AG Siegburg: Die Sachverständigenkosten sind nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren (111 C 10/10 vom 24.03.2010)

Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie bspw. Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat (Poppe DAR 2005, 669). Denn bei den Kosten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen, handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten. Diese Kosten dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.  Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit andere Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Anwaltskosten, bei einer anteiligen Mithaftung des Geschädigten ersatzfähig sind.

Das Urteil

Auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2010 hat das AG Siegburg unter dem AZ: 111 C 10/10

für Recht erkannt:

Die Beklagte  wird verurteilt, den Kläger von der festlichen Vergütungsforderung des Sachverständigenbüros XY, aus der Rechnung vom…… in Höhe von 123,04 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.01.2009 in 53819 Neunkirchen ereignet hat. Bei der Beklagten handelt es sich um den aufgrund der Mithaftung des Klägers nur zu 50 % eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin. Mit Fax vom 08.06.2009 übersandte der Kläger der Beklagten einen Kostenvoranschlag der Firma …, in dem die erforderlichen Reparaturkosten auf 1.628,- € beziffert worden sind. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23.06.2009: mit, dass sie das Sachverständigenbüro XYZ mit der Beweissicherung beauftragt habe. Am 26.06.2009 beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro XY mit der Schadensermittlung. In der Folgezeit erstattete dieses Sachverständigenbüro ein Gutachten, in dem die erforderlichen Reparaturkosten auf 994,18 € beziffert wurden. Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Schaden des Klägers zu 50 % reguliert. Für das Gutachten wurden dem Kläger von dem Sachverständigenbüro XY auf Basis eines Mindestgrundhonorars i.H.v. 155,- € ein Betrag i.H.v. 246,09 € in Rechnung gestellt. Wenn das Sachverständigenbüro XY damit beauftragt worden wäre, nur die Hälfte des Schadens zu ermitteln, wäre kein geringeres Honorar angefallen. Auf die Rechnung dieses Sachverständigenbüros i.H.v. 246,09 € zahlte die Beklagte 123,05 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer restlichen Vergütungsforderung des Sachverständigenbüro XY aus der Rechnung  vom …… in Höhe von 123,04 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Einholung des Sachverständigengutachtens sei nicht notwendig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der restlichen Vergütungsforderung des Sachverständigenbüros XY in  Höhe von 123,04 € gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG.

Die anteilige Haftung der Beklagten zu 50 % wegen des Verkehrsunfalls vom 01.01.2009 in Neunkirchen ist dem Grunde nach unstreitig.

Dem Kläger  ist  durch diesen Verkehrsunfall  aufgrund  der Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Schaden i.H.v. 246,09 € entstanden.

Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1450; Oetker, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 249 Rn. 371). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH NJW 2005, 356). Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 58). Die Kosten für einen Sachverständigen sind nur dann nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden bis ca. 700,- € vorliegt; in derartigen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356; Grüneberg, aaO, § 249Rn.58).

Nach diesen Grundsätzen durfte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich halten. Die Beklagte hat den Schaden nicht sofort aufgrund des von dem Kläger vorgelegten Kostenvoranschlags der Firma …….. reguliert. Stattdessen wollte die Beklagte zur Beweissicherung veranlassen, dass der Unfallwagen besichtigt wird. Aus Sicht des Klägers durften berechtigte Zweifel an der Höhe der in dem Kostenvoranschlag auf 1.628,- € netto bezifferten Reparaturkosten bestehen. Denn in dem später eingeholten Sachverständigengutachten wurden die Reparaturkosten auf lediglich 994,18 € netto beziffert. Im Hinblick darauf und auf die beabsichtigte Beweissicherung der Beklagten war es aus Sicht des Klägers geboten, einen Sachverständigen zu beauftragen. Die erforderlichen Reparaturkosten wurden sowohl im Kostenvoranschlag, als auch im Sachverständigengutachten auf über 700,- € veranschlagt, so dass kein Bagatellschaden vorgelegen hat.

