aleae iactae sunt – Die Entscheidung des BGH zur Quotelung des Sachverständigenhonorars (VI ZR 133/11 u. VI ZR 249/11)

Quelle: Bundesgerichtshof – Pressemitteilung Nr. 21/12 vom 7.2.2012

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage ist in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt worden. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nunmehr klargestellt, dass die Sachverständigenkosten ebenso wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Urteile vom 7. Februar 2012

VI ZR 133/11

LG Darmstadt – Entscheidung vom 3. März 2009 – 27 O 259/08

OLG Frankfurt a.M. – Entscheidung vom 5. April 2011 – 22 U 67/09

und

VI ZR 249/11

LG Stade – Entscheidung vom 2. Februar 2011 – 5 O 430/09

OLG Celle – Entscheidung vom 24. August 2011 – 14 U 47/11

Karlsruhe, den 7. Februar 2012

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Siehe hierzu auch den Beitrag vom 16.02.2012

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18 Antworten zu aleae iactae sunt – Die Entscheidung des BGH zur Quotelung des Sachverständigenhonorars (VI ZR 133/11 u. VI ZR 249/11)

  1. joachim otting sagt:

    Chapeau für die Herren Wacker und Wortmann, die die Rechtslage richtig eingeschätzt haben.

  2. RA F sagt:

    ..alea iacta est…./klugscheissermodus aus/

  3. Zuhörer sagt:

    Die Entscheidung verwundert nicht.
    Es war in der gesamten Verhandlung kein einziges Argument dazu zu vernehmen,worin konkret die Sonderstellung des Schadenspostens der Gutachterkosten im Verhältnis zu den anderen Schadensposten besteht.
    Eine Chance wurde leichtfertig vergeben,es gibt aber Schlimmeres!
    Es ist z.B. Rechtswirklichkeit in diesem tollen Lande,dass die Eltern von durch Raser im Strassenverkehr getöteten Kindern rein garnichts bekommen,aber für ihren „Aufwand“ entschädigt werden,wenn ihre Kinder nicht getötet,sondern „nur“ zu Krüppeln gefahren wurden.
    Die Unterhaltung mit der netten Referendarin,die von ihrem Stationsrichter zur Verhandlung entsandt worden war,war der einzige Lichtblitz dieses trüben Tages!

  4. vermieter sagt:

    fuer mich als vermieter leider nichts neues, nu werden die versicherer argumentieren:
    nehmen sie unseren haussachverständigen, da kann ihnen bei mithaftung nichts passieren, die kosten übernehmen wir dann.
    ein schelm wer bôses denkt, oder?

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    OLG Düsseldorf DS 20011, 288; OLG Hamm DAR 2012, 20; LG Aurich BEckRS 2011, 17434; AG Recklinghausen NJW 2011, 3483 Fn. 13; AG Landshut BeckRS 2010, 21381 Und LG Halle, AG Bernau und AG Halle/Saalkreis wußten schon, was sie entschieden. Es soll auch die eine oder andere Literaturmeinung in dieser Richtung gegeben haben. Aber man sollte jetzt die Urteilsgründe abwarten.
    Aber ich sehe es auch so, dass die Würfel in Richtung Quotelung auch der Sachverständigenkosten gefallen sind.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  6. F-W Wortmann sagt:

    @ RA. F.
    Hallo Herr Kollege F.,
    da der VI. ZS des BGH zwei Verfahren entschieden hat, sind die Würfel (Plural) gefallen. Daher dürfte die Überschrift
    aleae iactae sunt (zu deutsch: die Würfel sind gefallen) in Abwandlung zum alten Caesar alea iacta est (der Würfel ist gefallen) richtig sein.
    Zu meinem Abi im Jahre 1967 waren ein paar Jahre Latein vorgeschrieben.
    Aber nichts für ungut.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    F-W Wortmann

  7. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Otting,
    Ihr Lob ist ja bald der Ehre zu viel. Gleichwohl erfreut es mich mit Stolz, das Lob aus Ihrem Munde zu hören. Warten wir jetzt die Urteilsgründe ab.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr F-W Wortmann

  8. Norbert J. sagt:

    vermieter
    Dienstag, 07.02.2012 um 20:18

    „Fuer mich als Vermieter leider nichts Neues, nun werden die Versicherer argumentieren:
    Nehmen sie unseren Haussachverständigen, da kann ihnen bei Mithaftung nichts passieren, die Kosten übernehmen wir dann.
    Ein Schelm wer Bôses denkt, oder?“

    Hi, Vermieter,
    das wurde doch bereit schon in der Vergangenheit als Lockmittel benutzt. Ich meine, das irgendwo im Internet beim GDV gelesen zu haben. Die Werbung ist ja bedarfsgerecht listig konzipiert und der unbedarfte Geschädigte sieht die Fallstricke nicht. Aber wir arbeiten auch daran schon.

    Gruß

    Norbert J.

  9. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    naja, wir werden auch damit leben können, denn bevor das amtsgericht siegburg den stein ins rollen gebracht hat, gab es hierüber ja eigentlich keine diskussion, oder hab ich da was übersehen?

    die sachverständigen werden sich nun aber leider auf mehr diskussionen für den fall der mithaftung einstellen müssen, obwohl es natürlich nicht zu deren lasten gehen kann, das der geschädigte den unfall mitverursacht hat oder die in ansatz gebrachte mithaftung (vielleicht mangels rechtsschutzversicherung) einfach nicht gerichtlich überprüfen lassen will oder kann.

    hier wird entweder harte überzeugungsarbeit geleistet werden müssen, denn das volle gutachten berechtigt natürlich auch zum vollen honorar oder die sachverständigen ringen sich für den fall der mithaftung zu einem teilverzicht im interesse der kundenbindung durch. denkbar und überlegenswert ist auch eine gutschrift für den nächsten schaden oder die vermittlung von neukunden.

    außerdem sollte sich der zu erwartende mehraufwand bei der aufklärung zur höhe und kostentragung in einer angemessenen erhöhung der sachverständigenvergütung, die eine „querfinanzierung“ etwaiger teilverzichte kompensiert, niederschlagen.

  10. RA F sagt:

    @F-W Wortmann:

    „Verbreitet sind folgende falsche Rückübersetzungen:
    „Aleum iactum est“ (in der Annahme, es gäbe einen Singular aleum)
    „Alea iacta sunt“ (wie oben, jedoch im Plural)
    Das Wort alea im Singular meint das „Würfelspiel“ als Ganzes. Demzufolge wäre die Schreibweise „Aleae iactae sunt“ zwar ein korrekter Plural, würde aber indessen mehrere Würfelspiele bezeichnen. Tatsächlich lässt sich alea also sowohl im Singular als auch im Plural übersetzen. Im Lateinischen steht das dazugehörige Verb jedoch auf jeden Fall im Singular.“

    Quelle: Wikipedia

  11. Zuhörer sagt:

    —-mehrere Würfelspiele—-?
    Für den befangenen Zuhörer träfe diese Beschreibung sicherlich „ins Schwarze“!

  12. Hunter sagt:

    @RA Uterwedde

    „die sachverständigen werden sich nun aber leider auf mehr diskussionen für den fall der mithaftung einstellen müssen, obwohl es natürlich nicht zu deren lasten gehen kann, das der geschädigte den unfall mitverursacht hat oder die in ansatz gebrachte mithaftung (vielleicht mangels rechtsschutzversicherung) einfach nicht gerichtlich überprüfen lassen will oder kann.“

    Im Nachgang zum BGH ist doch alles „wie früher“? Wieso also mehr Diskussionen für die Sachverständigen? Davon abgesehen handelt es sich um eine Rechtsfrage, mit der sich vielleicht die Rechtsanwälte auseinandersetzen müssen. Die Quotelung ist auf alle Fälle kein Sachverständigenthema. Sowohl vor, als auch nach den BGH-Urteilen.

    „hier wird entweder harte überzeugungsarbeit geleistet werden müssen, denn das volle gutachten berechtigt natürlich auch zum vollen honorar oder die sachverständigen ringen sich für den fall der mithaftung zu einem teilverzicht im interesse der kundenbindung durch. denkbar und überlegenswert ist auch eine gutschrift für den nächsten schaden oder die vermittlung von neukunden.“

    Klar doch. Und die Rechtsanwälte verzichten im Sinne der Kundenbindung auf ihre Gebühren und hoffen auf einen weiteren Schaden (statistisch gesehen alle 10 Jahre) oder warten in froher Erwartung auf irgendwelche Empfehlungen? S’ís Fasenacht – tata, tata, tata…

    Wenn Geschädigte irgendwelche „Risken“ scheuen, kann dies nicht zu Lasten der Sachverständigen gehen. Sofern Geschädigte 60 oder 70 Euro Jahresprämie für einen Rechtsschutz „sparen“ wollen – was in der Tat immer häufiger der Fall ist -, dann muss man auch mit den Folgen dieser Entscheidung leben. Insbesondere die, die den Rechtsschutz aus „Kostengründen“ gekündigt haben, brauchen schon gar nicht darauf hoffen, dass andere die „Zeche“ übernehmen. Denn Rechtsschutzkündiger gibt es zunehmend immer mehr.
    Darüber hinaus sind Geschädigte oftmals, nicht einmal im Angesicht der üblichen Auseinandersetzungen mit der gegnerischen Versicherung, bereit, für künftige Fälle eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen. Warum denn auch, wenn Andere im Fall der Fälle in die Bresche springen?
    So etwas soll ein Sachverständiger unterstützen, indem er auf einen Teil seines Sachverständigenhonorars verzichtet, der ggf. ein Vielfaches der Jahresprämie einer RSV übersteigt? Sonst noch was?

    „außerdem sollte sich der zu erwartende mehraufwand bei der aufklärung zur höhe und kostentragung in einer angemessenen erhöhung der sachverständigenvergütung, die eine “querfinanzierung” etwaiger teilverzichte kompensiert, niederschlagen.“

    Super, klasse, bravo, setzen – besser geht´s nicht!
    Auf so ein Argument hat die HUK gerade (hier) gewartet. Flächendeckende Erhöhung des Sachverständigenhonorars, damit „geizgeile Kunden“ ohne Rechtsschutzversicherung und ohne „A. in der Hose“ von der gesamten Versichertengemeinschaft mitfinanziert werden. Geht´s noch?

    Wenn das die einzigen „kreativen Vorschläge“ aus der Anwaltsecke sein sollen, dann wundert einem gar nichts mehr.

    Sofern man eine Quote im Vorfeld erkennen kann, ist die Lösung des Problemes doch recht trivial?

    Der Geschädigte hat doch, gemäß § 249 BGB, Anspruch auf die Kosten, die zur Ermittlung SEINES Schadens angefallen sind ?

    Dann erteilt der Geschädigte eben explizit einen Auftrag zur Erstellung eines Schadensgutachtens für einen Quotenschaden. Als Annahme dürfte in der Regel eine Quote von 50% pauschal praktikabel sein, auch wenn sich im Nachhinein die Quote etwas verschieben sollte.
    Klarer Auftrag ist also „die Erstellung eines Gutachtens für einen Quotenschaden von 50%„. Der Sachverständige ermittelt diesen Schaden (wie auch immer) und liquidiert seine Honorarrechnung entsprechend. Bei der Ermittlung eines Quotenschadens ist er mit seinem Honorar in der Regel nicht an irgendwelche Honorartabellen nach Schadenshöhe gebunden, da es sich nicht um ein schematisiertes „Standardgutachten“, sondern um ein „Sondergutachten“ handelt. Ein „Quotengutachten“ gehört ja auch nicht zum normalen Tagesgeschäft und erfordert außerdem zusätzliche (rechtliche) Kenntnisse nebst zusätzlicher Berücksichtigung in schriftlicher Form im Gutachten? Die Honorarberechnung erfolgt somit nach Aufwand, ggf. mit Zuschlägen, oder wie auch immer.

    Beispiel Liquidierung:

    Für die Ermittlung des Quotenschadens in Höhe einer Quote von 50% gemäß Auftrag vom 0815 stelle ich folgende Kosten in Rechnung:

    Grundhonorar …., Nebenkosten …. usw.

    Somit sind die Kosten klar definiert:

    – Gutachtenhonorar für die Ermittlung des Quotenschadens in Höhe von 50% = 100% erstattungsfähig, wenn effektive Quote z.B. genau bei 50% liegt.
    – Wenn Quote später besser ausfällt, als > 50% => auch kein Problem, da volle Erstattung auf alle Fälle gewährleistet.
    – Wenn effektive Quote später < 50% = Eigenanteil des Geschädigten relativ gering. Diese Vorgehensweise ist völlig legal und auch durch die (neue) Rechtsprechung des BGH gedeckelt. Und es braucht mir keiner wieder damit zu kommen, was passiert, wenn man den Quotenfall vorher nicht weiß? 1.) Ein erfahrener Anwalt / Sachverständiger "riecht" den Quotenfall in über 90% der Fälle im Voraus und versucht dann insbesondere alle möglichen Informationen vom Geschädigten zum Unfallhergang zu erhalten. 2.) Die wenigen Fälle, bei denen sich später überraschend eine Quote herausstellt, sind in der Summe aller Schadensfälle vernachlässigbar und gehören in die Kategorie "allgemeines Lebensrisiko". Dann hat der Geschädigte (und nicht der Sachverständige) eben "Pech" gehabt. In vielen Fällen ist der Geschädigte aber oft noch "mitschuldig" an der Quote, da Details des Unfallherganges nicht genau mitgeteilt oder falsch dargestellt wurden. Auch das liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich eines Sachverständigen. Konstruktive Vorschläge dieser Art habe ich eigentlich von der Anwaltschaft erwartet und nicht irgendwelche "faulen Kompromisse" zu Lasten der Sachverständigen oder - abseits der rechtlichen Pfade - zu Lasten der Versichertengemeinschaft, die wohl allesamt die geringste Verantwortung dafür tragen, dass der Geschädigte (sowohl beim Unfallhergang, als auch bei der Absicherung durch eine Rechtsschutzversicherung) "Mist" gebaut hat. Dass viele Anwälte von dieser (geraden) Art der Abwicklung nicht begeistert sind, ist natürlich verständlich. Denn der Streitwert wird ja durch die effektive Quotenforderung von Anfang an beschränkt, sofern man quotenmäßig beziffert. Vorteilhafter für die Anwälte ist es natürlich, zuerst einmal 100% einzuklagen (hoher Streitwert) und danach den Sachverständigen "zur Ader" zu lassen, sofern der ein 100% Gutachten erstellt hat mit entsprechender 100% Honorierung, die dann im Prozess nach BGH-Kriterien gequotelt wird. @RA F Wenn es sonst keine Probleme gibt, dann ist es ja gut. Wie wäre es mit einem konstruktiven Kommentar zum Beitragthema?

  13. F.-W. Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde,
    sehe ich nicht so. Werkvertraglich hat der Sachverständige selbstverständlich den vollen Honoraranspruch. Ist ihm ja auch volles Gutachten in Auftrag gegeben worden.
    Was der BGH nun entschieden hat, ist, was der Schädiger im Falle der Mithaftung des Geschädigten zu erstatten hat. Da der Schädiger nach der Versuldensquote nur erstattet, z.B. bei den Reparaturkosten oder den Abschleppkosten oder den Mietwagenkosten, obwohl auch diese in vollem Umfang angefallen sind, sind auch die Sachverständigenkosten in diese Reihe einzuordnen. Die Frage ist nur, ob die Kosten genau nach der Quote oder in Relation zu dem geqotelten Schaden zu erstatten sind. Insoweit bleibt tatsächlich die Begründung des BGH abzuwarten.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    F-W Wortmann

  14. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ Hunter: ich hab etwa nach der hälfte aufgehört, ihre (mal wieder überwiegend unsachlichen) texte zu lesen.

    nur eins: ich habe nie gesagt, dass die SV auf ihr honorar verzichten sollen, nur das sie sich wahrscheinlich (das ist eine annahme von mir) auf nachfragen einstellen müssen, weil das problem durch die entscheidung des BGH deutlich mehr ins (geschädigten)bewusstsein gerückt wird.

    @ Kollege Wortmann:

    „Werkvertraglich hat der Sachverständige selbstverständlich den vollen Honoraranspruch.“

    das hatte ich gemeint mit:

    „… denn das volle gutachten berechtigt natürlich auch zum vollen honorar“

    war das missverständlich?

    ich hatte nur angemerkt, dass es nun bestimmt die eine oder andere nachfrage mehr geben wird, was eigentlich passiert, wenn eine quote rauskommt. natürlich muss sich der SV nicht auf gefeilsche einlassen, aber die erfahrung zeigt, dass es diese nachfragen nicht selten gibt.

    wer – als sachverständiger – nur kunden hat, die auch beim quotenfall das honorar vollständig und ohne nachfragen o.ä. bezahlen (WIE ES DER RECHTSLAGE ENTSPRICHT UND RICHTIG WÄRE), kann sich glücklich schätzen.

  15. Hunter sagt:

    @RA Uterwedde

    „ich hab etwa nach der hälfte aufgehört, ihre (mal wieder überwiegend unsachlichen) texte zu lesen.“

    Na dann wäre damit auch dieses Geheimnis gelüftet. Denn nur so ist es zu verstehen, warum Sie sich nicht weiterentwickeln, sondern immer noch den gleichen Kram schreiben, wie im letzten Jahr?

    RA Uterwedde 30.04.2011 um 13.:16

    …indem er mit dem sachverständigen vereinbart, dass in diesem einzelfall von ihm nur die seitens des gegnerischen versichers erstatteten (anteiligen) sachverständigenkosten zu zahlen hat.

    RA Uterwedde 10.02.2012 um 09:37

    „ich habe nie gesagt, dass die SV auf ihr honorar verzichten sollen,…“

    Selbstverständlich nicht. Die Sachverständigen sollen natürlich NUR auf einen Teil des Honorars verzichten.

    =>RA Uterwedde 09.02.2012 um 10:57

    „hier wird entweder harte überzeugungsarbeit geleistet werden müssen, denn das volle gutachten berechtigt natürlich auch zum vollen honorar oder die sachverständigen ringen sich für den fall der mithaftung zu einem teilverzicht im interesse der kundenbindung durch.

    RA Uterwedde 30.04.2011 um 13.:16

    „zu ihrer frage:

    Wie bekommt der Geschädigte eine kostenneutrale Schadensfeststellung zur Bezifferung seines Quotenschadens?

    …indem er mit dem sachverständigen vereinbart, dass in diesem einzelfall von ihm nur die seitens des gegnerischen versichers erstatteten (anteiligen) sachverständigenkosten zu zahlen hat.

    erfahrungsgemäß sind die sachverständigen hierzu bereit, sei es aus gründen der kundenbindung, der neukundengewinnung oder vielleicht auch deshalb, weil z.b. das halbe honorar nach tabelle immer noch besser ist als gar keins, weil der geschädigte (vielleicht für immer) zu einem anderen sachverständigen geht.“

    RA Uterwedde 10.02.2012 um 09:37

    …nur das sie sich wahrscheinlich (das ist eine annahme von mir) auf nachfragen einstellen müssen, weil das problem durch die entscheidung des BGH deutlich mehr ins (geschädigten)bewusstsein gerückt wird.

    Wie sollte die Entscheidung des BGH in das Bewusstsein der Geschädigten rücken? Lesen Geschädigte etwa irgendwelche BGH-Urteile? Haben Geschädigte irgend eine Ahnung von der bisherigen BGH-Rechtsprechung? Keine Ahnung => keine Nachfragen.

    RA Uterwedde 10.02.2012 um 09:37

    „wer – als sachverständiger – nur kunden hat, die auch beim quotenfall das honorar vollständig und ohne nachfragen o.ä. bezahlen (WIE ES DER RECHTSLAGE ENTSPRICHT UND RICHTIG WÄRE), kann sich glücklich schätzen.“

    So, so, der Sachverständige kann sich also glücklich schätzen, wenn er seine Leistung vollständig bezahlt bekommt, für den Fall, dass der Geschädigte „Mist“ gebaut hat? Es reicht demnach nicht aus, dass der Sachverständige Rechnungen, die in der Regel sofort nach Leistungserbringung und vollständig fällig sind (cash & carry !), ggf. noch einige Wochen/Monate/Jahre „stundet“. Als Lohn der „Kulanz“ und Hinnahme des Zinsverlustes soll das Honorar dann noch umgewandelt (reduziert) werden in ein „Erfolgshonorar?

    Kann sich der Abschleppdienst auch glücklich schätzen, wenn er im Quotenfall seine komplette Abschlepprechnung erstattet bekommt? Kann sich die Werkstatt glücklich schätzen, wenn sie im Quotenfall die Reparaturrechnung komplett bezahlt bekommt? Kann sich die Mietwagenfirma glücklich schätzen, wenn sie im Quotenfall die vollständige Mietwagenrechnung bezahlt bekommt?

    Kann der Sachverständige seine Büromiete/Pacht nach Quoteneinnahme auskehren? Kann der Gutachter seine Rechnungen am Monatsende anteilig nach der Quotenneinnahme bezahlen? Kann der Sachverständige seine Mitarbeiter nach der Quoteneinnahme entlohnen?

    Ist ein Kfz-Sachverständigenbüro eine karitative Einrichtung?

  16. RA Schepers sagt:

    @ hunter

    Klarer Auftrag ist also “die Erstellung eines Gutachtens für einen Quotenschaden von 50%“. Der Sachverständige ermittelt diesen Schaden (wie auch immer) und liquidiert seine Honorarrechnung entsprechend. Bei der Ermittlung eines Quotenschadens ist er mit seinem Honorar in der Regel nicht an irgendwelche Honorartabellen nach Schadenshöhe gebunden, da es sich nicht um ein schematisiertes “Standardgutachten”, sondern um ein “Sondergutachten” handelt. Ein “Quotengutachten” gehört ja auch nicht zum normalen Tagesgeschäft und erfordert außerdem zusätzliche (rechtliche) Kenntnisse nebst zusätzlicher Berücksichtigung in schriftlicher Form im Gutachten? Die Honorarberechnung erfolgt somit nach Aufwand, ggf. mit Zuschlägen, oder wie auch immer.

    Beispiel Liquidierung:

    Für die Ermittlung des Quotenschadens in Höhe einer Quote von 50% gemäß Auftrag vom 0815 stelle ich folgende Kosten in Rechnung:

    Grundhonorar …., Nebenkosten …. usw.

    Somit sind die Kosten klar definiert:

    – Gutachtenhonorar für die Ermittlung des Quotenschadens in Höhe von 50% = 100% erstattungsfähig, wenn effektive Quote z.B. genau bei 50% liegt.
    – Wenn Quote später besser ausfällt, als > 50% => auch kein Problem, da volle Erstattung auf alle Fälle gewährleistet.
    – Wenn effektive Quote später < 50% = Eigenanteil des Geschädigten relativ gering.

    Diese Vorgehensweise ist völlig legal und auch durch die (neue) Rechtsprechung des BGH gedeckelt.

    Interessanter Ansatz, ich glaube aber nicht, daß das funktioniert.

    Letztendlich läuft es auf ein Sonderhonorar für Quotenschäden hinaus, ohne daß ein nachvollziehbarer Grund hierfür besteht. Die einzige „Sonderleistung“ besteht doch darin, nachher den Schadenbetrag mit der Quote zu multiplizieren. Wieso dafür ein extra (berechnetes) Honorar? Das hat doch nur zum Ziel, die Mithaftungsquote beim Honorar zu umgehen.

    Genausogut könnte man den Gutachter beauftragen, immer nur einen bestimmten Quotenschaden (z.B. 1%) zu ermitteln. Soll er hierfür immer das (im Ergebnis) volle Honorar berechnen können, und sei es auch, nach einer (Quotenschadens-)Honorartabelle?

    Oder – für Sachverständige sogar nachteilig -, wenn das Sachverständigenhonorar für einen Quotenschaden günstiger ist als das Sachverständigenhonorar für einen 100%-Schaden:
    Werden die Versicherungen dann nicht umgehend einwenden, der Geschädigte müsse IMMER einen Quotenschaden ermitteln lassen, weil das SV-Honorar dann günstiger ist? Den vollen Schaden könne der Geschädigte dann ja selber hochrechnen?

    Wie ist es denn, wenn der Geschädigte bei einer Haftungsquote von 50 % den Wagen nur zur Hälfte reparieren läßt? Bekommt er dann den vollen Rechnungsbetrag erstattet, oder nur die Hälfte (genauer: die Hälfte der ausgewiesenen Umsatzsteuer, netto bekommt er ja schon über die fiktive Abrechnung). Und wie ist das mit Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten bei halber Reparatur? Bekommt er bei halber Reparatur den vollen Nutzungsausfall für die Reparaturdauer oder nur den halben bzw. bekommt er die volle Mietwagenrechnung erstattet oder nur die Hälfte?

  17. Hunter sagt:

    @RA Schepers

    Bei den von Ihnen angeführten Positionen handelt es sich um die klassischen Gegenargumente, mit denen die Versicherer entsprechend „in die Schlacht“ ziehen werden.

    Das alles sind in der Auseinandersetzung jedoch nur „Bauchargumente“ basierend auf der möglichen Honorarhöhe, bzw. unsubstantiierter Vortrag (der Beklagten), warum das von der Geschädigtenpartei möglicherweise so praktiziert wird (Argument bzgl. Umgehung der Mithaftungsquote). Rechtsgrundlage gibt es für diese Thesen jedoch keine. Beweis schon gar nicht.
    Man kann natürlich immer Mutmaßungen darüber anstellen, ob ein Honorar – bei welcher Haftungsquote auch immer – billiger oder teurer gewesen wäre. Nachdem es jedoch keine Gebührenordnung für Sachverständigenhonorare gibt (in der ggf. die Positionen Normalschaden, Quotenschaden usw. entsprechend ausgewiesen wären) kann man auch keine Vergleichsgrundlage bilden. Auch die BVSK-Honorarbefragung ist keine rechtsverbindliche Grundlage. Aber selbst die umfasst ja nur einen Honorarrahmen für „Standardgutachten“. Außerdem gibt es keine Verpflichtung für den Sachverständigen, nach Gegenstandswert (Schadenshöhe) abzurechnen. Das ist lediglich eine Option. Er kann genausogut seine Leistung nur nach Aufwand, gemischt, oder wie auch immer in Rechnung stellen. Siehe z.B. auch die Honorar-Richtlinien diverser Sachverständigenorganisationen. Da wird oft munter – je nach Auftragsart/Auftraggeber – mal so und mal so abgerechnet. Sowohl in der Berechnungsart, als auch in der Berechnungshöhe.

    Die Grenze liegt letztendlich bei der Billigkeit (Sittenwidrigkeit/Wucher)!

    Die Rechtsgrundlage zum Schadensersatzrecht ist hingegen klar definiert.

    Gemäß § 249 BGB hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf vollständigen Ausgleich des Schadens, der ihm durch das Unfallereignis entstanden ist. Diesen (seinen) Schaden darf er – wohl unbestritten – auf Kosten des Schädigers feststellen lassen. Die Feststellungskosten sind Teil des Schadens. Demnach also auch die explizite Feststellung eines (seines) Quotenschadens.
    Der Sachverständige kann grundsätzlich sein Honorar nach billigem Ermessen festsetzen (§§ 315, 632 BGB). Warum sollte dies beim Auftrag „Quotenschadensermittlung“ anders sein?
    Der Geschädigte hat zwar eine „Schadensminderungspflicht“ (§ 254 BGB); gegen die hat er aber nicht verstoßen, wenn er ein Gutachten zur Ermittlung seines Quotenschadens in Auftrag gibt (Bagatellschaden ausgenommen). Maßgebend zur Beauftragung eines Sachverständigen im Rahmen des Schadensrechts ist nur die Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit.

    Der Trugschluss der Gegenargumentation liegt in der reinen Vergleichs-Betrachtungsweise der möglichen anfallenden Kosten (Angemessenheit). Billig, teuer, genauso teuer, teurer“, in Anlehnung an irgendwelche (nicht repräsentative) Honorarlisten würde bedeuten, dass es einen „verbindlichen Gebührenrahmen“ gibt. Das ist aber gerade nicht der Fall. Aber selbst wenn es so etwas wie einen „Gebührenrahmen“ gäbe, ist die Angemessenheit nicht Gegenstand der schadensersatzrechtlichen Auseinandersetzung.

    Der Aufwand für die Erstellung des Quotengutachtens ist somit die Grundlage für die Honorarberechnung!

    Ein entsprechender Einwand der Beklagtenseite ist unsubstantiierte „Kaffeesatzleserei“.

    Die Erstattung von Reparaturkosten, Nutzugsausfall und Mietwagenkosten sind, entsprechend Ihrer Darstellung, nicht analog auf den skizzierten Fall übertragbar. Aber nur so viel: Wenn der Geschädigte den Quotenfall (z.B. 50%) nach einem Gutachten/Kostenvoranschlag fiktiv abrechnet und die Reparatur irgendwo für die Hälfte bekommt, dann hat er auch eine vollständige Reparatur, die zu 100% bezahlt wird. Das Gleiche gilt, wenn er nur die Hälfte lt. Gutachten/Kostenvoranschlag reparieren lässt. Dann erhält er auch 100% Schadensersatz für seinen Quotenschaden (und nach Rechnungsvorlage noch die MwSt dazu). Aber wie gesagt = völlig andere Baustelle.

  18. RA Schepers sagt:

    @ Hunter

    Man kann natürlich immer Mutmaßungen darüber anstellen, ob ein Honorar – bei welcher Haftungsquote auch immer – billiger oder teurer gewesen wäre. Nachdem es jedoch keine Gebührenordnung für Sachverständigenhonorare gibt (in der ggf. die Positionen Normalschaden, Quotenschaden usw. entsprechend ausgewiesen wären) kann man auch keine Vergleichsgrundlage bilden.

    Es gibt keine Gebührenordnung für Sachverständigenhonorare, aber jeder Sachverständige hat (sicherlich) eine Honorartabelle, nach der er sein Honorar berechnet. Und genau diese Honorartabelle wäre die Vergleichsgrundlage.

    Der Aufwand für die Erstellung des Quotengutachtens ist somit die Grundlage für die Honorarberechnung!

    Warum den nur beim Quotengutachten und nicht auch beim „Standartgutachten“? Welche Sonderleistung erbringt der Sachverständige denn, außer daß er den Gesamtschaden mit der Quote multipliziert?

    Diesen (seinen) Schaden darf er – wohl unbestritten – auf Kosten des Schädigers feststellen lassen. Die Feststellungskosten sind Teil des Schadens. Demnach also auch die explizite Feststellung eines (seines) Quotenschadens.

    Ich glaube, beim Quotenschaden wird das nach dem BGH-Urteil nicht mehr so uneingeschränkt gelten. Der Geschädigte hat Mitschuld an dem Unfall. Deshalb soll er auch mithaften. So sieht es jedenfalls der BGH, auch wenn es sich bei den Gutachterkosten um Rechtsverfolgungskosten handelt.

    Aber warten wir es ab. Vielleicht dauert es ja gar nicht mehr lange, bis ein Gericht über das Sachverständigenhonorar für die Erstellung eines Gutachtens für einen Quotenschaden von x % entscheiden wird.

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