aus §§ 280, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr 3 288 Abs 1 BGB, da sich die Beklagte ab 17.02.2015 mit der im Schreiben vom 17.02.2015 erfolgten ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung in Verzug befand. Mit diesem Schreiben ließ die Beklagte klar erkennen, dass sie keine weiteren Zahlungen leisten wird.

Die Beklagte hat auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten und zwar in Höhe einer 1 3 Geschäftsgebühr gem. § 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale gem. 7002 VV RVG aus einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Sachverständigenkosten, für deren Gel-tendmachung der Prozessbevollmächtigte des Klägers außergerichtlich tätig geworden ist, in Hohe von 67,39 €. Insgesamt ergeben sich also vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €.

Die vorgerichtiichen Rechtsanwaltskosten sind Kosten notwendiger Rechtsverfolgung und damit durch die Beklagte zu erstatten. Auch wenn der Beklagte als Sachverständiger tätig ist können von ihm nicht rechtliches Fachwissen und die Kenntnis der sogar für einen Juristen unübersichtlichen Rechtsprechung erwartet werden, was jedoch zur Geltendmachung gegenüber der Beklagten notig ist. Der Kläger war berechtigt einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung der nicht bezahlten Sachverständigenkosten zu beauftragen und die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung aufzufordern. Der Anspruch auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten wurde von der Firma Opta Data factoring GmbH an den Kläger rückabgetreten. Nach unbestrittenem Klagervortrag bestand die außergerichtliche Tätigkeit der Firma Opta Data darin, die Teilzahlung durch die Beklagte entgegenzunehmen. Hierbei war eine weitere Zahlung der Beklagten ohne gerichtliche Geltendmachung nicht von vornherein ausgeschlossen, insbesondere als die Zahlungsaufforderung unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des AG Schwandorf erfolgte. Eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung war zuvor nicht gegeben.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung nicht lediglich auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da die Beklagte jegliche Zahlung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verweigert hat und sich somit der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

Die Zinsentscheidung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls §§ 280, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 , 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu AG Schwandorf verurteilt die AachenMünchener Versicherung AG zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten mit Urteil vom 2.9.2015 – 1 C 412/15 -.

  1. Was ich noch sagen wollte... sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    warum ein so riesengroßer Rahmen,was die Entscheidungsgründe betrifft? Diese Frage wirst auch Du selbstverständlich nicht beantworten können. Das aktuelle Urteil des AG Stade gibt da schon eher eine Antwort und das in der „angemessenen“ und…. vielleicht auch zukünftig in der „üblichen“ Kürze. Das Urteil des AG Schwandorf ist in seinen Entscheidungsgründen nicht mit dem Inhalt und Sinn des § 249 BGB zu vereinbaren. Aber das Urteil liefert auch positive und schadenersatzrechtlich zu beachtende Hinweise, so u.a.:

    >>> „Die Aufteilung des Sachverständigenhonorars in Grundhonorar und Nebenkosten ist aber im Sinne einer möglichst hohen Transparenz der Gutachterkosten zu begrüßen und wird auch so vom BGH akzeptiert. Darüber hinaus weisen sowohl die BVSK Befragung als auch die VKS/BVK Honorarumfrage 2013 Schreib- und Kopiekosten getrennt zum Grundhonorar aus.“

    Hier hat die Richterin wohl selbst erkannt, dass sog. „Nebenkostenpositionen“ gerade unabhängig von der Schadenhöhe anfallen und damit das HUK-Coburg Tableau Makulatur ist.

    >>> „Von dem Geschädigten kann in der Regel nicht erwartet werden, dass ihm irgendwelche Honorartabellen bekannt sind.“

    Diese praxisorientierte Beurteilung ist schadenersatzrechtlich entscheidungserheblich, was für den unsubstantiierten Einwand der Nichterforderlichkeit oder der erheblichen Überhöung nicht zutrifft.
    Darunter fallen auch Begriffe wie „Üblichkeit“ und „Ortsüblichkeit“, deren Berechtigung bei entsprechender Behauptung von dem zu begründen und nachzuweisen ist, der sie ins Feld führt, was erstaunlicherweise immer wieder unter den Tisch fällt.

    Natürlich ist es bekanntlich rechtsfehlerhaft, Nebenkosten hinsichtlich ihrer Höhe vergleichend isoliert zu betrachten und zu überprüfen, denn es kommt auch da schadenersatzrechtlich nur auf die ex ante Position
    des Geschädigten an und zwar zum Zeitpunkt der Auftragserteilung für ein „Schadengutachten“.

    Unabhängig davon interessiert nur der Gesamtbetrag der Kostennote hinsichtlich einer Beurteilung der Erstattungsverpflichtung und meint ein Gericht, dass diese nach vergleichender Beurteilung nicht „angemessen“ ist, so beschränkt sich eine solche ex post Betrachtungsweise auf werkvertragliche Gesichtspunkte und berücksichtigt überdies nicht die Tatsache, dass die in den Mittelpunkt der schadenersatzrechtlichen Beurteilung ex ante Position eines Geschädigten nicht der Sichtweise des Richters aus einer ex post Position gleichkommt. Wie sollte das auch zu begründen sein?

    Letztlich sei angemerkt, dass es immer wieder auffällt, dass eine nicht veranlasste und vom BGH völlig zu Recht verbotene „Prüfung“ zur Honorarhöhe sich immer wieder beschränkt auf einen Vergleich mit der
    Honorarbefragung bzw. Honorarerhebung des einen oder anderen Berufsverbandes und diese vermeintlichen „Vorgaben“ vom Gericht verwertet werden, als handle es sich dabei um eine Art „Gebühren“ordnung. Dieser Bezugnahme und rechtsfehlerhaften Anwendung sollte von vornherein deutlich widersprochen werden und dafür gibt es ja bekanntlich auch gute Argumente. Dazu erläuternd
    und durchaus Klartext sprechend hat das AG St. Ingbert den Nagel auf den Kopf getroffen und u.a. ausgefüht:

    „„Den Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten kann nicht entgangen sein, in welcher Mannigfaltigkeit Rechtsprechung zu Sachverständigenkosten vorliegt. Eingetragene Volkspreise gab es in der DDR, in der Bundesrepublik ist die Marktwirtschaft verbreitet, es sei denn, der Gesetzgeber hält es für notwendig, für bestimmte Berufsbilder Zulassungsvoraussetzungen und darüber hinaus Gebührenordnungen vorzusehen.

    Offensichtlich erkennt der Gesetzgeber keinen Regelungsbedarf, sondern lässt freie Preisbildung zu.
    Die vielfachen Versuche der Rechtsprechung, die Marktwirtschaft einzuschränken oder abzuschaffen, finden in diesem Amtsgerichtsbezirk keine Anerkennung.

    Das erkennende Gericht hält sich an die vom BGH vorgegebenen Grenzen, in denen Preise vereinbart oder verlangt werden können, nämlich beispielsweise § 138 BGB, § 315 ff. BGB.“

    Das AG Essen-Steele hat- fast schon vorausschauend- in die gleiche Richtung gezielt und u.a. ausgeführt:

    „Für Die Berechnung des Honorars eines Gutachters gibt es keine allgemein gültigen Vorgaben und keine Gebührenordnung. Damit mag sich die beklagte Versicherung nun endlich abfinden. Sie mag auch zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Rechnung des Sachverständigen zu beanstanden oder zu kürzen. Die Argumente werden von der Beklagten zwar ständig wiederholt, wirken dadurch aber nicht überzeugender.
    Die Beklagte als eine Haftpflichtversicherung hat scheinbar ausreichend Geld, um die Versicherungsprämien für aussichtslose Prozesse zu verwenden. Wenn die Beklagte meint, dass es klare Vorgaben und Vorschriften für die Ermittlung der Vergütung von Sachverständigen gebe müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber und nicht die Gerichte beschäftigen. Die Gerichte habe im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen.“

    So schließt sich gerade deshalb positiv der Kreis und man versteht dann besser, dass man sich seitens der Asskuranz zu immer unsinnigeren „Begründungen“ versteigt , um vemeintlich das Gesicht wahren zu müssen. Die Assekuranz-Anwälte freut es und sie schüren gern das Feuer, damit es weiter brennt.

    Was ich noch sagen wollte….