Für das Sachverständigengutachten wurden dem Kläger unstreitig 246,09 € in Rechnung gestellt. Der Kläger kann Freistellung von dieser Rechnung in voller Höhe verlangen, obwohl die Beklagte für den Verkehrsunfall vom 01.01.2009 nur zu 50 % haftet. Dies entspricht den Grundsätzen der Differenztheorie, nach der der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Poppe DAR 2005, 669). Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie bspw. Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat (Poppe DAR 2005, 669). Denn bei den Kosten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen, handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten. Diese Kosten dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss.  Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit andere Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Anwaltskosten, bei einer anteiligen Mithaftung des Geschädigten ersatzfähig sind. Der Gegenstandswert, nach dem die Anwaltskosten zu berechnen sind, richtet sich nach dem Anteil an dem Gesamtschaden, der aufgrund der  Haftungsquote  von  dem   Geschädigten  ersetzt  verlangt werden kann. Die Anwaltskosten werden also im Falle einer fünfzigprozentigen Mithaftung nicht nach dem Gesamtschaden berechnet und dann halbiert. Stattdessen werden sie nach dem geringeren Gegenstandswert berechnet, und dann in voller Höhe ersetzt. Für die Gutachtenkosten ist dabei zu beachten, dass diese nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Höhe des Gesamtschadens und damit ebenso wie die Anwaltskosten nach dem Wert berechnet werden. Es kann jedoch dahinstehen, ob nach einem Verkehrsunfall auch dann ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden kann (so für den Fall einer uneingeschränkten Haftung des Schädigers BGH NJW 2007,1450), wenn der Geschädigte anteilig mit haftet. Denn im vorliegenden Fall wurde von dem Sachverständigenbüro XY unstreitig nur ein Grundhonorar i.H.v. 155,-€ angesetzt, das auch bei einer Abrechnung auf Basis des hälftigen Reparaturaufwands angefallen wäre.

Da die Beklagte auf die Sachverständigenkosten i.H.v, 246,09 € lediglich einen Betrag i.H.v. 123,05 € bezahlt hat, ist eine Differenz i.H.v. 123,04 € zur Zahlung offen geblieben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs, 4 ZPO.

Streitwert:  123,04 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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23 Antworten zu AG Siegburg: Die Sachverständigenkosten sind nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren (111 C 10/10 vom 24.03.2010)

  1. SV sagt:

    Einfach nur süß: „Die Beklagte ist der Ansicht, die Einholung des Sachverständigengutachtens sei nicht notwendig gewesen.“ – dies; nachdem der H-Versicherer mitgeteilt hat, er habe einen Gutachter beauftragt. Da stellt sich doch eher die Frage, ob dieser auch nur 50 % seines wohl è mageren Honorars hätte erhalten sollen.

    Es ist somit nur folgerichtig, dass Anwälte auf Grundlage dieses sehr gut begründeten Urteils, wie:

    „Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie bspw. Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat (Poppe DAR 2005, 669).“

    ihren Mandanten dringend raten, regelmäßig auch bei einer möglichen Haftungsteilung einen wirklich unabhängigen KFZ-SV mit der Schadenfeststellung und Beweissicherung zu beauftragen.

  2. Glöckchen sagt:

    Hi virus,hi SV
    bevor ihr mit diesem falsch begründeten Urteil noch grösseren Flurschaden anrichtet,sollte alles gelöscht werden!
    Wollt ihr denn nicht kapieren,dass das Urteil nur im Ergebnis richtig und nur deshalb so ergangen ist,weil der SV das Grundhonorar seiner niedrigsten Honorargruppe entnommen hat!
    Hier wurde nicht nach Schadenhöhe,sondern nach der niedrigsten Honorargruppe abgerechnet;nur weil es nichtmehr niedriger ging,wurde das Honorar zugesprochen!
    Wann wolltet ihr das euren Lesern mitteilen?
    Garnicht etwa,damit die alle schön in´s Messer laufen?

