Amtsrichter des AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 31.1.2013 – 29 C 2416/12 (85) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

hier zum Wochenende veröffentlichen wir für Euch noch ein Super-Urteil aus Frankfurt zum Thema Sachverständigenkosten. Wieder einmal musste der Geschädigte bzw. der Sachverständige, an den der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, gegen die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung vorgehen, wollte er kein Geld verlieren, auf das er Anspruch hat. Ihr könnt Euch ja denken, um welche Haftpflichtversicherung es sich handelt.  Richtig, es war wieder die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter in Coburg.  Wieder hatte die HUK-Coburg rechtswidrig die Sachverständigenkosten gekürzt. Zutreffend hat das erkennende Gericht auf die Rechtsprechung des BGH hingewiesen. Das vom Gericht zitierte Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 –  ist der HUK-Coburg durchaus bekannt – und trotzdem werden die Kürzungen fortgesetzt. Der erkennende Amtsrichter der 29. Zivilabteilung hat die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung aber auf die Rechtslage hingewiesen und der Klage stattgegeben. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 29 C 2416/12 (85)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

Kfz-Sachverständiger,

Kläger

gegen

1. …

2. HUK-COBURG-Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg vertr.d.d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler u.a., Lyoner Str. 10, 60528 Frankfurt am Main

Beklagte

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch den Richter … – im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO mit Schriftsatzfrist zum 31.01.2013 –
für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 520,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.02.2011 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 520,10 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Der Geschädigte hat mit Abtretungserklärung vom 02.02.2012 seinen Schadensersatzanspruch aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis auf Erstattung der Sacherverständigenkosten in Höhe des Bruttobetrages von 764,10 € gemäß § 398 BGB wirksam an den Kläger abgetreten.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 520,10 € aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis, da auf den vorgenannten Anspruch bislang durch die Beklagte zu 2.) nur ein Teilbetrag i.H.v. 244 € gezahlt wurde.

Der Anspruch folgt aus § 7, § 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. Satz 4 VVG, § 421 Satz 2, § 398 BGB.

Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Beklagte zu 2.) den Schaden aus dem Unfallereignis vom 17.01.2011 dem Grunde nach zu 100 % zu erstatten hat. Die von dem Kläger aus abgetretenem Recht geforderten Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens vom 25.01.2011 sind als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen. Für die Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen, dass weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt sind, eine Preiskontrolle durchzuführen, sofern der Geschädigte jedenfalls den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt, wobei auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar erstattungsfähig ist (BGH-Urteil vom 23.1.2007, Az. VI ZR 67/06, NJW2007, 1450, Tz. 13).

Der Maßstab für die Bewertung der Erforderlichkeit in diesem Sinne ist der Aufwand, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH a.a.O, Rn. 17). Dabei ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haft-pflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn dann das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGH a.a.O). Insbesondere ist auch auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Trifft ihn bei der Wahl des Sachverständigen kein Auswahlverschulden, wofür vorliegend auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und hat der Geschädigte auch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, ist das Honorar eines Sachverständigen als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB anzusehen, solange nicht ein offensichtlich krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt und dies für den Geschädigten bei der Wahl des Sachverständigen ohne Weiteres leicht erkennbar gewesen wäre (LG Saarbrücken, Urteil v. 21.02.2008, Az.: 11 S 130/07; AG Köln Urteil v. 17.07.2012, Az.: 272 C 49/12, beide zitiert nach Juris.).

Für einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB, etwa dergestalt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war, trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast (LG Bonn NJW-RR 2012, 319-320). Solche Umstände haben die Beklagten vorliegend jedoch nicht vorgetragen.

Der Einwand der Überhöhung des Sachverständigenhonorars führt nur dann zu einer Kürzung des Anspruchs des Geschädigten, wenn für diesen als Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten ein Auswahlverschulden zur Last fällt (LG Bonn, NJW-RR 2012, 319-320, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend weder für die Grundvergütung des Sachverständigen, noch im Bezug auf die Nebenkosten gegeben.

Das vorliegend durch den Sachverständigen in Rechnung gestellte Grundhonorar i.H.v. 430 € netto lässt aus Sicht des Geschädigten im vorliegenden Fall jedenfalls kein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennen, da insbeson-ere nach der Auswertung des BVSK-Honorarkorridors HB V 2011 das Honorar mit 430 € lediglich 1 € über dem oberen Wert des Honorarkorridors liegt und dieser Preiskorridor lediglich einen Anhaltspunkt, jedoch keine starre Obergrenze für die Frage nach der Angemessenheit des Sachverständigenhonorars darstellt. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt a.M. (Urteil v. 05.05.2011, Az- 2-24 S 186/10, zitiert nach beck-online) bei einer Schadenshöhe bis 3000 € Nettosachverständigenhonorare bis zu 25 % der Schadenssumme zuzüglich Sachkosten als angemessen anzusehen. Vorliegend liegt das in Rechnung gestellte Nettogrundhonorar des Sachverständigen aber bei lediglich 15,5 % der festgestellten Nettoreparaturkosten. Entsprechend diesen Maßstäben erscheint das vorliegende Honorar angemessen.

Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite bestehen seitens des Gerichts auch keine Bedenken im Hinblick auf die gesonderte Abrechnung der Schreibkosten sowie weiterer Nebenkosten. Zwar handelt es sich in der Sache um Aufwendungen des Werkunternehmers, also des Sachverständigen. Diese sind aber gleichwohl, wie bei der Herstellung jedes anderen Werkes, als Teil der Werklohnforderung auf den Kunden umlegbar. Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Sachverständige diese Kostenpositionen gesondert in der Rechnung ausweist oder ob er sie als Teil des Pauschalhonorars, ohne diese offenzulegen, abrechnet. Es spricht also nichts dagegen, wenn diese Kostenpunkte gesondert neben der geistigen Leistung und dem Risiko der Erfolgshaftung für die Richtigkeit des Gutachtens in der Rechnung aufgeführt werden. Hinsichtlich der streitigen Frage, ob die Nebenkosten in der geltend gemachten Höhe überhaupt -und gegebenenfalls- in welcher Höhe angefallen sind, kann das Gericht gemäß § 287 ZPO im Wege der Schätzung verfahren. Angesichts des vorliegenden Gutachtens vom 25.01.2011 sowie des daraus ersichtlichen Erstellungsaufwandes geht das Gericht davon aus, dass die, den abgerechneten Kostenpositionen zu Grunde liegenden Tätigkeiten zur Erstellung des Gutachtens auch tatsächlich erforderlich waren. Auch der Höhe nach sind die in Ansatz gebrachten Werte aus der Sicht des Geschädigten – auf die vorliegend abzustellen ist – angemessen. Jedenfalls bestand aus der Sicht des Geschädigten kein konkreter Anlass, an der Höhe der einzelnen Positionen zu zweifeln. Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkostenpositionen im Einzelnen richten, ist dies unerheblich, nachdem das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen, die Prüfung vielmehr darauf beschränken muss, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings, nach den obigen Ausführungen, weder im Bezug auf das Grundhonorar noch im Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist. Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass mit den Nebenkosten Leistungen abgegolten wären, die bereits mit dem Grundhonorar verwirkt sein sollten, bleibt auch dieser Vortrag ohne Erfolg. Selbst wenn tatsächlich Leistungen doppelt abgerechnet worden sein sollten, wäre dies jedenfalls nicht so eindeutig, dass dem Geschädigten dies hätte auffallen müssen (vgl. auch AG Köln, VRR 2012, 388).

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen steht dem Kläger gemäß den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288, 291 BGB zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 45 GKG.

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7 Antworten zu Amtsrichter des AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 31.1.2013 – 29 C 2416/12 (85) -.

  1. Leicaflash sagt:

    @ Willi Wacker

    Amtsrichter des AG Frankfurt am Main verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 31.1.2013 – 29 C 2416/12 (85) -.
    Freitag, 01.03.2013

    Hallo, Willi Wacker,

    danke für die Einstellung und Kommentierung dieses interessanten Urteils.-

    Auch dieses Urteil des AG Frankfurt belegt eindeutig die manipulative Struktur der HUK-Coburg-Anschreiben, mit denen die Kampagne (so RA Otting) der Schadenersatzkürzung bei den tatsächlich entstandenen Gutachterkosten ihre Rechtfertigung finden soll.

    Davon hat sich allerdings auch dieser Richter des AG Frankfurt nicht beeindrucken lassen, sondern an Hand schadenersatzrechtlich relevanter Beurteilungskriterien sorgfältig in den Entscheidungsgründen herausgearbeitet, warum der Rechtsauffassung der HUK-COBURG in allen Punkten nicht zu folgen ist.

    Gleich vorweg hat er zutreffend auf die Nichtberechtigung zur Preiskontrolle verwiesen und verdeutlich, was unter dem erforderlichen Herstellungsaufwand zu verstehen ist und dazu u.a. ausgeführt:

    „Der Maßstab für die Bewertung der Erforderlichkeit in diesem Sinne ist der Aufwand, der vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH a.a.O, Rn. 17).“

    Er hat damit einzig und allein sowie in Übereinstimmung mit dem BGH abgestellt auf die zu wahrende Beachtung der besonderen Situation des Geschädigten, auf s e i n e Sichtweite und s e i n e Möglichkeiten bei der Auswahl und Beauftragung eines Sachverständigen. Gleichermaßen wurde damit jedoch nicht abgestellt auf die Sichtweite des Schädigers und der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung.
    Sofern die HUK-COBURG einfach eine Beauftragung „ohne nähere Erkundigungen“ unterstellt und dann auch noch meint der Geschädigte müsse das Gegenteil beweisen, hat auch dieses Gericht einer solchen Rechtsauffassung eine deutliche Absage erteilt und unmißverständlich im beurteilungsrelevanten Zusammenhang hierzu u.a. ausgeführt:

