AG Siegburg verurteilt DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.3.2014 – 113 C 248/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachdem bei hervorragenden Urteilsbegründunen keine oder kaum Kommentare eingehen, geben wir Euch hier ein Urteil aus Siegburg zu den restlichen Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht gegen die DA Versicherung bekannt. Summa summarum handelt es sich um eine prima Entscheidung. Etwas bedenklich halten wir jedoch den Hinweis auf das übergeordnete LG, in diesem Fall das LG Bonn. Was macht der Amtsrichter oder die Amtsrichterin, wenn die Berufungskammer des LG Bonn irgend wann einmal anders, sprich falsch,  entscheidet? Eine derartige Entwicklung haben wir bereits bei den Urteilen der Amtsgerichte des Saarlandes in Bezug auf die falsche Rechtsprechung des LG Saarbrücken beschrieben. Dass die Rechtsprechung des LG Saarbrücken nach dem Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – überholt ist, dürfte nunmehr auch den letzten Sachbearbeiter der Versicherungen überzeugt haben.  Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

113 C 248/13

Amtsgericht Siegburg

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand Horst Nussbaumer, Oberstedter Straße 14,61440 Oberursel,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Siegburg
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.03.2014
durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 80,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2013, sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO nicht.

Entscheidungsgründe

Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313a, 495a ZPO.

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Kosten des von ihm erstellten Sachverständigengutachtens in Höhe von 80,44 € gemäß §§ 7 I StVG, 115 I VVG, i.V.m. § 398 BGB.

Die Abtretung des Geschädigten K. vom 14.08.2013, welche die
Lebensgefährtin Frau W. als Stellvertreterin unterschrieben hat, ist wirksam.

Die Beklagte haftet für den Verkehrsunfall am 09.08.2013 des Geschädigten K. zu 100 %. Die Kosten für die Einholung eines
Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang gehören nach einem
Verkehrsunfall zu den Kosten der Schadensfeststellung und sind dem Geschädigten im Rahmen seines Schadensersatzanspruches grundsätzlich zu erstatten (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Dagegen erhebt die Beklagte auch grundsätzlich keine Einwände, sie wendet sich gegen die Höhe des geforderten Honorars.

Die Höhe des Ersatzanspruches ist grundsätzlich auf den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beschränkt (vgl. § 249 II 1 BGB).

Nach dem Bundesgerichtshof ist die Abrechnung eines Sachverständigenhonorars, welches in einer Relation zur Schadenshöhe berechnet wird grundsätzlich eine zulässige Abrechnungsmethode (vgl. BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144). Diese Abrechnungsmethode des Sachverständigen war also grundsätzlich zulässig.

Nach der Rechtsprechung der hiesigen Berufungskammer (vgl. Urteil vom 26.01.2012, Az. 8 S 99/11) sind Kriterien, die den Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars und somit der mangelnde Erforderlichkeit durchgreifen lassen ausschließlich,

– dass für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt
– oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen
– oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt.

Keines dieser Kriterien ist im vorliegenden erfüllt.

Von einer willkürliche Festsetzung des Honorars kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Geschädigte hat mit dem Sachverständigen eine Vergütungsvereinbarung getroffen bei der sich das Grundhonorar an der Schadenshöhe bemisst und im Rahmen derer die weiteren Nebenkosten insgesamt aufgelistet waren. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist im vorliegenden Fall auch nicht festzustellen. Die Beklagte hat selbst 90% der Forderung als berechtigt angesehen, so dass bei einer Abweichung von 10% nicht von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen ist. Auch fällt dem Geschädigten kein Auswahlverschulden zur Last. Insbesondere hat die Berufungskammer kein Auswahlverschulden darin gesehen, dass der Geschädigte in den Ansatz von Nebenkosten eingewilligt hat, die möglicherweise schon vom Grundhonorar abgedeckt sein müssten.

In Bezug auf die Postionen Schreibkosten, Kopier sowie Fotokosten hat die Berufungskammer nochmals mit der Entscheidung vom 18.09.2013 (Az. 5 S 26/13) klargestellt, dass diese, soweit sie in der Honorarvereinbarung aufgeführt sind, auch abgerechnet werden können.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 1, 286 8GB. Die Kläqerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Mahnkosten i.H.v. 5 € gemäß §§ 280 I, 11, 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 IV ZPO, da solche Entscheidungen zu gleichgelagerten Sachverhalten mit dem Urteil vom 26.01.2012 (Az. 8 S 99/11 ) und dem Urteil vom 18.09.2013 (Az. 5 S 26/13) schon vorliegen.

Streitwert: 80,44 € (§§ 48 I GKG, 3 ZPO).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Siegburg verurteilt DA Deutsche Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 25.3.2014 – 113 C 248/13 -.

  1. Karle sagt:

    In der Tat ein erfreuliches Urteil unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen. Warum nicht auf das LG beziehen, so lange es sich um korrekte Rechtsprechung handelt? Meutern kann man immer noch, wenn sich das Landgericht vom Recht abwendet. Blind der Berufungskammer zu folgen ist natürlich fatal. Was im Saarland in letzter Zeit aufgrund der Fehlentscheidung eines LG-Richters abgegangen ist, kann man gar nicht in Worte fassen.

    „Dass die Rechtsprechung des LG Saarbrücken nach dem Urteil des VI. Zivilsenats des BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – überholt ist, dürfte nunmehr auch den letzten Sachbearbeiter der Versicherungen überzeugt haben.“

    War das ernst gemeint oder sollte es ein Scherz sein?

    Das Einzige was die Sachbearbeiter der Versicherung doch interessiert, ist der monatliche Gehaltsscheck. Dafür geht man auch über „Leichen“. Über BGH-Urteile sowieso.
    Die Entscheidungen des LG Saarbrücken sind nicht erst durch die neue BGH-Entscheidung überholt, sondern waren schon immer rechtswidrig nach schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten. Sämtliche BGH-Urteile der Vergangenheit wurden damit grob missachtet. Richter F. selbst hatte ja die eigene (korrekte) Rechtsprechung der Vergangenheit mit einer 180° Wende ad absurdum geführt. Aüßerst bedenklich dabei ist, dass ein Großteil der Amtsrichter im Gerichtsbezirk des LG Saarbrücken dieser falschen Marschrichtung blindlings gefolgt sind. Bestes Beispiel dafür ist ein Amtsrichter aus Saarbrücken, der selbst in Kenntnis der neuen BGH-Entscheidung VI ZR 225/13 an der falschen Rechtsprechung des LG Saarbrücken festhalten will. Analog den Versicherern: Was kümmert mich der BGH! Ob das gut geht, wage ich zu bezweifeln. Insbesondere wenn die Berufungskammer des Landgerichts bereits anders entschieden hat.

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Karle,
    mir war bewußt, dass dieser Satz als Scherz aufgefasst werden konnte. In Wirklichkeit war er bewußt provokant verfasst worden, um einmal zu testen, welche Reaktionen darauf erfolgen. Bis auf Deine, nämlich keine!
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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