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus, hallo SV, aber auch hallo Glöckchen!
    Am Tag der Arbeit sollten wir unseren Gripskasten etwas anstrengen. Da die Sachverständigenkosten laut BGH auch Kosten des Wiederherstellungsaufwandes sind (BGH Urt. vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -) unterliegen sie , wie auch die anderen Schadenspositionen der Quotelung. Das macht folgendes Beispiel leicht erklärbar: Der Fahrzeugschaden beträgt 1500 Euro lt. Gutachten. Die SV-Kosten betragen 500 Euro. Nun stellt sich heraus, dass der Geschädigte zu 70 % selbst den Schaden verursacht hat. Dann liegt der Schadensbetrag am beschädigten Fahrzeug unter 700 Euro. In diesem Falle wäre der Geschädigte gar nicht berechtigt gewesen, ein Gutachten einzuholen nach wohl herrschender Rechtsprechung, wenn lt. BGH die Bagatellschadengrenze bei etwa 740 Euro liegt. Die SV-Kosten unterliegen daher m.M. nach auch der Quote. Das Urteil dürfte daher dogmatisch nicht richtig sein.
    Noch einen schönen Tag der Arbeit
    Willi Wacker

  4. schlaumacker sagt:

    Hallo Willi Wacker!

    Gerne unterstütze ich Sie mit einem weiteren Beispiel:

    Reparaturkosten 1500 €
    Wiederbeschaffungswert 1000 €
    Restwert 400 €

    Schaden >>>>>>>>>>>>>>>>>> 600 €

    Ihre Auffassung:
    „In diesem Falle wäre der Geschädigte gar nicht berechtigt gewesen, ein Gutachten einzuholen nach wohl herrschender Rechtsprechung, wenn lt. BGH die Bagatellschadengrenze bei etwa 740 Euro liegt.“

    Klasse Leistung! Wenn Geschädigtenanwälte solche Meinungen haben, dürfen wir vermutlich bald Regresse gegen Rechtsanwälte erwarten?

  5. Glöckchen sagt:

    bei dem Unsinn mach ich nichtmehr mit—und tschüss!!!!

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Schlaumacker,
    es geht doch um Quotelung. Wo ist in Ihrem Beispiel eine wie auch immer geartete Quote?
    Um aber auf Ihr Beispiel zurückzukommen, unterstelle ich, um bei meinem Beispiel zu bleiben eine Verschuldensquote von 70 zu 30%. Wenn der Geschädigte nunmehr 70% selbst tragen muss, hat er natürlich nur Anspruch auf 30% von 600 Euro.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. joachim otting sagt:

    ….uiii, Willi Wacker, Ihre These ist wirklich Käse.

    Wenn der Schaden 1.500 EURO ist, ist er 1.500 EURO. Und der Anspruch auf das Gutachten als solcher besteht.

    Dass wegen der Quote die E n t s c h ä d i g u n g für den Schaden unter 700 EURO liegt, ändert nichts.

    Ihre Meinung ist eher für den ersten April als für den ersten Mai 😉 Fragen Sie mal jurastudentin…

    Ob Siegburg recht hat (prima facie: ja), muss ich erst noch durchdenken.

