AG Völklingen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Amtsgericht Völklingen hat mit Urteil vom 24.09.2008 (5C C 504/08) die HUK-Coburg und ihre VN als Gesamtschuldner verurteilt, 440,91 € nebst Zinsen an das SV-Büro Dipl.-Ing. R. zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 57,24 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreites.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klage ist in vollem Umfange begründet. Unstreitig sind die Beklagten der Klägerin gegenüben wegen des Unfalles vom 10.02.2008 dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Die Klägerin macht mit der Klage restliche Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfall geltend. Sie beauftragte zur Feststellung des Schadens an ihrem Fahrzeug den SV Dipl.-Ing. R. Für die Erstellung seines Gutachtens berechnete der SV mit Rechnung vom 18.02.2008 einen Betrag in Höhe von 981,93 €. Auf die SV-Kosten haben die Beklagten vorprozessual einen Betrag in Höhe von 541,02 € gezahlt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese auch verpflichtet, die entstandenen SV-Kosten in voller Höhe auszugleichen. Dabei kann dahinstehen, ob die von dem SV erstellte Rechnung vom 18.02.2008 in jeder Hinsicht ordnungsgemäß ist oder nicht. Selbst wenn unterstellt würde, dass die Rechnung nicht ordnungsgemäß sei, kann dies der Klägerin nicht nachteilig angelastet werden. Vielmehr müsste die Beklagte eventuelle Fehler der Sachverständigenvergütung gegenüber dem Sachverständigen selbst im Rahmen eines evtl. bestehenden Schadensersatzanspruches geltend machen. Nach der Auffassung des Gerichtes könnte der Klägerin gegenüber eine fehlerhafte Rechnung des SV nur dann vorgehalten werden, wenn der Klägerin bei der Beauftragung des SV oder bei der Überprüfung des SV, insbesondere bei der Überprüfung der Rechnung, grundlegende Fehler vorgeworfen werden könnten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat ordnungsgemäß gehandelt. Es war absolut ausreichend, einen öffentlich bestellten und vereidigten SV mit der Begutachtung des Unfallfahrzeuges zu beauftragen. Sicher war die Klägerin nach Erhalt der Rechnung verpflichtet, die Rechnung grob zu prüfen. Dies hat die Klägerin auch getan. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei der Klägerin um einen Laien handelt, der sich mit der Abrechnung von Sachverständigenvergütungen nicht im Detail auskennt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hatte die Klägerin überhaupt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Rechnung des SV zu zweifeln. Die Rechnung des SV bewegt sich im übrigen auch der Höhe nach im üblichen Rahmen. Auch der Umstand, dass trotz einer pauschalen Abrechnung nach der Schadenshöhe auch weitere Nebenkosten abgerechnet werden, musste von der Klägerin nach Auffassung des Gerichtes nicht zum Anlass genommen werden, an der Richtigkeit der Rechnung zu zweifeln. Auch aufgrund der Höhe der vom SV geltend gemachten Nebenkosten bestanden aus Sicht der Klägerin kein Anlass zu weitergehenden Überprüfungen. Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin ordnungsgemäß einen SV zur Begutachtung ihres Unfallfahrzeuges ausgesucht und ausreichend überprüft hat. Die Beklagten sind demnach der Klägerin zum Ersatz der Sachverständigenkosten verpflichtet. Da die Sachverständigenkosten durch die Klägerin bislang noch nicht ausgeglichen worden sind, kann die Klägerin daher Zahlung der Kosten an den SV fordern. Ansonsten müsste sie damit rechnen, durch den SV gerichtlich in Anspruch genommen zu werden. Hierauf muss sich die Klägerin jedoch nicht einlassen. Der Zinsanspruch sowie die Tragung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. So das überzeugende Urteil des Amtsrichters der Abteilung 5 C. des Amtsgerichtes Völklingen.

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13 Antworten zu AG Völklingen verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

  1. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    Für die Erstellung seines Gutachtens berechnete der SV mit Rechnung vom 18.02.2008 einen Betrag in Höhe von 981,93 €. Auf die SV-Kosten haben die Beklagten vorprozessual einen Betrag in Höhe von 5412 € gezahlt.

    …wow…spendable Vs..solch eine Spanne würd ich auch gerne haben…
    Leider wohl ein >Fähler< beim schreiben…
    Gruss Buschtrommler

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    kein Fehler beim Schreiben. Wie hoch der Fahrzeugschaden war, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Aus dem Urteil ist aber feststellbar, dass das Honorar nach der Schadenshöhe berechnet worden ist. Offenbar handelt es sich bei dem SV Dipl. Ing. R. um einen besonders qualifizierten Gutachter, der besonders teure Gutachten erstellt, deren Rechunungshöhe aber erforderlich i.S. d. § 249 BGB sind.
    Grüsse
    Willi Wacker

  3. Der Hukflüsterer sagt:

    Zitat:
    Für die Erstellung seines Gutachtens berechnete der SV mit Rechnung vom 18.02.2008 einen Betrag in Höhe von 981,93 €. Auf die SV-Kosten haben die Beklagten vorprozessual einen Betrag in Höhe von 5412 € gezahlt.

    Na klar, der Betrag wurde erwartungsgemäß und per Gericht auf das richtige Nivea heruntergeklagt.
    Recht muß halt Recht bleiben.
    Zum Schluß würden böse Zungen noch behaupten wir SV verlangen zuviel. (LoL)

  4. SV sagt:

    Da fehlt bestimmt nur das Komma: 54,12 €, für die Fotos aus dem GA, den Rest machen online und co.

    Gruß SV

  5. admin sagt:

    Der Fehler war im 2. Absatz und wurde nach der Beschwerde von Buschtrommler umgehend korrigiert.

    Vorher: …Auf die SV-Kosten haben die Beklagten vorprozessual einen Betrag in Höhe von 5412 € gezahlt.

    Nachher: …Auf die SV-Kosten haben die Beklagten vorprozessual einen Betrag in Höhe von 541,02 € gezahlt.

  6. Buschtrommler sagt:

    …danke Admin…keine Beschwerde, nur Hinweis..nun passt die Nummer..(aber schon interessant was die Leser so alles lesen beim lesen..)

    Gruss Buschtrommler

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler, hallo HUKflüsterer, hallo SV,
    mea culpa. Ich muss mich entschuldigen. Beim Abdiktat des Urteils ist offensichtlich der Fehler passiert, den meine Mitarbeiterin dann übernommen hat. Irren ist männlich!
    Eure Kommentare zeigen aber, dass ihr die Urteile genau lest. Das freut mich, dass meine Arbeit nicht umsonst ist.
    MfG
    Euer Willi

  8. Buschtrommler sagt:

    Zitat:
    …dass ihr die Urteile genau lest.
    Das tun sehr viele LeserInnen.
    Zitat:
    Das freut mich, dass meine Arbeit nicht umsonst ist.
    neee…umsonst vielleicht monetär gesehen aber ansonsten,zusammen mit den anderen Autoren,eine sehr interessante und vor allem hilfreiche Sammlung.
    Wo sonst bekommt man diese ganzen Infos zusammengefasst in „leserlicher“ Qualität?
    Perstet et aeterna pace fruatur..
    Gruss Buschtrommler

  9. Lederstrumf sagt:

    Für Euch gelesen:

    Weiler führt die HUK Coburg

    Der zweitgrößte deutsche Autoversicherer HUK Coburg bekommt einen neuen Chef.
    Wolfgang Weiler, 56 Jahre, soll zum 1.Juli 2009 den bisherigen Vorstandssprecher Rolf-Peter Hoenen ablösen. Der 61 Jahre alte Hoenen, der das Unternehmen aus Franken seit 1991 führt, gehe in den Ruhestand, kündigte die HUK am Dienstag an. Weiler ist seit 19 Jahren Finanzvorstand des Versicherers und leitet das Altersvorsorgegeschäft. Die HUK ist als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit organisiert. Sie erwirtschaftete im vergangenen Jahr mit 8700 Mitarbeitern ein Beitragsvolumen von 4,2 Milliarden Euro. Das Unternehmen zählt derzeit etwa 9 Millionen Kunden.

    FAZ vom 15.Okt.2008

  10. Frank1 sagt:

    Die HUK ist als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit???

    Davon ist aber nichts zu bemerken.

  11. Andreas sagt:

    Ha doch Gegenseitigkeit, von Deiner Tasche in meine Tasche…

    Grüße

    Andreas

  12. Frieda sagt:

    Stimmt doch mit der Gegenseitigkeit.

    Die sind gegen alles, was gegen sie ist.

  13. Mister L sagt:

    @ Andreas & Frieda

    Also immer auf der Gegenseite.

    A propos Gegenseite.
    Ich bin soeben im Netz auf eine Website gestoßen, die da lautet: Die Abzocker. Ähm sorry. Ich sehe halt zu viel Sat1. Natürlich muss es heissen: dieregulier.de.
    Hier stellen sich einige Versicherungsmitarbeiter (wer sonst?!) als Schadenregulierer der Allrisk Schaden Management AG vor, die für „Kompakt-„, „Business-“ bzw. „Premium-Tarife“ komplette Schadenabwicklungen anbieten. Auf deren Serviceseite ist aber nur ein einziger Fall angegeben, der zu 100 Prozent der Forderungen reguliert wurde. Aber wem wunderts.
    Toll, dass es jetzt aber auch Schadenabwicklungen in (für?!)verschiedenen Klassen gibt.
    Ich überlege mir gerade, ob ich bei meinen Gutachten auch mehrere Tarife anbieten soll. So z.B. ein „Grundtarif“ mit Gutachten wie bisher im Sinne des BGH und einem (versicherungsfreundlichen) „Premium-Tarif“, der automatisch eine zusätzliche (natürlich kostenpflichtige) „gekürzte Variante“ nach ConrolExpert enthält. Mal sehen…

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