  2. Hadschy sagt:

    Das Panoptikum der Aachen-Münchener-Versicherung

    Ist es schiere Provokation oder einfach nur Dummheit, was die Kürzungsschreiben dieser Versicherungsgruppe betrifft ?

    Die Strategen „ppa“ am Briefende lassen die Sachbearbeiter unerhebliche Einwendungen gegen die Höhe der Gutachterkosten erheben. Das betrifft dann gleich Grundhonorar UND Nebenkosten.
    Dabei agieren sie mit Begriffen, wie „üblicherweise“ ohne offenbar zu merken, dass sie mit ihren Versicherungsprämien diesem Begriff selbst nicht entsprechen. Sie interpretieren in allgemeinster Form auch die BGH-Rechtsprechung falsch und glauben,den Sachverständigen als Adressaten solcher Kürzungsschreiben aufklären zu müssen.
    Natürlich sind Nebenkosten verbrauchsabhängig, aber was damit abgedeckt werden muss, obliegt der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Dienstleistungsanbieters und nicht der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung.
    Und dann werden die irren Träume aus dem Sack gelassen: 0,30 EUR/Km Fahtkosten !! Na, da wirse dann quasi über Nacht fast zum Millionär. Ne, aber genau das will ich nich.-

    Ja und dann kommt ein weiterer toller Satz:

    „Das Gutachten besteht zum Großteil aus vorgefertigten Textbausteinen. Es werden vor allem Daten in ein EDV-Programm eingetragen. Diese Eingabetätigkeit ist bereits mit dem Grundhonorar abgegolten. Für Schreibkosten berücksichtigen wir daher 12,00 €.“ Ha, ha, ich als Sekretärin!

    Wie war datt noch mit dem Fertighaus? Die Elemente bestehen aus vorgefertigten Bauelementen und trotzdem isses nachher noch teurer, als bei Erstellung in konverntioneller Bauweise und dat auch noch ohne Keller.

    Ich weiß nich, wat sich die ppa-Strategen vorstellen, wer bei mir die Gutachten schreibt, aber die liegen jedenfalls so daneben, dat ich denen mit Sicherheit mein Geld nich inne Hand gebe.

    Ja und dann is da noch die Sache mit den Fotokosten. 1,00 € is für die ANGEMESSEN.

    Ja, und die wissen sogar schon, dass auch die Preise für Telefonate durch die Bereitstellung von Flatrates stark gesunken sind, aber untergegangen sind se noch nich. SIE setzen also 8,00 € als Pauschale für Porto und Telefonkosten an. Na wenn dat mal nich noch viel zu viel is.
    Aber dann wollnse mir round about volle 70,00 € an Nebenkosten VERGÜTEN . Und dat Ganze schließt dann mit nem richtig freundlichen Satz:“Wenn Sie noch Fragen haben, rufen SIE uns bitte an. WIR helfen Ihnen gerne.“

    Wenn auch der 11.11. schon einige Tage vorbei ist, hab ich gedacht, die machen Quatsch, aber nee, dat is so nich. Die wollen mich einfach kackfrech provozieren und veralbern. Da musse Dir ma noch die tollen ppa.Unterschriften reinziehen. Da krisse fast feuchte Augen.
    Also ICH hab keine Fragen, werde auch nich anrufen und dat mit dem gerne weiter helfen trau ich auch nich übern Weg. Wäre ja auch noch schöner, diese Stallhasen zu kontaktiern. Und so sexy kann die Frau Dr. ppa gar nicht sein.

    Deshalb auch hier kurz und bündig:

    RA informiert Schädiger über die unsittlichen Anträge. Bei nicht fristgerechter Restregulierung wird VN verklagt. Aber bitte dem VN sagen, dass seine Versicherung DAS nicht verhindern kann.
    Stiftung Versicherungstest dazu: „Tolle Wurst.“

    Wir sagen: „Trotzdem guten Appetit.“

    Hadschy

  3. RA Schwier sagt:

    @Hadschy
    Dem Beitrag ist nichts mehr hinzuzufügen. Aus Erfahrung ist es auch so, dass die Resonanz bei der Versicherung am Besten wenn man den VN verklagt.

    Von daher klagen, klagen klagen!

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