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    ich weiß, dass ich mit dem Kommentar vom 1.5.2010 voreilig und überspitzt reagiert habe, aber der Unsinn vorher hat doch gewaltig geärgert. Die Frage ist doch, ob neben den reinen Fahrzeugschäden, die unaufgeschlüsselt mit 1.628,- € angegeben waren, auch die Sachverständigenkosten, die mit 246,09 € angegeben waren, der Haftungsquote unterlegen, wenn der Geschädigte auf Grund Mitverschuldens z.B. einen Teil seines Schadens selbst tragen muß. Offenbar bestand ein erhebliches Mitverschulden, so dass eine Quote von 50% angenommen wurde. Da die Sachverständigenkosten erforderlicher Wiederherstellungsaufwand i.S.d. § 249 BGB ist ( BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -), ist meines Erachtens von dem gesamten Wiederherstellungsaufwand, nämlich nur zu diesem 50%igen Anteil haftet der Schädiger, auch nur 50% durch den Schädiger erstattungspflichtig. Man kann m.E. nicht irgendwelche Schadenspositionen aus der Gesamtrechnung des Schadens herausnehmen und sagen, dafür ist der Schädiger 100% ersatzpflichtig und für andere Schadenspositionen, insbesondere Fahrzeugschäden, nur zu 50%. M.E. ist die Quote vom Gesamtwiederherstellungsaufwand zu berechnen. Was hat Ihr Nachdenken ergeben?
    Im Ergebnis ist das Gericht dieser Ansicht auch gefolgt, indem es ausführt:“Denn im vorliegenden Fall wurde von dem Sachverständigenbüro XY unstreitig nur ein Grundhonorar i.H.v. 155,-€ angesetzt, das auch bei einer Abrechnung auf Basis des hälftigen Reparaturaufwands angefallen wäre.“ Damit hat das Gericht schon indirekt erklärt, dass es auch zu diesem Ergebnis gelangt, wenn es die Gutachterkosten mitquotieren würde. Glöckchen hat daher m.E. zu recht virus und SV widersprochen. Dann kam der unsinnige Kommentar von Schlaumacker. Hätte der Gutachter wohlwissend nicht den Mindestbetrag, unter dem ging es schon nicht mehr, angenommen, sondern auf die Schadenshöhe bezogenes pauschaliertes Honorar (BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – und Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -) hätte es vermutlich auch die Quotierung der Sachverständigenkosten vorgenommen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Willi Wacker

  9. joachim otting sagt:

    Lieber wackerer Willi,

    ich glaube nicht, dass das Gericht anders entscheiden hätte, wenn das Honorar höher gewesen wäre. Es stützt sich doch auf den beachtlichen Beitrag von Poppe in der DAR, da geht es nicht um die Höhe, sondern den Anspruchsgrund. Der Gedankengang ist ja durchaus richtig: Ich brauche ein ganzes Gutachten, um eine hälftige Entschädigung beziffern zu können. Drunter geht es halt nicht. Der Anwalt hingegen kann von vornherein mit der Durchsetzung des angemessen quotierten Anspruchs beauftragt werden, daher ist es richtig, dass der dann nur aus der Regulierungssumme honoriert wird.

    Schlaumacker lag mit seinem Beispiel richtig, bezogen auf Ihre These, die Quote sei Maßstab der Berechtigung zum Gutachten.

    Schwamm drüber
    wacker bleiben,
    einer muss ja weiterkämpfen, wenn Wortmann schwächelt und jurastudentin offenbar in den Ferien ist.

  10. virus sagt:

    Hallo Willi Wacker,

    hättest du, wie Herr Otting, das Urteil gelesen, wäre dir auch nicht verborgen geblieben, dass ein Unfallopfer nur den hälftigen Reparatur-Schaden einfordern kann, wenn zuvor sein Gutachter den Gesamtschaden am Fahrzeug erfasst. (Audatexkalkulationen durch 2 oder ein Drittel gibt es (noch) nicht)
    Daher führt das Gericht meiner bescheidenen Meinung nach zu Recht aus: „Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist …“
    Falls es dir entfallen sein sollte, wohl alle frei und unabhängig tätigen Sachverständigen bemessen ihr Grundhonorar an der (kalkulierten) Schadenhöhe (sofern kein Totalschaden vorliegt). Als Nachdenkhilfe, zu den Nebenkosten – wie fotografiert man ein halbes Bild oder wie fährt man einen halben Kilometer auf 1000 m? Oder frage mal bei DAT oder Audatex nach, ob bei Haftungsteilungsschäden nur die prozentigen Abrufkosten fällig werden. Dies vor dem Hintergrund: „Diese Kosten dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren ….”.

