AG St. Ingbert verweigert der Berufungskammer des LG Saarbrücken die Gefolgschaft und verurteilt die HUK-COURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 22.6.2015 – 9 C 94/15 (10) -.

Hallo verehrt Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nachdem auf einem anderen – versicherungsnahen – Blog auf Willi Wacker und diesem Blog herumgehackt und an mich ein „unmoralische“ Angebot“ mit einer Flasche Rotwein gemacht wurde, mich bei Herrn Assessor Roland Richter zu melden, ich mich  jedoch insoweit aus verständlichen Gründen zurückhalten konnte, gebe ich hier für Euch ein positives Urteil aus dem Saarland zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall hat die HUK-COBURG knapp die Hälfte der berechneten Sachverständigenkosten vorgerichtlich erstattet. Geht es der HUK-COBURG denn mittlerweile so schlecht? Zu Recht hat sich der Geschädigte gegen die widerrechtliche Kürzung der berechneten Sachverständigenkosten gewehrt und Klage bei dem zuständigen Amtsgericht in St. Ingbert erhoben. Immerhin liegt St. Ingbert bekanntlich im Saarland – und damit im Einzugsbereich des LG Saarbrücken. Das Amtsgericht St. Ingbert spricht Tacheles und teilt reichlich Tritte aus – auch und vor allem – in Richtung der Freymannschen-Kammer des LG Saarbrücken. Damit steht fest, dass nachgeordnete Gerichte der Berufungskammer des LG Saarbrücken die Gefolgschaft verweigern und die – unsinnige – Rechtsprechung des LG Saarbrücken nicht teilen, soweit es die JVEG-basierte Prüfung der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall betrifft. Das Urteil des LG Saarbrücken vom 19.12.2014 ist übrigens gar nicht rechtskräftig. Wenn die Versicherer mit diesem Urteil argumentieren, verwenden sie ein nicht rechtskräftiges Urteil, das sich im Revisionsverfahren bei dem VI. Zivilsenat des BGH befindet. Schon aus diesem Grunde sollte dieses Urteil an den BGH überrmittelt werden. Denn der BGH hatte bereits in dem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144 mit zustimmender Anmerkung Wortmann) entschieden, dass die Grundsätze des JVEG auf Privatgutachter, und zwar hinsichtlich des Grundhonorars und der Nebenkosten, nicht anwendbar ist. Lest aber selbst das lesenswerte Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

9 C 94/15 (10)                                                                              Verkündet am 22.06.2015

Amtsgericht St. Ingbert

Urteil

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s

in dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK Coburg

Beklagte

wegen Forderung

hat das Amtsgericht St. Ingbert
durch den Richter am Amtsgericht …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2015

für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 336,23 EUR nebst Zinsen aus diesem Betrag seit dem 14.10.2014 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Beklagte ist unstreitig verpflichtet, dem Kläger dessen gesamten Verkehrsunfallschaden nach einem Verkehrsunfallereignis vom 03.09.2014 in St. Ingbert zu ersetzen; im Streit stehen restliche Gutachterkosten in Höhe von 338,23 EUR.
Dem geschädigten Kläger wurde von dem … für die Erstellung eines Schadensgutachtens 858,23 EUR in Rechnung gestellt; wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 16 der Akten verwiesen.

Die Beklagte hat lediglich 520,– EUR vorprozessual gezahlt.

Die Beklage ist der Auffassung, die Überhöhung der Forderung des Sachverständigen … sei auch für einen Laien ohne weiteres sofort erkennbar gewesen und hat hierfür Sachverständigengutachten zum Beweis angeboten.

