Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des AG Halle (Saale) verurteilt Allianz-Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkoten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.6.2014 – 93 C 1370/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

passend zum heutigen Beitrag über die Allianz-Versicherung veröffentlichen wir hier und heute ein weiteres Urteil des Amtsrichters der 93. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale gegen die Allianz Vers. zu den restlichen  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht. Dieses Mal war die Allianz vertreten durch die bekannten Rechtsanwälte Dr. E. und Partner. Auch diese konnten nicht verhindern, dass ihre Mandantin ganz überwiegend bis auf knapp 1 Euro verurteilt wurde. Ich bin gespannt, ob die Herren RAe. Dr. E. und Partner auch dieses Urteil zur Veröffentlichung in juristischen Zeitschriften übersenden. Vielleicht erscheint das Urteil auch in der NJW-Spezial? Die Argumentation der Beklagten erscheint schon etwas verwunderlich, indem bei einem Fahrzeugschaden von etwas über 1.000,– € von einem Bagatellschaden gesprochen wird. Bekanntlich hat die Rechtsprechung die (fließende) Grenze bei etwa 715,– € angenommen. Da liegt aber eine Differenz von fast 300,– € vor. Kennen die Herren Rechtsanwälte der Allianz denn nicht die Rechtsprechung? Offenbar kennen die Prozessbevollmächtigten auch nicht den Grundsatz des widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB. Auch dass es im Schadensersatzprozess nicht auf werkvertragliche Gesichtspunkte ankommt, ist ihnen offenbar unbekannt? Insgesamt ein schönes Urteil gegen die Allianz-Versicherung. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)                                                                                   Verkündet am: 26.06.2014

Geschäfts-Nr.:
93 C 1370/14

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Allianz Versicherungs AG vertr.d.d. Vorstand, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 19.06.2014 durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 276,12 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 264,12 € seit dem 12.11.2012 sowie aus weiteren 12,00 € seit dem 13.12.2012 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.)    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.)    Die die Berufung wird zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 277,35 € festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz aus einem
Verkehrsunfall.

Am 08.10.2012 wurde das Krad des S. F. bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Beklagte ist für die dem S. F. entstandenen Schäden dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 100 % zum Schadensersatz verpflichtet. S. F. beauftragte den Kläger mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Schäden an seinem Krad. Zugleich trat S. F. an den Kläger seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich der Sachverständigenkosten ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung Bl. 8 d. A. verwiesen. Der Kläger erstellte auftragsgemäß ein Gutachten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bl. 9-26 d. A. verwiesen. Der Kläger stellte S. F. hierfür eine Rechnung über 530,70 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 27 d. A. verwiesen. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich Teilbeträge i.H.v. 102,88 € und 163,70 €. Den von ihm mit 265,35 € angegebenen Restbetrag verlangt der Kläger nebst Mahnkosten mit der vorliegenden Klage.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 277,35 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 265,35 € seit dem 12.11.2012 sowie auf 12,00 € seit dem 13.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Abtretungserklärung für unwirksam und ist der Ansicht, dass es vorliegend um einen Bagatellschaden gehe, bei welchem die Einholung eines Sachverständigengutachtens  unwirtschaftlich und unverhältnismäßig  sei, weshalb
insoweit kein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten bestehe. Außerdem erhebt die Beklagte Einwendungen gegen die Höhe der Forderung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist ganz überwiegend begründet. Anspruchsgrundlage ist § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und § 398 BGB. Der Kläger kann aus abgetretenem Recht des Unfallgeschädigten restliche Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Sachverständigenkosten verlangen.

Die Abtretungserklärung ist wirksam und entspricht den Vorgaben des BGH im Urteil vom 07.06.2011 (Az. VI ZR 260/10, = BGH MDR 2011, 845 = ZfS 2011, 561). Die Abtretungserklärung ist hinreichend bestimmt, da eben nicht ein summenmäßig bestimmter Teil einer Mehrzahl von Forderungen abgetreten ist, sondern genau eine Forderung (Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten).

Angesichts eines vom Sachverständigen ermittelten Schadens vom 859,47 € netto bzw. 1.022,77 € brutto kann auch nicht mehr von einem Bagatellschaden ausgegangen werden, bei dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB wäre bzw. gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen würde. Nur ausnahmsweise wird es sich dem Geschädigten aufdrängen, dass die Einholung eines Gutachtens unverhältnismäßig ist, die Beweislast hierfür trägt der Schädiger (LG Darmstadt, Urteil vom 05.07.2013, Az. 6 S 34/13, zitiert nach juris). Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist hier nicht zu erkennen.

Im übrigen kann vorliegend die Beklagte ohnehin mit ihrem Einwand, die Sachverständigenkosten seien nicht erstattungsfähig, nicht gehört werden. Die Beklagte hat bereits Teilzahlungen an den Kläger geleistet und damit konkludent die Berechtigung der Schadensersatzforderung dem Grunde nach anerkannt. Die Beklagte, die über eine Rechtsabteilung verfügt und bei der davon auszugehen ist, dass sie Ansprüche, die gegen sie erhoben werden, prüft, bevor sie diese reguliert, lässt dadurch, dass sie einen Anspruch teilweise erfüllt, erkennen, dass sie den Anspruch dem Grunde nach für begründet hält. Es ist also von einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis auszugehen. Im übrigen ist es auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beklagte im Rechtsstreit darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, wenn sie vorprozessual bereits Zahlungen hierauf geleistet hat. Insoweit verstößt die Beklagte gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens, wenn sie erst Teilzahlungen leisten, im Rechtsstreit sich aber darauf beruft, dass der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht bestehe.

Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs ist zu betonen, dass vorliegend kein Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern ein (abgetretener) Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten streitgegenständlich ist. Schon aus diesem Grund liegen die meisten Ausführungen der Beklagten neben der Sache, denn Prüfungsmaßstab ist nicht, ob die Vergütung üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB ist. Erheblich ist allein, ob die Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören. Dies ist zu bejahen. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen. (OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, Az. 4 U 49/05, zitiert nach juris). Da das Sachverständigenbüro des Klägers zu den führenden und anerkannten Sachverständigenbüros in Halle gehört, kann die Einholung eines Gutachtens gerade durch diese Büro ohne weiteres als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Insbesondere ist kein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung dieses Büros zu erkennen. Eine Pflicht zur Einholung verschiedene Vergleichsangebote (wie sie von der Rechtsprechung bei der Anmietung eines Mietwagens teilweise bejaht wird) gibt es bei der Beauftragung eines Sachverständigen gerade nicht. Der Geschädigte muss vor Erteilung des Gutachterauftrages keine „Marktforschung“ betreiben, so lange für ihn als Laie nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige seine Vergütung geradezu willkürlich ansetzt. Der Sachverständige kann auch nach einer Honorartabelle abrechnen (OLG Naumburg a.a.O.), ohne dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt zu sein. Der Streit zwischen Sachverständigem und Schädiger bzw. dessen Pflichtversicherer darf nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg a.a.O.).

Zudem verweist das Gericht auf ein aktuelles Urteil des BGH vom 11.02.2014 (Az. VI ZR 225/13, = BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 =MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = NJW-Spezial 2014, 169 = NZV 2014, 255), in welchem es heißt:

„Als erforderlich [im Sinne des § 249 BGB] sind (…) diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (…). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (…). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch (…) vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (…). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 Satz 1 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (…). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (…). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen  Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (…). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (…). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eine maßgebende Rolle (…). Es [das Berufungsgericht] durfte nicht die dem Kläger vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das Berufungsgericht die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (…). Freilich ist der Schädiger auch nicht verpflichtet, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge der von diesem im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Allein der Umstand, dass die vom Schadensgutachter vorliegend abgerechneten Nebenkosten die aus der BVSK-Honorarbefragung ersichtlichen Höchstsätze überschreiten, rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes des Klägers allerdings noch nicht.“

Unter diesem Gesichtspunkt sind die Forderungen des Klägers auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Auf das Urteil des Gerichts vom 27.03.2014 (Az. 93 C 3304/13, veröffentlicht bei juris) wird verwiesen.

Allerdings hat sich der Kläger bei der Berechnung seiner Forderung verrechnet. Die Restforderung berechnet sich korrekt wie folgt:

Rechnungssumme:                                 530,70 €
Abzüglich Teilzahlung:                             102,88 €
Abzüglich Teilzahlung:                             163,70 €
Restforderung:                                         264,12 €

Die Mahnkosten sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB als Verzugsschaden erstattungsfähig. Insgesamt ergibt sich eine Forderung von 264,12 € + 12,00 € = 276,12 €.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1 ,288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO ist die Berufung zuzulassen, da die Rechtsprechung sowohl dazu, ob die Beklagte durch Teilzahlungen einen deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hat oder aufgrund von Rechtsmissbrauchs nunmehr daran gehindert ist, die Forderung dem Grunde nach zu bestreiten, als auch hinsichtlich der Höhe der Forderung auch im hiesigen Landgerichtsbezirke uneinheitlich ist und daher Interesse an einer Entscheidung des Berufungsgerichts besteht.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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4 Antworten zu Amtsrichter der 93. Zivilabteilung des AG Halle (Saale) verurteilt Allianz-Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkoten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 26.6.2014 – 93 C 1370/14 -.

  1. Roland R. sagt:

    Ist denn den Herren Rechtsanwälten Dr. E. und Partner das Urteil des AG Aachen vom 17.4.2014 Az. 103 C 11/14 nicht bekannt? Danach sind auch bei einem Schaden laut Gutachten von 801,08 € brutto die Sachverständigenkosten zu ersetzen. Die Argumentation mit dem Bagatellschaden ist daher völlig abwegig. Das Urteil ist übrigens hier im CH veröffentlicht.
    Grüße aus Hessen

  2. H.F. sagt:

    Man darf sowieso nicht alles glauben, was die Damen und Herren dieser Kanzlei so vortragen. Aber vielleicht gerade deshalb sind Juristen dieses Kalibers und dieses Zuschnitts bei Versicherungen gefragt. Und die Konditionen sind auch respektabel. Stellt sich nur die Frage: Masse oder Klasse ?
    Gruß
    H.F.

  3. RA Schwier sagt:

    @ Roland R
    „Ist denn den Herren Rechtsanwälten Dr. E. und Partner das Urteil des AG Aachen vom 17.4.2014 Az. 103 C 11/14 nicht bekannt?“

    Die Kollegen Dr. E. und Partner machen auch nur ihren „Job“. Wir haben am 1.08.2014 ne mdl. Verhandlung am AG-Bremen wegen Mietwagenkosten mit diesen Kollegen. Lt. Klageschrift haben wir nach „Fracke“ geklagt und obwohl das AG bereits im Vorfeld auf die „Fracke“ Rspr. hingewiesen hat, wird es eine mdl. Verhandlung geben! Es entstehen nur weitere Kosten dadurch, aber dann ist es so!

    Das Urteil werde ich sodann an die Redaktion versenden. Mögen insgesamt noch viele Folgen!

  4. Glöckchen sagt:

    @Ra Schwier
    die haben regelmässig keine Prozessvollmacht.
    §80 ZPO sollte befolgt werden.

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