Amtsrichter des AG Aschaffenburg Zweigst. Alzenau i. Ufr. verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger zur Zahlung restlichen Schaensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.10.2014 – 130 C 327/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Bremerhaven geht es weiter nach Alzenau in Unterfranken. Wieder war es die HUK-COBURG, die es nicht für nötig erachtete, den von ihrem Versicherungsnehmer verursachten Schaden aus einem Unfallereignis vollständig zu ersetzen, obwohl die einhundertprozentige Haftung unstreitig war. Da der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten war, war dieser gut beraten, wegen  des Restschadensbetrages nicht die regulierungspflichtige HUK-COBURG, sondern den Unfallverursacher persönlich zu verklagen. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH wurde der Unfallverursacher kurz und knapp zur Zahlung dessen verurteilt, was vorher seine HUK-COBURG gekürzt hatte. Überdies muss er den Urteilsbetrag auch noch verzinsen und Gerichts- und Anwaltskosten zahlen. Da würde ich mir überlegen, ob ich bei der richtigen Versicherung versichert bin? Diese Frage wird sich der Beklagte auch stellen, wenn ihm das Urteil zugestellt wird. Wir finden, dass es sich um eine gute Entscheidung handelt bis auf folgendes Zitat:

„Vielmehr darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Kfz.-Sachverständigen zu beauftragen, ohne zuvor entsprechende Preisumfragen zu starten.“

Der Sachverständige des Vertrauens scheint inzwischen verschütt gegangen zu sein? Davon liest man schon lange nichts mehr. Aber der Geschädigte hat das Recht, den Sachverständigen seiner Wahl zur Schadensfestellung zu beauftragen. Lest selbst das Urteil und gebt bitte auch zu diesem Urteil Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Aschaffenburg
Zweigstelle Alzenau i. Ufr.
Az.:     130 C 327/14

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Kfz-SV F. M. aus G.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

g e g e n

Herrn O. H. aus K.

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte W. u. P. aus F.

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Aschaffenburg, Zweigstelle Alzenau i. Ufr. durch den Richter am Amtsgericht K. auf Grund das Sachstands vom 06.10.2014 am 21.10.2014 folgendes

Endurteil

1       Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 58,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu bezahlen.

2.      Der Beklagte wird veruteifl, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2013 zu bezahlen.

3.       Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 58,13 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Erstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Gericht hat bereits mehrfach auch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landgerichts -Berufungsgericht- Aschaffenburg dargelegt, dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei ist und vom Schädiger gemäß § 249 II BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten ersetzt verlangen kann, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Zwar ist der Geschädigte nach dem Rechtsgedanken des § 254 II Satz 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei gilt jedoch das Grundanliegen des § 249 BGB, wonach dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Dabei gilt bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen, dass der Geschädigte nicht gehalten ist, eine umfangreiche Marktforschung zu betreiben. Vielmehr darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Kfz.-Sachverständigen zu beauftragen, ohne zuvor entsprechende Preisumfragen zu starten. Keinesfalls ist er aber auch verpflichtet bei dem Schadiger selbst bzw. bei dessen Haftpflichtversicherung nachzufragen, in welchem Umfang hier die entsprechenden Kosten erstattungsfähig sind. Dies würde bei konsequenter Anwendung nämlich dazu führen, dass letztendlich der Schädiger, bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung die entsprechenden Preise bestimmen können.

Damit ist im vorliegenden Fall der geltend gemachte Anspruch in vollem Umfang zuzusprechen.

Damit hat der Kläger auch Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der hier geltend gemachten Verzugszinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr 11, 712, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu Amtsrichter des AG Aschaffenburg Zweigst. Alzenau i. Ufr. verurteilt den bei der HUK-COBURG versicherten Schädiger zur Zahlung restlichen Schaensersatzes aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 21.10.2014 – 130 C 327/14 -.

  1. Knurrhahn sagt:

    Schön, dass keine Honoraerhebungen bemüht wurden und auch § 287 ZPO nicht bemüht werden mußte. Es wurde jedoch zutreffend und verständlich auf § 249 BGB abgestellt und bemerkenswert ist folgende Passage der Entscheidungsgründe:

    „Keinesfalls ist er aber auch verpflichtet bei dem Schädiger selbst bzw. bei dessen Haftpflichtversicherung nachzufragen, in welchem Umfang hier die entsprechenden Kosten erstattungsfähig sind. Dies würde bei konsequenter Anwendung nämlich dazu führen, dass letztendlich der Schädiger, bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung die entsprechenden Preise bestimmen können.“

    Da hat der Richter den Nagel auf den Kopf getroffen und zum Ausdruck gebracht, was er von dem grottenfalschen Kürzungsschreiben der HUK -Coburg hält und wie er dies einordnet.

    Als Highlight dann auch noch die erfrischende Kürze des Urteils.

    Knurrhahn

  2. HUK 6-5-000 sagt:

    Hallo, Willi,
    das ist ein Urteil in die richtige Richtung, kurz, klar und abgezirkelt auf das, was zu beachten bzw. zu verwerfen ist. Richterlicher Durchblick, wie er leider noch nicht überall zu bemerken ist.
    HUK-6-5-000

  3. Ascheberger Arsch sagt:

    Ein gestandener Amtsrichter der sich nicht von den geneigten Gesetzesverbiegungen eines einzelnen BGH-Richters hat beeindrucken lassen und dogmatisch korrekt gem.BGH Z 63,182ff die vom Gesetzgeber gewollte Trennlinie zwischen §249 und §254 respektiert,anstatt Gesetzgeber für die Kürzungsmafia zu spielen.
    Solche Gerichte braucht das Land!

  4. Ludger sagt:

    Auf Länge einer Adventskerze alles dargeboten. So soll es sein.

    Ludger

  5. Gottlob Häberle sagt:

    Nicht vergessen!!!
    Eine Kopie des Urteils sollte an den VN zur Kenntnisnahme geschickt werden, dies verbunden mit dem Hinweis, dass er nunmehr dank der HUK rechtskräftig verurteilt wurde.
    Von der HUK wird er das Urteil wohl kaum erhalten.

    Nur so ist gewährleistet, dass sich der VN einen Eindruck über die Dienstleistungsqualität seiner Haftpflichtversicherung machen kann.

    Passend zur Weihnachtszeit.

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