AG Stade liest der HUK-COBURG Allg. Vers. AG im Urteil vom 28.9.2017 – 61 C 163/17 – die Leviten und verurteilt sie zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen konkreten und beglichenen Sachverständigenkosten sowie der weiteren fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

heute vormittag stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Stade im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten, die vom Geschädigten bezahlt wurden,  sowie Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten, die fiktiv abgerechnet wurden, vor. Die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG als eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung hat sowohl die fiktiv geltend gemachten Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge als auch die ausgeglichenen Sachverständigenkosten vorgerichtlich gekürzt. Diese Kürzungen waren rechtswidrig, wie das nachfolgende Urteil beweist. Bei den restlichen Sachverständigenkosten, die der Geschädigte im Wege des Schadensersatzes gegen die HUK-COBURG geltend macht, prüft das erkennende Gericht – leider – § 249 II BGB, obwohl mit den bezahlten Sachverständigenkosten ein konkreter Vermögensnachteil zu Lasten des Geschädigen vorliegt, der über § 249 I BGB auszugleichen ist (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Bei der Prüfung der Einzelposten der Sachverständigenkostenrechnung (keiner Gebührenrechnung, wie in den Urteilsgründen angegeben, denn der Sachverständige berechnet keine Gebühren!) hätte es einer Prüfung nach § 287 ZPO nicht bedurft, da der Kläger die komplette Rechnung des Sachverständigen ausgeglichen hatte, so dass bereits ein Indiz für die Erforderlichkeit bestand. Im Übrigen verbietet sich eine Schadensschätzung zu Lasten des Klägers nach § 287 ZPO, wenn dieser eine konkrete – bereits beglichene – Rechnung als konkreten Vermögensnachteil vorlegt. Bei der – eigentlich überflüssigen – Schadenshöhenschätzung prüft das Gericht bedauerlicherweise werkvertragliche Gesichtspunkte, wie Angemessenheit und Üblichkeit, obwohl es sich um eine Schadensersatzklage handelt. Bei den Verbringungskosten und UPE-Zuschlägen nimmt das Gericht – zu Recht – Bezug auf die Rechtsprechung des LG Stade. Im dortigen Gerichtssprengel werden eben üblicherweise diese Kosten auch bei durchgeführter Reparatur berechnet. Was jedoch konkret gilt, gilt auch fiktiv (mit Ausnahme des systemwidrig eingeführten Mehrwertsteuerabzugs bei fiktiver Abrechnung). Erfreulich sind jedoch auch noch die klaren Worte des erkennenden Gerichts zu den (nicht passenden) Textbausteinen der Anwälte der HUK-COBURG. Mit erfreulich klaren Worten des Gerichts wurden der HUK-COBURG und ihren Anwälten mit den im Urteil durch Fettschrift hervorgehobenen Absätzen noch nebenbei die Leviten gelesen. Das gilt auch für das Honorartableau der HUK-COBURG. Das ist doch ein satte Klatsche gegen die HUK-COBURG und ihre Anwälte, wie wir meinen. Im Übrigen stellen derart unpassende und unzweckmäßige Textbausteine eine Missachtung des Gerichts dar. Was denkt Ihr? Gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Stade

61 C 163/17                                                                                           verkündet am 28.09.2017

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorstandsvors. Dr. Wolfgang Weiler, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen, Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, S. Rössler, D. Thomas, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Stade im Verfahren gem. § 495a ZPO auf die mündliche Verhandlung vom 07.09.2017 durch den Richter am Amtsgericht H. für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 184,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2017 zu zahlen.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.     Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 500,- Euro.

Von der Darstellung des

Tatbestandes

wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. § 823 Abs. 1 BGB; §§ 7 Abs. 1,18 Abs. 1 StVG; § 115 VVG noch ein restlicher Schadensersatzanspruch nach dem Verkehrsunfall vom 15.12.2016 in Himmelpforten zu.

Sofern die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet und eine trotz Hinweises des Gerichts nicht näher dargelegte Abtretung der Ansprüche an den Sachverständigen … behauptet, erfolgt dieser Vortrag ins Blaue hinein und ist ohne Substanz. Zudem ist dieses Bestreiten auch unbeachtlich, da die Beklagte vorgerichtlich einen Großteil der Sachverständigenkosten gegenüber der Klägerin ausgeglichen hat. Eine prozessuale Auflage an den Kläger ist hier nicht geboten.

