AG Siegen: Schwacke auch hier, keinesfalls Fraunhofer

Mit Datum vom 05.05.2011 (14 C 2992/10) hat das Amtsgericht Siegen die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 677,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und schließt Fraunhofer aus.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der übrigen Mietwagenkosten in Höhe von 677,00 €.

Zur Ermittlung des ersatzfähigen Normaltarifs legt das Gericht die Schwackeliste 2003 unter Berücksichtigung der Preissteigerung sowie der Mehrwertsteuererhöhung zugrunde. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Schwackeliste 2003 gegenüber den Schwackelisten ab 2006 sowie der Erhebung des Fraunhofer-Institutes die am besten geeignete Vergleichsgrundlage dar. Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf die besondere Freiheit des Tatrichters die Zugrundelegung dieser Liste gebilligt (vgl. BGH, NJW, 2009, Seite 58, 60).

Gegen die Zugrundelegung der Schwackelisten 2006 und 2007 ergeben sich hingegen erhebliche Bedenken. Diese Bedenken folgen daraus, dass die ermittelten Daten nicht anonymisiert erfragt wurden, sondern die befragten Vermieter seinerzeit über den Zweck der Befragung informfert waren, was die ermittelten Werte dem Vorwurf der Beeinflussung aussetzte. Zweifel an der Richtigkeit der ermittelten Daten ergeben sich überdies auch aus dem Grunde, dass die Schwackelisten 2006 und 2007 gegenüber der Liste aus dem Jahr 2003 erhebliche Preissprünge aufweisen, die sich dadurch erklären lassen, dass die Mietwagen unternehmen in Kenntnis der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Unfallersatztarif ihre Angaben hierauf angepasst haben (vgl. beispielsweise OLG München, RuS 2008, 439, 440).

Durchgreifenden Einwendungen begegnet auch die Erhebung des Fraunhofer-Institutes. Zwar bietet diese Liste den Vorteil, dass sie aufgrund anonymer Abfragen von Mietpreisen die konkrete Anmietsituation besser abbildet und etwaige Manipulationen durch bewusste Nennung von höheren Preisen seitens der befragten Mietwagenunternehmen vermeidet. Allerdings hat die Liste bereits den Nachteil, dass sie ein zu großes Raster etwa bei den telefonisch erfragten Werten und den ermittelten Internetwerten aufweist und so den örtlichen Preisunterschieden nicht genügend Rechnung trägt. In das Gewicht fällt außerdem, dass man bei der telefonischen Erhebung die Legende verwendet hat, ein Fahrzeug erst nach einer Woche zu benötigen. Diese Vorgehensweise wird dem Markt für schnell zur Verfügung stehende Ersatzwagen nicht gerecht. Im übrigen handelt es sich bei der Fraunhofer-Studie um eine von der VersicherungsWirtschaft in Auftrag gegebene Studie, deren Unabhängigkeit und Neutralität in Frage gestellt werden kann (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2009, 563, 565).

Die Nachteile, die dem jeweiligen Zahlenwert anhaften, lassen sich auch nicht dadurch aufheben, dass man aus beiden einen Mittelwert bildet.

Dagegen bietet die Schwackeliste 2003 den Vorteil, dass die Liste zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, zu dem die Mietwagenuntemehmen eben noch keine Kenntnis von der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Ersatzfähigkeit des Unfallersatztarif es haben konnten.

Unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht hat die Klägerin zur Ermittlung des Normaltarifs in dem vorliegenden Fall zutreffend einmal den Wochentarif sowie einmal den 3-Tages-Tarif zugrunde gelegt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten war der Geschädigte nicht zu Erkundigungen auf dem freien Markt nach etwaigen günstigeren Mietwagentarifen verpflichtet. Eine solche Erkundigungspflicht besteht nur dann, wenn der angebotene Tarif erheblich bzw. auffällig hoch über dem Normaltarif liegt (vgl, BGH, Urteil vom 04.07.2006, Aktenzeichen VI ZR 237/05). In der Rechtsprechung hat sich hinsichtlich der Frage der Erkennbarkeit die Überzeugung gebildet, dass ein Geschädigter Zweifel an der Angemessenheit des Tarifes dann haben muss, wenn dieser zwischen 50 bis 100 % höher liegt als der örtlich übliche Normaltarif. Eine Überschreitung des Normaltarifs in dem vorgenannten Spektrum war vorliegend nicht festzustellen.

