AG Wetzlar verurteilt Fahrer und Halter des bei der LVM versicherten Unfallfahrzeugs zur Zahlung der von der LVM gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.11.2015 – 30 C 1148/15 (39) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

wir bleiben in Hessen und stellen Euch hier ein Urteil aus Wetzlar zu den Sachverständigenkosten gegen den Halter u. Fahrer des bei der LVM versicherten Fahrzeuges vor. Bis auf den BVSK-Hinweis enthält das Urteil eine recht positive Begründung, wie wir meinen. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Wetzlar                                                              verkündet am 17.11.2015
Aktenzeichen: 30 C 1148/15 (30)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des …

Kläger

gegen

1. Frau …

2. Herrn …

Beklagte

hat das Amtsgericht Wetzlar durch den Richter am Amtsgericht P. im Verfahren nach § 495a ZPO und Schriftsatzfrist bis zum 27.10.2015

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Entscheidung ergeht gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 13,69 € auf Grund des Unfallgeschehens vom 10.06.2015 (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 StVG.). Unstreitig haften die Beklagten zu 100 % für den bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden. Sie sind verpflichtet, den vollständigen Betrag der entstandenen Kfz-Sachverständigenkosten in Höhe von 546,81 € zu tragen. Der Kläger beauftragte den Kfz-Sachverständigen … mit der Begutachtung des verunfallten Fahrzeugs. Dieser erstellte ein Gutachten und berechnete für seine Tätigkeiten mit Rechnung vom 12.06.2015 546,81 €. Das Gericht schätzt den erforderlichen Betrag zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens im vorliegenden Fall auf diesen Betrag (§ 287 Abs. 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendung nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Versicherungsrecht 2014 Seite 475).

Im vorliegenden Fall erheben die Beklagten keine substantiierten Einwendungen gegen den vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Betrag. Die berechneten Nebenkosten werden pauschal angegriffen, ohne das konkret dargelegt wird, das in der Region Sachverständige tätig sind, die das Gutachten günstiger erstattet hätten und entsprechende Preise zu benennen. Da sich die angesetzten Preise zu dem im Rahmen der BVSK Honorarbefragung halten, ist das Gericht von der Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten überzeugt.

Auf den Betrag von 546,81 € zahlte die Versicherung der Beklagten lediglich 533,12 €, so dass noch 13,69 € zur Zahlung ausstehen.

Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB). Verzug trat ein auf Grund der endgültigen Erfüllungsverweigerung der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 01.07.2015. Der Zinssatz ist der gesetzliche.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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2 Antworten zu AG Wetzlar verurteilt Fahrer und Halter des bei der LVM versicherten Unfallfahrzeugs zur Zahlung der von der LVM gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 17.11.2015 – 30 C 1148/15 (39) -.

  1. Weiße Domtaube sagt:

    Na, die proben die Provokation mit der Hoffnung auf Erfolg jetzt selbst vor dem AG in Wetzlar. Aber auch da sind die Richterinnen und Richter inzwischen auf Zack, wie man sieht. Auch die Münsteraner Justiz wird noch ihr Waterloo erfahren.

    Helau
    Weiße Domtaube

  2. Iven Hanske sagt:

    Gekürzt um 13 Euro, dieses Spiel ist unseriös und nervt und sollte unter Strafe gesetzt werden. Wann werden diese unsinnigen Kosten zu Lasten des Versicherten veröffentlicht? Haftpflicht = öffentlich gesetzlich geregelt, dann regelt auch den Missbrauch Herr Mas!

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