AG Völklingen richtet sich ganz nach dem OLG Saarbrücken und verurteilt den bei der HUK-COBURG Versicherten zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit lesenswertem Urteil vom 29.3.2016 – 5 C 12/16 (12) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum heutigen Sonntag veröffentlichen wir wieder ein interessantes und lesenswertes Urteil des AG Völklingen gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG. Bekanntlich liegt Völklingen an der Saar und damit im Landgerichtsbezirk Saarbrücken. Gleichwohl richtet sich das erkennende Gericht nicht nach der Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Saarbrücken, sondern auf die zutreffende Rechtsprechung des OLG Saarbrücken. Die Urteile der sog. „Freymann-Kammer“ des LG Saarbrücken wurden offenbar bewußt übergangen. Wir sehen in diesem Urteil eine prima Entscheidung zu den restlichen Sachverständigenkosten auf der Grundlage des maßgeblichen OLG Saarbrücken. Da macht es dann auch nichts mehr, wenn das Gericht unzutreffenderweise von „Sachverständigengebühren“ spricht. Richtig ist natürlich die Bezeichnung „Sachverständigenkosten“, denn die Sachverständigen berechnen keine Gebühren. Aber immer wieder wird in Schreiben der HUK-COBURG oder in deren Schriftsätzen dieser falsche Begriff „Gebühren“ verwendet, um so den Eindruck zu erwecken, alle Sachverständigen würden nach einem einheitlichen Kostenschema ähnlich der Gebühren abrechnen, was jedoch nicht der Fall ist. Lest selbst das lesenswerte Urteil des AG Völklingen und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag.
Willi Wacker

5 C 12/16 (12)

Amtsgericht Völklingen

U r t e i l

I m    N a m e n    d e s    V o l k e s

In dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

Beklagter

hat das Amtsgericht Völklingen durch die Direktorin des Amtsgerichts S.-K. im Verfahren gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.   Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 190,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2014 zu zahlen.

2.   Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.   Die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1, Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 249 BGB.

Die alleinige Haftung der Beklagtenseite ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Der Anspruch der Klägerin ist der Höhe nach auch nicht auf den von der Haftpflichtversicherung des Beklagten bereits regulierten Betrag beschränkt.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat insgesamt Kosten in Höhe von 613,80 € geltend gemacht. Die Klägerin hat das Gutachterhonorar des Sachverständigen am 11.12.2014 über das Rechtsanwaltsanderkonto der Klägervertreter in Höhe von 613,80 € bezahlt. Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung der Versicherung des Beklagten in Höhe 423,00 € war der Klägerin daher bezüglich der Sachverständigenkosten noch der mit der Klage geltend gemachte weitere Betrag in Höhe von 190,80 € zuzusprechen.

Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter einen Sachverständigen mit der Schätzung des Schadens an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen und vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Dabei sind als erforderlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Bei der Prüfung der Frage, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).
Nach dem Dafürhalten des Gerichtes ist jedoch festzustellen, dass es der/dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls in der Regel nicht möglich ist, sich über die entstehenden Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vorab ausreichend zu informieren.

Selbst wenn die/der Geschädigte zwei oder drei Sachverständige anrufen würde, wäre sie/er dadurch nicht in der Lage, ausreichende Angaben und insbesondere aussagekräftige Angebote bezüglich der entstehenden Kosten zu erhalten.

Die Sachverständigengebühren (gemeint sind: -kosten! Anm. des Autors!) werden von vielen Sachverständigen anhand der Höhe des Schadens pauschal berechnet. Da aber die Höhe des Schadens zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen noch nicht feststeht, ist eine Feststellung der voraussichtlich entstehenden Gebühren des Sachverständigen praktisch ausgeschlossen. Dies gilt auch bezüglich der Sachverständigen, die nicht pauschal nach der Höhe des Schadens abrechnen. Auch der Zeitaufwand, nach dem diese Sachverständigen abrechnen, steht nämlich bei der Beauftragung des Sachverständigen nicht fest. Die/Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann regelmäßig nicht selbst schätzen, welchen Zeitaufwand der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens benötigt. Auch der Sachverständige selbst kann vor der Besichtigung des Wagens den wahrscheinlichen Zeitaufwand nicht angeben, weil sich erst bei der Besichtigung des Wagens der tatsächliche Umfang des Schadens zeigt.

Es ist einer/einem Geschädigten auch nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines
Sachverständigen mit dem Fahrzeug eine Werkstatt aufzusuchen, um dort die ungefähre Schadenshöhe in Erfahrung zu bringen. Unabhängig davon, dass ungefähre Angaben einer Werkstatt auch nicht wirklich weiterhelfen würden, würde die/der Geschädigte mit einer solchen Vorgehensweise auch Gefahr laufen, weitere Kosten zu verursachen. Die meisten Werkstätten werden nämlich kaum bereit sein, eine Kostenschätzung ohne entsprechende Bezahlung zu erstellen. Immerhin ist eine derartige Schätzung für eine Werkstatt mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden, weil vor einer Schätzung der Schadenshöhe erst der Umfang der Beschädigungen festgestellt werden müsste.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die/der Geschädigte vor der Beauftragung eines Sachverständigen ohnehin eine Werkstatt aufsucht. Vielmehr ist es so, dass viele Geschädigte nach einem Unfall zunächst einen Rechtsanwalt aufsuchen, der dann darauf
hinweist, dass der Schadensumfang durch einen Sachverständigen festgestellt werden muss.

Im Ergebnis hat eine Geschädigte/ein Geschädigter regelmäßig praktisch keine Möglichkeiten, die tatsächlich entstehenden Sachverständigengebühren vor der Beauftragung des Sachverständigen zu ermitteln.

Daher ist der/dem Geschädigten aber auch ein Vergleich mit den Gebühren anderer Sachverständiger nicht möglich.

Die/Der Geschädigte könnte lediglich in Erfahrung bringen, ob von dem jeweiligen Sachverständigen die Gebühren pauschal oder nach dem Zeitaufwand berechnet werden.

Aus diesen Feststeilungen können jedoch keine Rückschlüsse auf die Höhe der späteren Rechnung gezogen werden.

Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten ist nach der Auffassung des Gerichts der von dem Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag jedenfalls im Verhältnis zur Klägerin als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen.

Ob die streitgegenständlichen Sachverständigengebühren objektiv überhöht sind oder nicht, kann indes nach dem oben Gesagten vorliegend dahinstehen.

Wie oben dargelegt konnte die Geschädigte im vornherein nicht erkennen, dass der Sachverständige evtl. überhöhte Kosten abrechnen würde.

Auch nach der Vorlage der Rechnung des Sachverständigen musste die Geschädigte keine Bedenken bezüglich der Höhe der Rechnung des Sachverständigen haben.
Der Geschädigten kann nicht vorgeworfen werden, dass sie nicht über umfangreiche rechtliche Kenntnisse bezüglich der Abrechnung von Sachverständigengebühren verfügt. Über ein derartiges SpezialWissen (verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten, Konsequenzen der BVSK-Honorarbefragung) verfügen praktisch nur in diesem Bereich tätige Juristen und Sachverständige. Es muss nicht weiter erörtert werden, dass bei einem „Normalbürger, es muss auf den verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten und nicht auf Juristen abgestellt werden, derartige Kenntnisse nicht ansatzweise vorhanden sind.

Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Geschädigte gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem sie bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Kosten evtl. zu hoch sind, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes der Geschädigten allerdings nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13, mit weiteren Nachweisen).

Entsprechendes hat der Schädiger vorliegend jedoch nicht dargelegt. Insbesondere hat er auch nicht dargelegt, dass die Geschädigte mit dem Sachverständigen ein offensichtlich überhöhtes Honorar vereinbart hat, ihr ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder sie grobe oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Vergütungsberechnung missachtet oder gar selbst verursacht hat. Die von der Beklagtenseite gemachten Ausführungen zu den jeweiligen eventuell zu hoch abgerechneten Kosten allein waren, wie oben bereits ausgeführt, hierzu nicht geeignet.

Der geltend gemachte Zinsanspruch begründet sich gemäß §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 1. Alt. 713
ZPO.

Die Berufung war vorliegend nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich macht.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 190,80 € festgesetzt.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Urteilsbeobachter sagt:

    Was soll man von der Rechtsprechung der Freymann-Kammer (13 S -Berufungskammer ) des LG Saarbrücken halten, wenn sich die nachgeodneten Gerichte bewußt nicht nach der Rechtsprechung richten, sondern sich an der Rechtsprechung des Saarländischen OLG orientieren? – Nichts!

    Völlig zu Recht hat das AG Völklingen an der Saar OLG Saarbrücken angewendet!

  2. Na so was sagt:

    Der Vorsitzende Richter Freymann aus der Berufungskammer des LG Saarbrücken ließ in zahlreichen Parallelverfahren die Revision nicht zu. Warum wohl? Lediglich in dem Verfahren 13 S 43/12 (20) wurde die Revision zugelassen. Die vom Kläger eingelegte Revision führte mit dem BGH-Urteil vom 22.07.2014 zur Aufhebung des Berufungsurteils der Freymann-Kammer vom 29.07.2013 hinsichtlich der vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten. Diese wollte die „Freymann-Kammer“ auf 100 Euro plus Mehrwertsteuer beschränken. Ebenso hat die „Freymann-Kammer“ noch nicht einmal gesehen, dass es sich bei der vorliegenden Abtretung um eine solche nach § 364 BGB (Abtretung an Erfüllungs Statt) handelt. Der BGH hat die Nebenkostenbegrenzung kassiert (BGH VI ZR 357/13 vom 22.07.2014).
    Urteilsbeobachter fragt daher zu Recht, was von dieser Kammer zu halten ist. Auch ich bin der Meinung: Nichts.

  3. virus sagt:

    Wenn ein AG-Richter fortführend gegen sein OLG entscheidet, dann begeht er Rechtsbeugung. So entschieden vom BGH. Siehe: BGH bestä­tigt Rechts­beu­gung durch Amts­richter:

    „Den Freispruch durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das LG Erfurt im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung als Rechtsbeugung. Der Amtsrichter habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen. Und das nur, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgerte hatte. Dabei sei er sich auch darüber im Klaren gewesen, wie elementar bedeutsam die Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei, die er verletzte, so der Senat.“

    Quelle: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-beschluss-2str53315-nach-freispruch-verkehrssuender-richter-rechtsbeugung-revision-verworfen/

    Obwohl nach meinem Dafürhalten, der Richter hier zu unrecht verurteilt wurde, muss sich doch in Sachen Freymann Honig aus dem BGH-Beschluss 2 StR 533/15 saugen lassen?

    Siehe: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=67220&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

  4. Willi Wacker sagt:

    @ virus

    Die Fälle sind nicht zu vergleichen. Im Falle des AG-Richters aus Völklingen ist einfach nur festzuhalten, dass er der Rechtsprechung des LG Saarbrücken – bewußt – nicht folgt. Mit anderen Worten: Er hält von der Rechtsprechung des LG Saarbrücken nichts und richtet sich daher nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken. Das ist zulässig und löblich!

    Manche Gerichte in Sachsen richten sich auch nicht (mehr) nach dem OLG Dresden bezüglich der 25 Prozent bei Nebenkosten. Zu Recht, denn auch diese Rechtsprechung des OLG Dresden ist obsulet.

    Das Gericht in Völklingen gibt einfach nur zu erkennen, dass es – wegen der richterlichen Freiheit – nicht dem LG folgen wird. Nicht mehr und nicht weniger.

  5. Urteilsbeobachter sagt:

    @ Virus 26. September 2016 at 13:21

    Virus, ich gebe dir ein Beispiel, dass deine Ansicht nicht richtig sein kann. Das LG Tübingen hat mehrfach die Vollstreckung von Rundfunkgebühren aus den Heranziehungsbescheiden der Rundfunkanstalten (hier: SWR in Baden-Württemberg ) für unwirksam erklärt. Dieser Blog hat meiner Erinnerung nach auch darüber berichtet, soviel ich mich noch eriinnere, hast du sogar darüber berichtet. Der BGH hat sämtliche Einstellungsbeschlüsse des LG Tübingen kassiert. Nun hat das LG Tübingen mit Beschluss – allerdings jetzt sehr umfangreich – vom 16.09.2016 (Az. 5 T 232/16) wieder Vollstreckungen des SWR eingestellt. Sind die Richter beim LG Tübingen jetzt Rechtsbeuger? Ich glaube: nein!

  6. G.v.H. sagt:

    Hallo, Wili Wacker und sehr geehrte CH-Redaktion,

    da lese ich doch gerade zum Urteil des BGH , AZ: VI ZR 50/15 vom 26.04.2016 auf Autorecht aktuell.de den Kommentar des BVSK-Geschäftsführeres Elmar Fuchs, der sich auf folgende Überlegungen beschränkt:

    „Weitere Grundsatzentscheidung zu Sachverständigenkosten

    Praxis
    Zusammenfassend hat der BGH in seiner Entscheidung die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt:

    Der Geschädigte hat im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots eine Plausibilitätsprüfung der Sachverständigenkosten durchzuführen.

    Als Orientierungshilfe ist hier das – jedermann zugängliche – JVEG heranzuziehen.

    Betragen die berechneten Nebenkosten für ein Kfz-Sachverständigengutachten mehr als 20 % der im JVEG normierten Werte, so ist der Geschädigte auf die Geltendmachung der angemessenen Nebenkosten im Rahmen der Wertansätze des JVEG beschränkt.

    Ein anhand von Autokostentabellen ermittelter Kilometersatz von 0,70 € ist erstattungsfähig.

    Fremdleistungen, die der Sachverständige in Anspruch genommen und ihm in Rechnung gestellt wurden, sind erstattungsfähig.

    Zu begrüßen ist, dass der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung wiederholt klarstellt, dass der Geschädigte das Recht hat, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen und, dass das Sachverständigenhonorar angemessen ist, wenn sich das Grundhonorar und die Nebenkosten im Rahmen des JVEG und damit im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015 bewegen.

    Die im JVEG normierten Nebenkosten sind nämlich im Rahmen der Ermittlung angemessener und aussagekräftiger Grundhonorare in der BVSK-Honorarbefragung 2015 im Wesentlichen zugrunde gelegt worden.“

    Wieder eine versteckte Werbung für BVSK-Miglieder ?
    G.v.H.

  7. Pumuckel sagt:

    @G.v.H.

    Davon abgesehen, dass der BGH mit seinem Pinocchio-Urteil die Nebenkostenpositionen nicht einzeln aufgedröselt hat, sondern das Fehlurteil des LG Saarbrücken in der Revision mit fadenscheiniger Begründung nur nicht beanstandet wurde, wissen wir ja alle, dass es sich bei der Entscheidung VI ZR 50/15 um ein oberfaules Urteil mit reichlich Lügenpotential handelt. Aus juristischer Sicht betrachtet ist es ein einziges Disaster. Dass der BGH-Geschäftsführer nun in das gleiche Horn bläst, verwundert hierbei nicht besonders. Der gehört doch auch zum Pinocchio-Club?

    Von Grundsatzentscheidung kann auch keine Rede sein. Die Entscheidung betraf lediglich eine Forderung aus Abtretung an Erfüllungs statt.

    Interessant ist jedoch die Erkenntnis, dass der BVSK-Geschäftsführer offensichtlich schon bei der Verfassung des BVSK-Diktats 2015 wusste, dass der BGH am 26.04.2016 den JVEG-Müll absetzt. Möglicherweise ist der Lobgesang bei Autorecht aktuell der Dank für die frühzeitige Insiderinformation?

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