AG Siegen verurteilt die LVM-Versicherung mit kurzem und knappem, aber richtigem Urteil vom 23.10.2015 – 14 C 2039/15 – zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wie bereits angekündigt kommt hier auch noch das andere Urteil aus Siegen zu den restlichen Sachverständigenkosten. In diesem Fall wurde aus abgetretenem Recht gegen die LVM Versicherung geklagt. Hinsichtlich der rechtswidrig gekürzten Sachverständignkosten in Höhe von 67,95 € konnte das erkennende Gericht kurz und bündig den Rechtsstreit entscheiden. Der BGH hatte bereits entschieden, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist, vor Beauftragung des qualifizierten Sachverständigen bei anderen Sachverständigen Kostenvoranschläge einzuholen. Das gilt auch für DEKRA, TÜV und andere mit der Versicherungswirtschaft verbundene Sachverständigenorganisationen. Da versucht die LVM eine Verpflichtung des Geschädigten zu konstruieren, die es nicht gibt. Andererseits gibt es die gesetzliche Verpflichtung der eintrittspflichtigen Kfz-Versicherung, bei einhundertprozentiger Haftung vollständigen Schadensersatz zu leisten. Daran sollte sich die LVM orientieren. Lest selbst das Urteil des AG Siegen vom 23.10.2015 und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.  

Viele Grüße
Willi Wacker

14 C 2039/15

Amtsgericht Siegen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … ,

Klägers,

gegen

die LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G., vertreten durch den Vorstand, Kolde-Ring 21, 48126 Münster,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Siegen
ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO am 23. Oktober 2015
durch die Richterin am Amtsgericht C.
für Recht erkannt:

I.         Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 67,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.8.2015 zu zahlen.

II.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 313 a, 495 a ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen restlichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten in Höhe von 67,95 Euro gemäß § 115 VVG, § 7 StVG.

Der ersatzfähige Schaden umfasst neben den Reparaturkosten auch die Kosten, die dem Geschädigten durch die Einholung eines Privatgutachtens entstehen. Der Geschädigte ist regelmäßig berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen.

Gutachterkosten sind nur dann nicht ersatzfähig, wenn dem Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen schuldhaft ein Auswahlverschulden anzulasten wäre und er damit seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen wäre.
Anhaltspunkte für solch ein Auswahlverschulden sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Ein Geschädigter kann grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Denn anders als etwa im Mietwagengeschäft fehlt es hier an allgemein zugänglichen und gültigen Preislisten. So besteht auch keine Verpflichtung des Geschädigten sich bei anderen Gutachtern oder Prüfverbänden wie DEKRA und TÜV nach deren Preisvorstellung zu erkundigen. Die zu ersetzenden Sachverständigenkosten umfassen neben dem an einer Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorar auch die in der Rechnung des Sachverständigen enthaltenen Nebenkosten. Diese sind nicht als erkennbar unüblich anzusehen und rechtfertigen sich dadurch, dass nicht jeder an der Schadenshöhe bemessene Auftrag denselben Arbeits- und Materialaufwand mit sich bringt.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB begründet.

Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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