  11. Willi Wacker sagt:

    Lieber Herr Otting,
    ich habe das Augenzwinkern schon vernommen. Ich meine, insofern haben Sie recht, für eine Begutachtung eines quotierten Unfallschadens benötige ich ein ganzes Gutachten. Wenn aber eine Mitverursachungsquote im Raume steht, ist aus dem Wirtschaftlichkeitsprinzip der Geschädigte gehalten, den preisgünstigsten Weg einzuschlagen, wenn er die Höhe der Kosten beeinflussen kann. Insoweit wird der Anwalt des Geschädigten schon geraten haben, ein preiswertes Gutachten einzuholen, was sich daraus ergibt, dass schon der Mindesthonorarbetrag vom SV berechnet wurde. Wogegen ich mich grds. gewandt hatte, war, dass mit der Überschrift die allgemeine Behauptung aufgestellt wurde, dass SV-Kosten (immer) in voller Höhe beansprucht werden können, selbst wenn der Unfallschaden einer Quotelung unterliegt.
    Grundsätzlich ist die Überlegung von Poppe in DAR 2005 nicht von der Hand zu weisen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr wackerer Willi (wenn Jurastudentin schon wegen Examensvorbereitungen ausfällt)

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    der von Dir zitierte Satz aus dem Urteil“Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist …” trifft ja auch tatsächlich zu. Im übrigen hat das ähnlich auch der BGH gesagt. Hier ging es aber um einen Unfallschaden, für den der Schädiger nur zu 50% eintreten musste. Die Frage war dementsprechend: Muss der Schädiger auch nur 50% der Sachverständigenkosten tragen? Diese Frage hat das AG Siegburg in dem besonderen Fall verneint. Diese Verneinung ist aber m.E. nur deshalb erfolgt, weil der SV schon das geringste Honorar gefordert hat. Eine Orientierung an der Schadenshöhe ist eben in diesem Fall nicht erfolgt, vermutlich weil der beratende Anwalt weitsichtig bereits auf das Quotenrecht hingewiesen hat und er erwähnt hat, ein so günstig wie nur eben geht-Gutachten (sog. Kurzgutachten zur Schadenshöhenfeststellung mit geringerer Hononorarredchnung) zu erstellen. Wie das Gericht bei einer Orientierung der Kosten an der Gesamtschadenshöhe entschieden hätte, bleibt offen. Man kann durchaus die beachtliche Auffassung von Poppe teilen und begründen, dass, wie Herr Otting schön erklärt hat, „ich brauche ein ganzes Gutachten, um eine hälftige Entschädigung beziffern zu können. Drunter geht es halt nicht.“ Das Gericht hat aber die Sachverständigenkosten, wie der BGH u.a. auch, als Herstellungskosten angesehen, was sich aus der vorletzten Satz des drittletzen Absatzes ergibt: „Es kann jedoch dahinstehen, ob nach einem Verkehrsunfall auch dann ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden kann (so für den Fall einer uneingeschränkten Haftung des Schädigers BGH NJW 2007,1450), wenn der Geschädigte anteilig mit haftet.“ Denn im vorliegenden Fall wurde von dem Sachverständigenbüro XY unstreitig nur ein Grundhonorar i.H.v. 155,-€ angesetzt, das auch bei einer Abrechnung auf Basis des hälftigen Reparaturaufwands angefallen wäre. Hieraus ist m.E. zu entnehmen, dass das Gericht ansonsten eine Abrechnung nicht in Orientierung zum gesamten Schaden, sondern nur in Relation zum hälftigen Schaden, akzeptiert hätte.
    Im übrigen bedanke ich mich für den Hinweis, dass ich zunächst das Urteil lesen sollte. Du kannst sicher sein, dass ich das Urteil gelesen habe, dies in der getroffenen Verallgemeinerung jedoch von der Überschrift her nicht für richtig angesehen habe. Fernmündlich hatte Herr Otting mich auch bereits augenzwinkernd darauf hingewiesen, dass „ich mich verrannt habe“. Nobody is perfect.

  13. Buschtrommler sagt:

    @WW..:Zitat:
    Denn im vorliegenden Fall wurde von dem Sachverständigenbüro XY unstreitig nur ein Grundhonorar i.H.v. 155,-€ angesetzt, das auch bei einer Abrechnung auf Basis des hälftigen Reparaturaufwands angefallen wäre. Hieraus ist m.E. zu entnehmen, dass das Gericht ansonsten eine Abrechnung nicht in Orientierung zum gesamten Schaden, sondern nur in Relation zum hälftigen Schaden, akzeptiert hätte.

    …und die Frage dazu lautet: wieso könnte dieser Betrag des Sv nicht geteilt werden? Mathematisch sicherlich keine Hürde.
    Gründet aber diese Aussage etwa darauf daß der Sv keine „kleineren“ Beträge in seiner Honorarliste führt, dann wäre das Thema verfehlt….

  14. VS-Steffen sagt:

    Wie sollen denn nun SV’s agieren, wenn 50/50 ganz klar zu erwarten ist?
    Ich habe mehrere solche Fälle!
    (und dann noch incl. Kürzung durch die HUK; Honorar brutto 514,56 EUR – Zahlung der HUK 100,50 EUR)
    Geht es um 1.500,- EUR Schaden hab‘ ich kein Problem, die niedrigste Stufe anzusetzen. Anders sieht es aus bei einem 26.000,- EUR-Schaden (bei ca. 35 km Entfernung)!! Ich bin noch ein 2.x hingefahren nach Teil-Demontage… .
    Das mache ich nicht für 155,- oder auch 240,- EUR!
    Und wie oben schon erwähnt: meine Kosten entstehen zu 100%.
    Aber nach meiner Recherche dürfte eine Quotierung der SV-Kosten auch zukünftig kaum zu kippen sein… .

  15. Andreas sagt:

    Bei 26000,- Euro Schaden hat der (Teil-)Geschädigte hoffentlich eine Vollkasko und rechnet nach Quotenvorrecht ab, denn dann ist das mit SV-Kosten auch kein Problem mehr.

    Ansonsten werden bei so einem Gutachten 100% der Kosten in Rechnung gestellt. Wenn im Einzelfall mal weniger vereinbart wird, sollte das ein Einzelfall bleiben.

    Denn für den Geschädigten ist der finanzielle Verlust bei Verzicht auf das Gutachten im Regelfall deutlich größer als 50% des Gutachtenhonorars bezahlen zu müssen.

    Grüße

    Andreas

  16. RA Müller sagt:

    Das Urteil wird man – wenn man nicht nur einzelne Passagen zitiert – meines Erachtens NUR so verstehen können wie Willi Wacker. Das AG hat doch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sich auch die SV-Kosten grundsätzlich nach der Quote bemessen.

    Man mag als Anwalt überlegen, ob man mit dem SV zusammen eine Lösung dahingehend findet, daß dieser nur die Kosten in Rechnung stellt, die unter Berücksichtigung der (voraussichtlichen) Mithaftungsquote des Mandanten anfallen. Einerseits kürzt das zwar das SV-Honorar. Andererseits dürften so auch Mandanten SV-Gutachten in Auftrag geben, die sich sonst mit Kostenvoranschlägen behelfen würden.

  17. virus sagt:

    Hallo RA Müller,

    wie wäre es mit dieser zu findenen Lösung? Da durch das GA des unabhängigen SV der RA seine Gebühr an der so dokumentierten tatsächlichen Schadenhöhe im Bezug zur Quote bemessen kann, erstattet dieser dem SV den geqouteten GA-Honorarbetrag.

    Gruß Virus

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    Irrtum. Der Streitwert ist nur der gequotelte Teil, den der Geschädigte beanspruchen kann.

  19. Buschtrommler sagt:

    Zitat Müller:
    Man mag als Anwalt überlegen, ob man mit dem SV zusammen eine Lösung dahingehend findet, daß dieser nur die Kosten in Rechnung stellt, die unter Berücksichtigung der (voraussichtlichen) Mithaftungsquote des Mandanten anfallen.

    Gegenfrage: wieso sollte der gleiche Arbeitsaufwand nur einen Teilbetrag kosten? Die (SV-)Rechnung wird eben von zwei Schuldnern anteilig beglichen entsprechend der Haftungsquote.
    Mit solchen Argumenten spielt man nur den Versicherern in die Arme, da immer häufiger der Versuch einer Teilschuld unterstellt wird und somit diese von Ihnen erwähnten Gedanken zur Kostenreduktion gefundenes Fressen darstellen.
    Im Gegenzug die Frage zurück, ob sie ihr Honorar auch quoteln und dem/ihrem Mandanten nur eine kleinere Rechnung präsentieren, wenn im Vorfeld diese Quote noch nicht feststeht…?

  20. Willi Wacker sagt:

    Nein, nein Virus,
    der Anwalt berechnet seine Gebühren nach dem Streitwert. Dies ist im Falle des gequotelten Schadens, das was der Geschädigte geltend macht. Wenn er trotz Quote 100% geltend machen will, dann berechnen sich die Gebühren zum Gesamtschaden. Wird aber wegen des Mitverschuldens von vornherein nur 50% des Gesamtschadens geltend gemacht, so liegt der Streitwert, nach dem sich die Gebühren richten, bei 50% des Gesamtschadens. Der Anwalt muss daher nichts erstatten, warum auch? Zu dem Sachverständigen besteht doch gar kein Vertragsverhältnis. Zwischen Anwalt und SV bestehen gar keine Beziehungen. Deshalb ist auch schon wichtig, dass der Sachverständige nach den Eigentumsverhältnissen am beschädigten Fahrzeug fragt und sich mögliche Mitverschuldenstatbestände angeben läßt. Dies kann im Rahmen der Unfallanalyse geschehen. Ohne die Kenntnis des Unfallherganges können möglicherweise die Unfallschäden auch nicht bewertet werden. Richtig ist zwar, dass der SV den gesamten Schaden bewertet, dann bei seiner Berechnung des Honorares aus besonderem Anlaß dann nicht von dem Gesamtschaden, sondern von geringeren Beträgen in seiner Honorartabelle ausgeht, sonst kann ihm nämlich schnell passieren, dass der Kunde das nächste Mal woanders hingeht.

  21. RA Müller sagt:

    @ Buschtrommler:

    Sie haben voll und ganz recht damit, daß meine „Lösung“ für den SV auf den ersten Blick unwirtschaftlich ist. Eigentlich könnte er mehr in Rechnung stellen wegen des höheren Sachschadens, soll aber nun nur nach dem Betrag abrechnen, den der Gegner (voraussichtlich) zu zahlen hat.

    Für den SV könnte es sich aber dennoch lohnen: Mandanten sind regelmäßig wenig erfreut, wenn man ihnen mitteilt, daß man zwar grundsätzlich ein SV-Gutachten benötigt, sie hiervon allerdings uU einen Teilbetrag selbst bezahlen müssen, da eine Haftungsquote nicht zu vermeiden ist.

    Häufig ziehen Mandanten es dann vor, ihren Schaden über einen Kostenvoranschlag zu belegen und lassen sich auch darauf ein, das Fahrzeug von einem Gutachter besichtigen zu lassen, den der gegnerische Versicherer beauftragt hat. Das ist zwar eine Milchmädchenrechnung, da man davon ausgehen darf, daß die Gutachten der Versicherer regelmäßig niedrigere Werte ausweisen werden, funktioniert aber dennoch so.

    Läßt sich der SV in solchen Fällen darauf ein, auch bei seiner Abrechnung die Haftungsquote zu berücksichtigen, so dürfte er Aufträge erhalten, die andernfalls an ihm vorbeigegangen wären.

    Es bleibt natürlich die Problematik, daß der Rechtsanwalt von einer letztlich zutreffenden Haftungsquote auszugehen hat…

  22. Hunter sagt:

    @RA Müller

    Analog auf die Anwälte übertragen würde dies bedeuten:

    Die Rechtsanwälte erlassen den Geschädigten im Prozess den Gebührenanteil, der durch die Haftungsquote offen bleibt und beteiligen sich darüber hinaus an den anteiligen Verfahrenskosten.
    Begründung:
    Zur Kundenpflege und Mandatsgewinnung. Damit der Geschädigte überhaupt ein Mandat erteilt bzw. den Schaden nicht direkt (ohne Anwalt) mit der gegnerischen Versicherung abrechnet.

    Ich persönlich kenne keinen Anwalt, der sich auf diese Art seinen Lebensunterhalt „zusammenbettelt“. Und auch das standesrechtliche „nicht dürfen“ ist eine blose Schutzbehauptung, um doch die komplette Ernte „einzufahren“.