Erstattungsfähig sind auch die von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten für die Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges. Die Kosten für die Zustellung und Abholung eines Mietfahrzeuges sind erstattungsfähig, da ein Unfallgeschädigter diesen Service grundsätzlich in Anspruch nehmen darf (OLG Köln, NZV 2007, 199). Nach Vernehmung der Zeugin A. ist das Gericht auch zu der Überzeugung gelangt, dass in tatsächlicher Hinsicht eine Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges erfolgt ist.

Zu ersetzen sind ferner die in Rechnung gestellten Kosten für Winterreifen. Zwar vertritt ein Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass eine gesonderte Vergütung für eine der winterlichen Witterung angepasste Bereifung nicht gerechtfertigt sei, da eine solche zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines Mietwagens gehöre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23. Februar 2010, Aktenzeichen 9 U 141/09). Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Pflicht, ein Fahrzeug in einen verkehrstaugiichen Zustand zu versetzen, sagt nichts darüber aus, ob von einem Mietwagenunternehmen nicht dennoch für Winterreifen zusätzliche Kosten erhoben werden. Unabhängig von der Neufassung des § 2 Abs. 3 a StVO ist es nach Auffassung des Gerichts üblich, den Mietpreis für Winterreifen gesondert abzurechnen. Vorliegend durfte der Geschädigte Winterreifen auch für erforderlich halten, da sich der Unfall zwar nicht Im November ereignet hat, wie die Klägerin anzunehmen scheint, jedoch auch im März im Siegerland mit winterlichen Verkehrsverhältnissen zu rechnen ist.

Erstattungsfähig sind auch die Kosten für die Vereinbarung eines Vollkaskoschutzes. Unabhängig von der Frage, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug selbst voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jeweils ein schutzwürdiges Interesse des Geschädigten, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeuges nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neu und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (LG Siegen, Urteil vom 27.10.2009, Aktenzeichen 1 S 49/09).

Erstattungsfähig sind femer die Kosten für einen zweiten Fahrer. Der Zeuge B. hat  für das Gericht glaubhaft und überzeugend ausgesagt, dass das beschädigte Fahrzeug bei seiner Haftpflichtversicherung nicht nur für ihn, sondern ausdrücklich auch für seinen Bruder C. haftpflichtversichert war. Da der Bruder C. den Unfallwagen ebenfalls mitbenutzt hat, handelt es sich bei den Kosten für den Zweitfahrer um notwendigen Schadenersatz (vgl. Urteil des LG Koblenz vom 01.12.2009, Aktenzeichen 6 S 126/09).

In der Abtretung der Ansprüche an die Klägerin ist auch kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zu sehen. Die Geltendmachung der Schadenersatzforderung in eigenem Namen aufgrund der Sicherungsabtretung stellt zwar eine grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar. Diese ist aber gemäß § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung erlaubnisfrei (vgl. auch AG Waiblingen, Urteil vom 05.11.2010. 8 C 1039/10).

Ebenso wenig ergibt sich eine Nichtigkeit der Sicherungsabtretung aus dem Prioritätsprinzip bzw. dem Gesichtspunkt einer Übersicherung, wie die Beklagte zu meinen scheint. Die Abtretung gegenüber dem Kfz.-Sachverstandigen D. beschränkt sich auf die Gutachterkosten, die Abtretung gegenüber der E. erfasst lediglich die Abschlepp-, Bergungs- bzw. Kosten der Pannenhilfe.

Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, diejenige über die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.

Soweit das AG Siegen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Mietwagenkosten, Urteile, Urteile gegen Fraunhofer, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

1 Antwort zu AG Siegen: Schwacke auch hier, keinesfalls Fraunhofer

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    die Begründung des Gerichtes für Schwacke überzeugt, auch in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des BGH. Die Nachteile und Mängel bei Fraunhofer sind einfach zu groß als dass sie die Nachteile von Schwacke aufheben. Zwar ist das OLG Hamm, das Fraunhofer den Vorzug gibt, da anderer – m.E. unzutreffender – Meinung. Insoweit ein prima Urteil.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert