Amtsgericht Bergen auf Rügen verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.4.2011 – 2 C 12/11 -.

Nachdem vielfach beklagt wurde, dass so wenig Urteile aus den neuen Bundesländern hier veröffentlicht werden, gebe ich nachfolgend ein kurzes und knappes Urteil von der Insel Rügen bekannt. Kläger ist ein Sachverständiger aus Sachsen-Anhalt, der aus abgetretenem Recht gegen den Schädiger direkt vorgeht.  Das Urteil wurde erstritten und mir zugesandt von Herrn RA. Imhof aus Aschaffenburg.

Amtsgericht Bergen auf Rügen

2 C 12/11

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

des Dipl.-Ing. …. (Sachverständiger) aus A-W.         – Kläger –

g e g e n

Herrn T.F. (Schädiger) aus S.                                          – Beklagter –

hat das Amtsgericht Bergen auf Rügen durch Richter am Amtsgericht …. auf die mündliche Verhandlung vom 6.4.2011 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 188,55 € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht gemäß § 7 I StVG einen Anspruch auf Zahlung von 188,55 €.

Als Schadensverursacher war der Beklagte dem Geschädigten R. aus einem Verkehrsunfall gem. § 7 I StVG zur Erstattung der unfallbedingt entstandenen Schäden in voller Höhe verpflichtet.

Der Geschädigte R. hat seinen Ersatzanspruch hinsichtlich der Gutachterkosten am 21.9.2009 wirksam an den Kläger abgetreten, der die Abtretung angenommen hat. Der Zedent hatte Anspruch auf Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 564,66 €.

Mit dem Einwand, diese Gutachterkosten seien überhöht, kann der Beklagte nicht gehört werden. Der Geschädigte ist zwar der Vertragspartner des Gutachters. Der Gutachter ist aber bei der Regulierung des Unfallschadens als Erfüllungsgehilfe des Schädigers zur Feststellung der Höhe des Schadens tätig. Gutachterkosten wären daher allenfalls dann nicht in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gutachter, für den Geschädigten als Laien erkennbar, seine Vergütung völlig willkürlich festgesetzt hätte oder den Geschädigten ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Gutachters treffen würde. Beides ist hier nicht der Fall.

Die Gutachterkosten sind nur noch in Höhe von 188,55 € zu erstatten, nachdem die Beklagtenseite bereits einen Teilbetrag in Höhe von 376,11 € reguliert hat.

Die Hauptforderung ist gem. §§ 291, 288 I BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.

So das kurze und knappe, aber ausreichend begründete Urteil des Amtsrichters aus Bergen auf Rügen. Es gibt also doch noch Urteile aus den neuen Bundesländern.

Urteilsliste “ SV-Honorar” zum Download >>>>>

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36 Antworten zu Amtsgericht Bergen auf Rügen verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 27.4.2011 – 2 C 12/11 -.

  1. Bruno Reimöller sagt:

    Aus den neuen Bundesländern müssten aber viel mehr Urteile hier eingestellt werden, ansonsten entsteht der Eindruck, dass sich die Sachverständigen dort mit den Kfz-Haftpflichtversicherern arrangiert hätten. Es kann natürlich auch sein, dass sich die dortigen Sachverständigen zieren, die von ihnen erstrittenen Urteile der Redaktion zum Einstellen zu übersenden.
    Grüße
    Bruno

  2. Babelfisch sagt:

    Mal eine Frage: durch welchen Umstand wird der Sachverständige zum Erfüllungsgehilfen des Schädigers?

  3. Sir Toby sagt:

    Hi Sir Babelfisch
    Ihre Frage betrifft Grundwissen.
    Durch die Zufügung eines Schadens entsteht zwischen Schädiger und Geschädigtem ein gesetzliches Schuldverhältnis(allgem.Meinung,vgl.Larenz,Medicus).
    Der Schadensersatzschuldner wird dadurch nicht nur zum Ersatz des Schadens,sondern natürlich auch zur Bestimmung der Schadenshöhe auf seine Kosten,seine Verantwortung und auf sein Risiko verpflichtet.(„Wiederherstellung“§249 BGB).
    Daran ändert die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten gem.§249 II,1 BGB nichts,indem sie den Schadensersatzgläubiger ermächtigt,den Gutachter selbst auszusuchen und selbst zu beauftragen.
    Unabhängig von der freien Wahl des Geschädigten,die Schadensabwicklung selbst zu übernehmen,wird der Sachverständige deshalb immer im Pflichtenkreis des Schädigers tätig,auch und gerade dann,wenn er vom Geschädigten und nicht vom Schädiger beauftragt wurde,denn in beiden Alternativen erfüllt der Sachverständige mit der Schätzung der Schadenshöhe eine Pflicht des Schädigers gegenüber dem Geschädigten.
    Fehler oder Unzulänglichkeiten des Gutachtens fallen daher grundsätzlich in die Risikosphäre des Schadensersatzschuldners.
    Jede andere Sichtweise würde die vom Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien gewollte absolute Gleichwertigkeit der Ersetzungsbefugnis aufweichen und der Geschädigte wäre in seiner Wahl,die Schadenswiedergutmachung selbst zu organisieren beschränkt,was nicht geschehen darf(BGHZ 63,182ff).
    Weil diese,vom Gesetzgeber gewollte Freiheit des Unfallopfers die Versicherer mehr Geld kostet,als unbedingt aus deren nachträglicher Sicht notwendig,wird das Merkmal der Erforderlichkeit in §249 BGB zu einem Merkmal der Notwendigkeit fehlinterpretiert und es gibt immerwieder schwache Richter/innen,die dieser Taktik auf den Leim gehen(vgl.Aufsatz von Revilla zu „Fehlinterpretationsanweisungen“ der Versicherungsbranche).
    Fazit also:
    Der Sachverständige erfüllt mit der Schadensschätzung eine Pflicht des Schadensersatzschuldners gegenüber dem Unfallopfer aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis,welches durch die Schädigung entstanden ist,unabhängig davon,wer von Beiden den Gutachtensauftrag erteilt hat.
    Deshalb ist der Sachverständige Erfüllungsgehilfe des Schädigers(BGH NJW 1972,1800 f.,KG SP 2004,244).
    Skull!

  4. Ludwig Lechleitner sagt:

    Sir Toby,
    Applaus, für die lehrreichen, aber völlig korrekten, Darstellungen der Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Ebenso ist die Reparaturwerkstatt Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Werkstattrisiken gehen zu Lasten des Schädigers.
    Es war gut, dass aus berufenem Munde das mal aufgeklärt wurde, weil offenbar immer noch nicht alle dies verstanden haben.
    Grüße
    Ludwig L.

  5. RA Schepers sagt:

    Oder kurz: 😉

    Der Sachverständige hilft dem Schädiger, den Schaden wieder gut zu machen, deshalb ist er Erfüllungsgehilfe des Schädigers.

  6. Babelfisch sagt:

    @Sir Toby:

    Mit Ausnahme des Einleitungssatzes danke ich für die erhellenden Ausführungen.

    Aber ein wenig konstruiert wirkt das schon, oder? Das Ergebnis begrüße ich jedoch.

    Skol

    Mr. Winterbottom

  7. K.-L.H. sagt:

    Bruno Reimöller
    Mittwoch, 11.05.2011 um 19:30

    Aus den neuen Bundesländern müssten aber viel mehr Urteile hier eingestellt werden, ansonsten entsteht der Eindruck, dass sich die Sachverständigen dort mit den Kfz-Haftpflichtversicherern arrangiert hätten.

    Hallo, B. R.,

    vielleicht nehmen die Kollegen diese Kürzungen ja auch nur zähneknirschend in Kauf, um gegenüber den Auftraggebern aus der Assekuranz nicht negativ aufzufallen. Ich hörte da von einem Kollegen aus dem Kohlenpott, dass er für über 30.000,00 Euro an Kürzungen in einer besonderen Schublade liegen hat.

    Mit freundlichem Gruß

    K.-L. H.

  8. Glöckchen sagt:

    @Ra Schepers
    wenn das so ist,weshalb zahlt denn dann die HUK nichteinmal ihren eigenen Helfer?

  9. Hunter sagt:

    @K.-L.H.

    „Ich hörte da von einem Kollegen aus dem Kohlenpott, dass er für über 30.000,00 Euro an Kürzungen in einer besonderen Schublade liegen hat.“

    Um welche „besondere Schublade“ handelt es sich dabei?

    Um die allgemeine „to do-Schublade“, die Schublade „Mahnbescheid/Klageverfahren kurz vor Verjährung => Zinsvorteil“ oder nur um die Schublade „Erledigt wegen voller Hosen“?

  10. Bruno Reimöller sagt:

    Hi K.-L.H.,
    ich bin nach wie vor der Meinung, dass aus den neuen Bundesländern, oder aus den östlichen Bundesländern mehr Urteile der Redaktion zugesandt werden müssten. Der Osten ist m.E. unterrepräsentiert. Hin und wieder kommt ein Urteil aus Sachsen, dann gleich mehrere aus Leipzig, auch mal aus Sachsen-Anhalt, Bereich Magdeburg. Seltener schon aus Mecklenburg-Vorpommern oder Brandenburg und Thüringen.
    Es mag schon sein, dass die dortigen SV sich fächendeckend mit den Versicherern „arrangiert“ haben. Man könnte es aufgrund der wenigen Urteile fast vermuten. Mir liegen insoweit keine Zahlen vor.

  11. wesor sagt:

    Ja Bruno, im Osten ist man gerne „arrangiert“.
    Da wollen weder SV noch RA besonders gegen Kürzungen vorgehen. Da gibt es nur ganz wenige mit aufrechter Streitkultur. Das ist auch verständlich, wer die Vergangenheit dort kennt. Da weis jeder wo er vorher war- nicht nur STAler, sondern über die Wende mit falschen Zeugnis gewandelte Persönlichkeiten. Wo sind sie denn geblieben nach 5 Jahren aus der staatlichen Versicherung. Natürlich bei den neu aus dem Boden spriesenden Gesellschaften. Früher KTA = DEKRA = Versicherung = Partnerwerkstatt man kennt sich man hilft sich und da gibt es wenig Streit ums Geld. Man ist es einfach gewöhnt sich zu arrangieren. Das ist so wie in einer Diktatur. Eine neue Form der Demokratie. Viele Köpfe diktieren das Volk!

  12. Sprachlos sagt:

    Hi, wesor,

    bevor man mit Fingern auf beinahe eine ganze Bevölkerungsgruppe zeigt, wäre es da nicht angebracht, zunächst vor der eigenen Haustür zu kehren?
    Frag mal in Ostdeutschland, welche Meinung über den „Wessi“ dort vorherrschend war und oftmals noch ist? Oder frag mich, ich kann es dir auch sagen. „Alle die im Westen nichts geworden sind, machen jetzt hier einen auf dicken Maxen und wollen uns sagen, wie es richtig geht.“
    Lieber wesor, hüben wie drüben gibt es nicht nur gutes oder nur schlechtes.
    Liebend gern wird die Versicherungswirtschaft zur Kenntnis nehmen, dass man bei Captain-HUK damit beschäftigt ist, mit Fingern auf die Anderen zu zeigen. Nichts nützt dem eigenen Vorteil nämlich mehr, als wenn der Widersacher mit sich selbst beschäftigt ist. Darüber einmal nachzudenken würde auch Bruno gut zu Gesicht stehen.

  13. marcus sagt:

    Hallo Wesor,

    na da lassen wir die Kirche doch mal besser im demokratisch befriedeten Dorf…arrangiert wird sich überall und Abhängigkeiten gibt es nicht nur im Osten. Ich schreibe aus dem Süden der „neuen“ Republik und weiß wovon ich rede.
    Und glauben Sie mir da ich beide Seiten kenne: falsch verstandene Hörigkeit ist im Westen mindestens genauso ausgeprägt wie in der DDR. Dies wollen die, die hier den ach so schneidigen Demokraten mit aufrechter Streitkultur mimen, nur immer nicht wahrhaben. Genauso wenig, dass in allen Bereichen eben oft „die eine Hand die andere wäscht“. In Sachen Seilschaften ist die Einheit in der Tat erfolgreich vollzogen.

    Hier dann allerdings durchklingen zu lassen, die die in DDR-Zeiten begründet sind (das gibt es natürlich) seien vorwerfbarer als jene, die ihre verhängnisvollen Wurzeln gleich auf demokratischem Boden geschlagen hatten, ist schlicht engstirnig.

    Es kann doch nicht Ihr Ernst sein zu behaupten, überall im Osten säßen (noch immer) nur alte Wendehälse und würden sich deshalb gegenseitig nicht in die Suppe spucken wollen. So kann nur einer daherreden, der noch nie da war. Und wenn, die Augen bewußt verschließt um ja seine Vorurteile nicht hinterfragen zu müssen sofern es ihn überhaupt interessiert.

    Das System im Osten ist seit über 20 Jahren schlicht das der Bundesrepublik. Und zwar 1:1. Mit allen Vor – und Nachteilen.
    Ich vermag nicht zu bewerten, warum der Geschädigte evtl. nicht klagt oder sich außergerichtlich einigt. Gründe hierfür gibt es viele und nur einer davon mag sein, dass man es eben nicht in die Wiege gelegt bekommen hat – natürlich nur mit ner Rechtsschutz im Rücken – sofort aufs verminte Feld der Gerichtsbarkeit zu stürmen.

    Laßt uns hier lieber zusehen, dass wir die Versicherungen in ihrem Tun durchschauen und gemeinsam Argumente finden denen das Handwerk zu legen als zu überprüfen, ob nun mehr Urteile aus Niedersachsen nahelegen, die Menschen dort seien weniger „arrangiert“ als jene aus dem Saarland oder Brandenburg. Vertane Müh.

    Ich diktiere liebe die nächste Klage gegen eine Versicherung aus Wiesbaden. Und bevor Sie fragen: der Mandant kommt – aus Thüringen. Ja sowas aber auch…
    Das Urteil kommt dann aber denknotwendigerweise auch vom AG aus Wiesbaden. Wie Sie erkennen können: der Grund liegt nicht in dem von der Diktatur gebeutelten Ossi (ich darf das schreiben da ich selbst einer bin 😉 ), sondern schlicht weil die Versicherung eben nicht in Thüringen beheimatet ist und das AG am Unfallort/Wohnort des Mandanten hinsichtlich der einzuklagenden Positionen leider eher abwegige Meinungen vertritt.

  14. Glöckchen sagt:

    Was für eine sinnlose Diskussion!
    Der Richter am Amtsgericht Bergen hat einfach nur rattenscharf und gnadenlos knapp und richtig geurteilt!
    Viele andere seiner Berufskollegen/innen in Ost UND West sollten sich daran ein Beispiel nehmen,anstatt immernoch mitunter rumzueiern,dass es einem schwindelig werden könnte.

  15. G.H. sagt:

    Worum streitet die HUK-Coburg eigentlich ? Ganz gewiß nicht um angeblich überteuerte Honorare, denn das ist nur ein vorgeschobenes Argument, um die wirklichen Zielsetzungen zu verschleiern. Allzu viele Kollegen haben sich damit abgefunden und erklären, keine Probleme zu haben. Abrechnung nach Gesprächsergebnis + 10% sei problemlos und „damit könne man leben“.- Oder aber man berechnet deutlich mehr, weil man noch nicht weiß, dass die HUK-Coburg Schadenersatz leisten muß und nimmt dann stillschweigend die Kürzung hin. So spielt man der HUK-Coburg das Argument in die Hand, dass inzwischen viele Sachverständige nach dem Gesprächsergebnis abrechnen würden.

    Die Kollegen, die so verfahren, scheinen dann wohl auch nicht vom Wert ihrer Dienstleistung besonders überzeugt zu sein. Sie sollten aber einmal in sich gehen und wenn sie dort niemanden antreffen, wenigsten sich mit einem Gedanken des englischen Sozialreformers John Ruskin nachdenklich auseinander zu setzen versuchen:

    „Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht irgend jemand ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machschaften.

    Es ist unklug, zu viel zu bezahlen, aber es ist noch schlechter, zu wenig zu bezahlen.Wenn Sie zu viel bezahlen,verlieren Sie etwas Geld, das ist alles.

    Wenn Sie dagegen zu wenig bezahlen, verlieren Sie manchmal alles, da der gekaufte Gegenstand die ihm zugedachte Aufgabe nicht erfüllen kann. Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten.

    Nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu bezahlen.“

    Gruß

    G.H.

  16. bruno reimöller sagt:

    Hi Sprachlos,
    dasselbe bin ich. Dem mir gemachten Vorwurf widerspreche ich energisch. Es ist, worauf auch der Autor Willi Wacker mehrfach hingewiesen hatte, einfach feststellbar, dass aus den östlichen Bundesländern einfach weniger Urteile kommen.Möglicherweise liegt dies ja in der Geschichte begründet, dass man einfach mit der Staatsgewalt und der Justiz nichts zu tun haben wollte. Aber die Jahre sind doch – erfreulicherweise – überwunden. Mauer ist gefallen, die DDR hat sich aufgelöst und ist der Bundesrepublik beigetreten. Damit wären doch die Voraussetzungen getroffen, dass man sich auch im Beitrittsgebiet an die Justiz wendet, wenn einem Unrecht widerfährt. Aber offensichtlich ist das noch nicht der Fall. Vermutlich muss eine Generation über die Ereignisse hinweg gehen, bis gleiche Bedingungen auch in den Köpfen herrschen.

  17. joachim otting sagt:

    …So ein Unsinn.

    Mecklenburg-Vorpommern ist so groß wie Nordrhein-Westfalen, hat aber nur so viele Einwohner wie Düsseldorf und Köln. Sachsen-Anhalt und weite Teile Brandenburgs sind auch eher dünn besiedelt. So kommt es, dass nur 17 von 81 Millionen Einwohnern in den fünf neuen Ländern wohnen, der Rest wohnt in den gebrauchten.

    Hinzu kommt, dass es z.B. in Südthüringen, in Westthüringen und im westlichen Mecklenburg-Vorpommern deutlich mehr Auspendler als Einpendler gibt.

    Und ich kenne – darauf wurde schon hingewiesen – nur eine Handvoll Versicherer (und die auch noch mit Mikromarktanteilen), deren Hauptsitz in den neuen Ländern ist.

    So ist es schlichtweg normal, dass es mehr Urteile aus den Ballungsgebieten gibt als vom Amtsgericht Bad Doberan.

    Ich schlage Ende der Debatte vor.

  18. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Otting,
    sicherlich müssen die Bevölkerungszahl und eingesandten und die hier eingestellten Urteile in Relation gestellt werden. Selbst wenn man das mitberücksichtigt, ergibt sich dass aus den neuen Bundesländern eigentlich zu wenig Urteile eingestellt sind. Deshalb bleibt der Aufruf nach Urteilen auch aus dem Osten bestehen. Bad Doberan haben wir gar nicht.

  19. Babelfisch sagt:

    @WW

    Ob sich das AG Bad Doberan mit einem vernünftigen Urteil hier hervortun wird? Dies darf bezweifelt werden, wenn die Richterin eine mündliche Verhandlung für unentbehrlich hält, den SV als Kläger persönlich lädt und den Termin um 8.30 h ansetzt. Coburg läßt grüßen!!!!

  20. Schwarzkittel sagt:

    @ Babelfisch:

    Entschuldigung, nur weil eine Richterin nach der ZPO handelt, sollte man ihr nicht die Qualifikation absprechen:

    1. § 128 I ZPO: Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

    2. § 278 III ZPO: Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen angeordnet werden.

    Wenn Sie das so beherzigt, erwarte ich ein gutes Urteil.

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  21. Babelfisch sagt:

    @Schwarzkittel:

    Dann noch mehr Informationen, die bislang fehlten:

    – Streitwert: 222,26 €
    – vereinfachtes Verfahren gem. § 495 a ZPO war angeordnet
    – kein Antrag der Parteien auf mündliche Verhandlung
    – der SV ist persönlich geladen, kein Vertreter der HUK
    – es geht um die Höhe der Kosten, nicht um den Inhalt des GA, dennoch soll der SV das Gutachten mit Fotos im Termin vorlegen
    – lt. Aussage der Richterin seien „noch Fragen zu klären“, welche das sind und ob die nicht schriftlich geklärt werden können, mochte sie nicht sagen

    Es geht um völlig banale, aber von der HUK immer wieder durchs Dorf getriebene Rechtsfragen. Mit Ausnahme des AG Coburg hat bislang kein Gericht die Auffassung vertreten, dass diese Sachen mündlich zu verhandeln seien.

    Ach ja, der SV soll im Übrigen aus 200 km Entfernung anreisen.

    So kriegt man die Fälle als Richter auch tot!

  22. DerHukflüsterer sagt:

    @
    „- Streitwert: 222,26 €
    – vereinfachtes Verfahren gem. § 495 a ZPO war angeordnet“
    „- der SV ist persönlich geladen, kein Vertreter der HUK “
    „Ach ja, der SV soll im Übrigen aus 200 km Entfernung anreisen.“

    Das sind reine Disziplinierungsmaßnahmen, wie man sie zur Genüge bei einigen Amtspersonen kennt.
    Man lässt den Betriebsinhaber selbst antanzen, damit der Vermögensschaden noch größer als € 222,26 wird.
    Gemeinsam,der Rechtsvertreter der HUK-Coburg und das Gericht sorgen schon dafür, dass der SV in Zukunft seine Preise senkt. So geht es auch!!
    Es lebe unser Rechtssystem.

  23. virus sagt:

    Unser Rechtssystem ist es das, welches dem Bürger suggeriert, es funktioniere noch, weil er ja sein Parkverbotsvergehen auch bezahlen muss? Oder ist es eher das, wo der Lobbyist nicht mehr zum Gesetzesunterzeichner gehen muss, weil er die Arbeit für den Urteilsbegründer lange erledigt hat?

  24. Willi Wacker sagt:

    Ich kenne Fälle, da musste der Kläger rd. 400 km anreisen. Erfreulicherweise war der Termin dann gegen 11.30 gelegt, damit der Kläger auch mit der Bahn anreisen konnte.
    Da Leistung und Gegenleistung auch bei § 632 BGB in einem vernünftigen Verhältnis stehen müssen, kann der Wunsch der Richterin nach Vorlage des Gutachtens berechtigt sein. Evtl. will die Richterin auch verschiedene Vermerke in dem Gutachten erläutert haben. Ich würde dies vorab mit der Richterin abklären. Der besonders freigestellte Tatrichter ist bekanntlich nur dem Gesetz unterworfen, sonst nix! Also von Richterschelte hier im Blog halte ich gar nichts. Ich habe schon Termine um 08.00 gehabt. Auch dafür kann es Gründe geben.
    Das sind auch keine Disziplinierungsmaßnahmen. Wer soll denn diszipliniert werden. Der SV doch wohl nicht. Der wird doch nicht täglich Honorarklagen im 200 km entfernten Gerichtsort haben. Ansonsten könnte man bei den von ihm eingesetzten Fahrtkosten Bedenken haben. Einen 200 km entfernt sitzenden SV mit der Begutachtung zu beauftragen dürfte gegen § 254 II BGB verstoßen. Möglicherweise soll auch das erläutert werden.
    Ich glaube, da ist noch viel im Vorfeld aufzuklären. Im übrigen ist das Gericht zu einem rechtlichen Hinweis verpflichtet.

  25. Andreas sagt:

    Wieso wird der Vertreter der HUK (Vorstandsvorsitzender…) nicht geladen? Kann das von Klägerseite gefordert werden?

    Grüße

    Andreas

  26. Babelfisch sagt:

    @WW:
    Wir sind uns doch wohl einig, dass das Rad nicht in jedem Verfahren um Schadensersatz wegen von der Versicherung gekürzten SV-Honoraren neu erfunden werden muss, oder?
    Es geht hier ausschließlich um die Klärung von Rechtsfragen. Keine Tatsache ist bestritten. Warum das Gericht dann meint, klärende Gespräche mit einer (!) Partei führen zu müssen, kann ich nicht nachvollziehen. I. Ü. gäbe es ja auch noch einen Prozessbevollmächtigten.
    Ich kann mich an einen deiner Lieblingssätze immer gut erinnern, da ich ihn selbst häufig in diesen Verfahren verwende: Wir sind im Schadensersatzrecht, nicht im Werkvertragsrecht!!! Deshalb verstehe ich deinen diesbezüglichen Hinweis von Leistung und Gegenleistung nicht.
    Vorliegend ist der gewählte Gerichtsort von allen möglichen übrigens der nächste zum Standort des SV (Gerichtstand Unfallort, Wohnort des Halters/Fahrers oder Niederlassung/Sitz der Versicherung). Ich halte die Beauftragung eines SV nach einem Unfall am Ort des Aufenthalts des Geschädigten nebenbei für nicht ernsthaft diskutabel, auch wenn dieser sich nicht am Unfallort befindet (Geschädigter als Herr des Restitutionsgeschehens?). Aber diesen Fragen – auch die Fahrtkosten – stehen doch nicht im Raum. Selbst wenn die Versicherungsseite immer wieder auch auf die Höhe der Nebenkosten einschlägt: es geht nur um die Frage, konnte der Geschädigte bei Auftragserteilung erkennen, dass er vielleicht überhöhte SV-Honorare vereinbart? In allen Fällen, die ich bisher auf dem Tisch hatte, konnte der Geschädigte dies nicht (zB weil die Honorare auch nicht überhöht waren). Darum, und nur darum geht es!!
    Es ist einfach ärgerlich, wenn die Gerichte auf diese dumme Propaganda der Versicherungen hereinfallen und sich zum Anwalt der Versicherungen bez. der einen Versicherung machen.
    Ich halte es für schikanös, den Kläger und seine Prozessbevollmächtigten zu einem Termin um 8.30 Uhr bei einem 200 km entfernten Gericht zu laden, ohne vorher einen Hinweis zu erteilen, um welche Klärung möglicher Fragen es dem Gericht vielleicht geht.
    Sehen die Gerichte denn nicht allein in der Tatsache, dass diese Verfahren fast ausschließlich von ein und derselben Versicherung provoziert werden, hier die kühl kalkulierte Strategie? Muss sich ein Richter zum Büttel solcher Strategien machen?
    Glaub mir, Willi, ich bin schon weiter als 400 km zur Wahrnehmung eines Termins gefahren, aber diesen Blödsinn muss ich nicht mitmachen!

  27. Glöckchen sagt:

    Hallo Andreas
    der Vorstandsvorsitzende weiss von dem Einzelfall nichts.
    Der Sachbearbeiter wird hinter dem „Schadensteam“ versteckt.
    Das gehört unabdingbar zum existenziellen Selbstschutz einer kürzungsfreudigen Versicherung.
    Man sollte die Regulierung mit einer anonymen Stelle verweigern und von Anfang an nur mit dem Schädiger persönlich verhandeln;der hat wenigstens noch ein „Gesicht“.
    Klingelingelingelts?

  28. DerHukflüsterer sagt:

    @ Willi Wacker
    „Ich würde dies vorab mit der Richterin abklären. Der besonders freigestellte Tatrichter ist bekanntlich nur dem Gesetz unterworfen, sonst nix! Also von Richterschelte hier im Blog halte ich gar nichts. Ich habe schon Termine um 08.00 gehabt. Auch dafür kann es Gründe geben.“

    Lieber Willi,
    Du verwechselst anscheinend Äpfel mit Birnen.
    Während Du als bezahlter Rechtsbeistand (welche Honorarhöhe auch immer) zum Termin reist, fährt der Inhaber des SV-Büro unter richterlicher Verfügung mit dem Nachteil alle entstehenden Kosten (Reisekosten,Verdienstausfall usw.)zum Termin, damit sein Verlust durch rechtswidrig gekürzte Kosten noch ausgeweitet wird. Gehts noch!
    Richter/innen haben auch eine Weiterbildungspflicht und keine Narrenfreiheit. Vernünftig denkende Richter/innen denken auch an entstehende Kosten und wer letztendlich der doppelt Geschädigte bzw. Leidtragende ist.
    Nach schadensrechtlichen Aspekten wurde sowieso falsches Recht angewandt.
    Gerade bei Gericht wird vor den Parteien immer der Spruch der Richter/innen losgelassen „ein vernünftig denkender Mensch hätte dies und das getan“.
    Von Richtern/innen kann man das auch erwarten.
    Deshalb die m.E. berechtigte Schelte im Blog.
    Im übrigen sieht man wie unterschiedlich Leute behandelt werden, hier muss der Chef u. Inhaber der SV Firma antanzen, wobei von der Gegenseite welche erkennbar rechtswidrig gehandelt hat, nicht einmal ein verantwortlicher Angestellter (Vorstand) vorgeladen wird. Auch kleine Unternehmer sollten mit dem nötigen Respekt behandelt werden und nicht vom „Gehilfen der Gerichte“ zum „Looser der Nation “ abgestempelt werden.

  29. LUMIX II sagt:

    DerHukflüsterer
    Samstag, 06.08.2011 um 10:38

    @ Willi Wacker
    “Ich würde dies vorab mit der Richterin abklären. Der besonders freigestellte Tatrichter ist bekanntlich nur dem Gesetz unterworfen, sonst nix! Also von Richterschelte hier im Blog halte ich gar nichts. Ich habe schon Termine um 08.00 gehabt. Auch dafür kann es Gründe geben.”

    Lieber Willi,
    Du verwechselst anscheinend Äpfel mit Birnen.
    Während Du als bezahlter Rechtsbeistand (welche Honorarhöhe auch immer) zum Termin reist, fährt der Inhaber des SV-Büro unter richterlicher Verfügung mit dem Nachteil alle entstehenden Kosten (Reisekosten,Verdienstausfall usw.)zum Termin, damit sein Verlust durch rechtswidrig gekürzte Kosten noch ausgeweitet wird. Gehts noch!

    Hallo,Hukflüsterer,

    Deiner Argumentation schließe ich mich an und es macht sicherlich einen erheblichen Unterschied, ob ich als Anwalt des Klägers oder als Kläger geladen werde, beispielsweise für einen Streitwert zwischen 200,00 und 300,00 € , um mich zu Einzelpositionen meiner Kostenrechnung -was gerichtsseitig angeblich unabdingbar notwendig ist- zu erklären und deshalb sei das persönliche Erscheinen notwendig. So sinngemäß ein Richter M. des AG-Coburg.

    Bereits die Unverhältnismäßigkeit zum Streitwet macht deutlich, dass hier nicht nach den Grundsätzen des Schadenersatzes ein Urteil gesprochen werden soll und
    deshalb muss ich einem solchen Ansinnen auch nicht entsprechen.

    Man stelle sich einmal vor, dass in einem solchen Fall der Richter das persönliche Erscheinen des Klägers – und das noch unter Androhung eines Ordnungsgeldes-
    erzwingen will, was schon an sich eine recht ungewöhnliche Vorgehensweise deutlich macht, denn irgendwelche Fragen hätte er durchaus auch schriftlich dem Kläger zur Beantwortung stellen können, um auf Seiten des Klägers Kosten zu vermeiden die mindestens das 20-fache(!) des Streitwertes ausmachen.

    Wie heißt es sinngemäß bei einem Auftrag des Gerichtes an den Sachverständigen so schön ?

    Sollten sich die Kosten des Gutachtens in Relation zum Streitwert als unverhältnismäßig hoch herausstellen, ist zunächst verfügungsgemäß die Arbeit am Gutachten , die der Beweiserhebung dient, zurückzustellen, was zweifelsohne auch verständlich ist.

    Im anderen Fall gelten solche Grundsätze ökonomischer Abwägung dagegen nicht mehr ?

    Man merkt die Absicht und ist nicht nur verstimmt.

    Mit freundlichem Gruß

    LUMIX II

  30. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Ja, liebe engagierte Leser und Schreiber auf dem Internet-Portal http://www.captain-huk.de,

    so sehr ich manche Entrüstung verstehen und so manchen Gedankengang nachvollziehen kann, darf man letzlich nie vergessen, dass man es hier wie da immer noch mit Menschen zu tun hat, die selbstverständlich zu einer Sache unterschiedliche Ansichten artikulieren dürfen und um hier, zumindest im Ansatz, eine Diskussionsbasis anzustreben, bedarf es auch einer sehr anspruchsvollen Streitkultur.

    In einem Buch von Dr. Reinhard K. Sprenger habe ich am letzten Wochenende folgende Passagen gelesen, die überdenkenswert und weiter auszuleuchten sind:

    “ Krise ? Ja! Kümmert Euch um die Krise eurer Hirne!“

    (Helmut Schmidt, 1982)

    Dr. Reinhard K. Sprenger spricht in diesem Buch auch von „kollektiver Selbstschwächung“ und dies ist mit Sicherheit keine falsche Beobachtung, wenn ich einmal nur die „Entwicklung“ in den letzen 30 Jahren Revue passieren lasse.

    Aber bevor ich hier nun weiter zitiere und mich damit möglicherweise auch noch einem falschen Verdacht aussetze, lest vielleicht selbst das im Campus-Verlag verlegte Buch von Dr. Reinhard K. Sprenger: „Der dressierte Bürger“,ISBN 3-593-37759-4. Ihr werdet in diesem Buch so manche Beobachtung finden, die Ihr bestätigen könnt und die Euch vielleicht sogar in Rage versetzt. Aber dieses Buch ist auch für Manager jedweder Coleur eine wertvolle Erkenntnisquelle.

    Mit freundlichem Gruß

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  31. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Hallo, Babelfisch,

    an welchem AG ist die von Ihnen angesprochenen Richterin denn beheimatet ?

    Mit freundlichem Gruß

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  32. Babelfisch sagt:

    Hallo Herr Rasche,

    es geht um Bad Doberan, der Heimat von Zappanale und Molli.

  33. Andreas sagt:

    Problemtisch an solchem Verhalten ist doch folgendes:

    Wenn jede Richterin und jeder Richter auf das Vorbringen der HUK hereinfallen würden und andere Versicherungen auf den Zug aufspringen, dann muss der SV für jedes Gutachten mindestens zum nächstgelegenen AG. Das heißt, dass mit Vorbereitung, Terminteilnahme und Fahrzeit mit mindestens zwei Stunden zu rechnen ist.

    Und das für eine rechtswidrige Kürzung und einer Richterin oder einem Richter, die/der ihr/sein Handwerk nicht versteht. Damit könnten alles SV-Büros dicht machen! Dieser Zeitaufwand kann auf die GA-Honorare gar nicht umgelegt werden.

    Deswegen müssen Wege gesucht werden, mit denen die HUK so nicht weiter kommt. Das wäre zum einen die konsequente Schadenregulierung durch einen Anwalt, der sich auskennt. Und zum anderen müssen die VN alleine ins Boot geholt werden, um der Versicherung genau den Schaden zuzufügen, den sie den Sachverständigen zufügen.

    Diese Form der Rechtsmissachtung durch die HUK darf sich schlicht nicht lohnen und die HUK muss als negatives Beispiel für andere Versicherer herhalten.

    Die Zurich probierts mittlerweile auch und stellt fest, dass ich mich gar nicht mit denen abgebe, sondern den VN in seine Pflicht nehme. Er erkennt durch meine Erklärung ihm gegenüber, dass eine Versicherung nicht die Arbeit leistet, für die er Beiträge bezahlt.

    Es sollten sich somit alle HUK- und Zurich-Versicherten überlegen, ob sie ein solches Regulierungsverhalten befürworten können. Falls ja, haben sie die finanziellen Konsequenzen zu tragen. Falls nein, steht der 30.11. bald wieder vor der Tür…

    Grüße

    Andreas

  34. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    ist alles gut gemeint. Aber im November wird wieder dem Slogan „Geiz ist geil“ gefrönt.
    Ansonsten nur noch den VN verklagen. Der ist der Schädiger und der muss für den angerichteten Schaden aufkommen. Die Versicherung kann ihn dann nach seiner Verurteilung von der Zahlung der Urteilssumme plus Zinsen und Kosten freistellen. Dann hat diese ihre Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis erfüllt. Es ist eine Haftpflichtversicherung, die im Falle der Haftung des VN für diesen eintritt. Dabei ist der Schädiger Schuldner der Schadensersatzverpflichtung. Er hat zu leisten, nicht zu fordern. Der erforderliche Geldbetrag, den der Schuldner nach § 249 II BGB zu erbringen hat, ist auch keine „Kostenminderungspflicht“, wie ich jetzt in einem versicherungsgesteuerten Beitrag in der VersR. gelesen habe.
    Immer schön den Schädiger alleine verklagen. Das hat schon mal erzieherischen Wert. Außerdem tritt ein Aufklärungseffekt ein, nämlich der Schädiger wird über das rechtswidrige Verhalten seiner Versicherung aufgeklärt. Das bleibt auch haften. Dies umsomehr, wenn der VN dann auch noch verurteilt wird. Dann erfährt er schwarz auf weiß, wie schlecht seine Versicherung reguliert. Dann gilt nicht mehr Geit ist geil. Dann schimpft der VN auf seine VN und wendet ihr den Rücken zu. Stichwort: Sonderkündigungsrecht!
    Ich wünsche noch eine schöne Woche.
    Willi

  35. Babelfisch sagt:

    @WW:

    Achtung und Vorsicht! Nicht den VN verklagen, sondern den Halter und/oder Fahrer. VN und Halter müssen nicht personenidentisch sein, böse Falle!

    Lieber umgehend für 5,10 eine Halteranfrage bei der zuständigen Verkehrsbehörde stellen, der Betrag muss dann auch erstattet werden.

    Babelfisch

  36. Willi Wacker sagt:

    @Babelfisch

    Hallo lieber Babelfisch,
    der Halter dürfte der VN sein. Denn der Versicherer meldet sich doch für den Halter des den Unfall verursachenden Fahrzeuges. Dass selbstverständlich differenziert werden muss zwischen Fahrer und Halter ist mir auch klar. Aber Danke für den Hinweis.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Willi Wacker

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