Amtsrichter des AG Bochum verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, zur Zahlung der merkantilen Wertminderung und zur Feststellung der Gerichtskostenverzinsungspflicht mit Urteil vom 24.9.2013 – 65 C 143/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier und heute zum Sonntag geben wir Euch noch ein Urteil aus dem Ruhrpott bekannt. Tief im Westen, wie Herbert Grönemeyer gesungen hat, hat der Amtsrichter der 65. Zivulabteilung des Amtsgerichts Bochum zu den restlichen Sachverständigenkosten gegen den VN der HUK-Coburg geurteilt. Der Geschädigte hat nicht die eintrittspflichtige HUK-Coburg in Anspruch genommen, sondern den Schädiger, also den VN der HUK-Coburg persönlich. Die HUK-Coburg hat ihm zwar seine bekannten Prozessbevollmächtigten zur Seite gestellt. Diese konnten aber auch nicht mehr erreichen als ein obsiegendes Urteil des Klägers. Interessant an dem Urteil ist neben der Begründung zur Ersatzpflicht auch der restlichen Sachverständigenkosten auch die Tatsache, dass auch bei älteren Fahrzeugen eine merkantile Wertminderung entsteht. Die Mär von der 100.000-Grenze und fünf Jahren, die immer wieder von den regulierungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern gepredigt wird, glaubt ohnehin schon niemand mehr. Zutreffend hat der zuständige Amtsrichter in Bochum auch entschieden, dass der  Beklagte verpflichtet ist, die Gerichtskostenzinsen für die Zeit des Eingangs des Kostenbetrages bei der Gerichtskasse und dem Eingang des Kostenfestsetzungsgesuches zu zahlen hat. Lest selbst das Urteil und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und noch einen  schönen Sonntag.
Willi Wacker 

65 C 143/13                                                                               Verkündet am 24.09.2013

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn F. G. aus B.,

Klägers,

Prozessbevoollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I.u. C.aus A.

gegen

Herrn P.B. aus B.,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. E. & P. aus B.

hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 24.09.2013
furch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 346,96 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basizinssatz seit dem 18.01.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 43,32 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basizinssatz seit dem 23.01.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten  i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basisiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteiiten Kostenquote zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten anlässlich des Verkehrsunfalls vom 11.12.2012 auf die Sachverständigenkosten Zahlung weiterer 346,96 € verlangen. Die dem Kläger von dem beauftragten Sachverständigen … in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren i. H. v. 643,96 € sind entgegen der Ansicht des Beklagten in vollem Umfang erstattungsfähig. Zur Begründung wird auf die Ausführung der 5. Kammer des Landgerichts Bochum im Urteil vom 19.04.2013 in dem Verfahren I-5 S 135/12 Bezug genommen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt. Auch hier hat der Kläger einen öffentlich bestellten und verteidigten Sachverständigen beauftragt. In Anbetracht des Umstandes, dass sich die Höhe der Sachverständigenkosten üblicherweise an der Höhe der Reparaturkosten orientiert, ist einem Geschädigten ohnehin eine Marktprüfung nicht möglich. Für den Kläger bestand kein Anlass, die Angemessenheit der berechneten Sachverständigenkosten in Zweifel zu ziehen. Auch die Berechnung von Gutachternebenkosten ist üblich. Diese liegen vorliegend vielleicht im oberen Bereich des Üblichen, sie sind jedoch noch nicht als unangemessen hoch zu bezeichnen. Ohnehin ist nicht auf einen eventuell ermittelnden Mittelwert abzustellen, soweit sich die Kosten, auch die Nebenkosten, in einem gewissen Rahmen bewegen. Eine Überschreitung dieses Rahmens kann vorliegend nicht festgestellt werden. Auf die Sachverständigenkosten hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten lediglich 497,00 € gezahlt, so dass noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 346,96 € besteht.

Nach Auffassung des Gerichts kann der Kläger auch Erstattung eines merkantilen Minderwertes i. H. v. 200,00 € verlangen. Zutreffend ist, dass das Klägerfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits ein Alter von ca. 12 1/2 Jahren hatte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Fahrzeug eine erheblich unterdurchschnittliche Laufleistung aufwies. Das Fahrzeug hatte keinerlei Vorschäden und war in einem guten Erhaltungszustand. Im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert sind unfallbedingt hohe Reparaturkosten entstanden. Im Falle der Weiterveräußerung ist der Unfall offenbarungspflichtig. Da vergleichbare Fahrzeuge auf dem allgemein zugänglichen Markt durchaus häufig gehandelt werden, kommt auch bei dem Alter des Fahrzeugs der Unfallfreiheit eine erhebliche Bedeutung zu. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass tatsächlich eine merkantile Wertminderung eingetreten ist. Ist hiervon dem Grunde nach auszugehen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, der Höhe nach von der Schätzung des Sachverständigen … abzuweichen. Einwendungen sind insoweit auch von Beklagtenseite nicht erhoben.

Entgegen der Ansicht der Klägervertreter ist für ihre vorgerichtliche Tätigkeit eine Überschreitung der sogenannten Schwellengebühr von 1,3 nicht gerechtfertigt. Bei der Frage der Überschreitung der Schwellengebühr ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH ein ein Ermessensspielraum des Anwalts von 20% nicht zu berücksichtigen. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten war von vornherein außer Streit. Bis auf die hier streitigen Punkte ist auch unmittelbar eine umfassende Regulierung erfolgt. Einwendungen gegen die Gebüphren des Sachverständigen … sind den Klägervertretern aus der Vielzahl der ihm übertragenen Mandate bekannt. Gerade in Anbetracht des Alters des Klägerfahrzeugs sind Einwendungen zu einem evtl. Minderwert nicht unüblich. Die Einwendungen der Beklagtenseite machen die Angelegenheit daher weder rechtlich noch tatsächlich schwierig. Auch der Arbeitsanfall ist nicht als weit überdurchschnittlich anzusehen, so dass insgesamt das Gericht noch von einem duchschnittlichen Mandat ausgeht, welches mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 angemessen abgegolten ist. Zugrunde zu legen ist als Gegenstandswert die Höhe der  berechtigten Forderung, hier also ein Gegenstandswert 3.229,26 €. Inkl. Auslagenpauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer ergeben sich vorgerichtliche Kosten i. H. v. 359,50.€. Abzüglich bereis gezahlter 316,18 € verbleibt ein Zahlungsanspruch des Klägers i. H. v. 43,32 €.

Der Zinsanspruch in gesetzlicher Höhe folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Alterdings war die ursprünglich von Klägerseite gesetzte Regulierungsfrist angesichts der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels zu kurz bemessen. Mit Schreiben vom 18.01.2013 hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten eine weitere Regulierung endgültig verweigert. Erst ab diesem Zeitpunkt ist daher Verzug eingetreten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

So, und nun bitte Eure Anmerkungen zu diesem Urteil des AG Bochum.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu Amtsrichter des AG Bochum verurteilt VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, zur Zahlung der merkantilen Wertminderung und zur Feststellung der Gerichtskostenverzinsungspflicht mit Urteil vom 24.9.2013 – 65 C 143/13 -.

  1. RA Westfalen sagt:

    Hallo W.W. ,
    es scheint sich nunmehr ein Wandel der Rechtsprechung der Amtsrichter am AG Bochum bei den Sachverständigenkosten einzustellen. Der erkennende Amtsrichter der 65. Zivilprozessabteilung des AG Bochum scheint wie auch seine Kollegen erkannt zu haben, dass aufgrund der zutreffenden Rechtsprechung der Berufungskammer des LG Bochum die Sachverständigenkosten grundsätzlich eine zu erstattende Schadensposition des Geschädigten ist. Wenn der Versicherer meint, die Kosten seien überhöht, dann muss er sie trotzdem erstatten, hat allerdings das Recht, sich den vermeintlichen Rückforderungsanspruch gem. § 255 analog BGB abtreten zu lassen. Eine schöne Entscheidung aus Bochum, die auf jeden Fall in die richtige Richtung geht.

  2. Heino sagt:

    Heino,
    ja W.W., trotz allem hat die HUK-COBURG noch viele weiterführende Pläne, wie auf Autohaus online zu lesen war. Man muß eben das, was man erreichen will, denken können und glauben können. Gedanken sind der Stoff, aus dem die Wirklichkeit gemacht wird. Und folgendes war zu lesen:

    Thomas Geck in Potsdam
    Wie weit die HUK-COBURG inzwischen dem Markt „entrückt“ ist und wohin sie mit ihren Werkstattpartnern noch kommen möchte, wird kommende Woche Thomas Geck, Leiter Schaden Prozessmanagement, exklusiv auf dem 9. AUTOHAUS-Schadenforum in Potsdam erläutern.
    HUK-COBURG setzt voll und ganz auf die elektronische Zukunft
    Wenn der heute im Fahrzeugbestand deutschlandweit größte Autoversicherer, die HUK-COBURG Versicherungsgruppe, im Schaden etwas anpackt, dann zieht sie in aller Regel ihre Strategie auch konsequent bis zum avisierten Endziel durch. Die Kasko mit Werkstattbindung ist so ein Beispiel: Bereits 2,7 Millionen der insgesamt gut 9,4 Millionen Kraftfahrtverträge laufen als „Kasko Select“-Produkte. Mehr als 200.000 Schadensfälle werden inzwischen gesteuert – laut Vorstand Klaus-Jürgen Heitmann und dem Chef des Schaden Prozessmanagements, Thomas Geck, auch „störungsfrei und hoch erfolgreich für alle Beteiligten“.
    5 Jahre Werkstattnetz mit mehr als 15 Millionen Kfz-Verträgen
    Auf eine mittlerweile 5-jährige Schadenkooperation kann die HUK-COBURG außerdem mit den Versicherungen AachenMünchener, Generali, VHV, Concordia, Gothaer, Asstel, CosmosDirekt, Debeka, Janitos und Hannoversche zurückblicken.

    Weiterlesen >>>>>

    Heino

  3. HUK-Absorber sagt:

    „Mehr als 200.000 Schadensfälle werden inzwischen gesteuert – laut Vorstand Klaus-Jürgen Heitmann und dem Chef des Schaden Prozessmanagements, Thomas Geck, auch “störungsfrei und hoch erfolgreich für alle Beteiligten”.“
    Wenn dies wahr ist, dann aber nur deshalb, weil die Betroffenen arglos durch die Steuerungsmaschinerie der HUK -Coburg verwurstet worden sind. Erfolgreich für die betroffenen Fahrzeughalter ? Was versteht die HUK-Coburg darunter ? Erfolgreich für die Referenzbetriebe ? Da hört man aber andere Meinungen .- Wenn sich das „erfolgreich“ beschränkt auf die Auftragsvermittlung und die Gnade für einen Bakschisch viel arbeiten zu dürfen mit einer Reihe weiterer Verpflichtungen, dann bekommt das „Erfolgsmodell“ schon sichtbare Risse. Wirtschaftliche Macht darf nicht über die Höhe der Schadenersatzleistung bestimmen und da haben offensichtlich die Verantwortlichen in diesem Unternehmen zu viel James Bond geguckt und sind engelsgleich in höhere Spähren geschwebt. Es könnte ein kurzer Augenblick des vermeintlichen Glücks werden. Und da helfen auch kleinkarierte Rachegelüste nicht drüber hinweg.Das meint

    Euer Huk-Absorber

  4. Hein Blöd sagt:

    200000 mal rechtswidrig die merkantile Wertminderung nicht reguliert!
    Sauber!
    Und jetzt noch schnell die Versicherungsprämien erhöhen wegen „stark gestiegener Schadensaufwendungen“!
    Blitzsauber!
    Und dann noch tönen,man kürze die Ansprüche „im Interesse der Versichertengemeinschaft“!
    Meister Propper!

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hein Blöd,
    wie wahr.
    Auch aus Blödes Mund kommt Wahrheit!

  6. Mister L sagt:

    Und wie sieht es mit den vielen Fahrzeughaltern aus, die wegen der Reparatursteuerung der HUK in vom Fahrzeughersteller nicht autorisierte Werkstätten reihenweise ihre ggfs. noch vorhandenen Fahrzeuggarantien verlieren?!
    Auch dabei führt die HUK die Fahrzeughalter wohl dank „Kasko Select“ hinters Licht.

  7. Hein Blöd sagt:

    Geiz ist geil-und geil macht blind.
    HUK-Konzepte funktionieren bei der Masse der Vollpfosten in unserem ach so gebildeten Lande hervorragend.
    Und—-Vollpfosten klagen eher selten weil sie zu geizig waren,sich eine Rechtsschutzversicherung anzuschaffen.
    Typisch Deutsch:Vollkasko für den Schrotthaufen in der Garage der sowieso der Bank gehört,aber keine Rechtschutz für den eigenen Geldbeutel,und den eigenen Kadaver noch dazu billigst bei der Holzkasse krankenversichert,es muss ja schliesslich noch für den alljährlichen Ballermannurlaub reichen!

  8. RA Schepers sagt:

    @ Hein Blöd

    Müssen die Leute, die durch captain-huk aufgeklärt und informiert werden sollen, als Vollpfosten beschimpft werden?

  9. Graf Zahl sagt:

    @ Hein Blöd

    Hart aber wahr! Dazu erleben wir tagtäglich beratungsresistente Anspruchsteller.
    So kommt zu dem gesparten Geld noch verloren gegangenes hinzu.

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