Der Kläger ist der Auffassung, er habe seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadansbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt. Die tatsächliche Rechnungshöhe bilde ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 II S. 1 BGB. Eine Kürzung der Sachverständlgenkosten käme nur in Betracht, wenn sich ihm hätte aufdrängen müssen, dass die in Rechnung gestellten Sachverständlgenkosten deutlich überhöht und unangemessen sind, insoweit teilt der Kläger die Rechtsauffassung der Beklagten. Tatsächlich habe ein solches Aufdrängen müssen jedoch gerade nicht vorgelegen. Es komme auch nicht darauf an, ob eine andere Berechnung von Sachverständigengebühren vorzugswürdig sei oder nicht Alleine entscheidend sei, dass dem Geschädigten keine Obliegenheitsverletzung vorgeworfen werden könne, weil sich ihm nicht habe aufdrängen müssen, dass das Honorar des Sachverständigen überhöht gewesen wäre, sollte es tatsächlich überhöht sein. Diesbezüglich trage die Beklagte nichts Substantiiertes vor.

Der vom Kläger an den Sachverständigen gezahlte Rechnungsbetrag ist zur Schadensbeseitigung erforderlich im Sinne des § 249 BGB, da sich dem Kläger eine unterstellte Unangemessenheit der Sachverständigenrechnung nicht aufdrängen muss und überdies auch nicht konnte. Die Beklagten und ihren Prozessbevollmächtigten kann nicht entgangen sein, in welcher Mannigfaltigkeit Rechtsprechung zu Sachverständigenkosten vorliegt. Eingetragene Volkspreise gab es in der DDR; in der Bundesrepublik ist die Marktwirtschaft verbreitet, es sei denn, der Gesetzgeber hält es für notwendig, für bestimmte Berufsbilder Zulassungsvoraussetzungen und darüber hinaus Gebührenordnungen vorzusehen. Offensichtlich erkennt der Gesetzgeber keinen Regelungebedarf, sondern lässt freie Preisbildung zu. Die vielfachen Versuche der Rechtsprechung, die Marktwirtschaft einzuschränken oder abzuschaffen, finden in diesem Amtsgerichtsbezirk keine Anerkennung. Das erkennende Gericht hält sich an die vom BGH vorgegebenen Grenzen, in denen Preise vereinbart oder verlangt werden können, nämlich beispielsweise § 138 BGB, §§ 315 ff BGB. Deshalb folgt das erkennende Gericht auch nicht der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, das davon ausgeht dass die Üblichkeit im Sinne des § 623 II BGB in Anlehnung an das JVEG festzustellen ist. Die Rechtsprechung des Berufungsgerichts ist nicht vertretbar. Bereits bei Mugdan in den Motiven, abrufbar in manchen Universitätsbibliotheken, kann man zur Entstehungsgeschichte der §§ 632, 612, allerdings unter anderer Bezifferung nachlesen, wie eine übliche Vergütung zu ermitteln ist, nämlich nach der Vorstellungswelt der an dem Geschäft beteiligten Kreise. Beim Abschluss eines Gutachtervertrages ist niemand beteiligt, der einer gesetzlichen Gebührenordnung wie dem JVEG unterworfen ist, sondern geschädigte Laien aller Bevölkerungskreise und die sogenannten Sachverständigen. Diese kennen keine Gebührenordnungen und deshalb sind diese auch nicht zur Auslegung ihrer Vereinbarungen heranzuziehen. Das erkennende Gericht kann auch nicht quasi als Gesetzgeber tätig werden und die Sachverständigentätigkeit an eine für sie überhaupt nicht vorgesehene Gebührenordnung, sei es auch nur mittelbar, bindet.

Bei dem ganzen Verhau von Ansichten, die sich nicht zuletzt durch die Vorlage verschiedenster Urteile durch die Beklagte für jedermann erkennbar widerspiegelt, ist es mehr als offenkundig, dass dem Kläger sich gerade nicht aufdrängen konnte, wie hoch eine Sachverständigenvergütungsforderung sein kann, ohne überhöht zu sein. Nicht einmal das täglich mit solchen Fragen beschäftigte Gericht würde dies sofort erkennen, da die praktischen Fragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet sind, und angesichts der Preisbildungsmechanismen in einer Marktwirtschaft auch nicht beantwortet werden können und zweites einer Marktwirtschaft auch Preisänderungen sowohl nach oben als auch nach unten nicht fremd sind und zweitens – was insbesondere der Beklagten bekannt sein müsste – nicht jeder Autofahrer ständig Unfälle baut, aufgrund derer er Erfahrung mit Gutachterrechnungen hat. Gutachterrechnungen nach Kfz-Unfällen gehören nicht zur erlebten Lebenswirklichkeit, wie beispielsweise Einkaufsrechnungen oder Lebensmittel- oder Strom- oder Wasserrechnungen.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

10 Antworten zu AG St. Ingbert verweigert der Berufungskammer des LG Saarbrücken die Gefolgschaft und verurteilt die HUK-COURG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 22.6.2015 – 9 C 94/15 (10) -.

  1. Hans-Werner F. sagt:

    W.W., lass dich nicht unterkriegen. In welchem Lager Herr Richter steht, ist doch deutlich aus dem Blog erkennbar. Auch auf seiner HP ist ersichtlich, dass er im Lager der Versicherungen steht. Das ergibt sich auch aus seinen Beiträgen in dem Buch „Handbuch der Kfz-Schadensregulierung“ von Himmelreich-Halm und in dem „Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht“. Als Bevollmächtigter der R+V-Versicherung muss er ja für seine Arbeitgeberin agieren.

    Nimm keineswegs das Angebot an, denn die Versicherungswirtschaft will dich nur aus der Reserve locken. Deine Anmerkungen hier im Blog sind offenbar der Versicherungswirtschaft ein Dorn im Auge. Zumal du klar und deutlich sagst, was Sache ist. Die Flasche Rotwein kannst du auch von mir bekommen.

    Grüße aus dem Vogelsbergkreis

  2. Hans-Werner F. sagt:

    In Rolands Blog habe ich heute Assessor Richters Beitrag zu den „armen Würsten bei Captain Huk“ gelesen. Es bleibt dann offen, wen er damit meint, die Lesereinnen und Leser oder die Redakteure dieses Blogs.

    Ich finde es schon beschämend, wenn sich der Macher eines anderen Blogs, dessen Meinung unstreitig in Richtung Versicherungsinteressen geht, so über einen anderen Blog ausläßt.
    Warum sollte sich unser Redakteur W.W. outen und seinen Klarnamen angeben? Es gibt keinen vernünftigen Grund dazu. Hier im Blog kann jeder seinen sachlichen Kommentar abgeben.
    Die Reaktion von Herrn Richter kann nur damit begründet werden, dass dieser Blog dank der unermüdlichen Arbeit unseres W.W. die Finger in die Wunde der Versicherer gelegt hat. Am Besten wäre es, wenn auch noch Salz hereingestreut würde, damit es richtig weh tut.

    Aber mit seinen Äußerungen demaskiert sich Herr Richter selbst als das, was er letztlich ist, ein Vertreter der Versicherung. Zwar darf er durchaus seine Meinung äußern. Aber er muss auch zugestehen, dass hier im Blog Meinungen in entgegengesetzter Richtung vertreten werden. Diese Meinungen spiegeln sich auch in vielen Urteilen wider. Mag es Herrn Richter gefallen oder nicht. Ich für meinen Teil werde auch weiterhin meine Meinung hier vertreten und ich hoffe, dass W.W. noch einige Jahre seine Ansicht der Dinge, auch wenn es der Versicherungswirtschaft nicht schmeckt, hier veröffentlicht.

    Aber die Redaktion dürfte sich freuen, dass dieser Blog nunmehr auch in Wiesbaden gelesen wird. Das Verbreitungsgebiet vergrößert sich von Tag zu Tag. Selbst die Richter des OLG Hamm haben anläßlich des Beschlusses vom 26.2.2015 – 1 W 86/14 – (veröffentlicht in NJW-RR 2015, 831) Einsicht in diesen Blog genommen. Es ging nämlich darum, ob ein Sachverständiger, der angeblich Redakteur bei captain-huk sei, befangen sei oder nicht. Die HUK-COBURG ist, wie Captain-Huk berichtet hatte, kläglich gescheitert. Aber die Richter des 1 Zivilsenats des OLG Hamm haben sich Captain-Huk angeschaut und waren der Ansicht, dass dieser Blog durchaus nicht zu beanstanden ist. Auch die Mitarbeit von Fachanwälten und vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen ist sinnvoll (so OLG Hamm aaO.). Von armen Würsten bei Captain-Huk haben die Senatsrichter nicht gesprochen. Lediglich Herr Richter meint, von solchen sprechen zu müssen. Eine solche Äußerung dürfte eines Juristen mit zweitem Staatsexamen allerdings unwürdig sein. Vielleicht geht Herr Richter einmal in sich und denkt darüber nach, was er von sich gegeben hat.

    Ansonsten ist das Thema Rolands Blog und Herr Assessor Richter aus Wiesbaden für mich beendet.

  3. Karle sagt:

    @Hans-Werner F.

    Ruhig Blut!

    Die Tatsache, dass der Richter in seinem Versicherungsblog langsam ausfällig wird, zeigt doch, dass der Stachel wohl auch bei der R+V ziemlich tief sitzt? Geschädigtenanwälte und altgediente (geradlinige) Kfz-Sachverständige bei CH – die sich jeden Tag aufs Neue im Haifischbecken beweisen müssen – als „arme Würste“ zu bezeichnen, spricht für das „Niveau“ dieses Bloggers und werden die Leser seines Blogs bestimmt entsprechend zu würdigen wissen.
    Obwohl, ein Quäntchen Wahrheit ist ja schon dabei, nachdem Kfz-Sachverständige seit Jahrzehnten hinter dem Kleingeld herrennen müssen, das von den Versicherern willkürlich und rechtswidrig gekürzt wird. Der Richter hingegen spricht seinem Dienstherren das Wort und wartet ansonsten nur jeden Monat darauf, bis sein Arbeitgeber dafür die Gage anweist. Auch was die Einkommenshöhe des R+V-Propagandisten betrifft, sind die Kfz-Sachverständigen und freiberuflichen Rechtsanwälte im Vergleich bestimmt nur „arme Würste“.

    Anonyme Autoren, die man nicht einmal persönlich kennt, als Feigling zu bezeichnen, halte ich jedoch für abmahnfähig (=> falsche Tatsachenbehauptung, Schmähung usw.).

    Zitat:

    „Willi Wacker bin ich geradezu dankbar, dass er in einer Einleitung zu einem Urteil dann doch etwas zu meinem gestrigen Eintrag gesagt hat. Seine Entscheidung, sich mir gegenüber nicht outen zu wollen, lasse ich ihm natürlich. Ich finde sie feige. Wenn man seine Ansichten in der Öffentlichkeit sagt, sollte man auch dazu stehen. Aber es ist in unserer Gesellschaft erlaubt, ein Feigling zu sein.“

    Deshalb habe ich den entsprechenden Beitrag für Willi Wacker vorsorglich gesichert. Außer meiner Wenigkeit gibt es ja jede Menge weitere Personen, die bestätigen können, dass die Anschuldigungen des R+V-Richters nicht den Tatsachen entsprechen. Genau das Gegenteil ist der Fall.

    Anonymes bloggen ist ein „Grundrecht“ im Internet und kein Maßstab zur Beurteilung oder Klassifizierung von Menschen!

    Versicherungsmitarbeiter, die dem Geld hinterherschleimen und im sicheren Schoß eines Großkonzern dann noch große Töne (im Sinne ihres Arbeitgebers) spucken, sind die wahren Helden der Republik?

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @ Karle
    “ Geschädigtenanwälte und altgediente (geradlinige) Kfz-Sachverständige bei CH – die sich jeden Tag aufs Neue im Haifischbecken beweisen müssen – als „arme Würste“ zu bezeichnen, spricht für das „Niveau“ dieses Bloggers und werden die Leser seines Blogs bestimmt entsprechend zu würdigen wissen.“

    Wenn das schon die R+V mit Konsorten erkannt hat, dass die SV arme Würste sind (wahrscheinlich nach dem letzten Honorarklau) erfolgt eine Nachkalkulation der Honorare aufgrund diskredierender Äußerungen von Versicherungsseite.
    Stiehlt dir die R+V das Honorar
    und gibt das auch der Richter zu,
    bleib nicht lang arm und schlag was zu.

  5. RA Schepers sagt:

    Meine Meinung dazu:

    1. Wer austeilt, muß auch einstecken können. Das gilt für beide Seiten.

    2. Persönliche Auseindandersetzungen im Blog bringen nichts.

  6. G.v.H. sagt:

    @Hans-Werner F.

    Was das Thema Rolands Blog und Herrn Assessor Richter aus Wiesbaden angeht, so sollte man einer solchen schleimgezogenen Schneckenspur keinen merklichen Zeitaufwand widmen, denn mit einem Brunnenfrosch kann man nicht über den Ozean reden.
    G.v.H.

  7. Kai sagt:

    Warum ist denn der Haftpflichtbeitrag bei der R+V höher als bei der Fahrlehrerversicherung? Weil die R+V zu Lasten der Versicherungsnehmer den Gewinn maximiert? Warum berechnen nicht alle Versicherungsgesellschaften den gleichen Beitrag? Ja genau, deswegen…

    Warum soll Willi feige sein, weil er seinen Klarnamen nicht nennt? Weil er im Gegensatz zu einem Versicherungsfestangestellten jeden Tag für sein Geld arbeiten muss und mit Repressalien aus der Versicherungswirtschaft rechnen muss, die ihn mundtot machen will, weil seine tägliche Arbeit vielen Assekuranzen unangenehm aufstößt.

    Wer in Deutschland die Wahrheit sagt, wird dafür leider nicht immer (bzw. selten) geschätzt. Derjenige mit der größten Lobbyistengruppe und den besten finanziellen Möglichkeiten im Rücken hat viel mehr zu sagen, auch wenn es an Recht und Gesetz vorbei geht. Interessanterweise haben Versicherungsgesellschaften im Regelfall die besten finanziellen Möglichkeiten.

    Da sollte auch mal ein Roland Richter ins Grübeln kommen, oder ist das bei einem Assessorengehalt bei der R+V verboten?

    Beste Grüße

    Kai

  8. Knurrhahn sagt:

    Wo Hirn rar ist, versucht man es mal wieder auf diesem Wege. Dazu braucht man aber auch ein williges und billiges Werkzeug und das hat man offenbar mit Roland Richter gefunden. Hauptsache es macht Dir aber so richtig Spaß, lieber Roland.

    Knurrhahn

  9. Logopäde sagt:

    Hallo, G.v.H.,

    „Was das Thema Rolands Blog und Herrn Assessor Richter aus Wiesbaden angeht, so sollte man einer solchen schleimgezogenen Schneckenspur keinen merklichen Zeitaufwand widmen, denn mit einem Brunnenfrosch kann man nicht über den Ozean reden.“

    Zutreffender kann man eine unnütze Beschäftigung mit R.R. nicht beenden. Seine Diktion spricht für sich.- Er kann es wohl kaum noch ertragen, dass captain-huk.de sich zu einer Institution gemausert hat, die fast regelmäßig auch von Experten, der Justiz und Politikern zur Kenntnis genmmen wird. Laßt ihm seinen Frieden und die vermeintliche Genugtuung über seine Ausfallerscheinungen.

    Logopäde

  10. Hans-Werner F. sagt:

    Der in meinem Kommentar vom 08.09.2015 erwähnte Beschluss des OLG Hamm – 1 W 86/14 – ist jetzt auch in der Zeitschrift „Der Sachverständige“ 2015 auf Seite 222 veröffentlicht.
    Auch dort ist mit keinem Wort von „armen Würsten bei Captain-Huk“ die Rede. Im Gegenteil! Es würde festgestellt, dass ein derartiger Blog sinnvoll erscheint und dass es auch sinnvoll ist, wenn Fachanwälte und vereidigte Sachverständige dort mitmachen.
    Da hat sich Herr Richter von der R+V Versicherung aber mächtig vergaloppiert.
    Eine Flasche Rotwein als Entschuldigung an die Redaktion, die aus dem Impressum ersichtlich ist, wäre da schon schön und würde Herrn Assessor Roland Richter gut zu Gesichte stehen.

    Grüße aus dem Vogelsbergkreis

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert