AG Wernigerode verurteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung der vollen 19 %-igen MWSt mit Urteil vom 5.12.2013 – 10 C 596/13 (IV) -, das die Berufungskammer des LG Magdeburg mit Beschluss vom 7.3.2014 – 2 S 7/14 – bestätigte.

Sehr geehrte Captain-Huk-Leser,
nachfolgend geben wir Euch ein weiteres Urteil zur vollen 19%igen Mehrwertsteuererstattung auch bei älteren Fahrzeugen, diesmal vom Amtsgericht Wernigerode sowie den Beschluss vom Berufungsgericht, dem LG Magdeburg, bekannt. Nach diesem Beschluss hat die Versicherung, dieses Mal war es die Allanz, die Berufung zurückgenommen und laut Mitteilung des Einsenders alles samt Zinsen bezahlt. Dank der von der Allianz eingelegten Berufung wurde diese Rechtsfraage nunmehr für die Instanzgerichte auch im Bundesland Sachsen-Anhalt entschieden. Mit seiner Enscheiung liegt die Berufungskammer des LG Magdeburg nicht alleine. Daher verdient diese Entscheidung einen breiten Leserkreis. Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung auf Basis der Gesetzesänderung des § 249 BGB im Jahr 2002 ist immer nur ein vollständiges Schadengutachten, in dem unbedingt der Wiederbeschaffungswert netto angegeben wird und zusätzlich beide möglichen, je nachdem wie aufgewendet, Mehrwertsteuerbeträge ausgewiesen worden sind. Alle anderen schwammigen Angaben zum Wiederbeschaffungswert (vom Privatmarkt, Brutto gleich Netto, usw.), die man so am Markt im Sinne der Versicherungswirtschaft vorfindet, gehen hierfür gar nicht.

Ein Wiederbeschaffungswert kann auch niemals Brutto gleich Netto sein „weil er vom Privatmarkt stammt“, da in solchen Fällen ein Sachverständiger dann immer noch fiktiv eine Handelsspanne bei der Bewertung hinzusetzen muss, aus dieser Handelsspanne dann wieder die Mehrwertsteuer zu eleminieren ist und durch beide Teilbeträge sich dann der Wiederbeschaffungswert netto nach der Wiederbeschaffungswertdefinition aus Sachverständigensicht ergibt. Selbstredend kann ein Geschädigter nunmehr auch aus diesem Nettobetrag bei einem „uralten“ Unfallauto auch auf Nachweis danach später 19% Mehrwertsteuer zusätzlich verlangen! Wir verweisen insofern auf die gleichlauteende Rechtsprechung des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 28.05.2013 (6 C 105/12) sowie des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 06.02.2014 (15 S 103/13), hier bei Captain-Huk am 11.03.2014 und am 30.03.2014 bereits veröffentlicht. Lest aber selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht
Wernigerode                                                                          Verkündet am: 05.12.2013

Geschäfts-Nr.:
10 C 596/13 (IV)

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Allianz Versicherung AG gesetzlich vertreten durch den Vorstand Severln Moser, An den Treptowers 03, 12435 Berlin

Beklagte

hat das Amtsgericht Wernigerode auf die mündliche Verhandlung vom 21,11.2013 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.238,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.10.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,00 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Am 01.01.2013 ereignete sich in Wernigerode ein Verkehrsunfall an dem der Kläger mit seinem damaligen PKW Toyota Avensis beteiligt war. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des anderen am Unfall beteiligten und unfallverursachenden Fahrzeuges. Die Beklagte hat die unfallbedingten Schäden beim Kläger zu 100% zu ersetzen.

Der Kläger trägt vor, dass er sich nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, bei dem die Mehrwertsteuer ausweisbar war. Dafür habe er 2.386,98 € Mehrwertsteuer aufgewandt. Der Kläger meint, dass er zumindest die Mehrwertsteuer von der Beklagten verlangen kann, die auf dem Wlederbeschaftungswert netto zu addieren wäre. Der Sachverständige O. habe den Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von 8.057,79 € ermittelt, so dass sich ein Mehrwertsteuerbetrag in Höhe von 1.530,98 € ergeben würde. Darauf habe die Beklagte lediglich 203,66 € gezahlt. Hinsichtlich der restlichen und offenen Mehrwertsteuer macht der Kläger 1.238,77 € geltend wie auch weitere 94,60 €, die aufgewandt werden mussten für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und der darauf lastenden Mehrwertsteuer durch den Sachverständigen O. .

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1,333,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte stellt den Antrag, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Beklagte trägt vor, dass der Kläger nach dem Unfall ein Gutachten des Sachverständigenbüros P. eingeholt hat. Dort sei für den verunfallten PKW des Klägers ein Wiederbeschaffungswert brutto mit 8.350,00 € ermittelt worden, wobei dieser Betrag differenzbesteuert ist. Dieser Wiederbeschaffungswert wäre auch zutreffend, denn im Umkreis von 200 km um den Wohnort des Klägers wären vergleichbare Fahrzeuge zu dem von P. ermittelten Wert im Januar 2013 gehandelt worden und zwar überwiegend differenzbesteuert. Damit würde der Kläger nur Anspruch auf die Mehrwertsteuer haben, die in diesem Wiederbeschaffungswert enthalten sei. Die Beklagten bestreiten, dass der Wiederbeschaffungswert 9.588,77 € einschließlich 19% Mehrwertsteuer beträgt. Hinsichtlich der geforderten Sachverständigenkosten wäre der Kläger nicht aktivlegitimiert, da er diesen Anspruch an den Sachverständigen abgetreten hat. Auch hätte er den Sachverständigen P. zur Nachbesserung auffordern müssen hinsichtlich der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes.

Im Übrigen wird auf die Darlegungen der Parteien verwiesen, wie sie aus der
Verfahrensakte hervorgehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist außerhalb der geforderten Sachverständigenkosten begründet.

Die gesetzliche Regelung in § 249 Abs.2 Satz 2 BGB ist eindeutig. Danach ist die Mehrwertsteuer bei Beschädigung einer Sache nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich anfällt. Eine Ersatzpflicht besteht immer, wenn im Zusammenhang mit der Restitution Mehrwertsteuer anfällt. Entsprechendes gilt, wenn der Geschädigte, wie im vorliegenden Fall, das Ersatzfahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler kauft und im Preis die volle Mehrwertsteuer enthalten ist. Kauft der Geschädigte ein differenzbesteuertes Fahrzeug, ist nur diese und nicht die Regelsteuer zu ersetzen (Palandt, 72. Auflage, § 249, Rdn,27).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger von einem Gebrauchtwagenhändler ein gebrauchtes Fahrzeug gekauft zuzüglich der Regelsteuer von 19%.

Darauf, dass nach dem Gutachten P. im Umkreis von 200,00 km um den Wohnort des Klägers vergleichbare Fahrzeuge überwiegend differenzbesteuert gehandelt wurden, kommt es nicht an, sondern darauf, was der Kläger tatsächlich gekauft hat und das war ganz offensichtlich kein differenzbesteuertes Fahrzeug, was nach dem Gutachten P. auch nicht ausgeschlossen war.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger gehalten war, ein differenzbesteuertes Fahrzeug zu kaufen bzw. ausschließlich nur nach einem solchen Fahrzeug zu suchen.

Daher hat die Beklagte dem Kläger die tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer zu ersetzen und das sind insgesamt 1.530,98 €, wobei von dem Wlederbeschaffungswert brutto mit 9.588.77 € aus der Stellungnahme O. auszugehen war. Zwar hat die Beklagte diesen vom Kläger vorgetragenen Wiederbeschaffungswert bestritten, jedoch liegt der vom Sachverständigen P. ermittelte Wiederbeschaffungswert netto, über dem Nettowert des Sachverständigen O. , so dass letzterer zugrunde gelegt werden kann für die Berechnung der Mehrwertsteuer, wobei nicht der Wiederbeschaffungswert netto streitig war, sondern die Höhe der daraus resultierenden Mehrwertsteuer und das sind im vorliegenden Fall die tatsächlich angefallenen 19% Regelsteuer.

Die Beklagten haben daher an den Kläger die von ihm geltend gemachte restliche Mehrwertsteuer in Höhe von 1.238,77 € zu ersetzen.

Weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 94,60 € kann der Kläger allerdings nicht verlangen. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, vom Sachverständigen P. den Wiederbeschaffungswert bei Ersatzbeschaffung ohne Differenzbesteuerung, also mit Regelbesteuerung zu erfragen. Da nicht ersichtlich ist, dass der Sachverständige P. diesem Anliegen nicht nachgekommen wäre, bestand für den Kläger kein Grund für die Beantwortung dieser Frage den Sachverständigen O. mit der Kostenfolge von weiteren 94,60 € aufzusuchen, denn der Sachverständige P. hätte zur Beantwortung dieser Frage keine weiteren Kosten erheben können.

Somit verbleibt es bei den dem Kläger zugesprochenen 1.238,77 € mit den Zinsen aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

——————————————–

Landgericht Magdeburg                                                         Magdeburg, 07.03.2014
Geschäfts-Nr.:
2 S 7/14
10 C 596/13 Amtsgericht Wernigerode

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Allianz Versicherungs-AG, vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden Severin Moser, An den Treptowers 1/3, 12435 Berlin,

Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

Herrn …

Kläger und Berufungsbeklagter

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg durch die Vizepräsidentin des Landgerichts … , die Richterin am Landgericht … und den Richter am          Landgericht … am 07.03.2014 beschlossen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 05.12.2013 (Az.: 10 C 596/131) durch einstimmigen Beschluss gemäß §§ 522 Abs. II ZPO mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen gegeben.

Gründe:

Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, die geltend gemachte rechtliche Umsatzsteuer aus einer Ersatzbeschaffung zu zahlen. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die von ihr vollumfänglich geteilten Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zutreffend hat das Amtsgericht davon abgesehen, Beweis über die Richtigkeit der Behauptung der Klägerseite zu erheben, der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs habe sich zum Unfallzeitpunkt netto auf 8.057,97 € belaufen. Das Amtsgericht hat nämlich zutreffend darauf abgestellt, dass auch nach dem Gutachten des Sachverständigen P. , welches die Beklagte ausdrücklich als richtig bezeichnet hat, kein niedrigerer Nettowert anzusetzen wäre. Vielmehr liegt der Nettowiederbeschaffungswert oberhalb des Nettowiederbeschaffungswertes, welchen der Gutachter O. in Ansatz gebracht hat. Lediglich die Bruttobeträge fallen deutlich unterschiedlich aus, weil der Sachverständige P. von den Grundsätzen der Differenzbesteuerung ausgeht. Maßgeblich ist jedoch aus den vom Amtsgericht ausgeführten Gründen der tatsächlich angefallene Umsatzsteuerbetrag bei der konkreten Wiederbeschaffung.

Da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung an einer einheitlichen Rechtssprechung einer Entscheidung der Kammer nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten, ist, ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

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10 Antworten zu AG Wernigerode verurteilt die Allianz Versicherung AG zur Zahlung der vollen 19 %-igen MWSt mit Urteil vom 5.12.2013 – 10 C 596/13 (IV) -, das die Berufungskammer des LG Magdeburg mit Beschluss vom 7.3.2014 – 2 S 7/14 – bestätigte.

  1. RA Schwier sagt:

    So, diese Entscheidung musste ich „neben der WM-Eröffnungsfeier“ mehrfach durchlesen! Aber im Tenor und der Tendenz halte ich diese Entscheidung für richtig!

    Also, -so habe ich es verstanden-
    der SV muss im Prinzip den WBW netto ermitteln bzw. der RA umrechnen! Ausgehend davon ist nachher unerheblich, ob das Fahrzeug differenz oder regelbesteuert ist! Die Umsatzsteuer fällt auf den netto-WBW-Betrag an und ist von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, wenn der GS einen Ersatzbeschaffung vorgenommen hat. Unerheblich sei insoweit auch, ob der SV eine Differenzbesteuerung angegeben hatte, aber faktisch eine Regelbesteuerung für den GS angefallen ist!
    -Ich bitte um Korrektur, wenn ich ad hoc „falsch liegen“ sollte!-

    Ld. haben wir eine „Leiche“ diesbezüglich an einem AG in „MeckPomm“ im Keller, denn da entschied das AG -aus meiner Erinnerung heraus- anders….. bei der Umsatzsteuer! Ich werde es nochmal durchsehen!

    MfG

  2. SV Wehpke sagt:

    Zitat Willi Wacker: „Ein Wiederbeschaffungswert kann auch niemals Brutto gleich Netto sein „weil er vom Privatmarkt stammt, …..“
    ———————–
    Dem ist soweit zuzustimmen. Ein Wiederbeschaffungswert ist immer ein Wert mit Umsatzsteueranteil.

    Ein Fahrzeugwert vom Privatmarkt ist ein Marktwert und kann im Sinne der BGH-Definition kein Wiederbeschaffungswert sein. Deshalb ist ein solcher Wert in Gutachten auch als Marktwert – und nicht als Wiederbeschaffungswert – zu benennen.

    Nebenbei – dieses damalige Superwahlgeschenk der Sonderklasse an die Versicherer (USt-Erstattung) haben wir der SPD zu verdanken und das wurde nicht vergessen. Schon damals haben Lobbyisten dafür gesorgt, dass die armen Versicherer Milliardenbeträge einsparten. Dem „Maschmeyerfreund“ Schröder, mit seiner damaligen Frau Ministerin Däubler-Gmelin, sei es gedankt.
    Wehpke Berlin

  3. Juri sagt:

    Geschädigter hat ein Uraltauto von 12 Jahren und einem Wert von 3000 EUR. Das Teil gibt es beim Handel aber nicht mehr. Nun tritt der Totalschadenfall ein. Kann er nun beim Händler ein Ersatzfahrzeug kaufen für 3000 EUR. netto (regelbesteuert) zuzüglich 19% Mwst?? Muß das nun die Vers bezahlen? Differenz immerhin 570 EUR. Ein gutes Argument einen unabhängigen SV zu beauftragen und beim Handel zu kaufen – oder?

  4. DerHukflüsterer sagt:

    @ Juri
    „Geschädigter hat ein Uraltauto von 12 Jahren und einem Wert von 3000 EUR. Das Teil gibt es beim Handel aber nicht mehr. Nun tritt der Totalschadenfall ein. Kann er nun beim Händler ein Ersatzfahrzeug kaufen für 3000 EUR. netto (regelbesteuert) zuzüglich 19% Mwst?? Muß das nun die Vers bezahlen? Differenz immerhin 570 EUR. Ein gutes Argument einen unabhängigen SV zu beauftragen und beim Handel zu kaufen – oder?“

    Soso,
    das Teil gibt es beim Handel nicht mehr. Ist ja interessant!
    Damit erübrigt sich auch die widersprüchliche Fragestellung der 19% USt.
    Klingt doch logisch, oder? Wo ich nichts kaufen kann, wird auch keine USt. berechnet!

  5. Juri sagt:

    @DerHukflüsterer says…Soso,
    das Teil gibt es beim Handel nicht mehr. Ist ja interessant!
    Damit erübrigt sich auch die widersprüchliche Fragestellung der 19% USt.
    Klingt doch logisch, oder? Wo ich nichts kaufen kann, wird auch keine USt. berechnet!
    —————
    Juri says .. einfach nochmal lesen — vielleicht hilft das ja? Wenn nicht – auch egal.

  6. insider sagt:

    „Geschädigter hat ein Uraltauto von 12 Jahren und einem Wert von 3000 EUR.“
    So ein Fahrzeug hat ca 900,- Euro Handelspanne-nur darin sind 19% Mwst gem §25a Ustg-also 756,30 netto Handelsspanne enthalten. Das bedeutet, der WBW netto beträgt 2856,30 Eur.
    Mwst gibt es nur auf Nachweis dieser Ausgabe N A C H dem Unfall.
    Hierfür gibt es 2 verschieden hohe Möglichkeiten lt Ustg §10 oder §25a.
    Legt er einen Kaufvertrag vom Händler vor ohne ausweisbare Mwst, so erhält er zusätzlich die Ust gem §25a Ustg die laut vollständigem Gatachten vorliegend mit 143,70 Eur beziffert wäre.
    Diese Umsatzsteuer erhält dann sogar auch ein Vorsteuerabzugsberichtigter (denn er kann sie mangels Ausweisbarkeit nicht abziehen-so das auch ihm dieser Schaden entsteht) !
    Legt er eine Rechnung mit ausgewiesener Mwst vor, erhält er von dem dort ausgewiesenen Betrag vorliegend bis zu (2856,30 x 0,19=) 542,70 Eur zusätzlich. Er kann sich also auch z.B. einen Neuwagen für 20.000,- Eur kaufen und muß nicht nach einem 12 Jahre alten mit ausweisbarer Mwst suchen. (So lag der hier entschiedene Fall.)
    Durch so ein klares Gutachten wird auch die 130% Grenze geschärft !
    Diese liegt demzufolge nicht bei (3000+30%=) 3900,- Eur sondern bei (2856,30 netto+30%=) 3713,19 Eur netto bzw (x1,19=) 4418,70 incl 19% Mwst. (Also um 518,70 Eur höher, als auf den ersten Blick nach einem Gutachten ohne diese Mwst- Details zum Wert)
    Ursache hierfür ist, das der Gesetzgeber bei Reparaturen die Ust immer gem §10 Ustg, also mit 19%, erhebt.

  7. Hilgerdan sagt:

    @ Juri u. Insider

    Fahrzeuge mit 12 Zulassungsjahren, insbesondere bei 3000.- € Gesamtwert, werden überhaupt nicht mehr im Handel wegen der erheblichen Risiken angeboten. Diese Fahrzeuge beinhalten auch nicht einmal eine Differenzbesteuerung nach Ustg!
    Fahrzeuge unter 8 Zulassungsjahren, diese werden auch im Handel entweder Differenz- oder Regelbesteuert angeboten enthalten die entsprechende Ust..
    Um auf das uralt Auto mit 12 Jahren zurück zu kommen, stellt sich für den SV die Frage, wie kommt jemand auf die Idee, dass da überhaupt noch Umsatzsteueranteile enthalten sind.
    (Daher ist die Anmerkung vom Hukflüsterer nachvollziehbar und berechtigt)
    Wer kommt auf eine 30%ige Handelsspanne, welche einem unerfülltem Wunschdenken entspricht.
    Bei Steuerinhalten einer Differenzbesteuerung (= 19% Ust aus ca. 15% Handelsspanne) sind ca. 2,5% aus dem WBW-Fahrzeugbruttowert an Ust. enthalten. Das ist tägliche u. übliche Praxis.
    Wie kommt jemand auf die absurde Idee, ein 12 Jahre altes, 3000.- € gesamtwertiges privat Fahrzeug ohne Steuerinhalte, hätte im 130% Opfergrenzbereich Mehrwertsteuerinhalte?
    Wahrscheinlich nur ein Rehtsverdreher, denn der von SV festgestellte Gesamtwert des PKW ist und bleibt bei € 3000.- Endsumme !

  8. Hirnbeiss sagt:

    SV Wehpke says:
    13. Juni 2014 at 12:07

    Ein Fahrzeugwert vom Privatmarkt ist ein Marktwert und kann im Sinne der BGH-Definition kein Wiederbeschaffungswert sein. Deshalb ist ein solcher Wert in Gutachten auch als Marktwert – und nicht als Wiederbeschaffungswert – zu benennen. “

    Ja, das ist nachvollziehbar richtig!

    @ DerHukflüsterer
    „Soso,
    das Teil gibt es beim Handel nicht mehr. Ist ja interessant!
    Damit erübrigt sich auch die widersprüchliche Fragestellung der 19% USt.
    Klingt doch logisch, oder? Wo ich nichts kaufen kann, wird auch keine USt. berechnet!“

    Seht hierher, der hat das auch erkannt!

    @ Insider
    „“Geschädigter hat ein Uraltauto von 12 Jahren und einem Wert von 3000 EUR.”
    So ein Fahrzeug hat ca 900,- Euro Handelspanne-nur darin sind 19% Mwst gem §25a Ustg-also 756,30 netto Handelsspanne enthalten. Das bedeutet, der WBW netto beträgt 2856,30 Eur.“

    Hallo Insider,
    beim ausschließlichen Privatmarkt (Uraltfahrzeuge aber keine Oldtimer) gibt es keinen Begriff Wiederbeschaffungswert, daher kann es auch keine Handelsspanne geben. Ist das soweit verstanden worden? Siehe auch Anmerkung SV Wehbke.

    @Juri
    „Juri says .. einfach nochmal lesen — vielleicht hilft das ja? Wenn nicht – auch egal.“

    Also bei genauer Betrachtung, sollten das andere nochmals lesen, mit der Erkenntnis, dass nur ein Wiederbeschaffungswert Steuerinhalte hat und diese Privatmarktsituation für diese speziellen alten Billigfahrzeuge auch nicht mit einen Wiederbeschaffungswert gleich zu setzen sind, sondern nur einen Marktwert haben.
    Das ist nicht egal!

  9. insider sagt:

    Hallo Hirnbeis, mach das mal denen von der Schwackeliste klar, die behaupten doch glatt, es gibt bei 12 jahre alten Fahrzeugen Händlereinkaufswerte und Händlerverkaufswerte und bezeichnen diese Differenz ganz frech als Handelsspanne. Bitte sag bescheid, wenn die ihre Listen geändert haben, bis dahin wird die Umsatzsteuer nach §25a korrekt aus dieser Handelsspanne elemeniert und so der Wiederbeschaffungswert netto gebildet. übrigens das sind dann niemals NUR 2,5 % bei 12 Jahre alten Fahrzeugen, wer so „rechnet“ ist eben kein Fachmann (sondern wir sagen hier neuerdings immer: er hat Halbwissen aus dritter Hand)

  10. Hirnbeiss sagt:

    @ insider
    „übrigens das sind dann niemals NUR 2,5 % bei 12 Jahre alten Fahrzeugen, wer so „rechnet“ ist eben kein Fachmann (sondern wir sagen hier neuerdings immer: er hat Halbwissen aus dritter Hand)“

    Da bin ich ja froh, dass ich nur kein Fachmann für dieses Steuerrecht bin, damit kann ich leben.
    Etwas mehr Gedanken würde ich mir allerdings machen, wenn ich wie andere, normale Handelsspannen und deren Steuerinhalteinhalte (10%-15% Spanne zuzügl. 19% Ust.) nicht so umsetzten und damit auch leider nicht begreifen kann, dass der gefragte Differenzbesteuerungsinhalt ca. 2,5% vom Händler-verkaufswert des Fahrzeugs entspricht.
    Zum mitschreiben: Je nach der entsprechenden „Handelsspannenhöhe“ wird sich dieser gefestigte prozentuale Anteil von 2,5% aus dem Fahrzeugwert nachweisen lassen.
    Für Schlaumeier und Insider:
    Wo steht in einem Kaufvertrag geschrieben, welche Handelsspanne dem Preisgefüge unterliegt?
    Schreibt der Händler da seinen Einkaufspreis hinein?
    Was ist wenn der Händler das Fahrzeug zum gleichen Preis weiter verkauft, weil dafür einen Neuwagen verkauft hat? Oder einen lukrativen Gebrauchtwagen?
    Woher weis der SV, wenn er einen Fahrzeugwert festlegt, welche Handels/Gewinnspannen der jeweilige Händler bevorzugt?
    Kann er behaupten Die Handelsspanne bei dem Fahrzeugtyp beträgt 20-30-oder 40 %, obwohl das nicht so ist??
    Da willst Du ein exaktes Rechenmodell voranstellen, welches Anhand der unterschiedlichsten Handels/Gewinnspannen von 1%-max. 20% nicht ansatzweise möglich ist. Da sprichst Du von einer unerreichbaren 30% Handelsspanne, man glaubt es kaum.
    Du postest bei diesem 12 Jahre alten und 3000.- € werten Fahrzeug „der WBW netto beträgt 2856,30 Eur.“
    Wenn Du jetzt von einem realistischen € 2550.-EK-Preis ausgehen würdest wäre das Ergebnis wie folgt:
    Bei ca. 15% Händlerspanne = 382,50.-€ +19% Ust. =72,67 € ergibt das zusammen -€ 2550+€ 382,50-+€72,67= € 3005,17, den der Händler auf € 3000.- VK rundet.
    Nehme ich nun diese € 3000.- und berechne die Differenzbesteuerung mit 2,5% aus der Summe, erhalte ich als dummer Nichtfachmann € 75,00 Differenzbesteuerung (das Diff.-Steuer Ergebnis aus 15% Händlerspanne=ist exakt €72,67)
    Das klappt bei jedem Verkaufspreis.
    Nur wer von exorbitanten Handelsspannen ausgeht, welche der Fahrzeugmarkt nicht kennt, kann mit solchen Fehleinschätzungen auf solche Zahlen kommen.
    Für alle zur Info, die Gewinnspanne bei Neuwagen liegt derzeit bei vielen Fahrzeugen und Typen bei 1%!!
    Dazu brauche ich allerdings kein Buch von Schwacke.
    Dem ist nichts mehr hinzuzufügen.

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