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AG St. Wendel verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung von SV-Honorar

Das AG St. Wendel (Saarland) hat mit Urteil vom 24.06.2008 – 4 C 985/07 – die HUK-Coburg verurteilt, an den Kläger 284,96 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist weiterhin verurteilt worden, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 446,13 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Aus den Gründen:

Soweit der Kläger noch einen Betrag von 70,76 € an Sachverständigenkosten für das erste Gutachten und einen weiteren Betrag von 214,20 € für die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen geltend macht, ist die Klage in vollem Umfang begründet.

Soweit von einem Geschädigten im Rahmen eines Verkehrsunfalls ein Sachverständiger be­auftragt wird, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Erstattung der Kosten des Sachverstän­digen, sofern kein Auswahlverschulden des Geschädigten ersichtlich ist (vgl. LG Saarbrü­cken, 11 S 130/07). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Deshalb ist die Beklagte zur Bezahlung der dem Kläger entstandenen und bezahlten Rechtsanwaltskosten verpflichtet sind.

Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten aufzuerlegen, auch insoweit als der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, nämlich Zahlung im Laufe des Rechtsstreites, wäre die Beklagte unterlegen gewesen.

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Abgelegt in Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile

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