Amtsgericht Coburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

Das Hausgericht der Coburger Versicherung, das Amtsgericht Coburg hat mit Endurteil vom 22.01.2009 (11 C 1130/08) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. verurteilt, an den Kläger 180,52 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet. Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer für das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen NEW-…. verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu erstatten, die ihm aufgrund des Unfalles vom 11.05.2008 in Nabburg entstanden sind.

Auf die Position Sachverständigenkosten muss die Beklagte weitere 180,52 € zahlen, weil die Rechnung des SV C. vom 28.05.2008 in vollem Umfange zu ihren Lasten geht.

Angesichts des Nettoreparaturschadens von 3.532,91 € hält sich das vom SV geforderte Grundhonorar (noch) im Rahmen der üblichen Vergütung, § 287 ZPO. Das Gericht orientiert sich bei seiner Entscheidung an der Honorarbefragung des BVSK 2005, 2006. Das dort aufgeführte Grundhonorar bewegt sich zwischen 299,00 und 434,00 €. Nachdem der Kläger den Gutachtenauftrag im Mai 2008 erteilte, liegt eine unbillig hohe Honorarforderung nicht vor. Die vom SV geforderten Nebenkosten bewegen sich, insgesamt gesehen, ebenfalls im Rahmen der üblichen Vergütung.

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht, § 254 BGB, liegt nicht vor, das sich der SV an die üblichen Preise hält.

So das Urteil der Amtsrichterin der 11. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Coburg.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu Amtsgericht Coburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlichen SV-Honorars

  1. Buschtrommler sagt:

    M.E. Thema verfehlt….
    Werklohn anstatt Pseudolisten…..

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    es geht ja doch weiter mit den Honorar-Urteilen. Ich dachte schon, der Honorarstreitsumpf sei ausgetrocknet, was allerdings offensichtlich, siehe Urteilsdatum, nicht der Fall ist.
    Na, dann können die Leser sich noch auf einige Urteile gefasst machen.
    MfG
    Ihr Werkstatt-Freund

  3. Willi Wacker sagt:

    @ Buschtrommler 10.02.2009 11:27

    Hallo Buschtrommler,
    eigentlich beides falsch. Entscheidend ist nicht der Werklohn, da kein Werkvertragsverhältnis zu entscheiden war, sondern ein Schadensersatzprozess. Bei dem gilt § 249 BGB. Aber auch Pseudolisten ist nicht richtig. Entscheidend ist, was der Geschädigte für die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes für erforderlich halten konnte. Zur Wiederherstellung des vormaligen Zustandes gehört ein Sachverständigengutachten als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme. Die dafür entstehenden Gutachterkosten sind Wiederherstellungskosten und damit erforderlich i.S.d. § 249 BGB.
    Willi Wacker

  4. Friedhelm S. sagt:

    Hi Willi,
    völlig richtig. So kurz könnte man einen SV-Honorar-Prozeß entscheiden. Viel zu viele Richter/-innen lassen sich auf die unsinnigen Schriftsätze der Versicherungsanwälte ein.
    MfG
    Friedhelm S.

  5. D.M. sagt:

    Werklohnforderung unter dem Gesichtspunkt einer nicht zu verifizierenden Üblichkeit ist nicht gleich Schadenersatzforderung gem. § 249 BGB. Was ist daran für Juristen so schwierig zu entscheiden ?

    Nach § 249 S. 1 BGB hat ein Schadenersatzpflichtiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre.

    Es ist also von einem bestimmten Zustand die Rede und nicht alternativ von irgend einem anderen Zustand ! Wird eine Forderung des Unfallopfers auf Ersatz der entstandenen Sachverständigenkosten teilweise abgewiesen, so ist eben nicht der nach dem Gesetz verstandene Zustand wieder hergestellt worden.

    Entscheidungen, die auf werkvertragliche Gesichtspunkte abstellen, führen dazu, den Schadenersatzanspruch des Geschädigten nicht nach dessen Schaden, auf den es rechtlich allein ankommt, sondern nach vermeintlichen wirtschaftlichen „Bedürfnissen“ der Versicherungsgesellschaften
    zu bemessen (siehe das immer wieder zitierte Gesprächsergebnis BVSK /HUK-Coburg).

    Die objektiven Begriffe des Schadenersatzrechts werden auf diesem Wege durch überschlägliches kaufmännisches „Schätzen“, für das auf auf Rechtmäßigkeit und Genauigkeit nicht ankommt, und durch willkürliche „Zumutbarkeiten“ verdrängt.

    Die immer wieder von der HUK-Coburg behaupteten Wertmasstäbe oder im Verkehr anerkannten Bewertungsmasstäbe für die Höhe des Sachverständigenhonorars existieren nicht. Sie sind eine Fiktion. „Richtpreise“ von der HUK-Coburg sind weder objektiv noch haben sie etwas mit dem zu ersetzenden Schaden zu tun.

    Da die von der HUK-Coburg permanent ins Feld geführten Gesprächsergebnisse keinerlei Beweiswert haben, ist ihre Anwendung beweisrechtlich unzulässig.

    Das mal so am Rande beleuchtet.

    Gruß

    D.M.

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