AG Zwickau entscheidet mit einem hervorragenden Urteil zu den restlichen Sachverständigenkosten, zu den Kosten der sachverständigen Stellungnahme und zur Wertminderung mit Urteil vom 25.6.2015 – 4 C 258/15 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

von Köln geht es weiter nach Zwickau. Nachfolgend veröffentlichen wir für Euch hier ein positives Urteil des AG Zwickau zu den restlichen Sachverständigenkosten, zu den Kosten der sachverständigen Stellungnahme und zur Wertminderung. Leider können wir dieses Urteil keiner Versicherung in der Urteilsliste zuordnen, da uns die eintrittspflichtige Versicherung leider nicht bekannt ist. Aber trotzdem veröffentlichen wir das Urteil, weil es eine prima Entscheidung in allen Disziplinen ist. Lest selbst das Urteil aus Zwickau und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

AMTSGERICHT ZWICKAU

Zivilgericht

4 C 258/15

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 361,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.08.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird auf 361,80 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz in tenorierter Höhe gegen die Beklagte aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

1.

Die Kürzung der Sachverständigenkosten für das Ausgangsgutachten vom 16.06.2014 ist ungerechtfertigt. Sämtliche vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Positionen halten sich im Rahmen der BVSK-Befragung 2013, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (insbesondere VI ZR 225/13, Urteil vom 11.02.2014) als Schätzgrundlage für die Entschädigung eines Sachverständigen nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen, auch dies hat der BGH a.a.O. ausgeführt, ist eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Sofern die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Beträge nicht deutlich erkennbar über den üblichen Preisen liegen, stellt die Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit des Entschädigungsaufwands dar. Ferner führt das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung nicht dazu, dass der Geschädigte zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten hat, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn im letzteren Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzicht üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann (BGH a.a.O.).

2.

Auch der mit Rechnung vom 21.07.2014 abgerechnete Betrag in Höhe von 154,70 € brutto für 1 Stunde Arbeitsaufwand á 130,00 € netto für die „Stellungnahme zu Gutachten Nr. …“ hat die Beklagte zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind als erforderlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch machen würde, wobei auch hier die Einschränkungen zum Wirtschaftlichkeitsgebot, wie ausgeführt, gelten. Vorliegend hat die Beklagte aufgrund ihrer Abrechnung vom 04.07.2014 und der dort in Bezug genommenen und beigelegten „Prüfung Gutachten“ selbst hinreichenden Anlass dazu gegeben, dass der Geschädigte den Sachverständigen veranlasste, weiterführende Ausführungen zur Wertminderung zu machen. Üblicherweise enthalten reine Schadensgutachten zur Bemessung der merkantilen Wertminderung keine Begründung. Das „Prüfgutachten“, das weder einen Prüfenden erkennen lässt, noch substantiierte Ausführungen enthält, war geeignet, sich einer weiteren Stellungnahme des Sachverständigen zu bedienen. Das „Prüfgutachten“ hat die Kürzung der Wertminderung von 500,00 auf 360,00 € letztlich nichtssagend auf eine „Marktrelevanz- und Faktorenmethode“ gestützt.

Auch der Höhe nach ist die Rechnung insoweit nicht zu beanstanden. Insbesondere ist zu beachten, dass sich der Sachverständige erneut mit der Sache vertraut machen musste, Diktat- und Korrekturaufwand hatte, sodass 1 Stunde angemessen ist. Auch die Höhe des Stundensatzes hat die Beklagte nicht substantiiert angegriffen.

3.

Dem Kläger steht auch eine weitere Wertminderung in Höhe von 100,00 € zu, nachdem die Beklagte, nach eigenem Dafürhalten aus Kulanzgründen, weitere 40,00 € geleistet hatte. Abgesehen davon, dass die Beklagte weiterhin die vom Sachverständigen angenommene Wertminderung trotz der Stellungnahme vom 21.07.2014 unsubstantiiert angegriffen hat unter Hinweis auf die selbst dem Gericht unbekannten „Marktrelevanz und Faktorenmethode“, ist es absolut verfehlt, bei einem Bruttoreparaturschaden von 4.610,42 € von einem „Bagatellschaden“ auszugehen.

II.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713, 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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