Nachdem die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten danach feststeht, bedarf allein die Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schadenspositionen anhand der §§ 249 ff. BGB der Erläuterung. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger statt Herstellung einer beschädigten Sache den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Hinsichtlich der Sachverständigenkosten gilt Folgendes: Der Kläger als Geschädigter war im Falle des Verkehrsunfalls vor der Beauftragung eines Sachverständigen nicht verpflichtet, hinsichtlich der Höhe der Kosten eines Sachverständigen Marktforschung zu betreiben. Ihm kann der Einwand überhöhter Abrechnung nur dann entgegengehalten werden, wenn für ihn bereits bei der Beauftragung des Sachverständigen erkennbar war, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestanden hat. Die Grenze der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten ist daher regelmäßig erst dann erreicht, wenn für den Geschädigten aus seiner laienhaften Sicht offensichtlich erkennbar war, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt bzw. Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen (BGH, Urt. v. 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13 – juris). Der durchschnittliche mit der Materie des Gebührenrechts (der Sachverständige berechnet keine Gebühren!, Anm. des Autors!) für Sachverständige nicht befasste Geschädigte ist mit den üblichen für die konkrete Schadensfeststellung abrechenbaren Kosten eines Sachverständigen nicht vertraut. Hat der Geschädigte – wie hier der Kläger – die Rechnung des Sachverständigen bezahlt, kommt dieser eine Indizwirkung zu. Es ist dann Sache der Schädigerseite, diese durch konkret substantiierte Einwände zu erschüttern. Einfaches Bestreiten ist insoweit nicht ausreichend (BGH, Urt. v. 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15).

Mangels Preisvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Sachverständigen … ist die
gem. § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung geschuldet. Diese schätzt das Gericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO anhand der Honorarbefragungen des Jahres 2015 durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. (BVSK), die ebenso wie das JVEG eine taugliche Schätzgrundlage darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2017, Az. VII ZR 95/16; LG Stade, Az. 1 S 12/15). Das vom Kläger gezahlte Sachverständigenhonorar, und zwar auch hinsichtlich der einzelnen durch den Sachverständigen abgerechneten Positionen, liegt hier nicht derart hoch über der auf diese Weise als ortsüblich ermittelten Vergütung, dass die Klägerin sich Abzüge entgegen halten lassen müsste.

Dem steht die Übermittlung eines Honorartableaus der Beklagten an den Kläger vor der Erteilung des Sachverständigenauftrags nicht entgegen, denn nicht die Beklagte bestimmt durch selbst erstellte Tableaus die Ermittlung und Schätzungsgrundlage der üblichen Sachverständigenvergütung, (Hervorhebung durch den Autor!) sondern dies ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO die Aufgabe des Gerichts. Es ist nicht die Haftpflichtversicherung des Schädigers, die den ersatzfähigen Schadensumfang bestimmt. Dieser ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz und ist allein durch das Gericht zu ermitteln und festzusetzen.

Danach gilt hinsichtlich der mit der Rechnung des Sachverständigen geltend gemachten Positionen im Einzelnen Folgendes:

Die Rechnung des Sachverständigen … ist durch den Kläger ausgeglichen. Dies steht
zur Überzeugung des Gerichts nach der Einvernahme des Zeugen … fest. Ihr kommt
daher nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Indizwirkung zu.

Der Sachverständige hat als Grundhonorar 341,78 Euro in Rechnung gestellt, die nicht zu beanstanden sind, da der sogenannte HB V-Korridor aus der genannten BVSK-Befragung insoweit einen Wert von 315,– Euro bis 349,– Euro vorsieht, in dessen Rahmen sich das abgerechnete Grundhonorar bewegt. Eine Festsetzung des Mittelwertes, wie es die Beklagte meint, ist nicht veranlasst, da es sich eben um einen Korridor sowie eine Schätzung durch das Gericht handelt und das Honorar sich in dessen Rahmen bewegt.
Hinsichtlich der Fahrtkosten hat der Sachverständige 36 km á 0,70 Euro, also 25,20 Euro netto berechnet. Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht zunächst fest, dass der Zeuge … tatsächlich 36 km von dem Büro in Hemmoor an die Anschrift der Werkstatt GmbH in Wischhafen und zurück gefahren ist. Der Zeuge hat dies bei seiner Einvernahme bekundet. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben hegt das Gericht nicht. Die rechtlichen Einwände der Beklagten, die Klägerin habe das fahrbereite Fahrzeug selbst zum Sachverständigenbüro zum Zwecke der Begutachtung verbringen müssen, greifen nicht durch. Die Klägerin als Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat einen Anspruch gegen die Schädigerseite, wozu auch die Begutachtung des beschädigten Pkw durch einen Sachverständigen gehört. Sie ist so zu stellen, als wenn sie nicht durch den Versicherungsnehmer der Beklagten geschädigt worden wäre. In diesem Falle hätte sie auch keinen Sachverständigen aufsuchen müssen. Auch ein Verstoß gegen die die Klägerin treffende Schadensminderungsobliegenheit des § 254 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, da es die Anforderungen an einen Geschädigten überspannte, ihm eine – dann nach der Argumentation der Beklagten nicht – ersatzfähige Fahrt mit eigenem Fahrt- und Zeitaufwand zum Sachverständigen und eventueller Wartezeit vor Ort während der Sachverständigenbegutachtung zuzumuten. Der Aufwand des Geschädigten hierdurch, der dann u. U. ebenfalls von der Schädigerseite zu ersetzen wäre, wäre zudem ungleich höher als Fahrtkosten des Sachverständigen für 36 km. Der Wert pro Kilometer ist auch nicht erkennbar überhöht. Die BVSK-Honorarbefragung und das JVEG sehen jeweils 0,70 Euro pro km vor, was der Bundesgerichtshof als erforderliche Kosten nicht beanstandet hat (Urt. v. 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 – juris). Die Entscheidung des Landgerichts Stade zum Aktenzeichen 1 S 12/15 ist hinsichtlich der dort angenommenen 0,30 Euro pro km nicht übertragbar, weil es sich um einen Prozess des Gutachters selbst nach Abtretung der Forderung durch den Geschädigten handelte.

Die Position der Lichtbilder hat der Sachverständige mit 26,– Euro für den ersten Satz in Rechnung gestellt, die sich aus 13 Lichtbildern zu je 2,– Euro zusammensetzen. Die BVSK-Befragung sieht insoweit 2,21 Euro bis 2,55 Euro pro Lichtbild vor. Das geltend gemachte Sachverständigenhonorar ist insoweit nicht zu beanstanden, insbesondere nicht erkennbar deutlich überhöht. Die Lichtbilder waren auch alle erforderlich, da stets eine Dokumentation des Gesamtzustands des Fahrzeugs erforderlich ist.

Auch das Gutachtenduplikat stellt eine nach den §§ 249 ff. BGB von der Schädigerseite zu ersetzende Position dar. Es ist schadensrechtlich – jedenfalls derzeit noch – erforderlich, das Gutachten nicht nur in elektronischer Form, sondern in Papierform, vom Sachverständigen unterzeichnet und gestempelt zur Verfügung zu stellen. Dabei ist, wenn – wie vorliegend – auf Geschädigtenseite ein Rechtsanwalt eingeschaltet ist, eine Gutachtenkopie auch an den Geschädigten selbst zu übermitteln. Dieser hat ein Anrecht auf umfassende Information über das Ergebnis der Begutachtung und muss sich nicht auf eine elektronische Fassung verweisen lassen. Der Kläger ist Eigentümer des beschädigten Pkw und hat für die zukünftige Verwendung desselben (Reparatur, Verkauf etc.) ein eigenes schützenswertes Interesse am Erhalt des Gutachtens.

Für den zweiten Fotosatz hat der Sachverständige 6,50 Euro angesetzt, die sich aus 13 Lichtbildern zu je 0,50 Euro zusammensetzen. Auch diese Position ist nicht zu beanstanden, da die BVSK-Honorarbefragung hier einen Satz von 1,32 Euro bis 1,67 Euro pro Foto für den zweiten Lichtbildsatz vorsieht und die durch den Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten noch deutlich darunter liegen.

Für die Schreibkosten sieht die Rechnung 25,20 Euro vor, was bei 14 Seiten einem Satz von 1,80 Euro entspricht. Die BVSK-Honorarbefragung sieht 2,45 Euro bis 2,86 Euro pro Seite vor, so dass auch diese Position als Schaden von den Beklagten zu ersetzen ist. Es sind auch Seiten als Schreibseiten zu qualifizieren, die lediglich eine Reparaturkostenkalkulation enthalten, da auch hierfür ein entsprechender Papier- und Druckaufwand anfällt.

Für die Schreib- und Druckkosten für die Gutachtenkopie weist die Rechnung 14 Seiten á 0,50 Euro aus, also zusammen 7,– Euro netto. Dies entspricht dem in der BVSK-Befragung genannten Wert.

Soweit der Sachverständige pauschal eine Summe von 14,50 Euro für Porto, Telefon, Fax und Nebenkosten in Rechnung gestellt hat, liegt diese am unteren Rand des in der BVSK-Honorarbefragung genannten Korridors von 14,48 Euro bis 18,17 Euro. Die Arbeit mit Pauschalen ist zudem nicht unüblich, wie sich bei Rechtsanwaltsgebühren oder Sachverständigenvergütungen zeigt. Ob tatsächlich Kosten in dieser Höhe angefallen sind, ist dann – nach dem Wesen einer Pauschale – gerade nicht mehr erheblich.

Aus den genannten Einzelpositionen ergibt sich eine Nettosumme von 446,18 Euro, die als zum Ersatz des Schadens erforderliche Summe von der Beklagten an die Klägerin zu zahlen sind. Brutto ergibt sich ein Wert von 530,95 Euro. Abzüglich der bereits gezahlten 483,– Euro, was teilweise zum Erlöschen des Anspruchs gem. § 362 Abs. 1 BGB geführt hat, verbleibt ein noch offener Betrag von 47,95 Euro.

Soweit die Beklagte unter c) ihrer offenbar aus Textbausteinen gefertigten Klagerwiderung ausführen lässt, die Abrechnung des Sachverständigen sei unschlüssig, da nicht ersichtlich sei, welcher Wert der Abrechnung zugrunde gelegt worden sei, ist dieser Einwand nicht nachvollziehbar, worauf das Gericht auch bereits hingewiesen hatte, ohne dass eine Klarstellung durch die Beklagte erfolgt wäre.

Soweit die Beklagte unter f) am Ende ihrer offenbar aus Textbausteinen gefertigten Klagerwiderung Ausführungen tätigt, ist dieser Einwand weder sprachlich noch inhaltlich nachvollziehbar, worauf das Gericht auch bereits hingewiesen hatte, ohne dass eine Klarstellung durch die Beklagte erfolgt wäre.

Die Ausführungen unter i) der offenbar aus Textbausteinen gefertigten Klagerwiderung sind ohne Substanz.

Die Ausführungen unter j) der offenbar aus Textbausteinen gefertigten Klagerwiderung betreffen jedenfalls erkennbar insoweit nicht den hier zu beurteilenden Fall, als dort von einer Abtretung (welcher Forderung?) und Vereinbarung des Honorarbereichs III (der BVSK-Befragung?) die Rede ist. Hier liegen aber weder eine Abtretung noch eine Honorarvereinbarung vor. Einen von ihr darzulegenden Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit führt die Beklagte damit jedenfalls nicht ausreichend aus. (Hervorhebungen im Urteil erfolgen durch den Autor!)

Auch die weiteren Anwürfe der Beklagten gegen die durch die Klägerin ausgeglichene Rechnung des Sachverständigen greifen im Ergebnis nicht durch.

Außerdem hat die Beklagte die Netto-Reparaturkosten zu Unrecht gekürzt. Auch insoweit steht dem Kläger noch ein restlicher Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Denn Verbringungskosten und UPE-Aufschläge sind nach der ständigen Rechtsprechung des Amtsgerichts und des Landgerichts Stade (ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008, Az. 1 U 246/07 – juris) auch bei fiktiver Abrechnung zu ersetzen, wenn sie in der jeweiligen Region bei Reparaturen regelmäßig anfallen, weil die örtlichen Werkstätten über keine eigenen Lackierereien verfügen und UPE-Aufschläge erheben. Dies ist für die Region Großenwörden/Wischhafen von der Beklagten nicht bestritten und im Übrigen auch gerichtsbekannt. Dass die Verbringungskosten in dem zunächst eingeholten Kostenvoranschlag der Firma … vom 27.12.2016 nicht auftauchen, ist unschädlich. Denn es ist offenbar die Beklagte gewesen, die nicht auf Basis des Voranschlags abrechnen wollte, der noch leicht unter dem vom Sachverständigen … ermittelten Netto-Reparaturbetrag lag, sodass der Kläger noch ein Gutachten in Auftrag geben musste und nunmehr auf dessen Basis abrechnen kann. Bei notwendigen Kosten von 1.231,50 Euro verbleibt abzüglich der durch die Beklagte gezahlten 1.095,16 Euro noch ein Betrag von 136,34 Euro.

Die Beträge an restlichen Sachverständigenkosten (47,95 Euro) und Netto-Reparaturkosten (136,34 Euro) ergeben die aus dem Tenor ersichtliche Summe von 184,29 Euro.

Die Pflicht zur Verzinsung folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Berufung besteht kein AnJass, da das Gericht von keiner obergerichtlichen Auffassung der für den Bezirk zuständigen Gerichte abweicht und auch sonst kein Grund ersichtlich ist.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Stade liest der HUK-COBURG Allg. Vers. AG im Urteil vom 28.9.2017 – 61 C 163/17 – die Leviten und verurteilt sie zur Zahlung restlichen Schadensersatzes in Form der restlichen konkreten und beglichenen Sachverständigenkosten sowie der weiteren fiktiven Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge.

  1. K.A. sagt:

    Langsam geht auch den Richterinnen und Richtern an den Deutschen Amtsgerichten ein Licht auf, was die Versicherungen, wie hier die Huk-Coburg, mit einer inzwischen breit gefächerten Kürzungsstrategie rechtswidrig so treiben. Was sagte auf einem Seminar in der Vergangenheit der verstorbene Prof. Dr. Ing. Max Danner als Direktor der ALLIANZ zu der damit verbundenen Kostenverursachung? „Regen´s sich doch nicht darüber auf. Das nehmen wir aus der Portokasse.“

    Damit einher gehen Ausführungen in dem hinlänglich bekannten Urteil des AG Essen-Steele Urteil vom 28.9.2004 – 17 C 167/04 -, wo es heißt:

    „Die Beklagtenseite wehrt sich gegen ihre Inanspruchnahme durch Verwendung von Textbausteinen, die dem Gericht allzu gut bekannt sind. Die Beklagtenseite *(gemeint ist hier die Beklagte zu 3) –> HUK-Coburg) mag aber vielleicht nunmehr endlich zur Kenntnis nehmen, dass das Amtsgericht Essen-Steele in ständiger Rechtssprechung keinen Anhaltspunkt dafür sieht, die Sachverständigenrechnungen, die von dem Sachverständigen … stammen, aufgrund der ständig wiederkehrenden, dadurch aber nicht überzeugender werdenden Abfolge immer gleicher Argumente der Beklagtenseite zu beanstanden, zu kürzen oder diesen zu widersprechen.

    Die Beklagtenseite mag sich endlich damit abfinden, das für Sachverständige keine Gebührenordnung gilt.

    Wenn insbesondere die Beklagte zu 3) als eine Haftpflichtversicherung, die scheinbar ausreichend Geld hat, um die Versicherungssprämien für aussichtslose Prozesse wie diese zu verwenden, meint, dass es klare Vorgaben für Sachverständigengebühren geben müsse, so mag sie damit den Gesetzgeber nicht aber die Gerichte, die im Rahmen der geltenden Gesetze zu urteilen haben, beschäftigen.“

    Wo gibt es mehr solcher prägnanten Urteile?

    K.A.

  2. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Verbringungskosten dem Grunde und der Höhe nach.
    Verbringungskosten zur Ausführung einer unfallbedingten Lackierung in Fremdarbeit erfordern regelmäßi 4 Fahrten, die nach den Umständen des Einzelfalls bekanntlich einen unterschiedliche Zeitaufwand erfordern. Dass ein solcher pauschal mit beispielsweise 80,00 € schadenersatzrechtlich abgegolten sein soll, erschließt sich bei objektiver, jedoch lebensnaher Betrachung zumindest dem Insider nicht, denn auch in einer solchen Positition sind erhebliche Bandbreiten verifizierbar. Darüber streiten zu wollen, hieße Eulen nach Athen tragen.

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    für Unfallschadendokumentation
    Dipl.-Ing. Harald R a s c h e
    Bochum & Toppenstedt

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