    Es gibt zwar einige Sachverständige, die nach dem beschriebenen Muster arbeiten. Aber aus welchem Grund sollte ein Sachverständiger das Haftungsrisiko des Geschädigten mittragen? Trägt der Sachverständige irgendeine Schuld an der Teilschuld des Geschädigten? Mitnichten! Eine Sachverständigenvergütung ist auch kein „Erfolgshonorar“.

    Das Argument mit dem Kostenvoranschlag zieht übrigens auch nicht. Ein Kostenvoranschlag ist kein Beweismittel und findet bei größeren Schäden sowieso keine Verwendung als Regulierungsgrundlage. Und das mit Recht, da die Interessenslage von demjenigen, der den Kostenvoranschlag erstellt, auf der Hand liegt. Nicht umsonst drängen Versicherer selbst oftmals auf ein Gutachten im Nachgang zu einem Kostenvoranschlag. Und auch die meisten Richter wissen sehr genau um die „Qualität“ eines Kostenvoranschlages.

    Bestimmte Kunden gewinnt man am besten, indem man diejenigen, die alles besser wissen und für gute Leistung kein Geld ausgeben wollen, mit ihren manipulierten Kostenvoranschlägen bzw. Gutachten von der gegnerischen Versicherung „absaufen“ lässt. Wer einmal richtig „verpackt“ wurde, der macht es beim nächsten mal in der Regel richtig und versucht dann nicht, Teile des Kostenrisikos bei den eigenen „Partnern“ abzuladen.

    Unabhängig davon, sind entsprechende „strategische Verfahren“ – sei es durch den Gutachter oder den Rechtsanwalt – schlichtweg unseriös.

  23. Andreas sagt:

    Hallo Herr Müller,

    ich stimme Ihnen zu, dass der Geschädigte dann, wenn er sich mit einer Besichtigung durch den Versicherungs-SV im Regelfall mit einer Kürzung seines ihm zustehenden Schadenersatzes abfinden muss.

    Und genau deshalb ist die Einschaltung des eigenen SV sinnvoll. Die durchschnittliche Schadenhöhe beträgt ca. 3500,00 Euro (eher mehr…), sodass zu prüfen ist, was denn an nicht erstattungsfähigen GA-Kosten und verlorenem Schadenersatz anfällt.

    Der Durchschnittsversicherer kürzt heute gut und gerne mindestens 20%, was dann 700,- Euro ausmacht. Dann müsste bei einer 50%-Quotelung das Gutachten 700,- Euro kosten, damit der Geschädigte „null auf null“ rauskommt.

    Ein Blick in eine Honorartabelle und der Annahme vieler Bilder und hoher Fahrtkosten verrät mir, dass ich mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter diesem Betrag bleiben werde, sodass sich für den Geschädigten die Beauftragung immer noch lohnt!

    Davon abgesehen, dass ich dem Geschädigten Fragen beantworte, die ihm der Versicherungs-SV gar nicht beantworten darf oder will, denn dieser ist ja von der Versicherung beauftragt worden…

    Wie ich bereits am 12.05. geschrieben habe, kann im Einzelfall eine spezielle Honorarvereinbarung getroffen werden, aber im Regelfall lohnt sich die Beauftragung eines freien SV immer, sofern von einer Quote von 50% ausgegangen wird und der SV gerne sein komplettes Honorar hätte.

    Alles andere führt dazu, dass die Qualität leidet.

    Nur am Rande sei bemerkt, dass ich schon vergleichsweise häufig Anrufe von Anwälten erhalten habe, mit denen ich sonst gar keinen geschäftlichen Kontakt habe, die von mir eine GA zum halben Preis wollen. Wenn ich dann ablehne und anmerke, dass sie gerne erst einmal 10 Mandanten an mich verweisen können, bei denen eine 100%-Quote vorliegt, dann reagieren diese Anwälte oftmals verschnupft.

    Es liegt also auch am Anwalt den SV im Rahmen einer „Mischkalkulation“ zu Zugeständnissen in Form abweichender Honorarvereinbarungen zu bewegen.

    Viele Grüße

    Andreas

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