    „Für einen Verstoß des Geschädigten gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB, etwa dergestalt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war, trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast (LG Bonn NJW-RR 2012, 319-320). Solche Umstände haben die Beklagten vorliegend jedoch nicht vorgetragen.“

    In den Anschreiben der HUK-Coburg wird also der Geschädigte bzw. sein „Rechtsnachfolger“, der übrigens auch die Sichtweite des Geschädigten nicht reflektieren kann, zu etwas aufgefordert, für das derjenige die Verpflichtung trägt, der es – und das auch noch wider besseren Wissens – infrage stellt, wenn man einmal davon absieht, dass die Bezugnahme auf das BGH-Urteil nur der Vermittlung des Eindrucks dient, als habe man bei der Vorgehensweise die BGH-Rechtsprechung beachtet.

    In Wirklichkeit sind andere, weitaus tragfähigere Gesichtspunkte gerade dieses BGH-Urteils aus verständlichen Gründen nicht angeführt worden, weil man ansonsten die vermeintliche Rechtfertigung für diese Kürzungskampagne ad absurdum führen müsste und damit deutlich würde, dass es sich tatsächlich um einen strafrechtlich relevanten Boykott handelt.

    „Ein Boykott ist ein organisiertes wirtschaftliches, soziales oder politisches Zwangs- oder Druckmittel, durch das eine Person, eine Personengruppe, ein Unternehmen oder ein Staat vom regelmäßigen Geschäftsverkehr ausgeschlossen wird. Heute steht der Boykott allgemein für eine Verrufserklärung oder Ächtung durch Ausdruck einer kollektiven Verweigerungshaltung.
    Der wirtschaftliche Boykott dient insbesondere der Ausschaltung von Konkurrenz; der soziale Boykott als Druckmittel von Interessensgruppen (etwa im Arbeitskampf); der politische Boykott ist ein staatliches Sanktionsmittel gegenüber anderen Staaten.“

    Quelle: WIKIPEDIA

    Außerdem beinhaltet die Kampagne des Weiteren einen eklatanten Angriff auf die Freiheit der Berufsausübung und einen Verstoß gegen das Grundgesetz.
    Das Urteil hat sich schließlich auch sehr dezidiert und in interessanten Überlegungen mit der Nebenkostenfrage auseinander auseinandergesetzt und hierzu u.a. nachvollziehbar ausgeführt:

    „Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite bestehen seitens des Gerichts auch keine Bedenken im Hinblick auf die gesonderte Abrechnung der Schreibkosten sowie weiterer Nebenkosten. Zwar handelt es sich in der Sache um Aufwendungen des Werkunternehmers, also des Sachverständigen. Diese sind aber gleichwohl, wie bei der Herstellung jedes anderen Werkes, als Teil der Werklohnforderung auf den Kunden umlegbar.

    Es macht in der Sache keinen Unterschied, ob der Sachverständige diese Kostenpositionen gesondert in der Rechnung ausweist oder ob er sie als Teil des Pauschalhonorars, ohne diese offenzulegen, abrechnet.
    Es spricht also nichts dagegen, wenn diese Kostenpunkte gesondert neben der geistigen Leistung und dem Risiko der Erfolgshaftung für die Richtigkeit des Gutachtens in der Rechnung aufgeführt werden.“

    Und weiter:

    „Jedenfalls bestand aus der Sicht des Geschädigten kein konkreter Anlass, an der Höhe der einzelnen Positionen zu zweifeln. Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkostenpositionen im Einzelnen richten, ist dies unerheblich, nach dem das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen, die Prüfung vielmehr darauf beschränken muss, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings, nach den obigen Ausführungen, weder in Bezug auf das Grundhonorar noch in Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist.
    Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass mit den Nebenkosten Leistungen abgegolten wären, die bereits mit dem Grundhonorar verwirkt sein sollten, bleibt auch dieser Vortrag ohne Erfolg. Selbst wenn tatsächlich Leistungen doppelt abgerechnet worden sein sollten, wäre dies jedenfalls nicht so eindeutig, dass dem Geschädigten dies hätte auffallen müssen (vgl. auch AG Köln, VRR 2012, 388).“

    Diese Urteil ist ein schöner Beweis dafür, dass es doch noch viele Richterinnen und Richter in unserem Lande gibt, die mit den Entscheidungsgründen neue Denkanstöße etablieren und sich in den Entscheidungsgründen so dezidiert mit dem „Pro und Contra“ auseinandersetzen, dass ein solches Urteil auch nicht auf Verständnisschwierigkeiten stößt.

    Ein Urteil aus dem jeder viel lernen und mitnehmen kann.-

    Leicaflash

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leicaflash,
    vielen Dank für Deine lobenden Worte. Es ist gerade Sinn und Zweck dieses Blogs, hier interessante Urteile gegen das Schadensmanagement und die rechtwidrigen Praktiken der Versicherer, insbesondere bei den Kürzungen der Sachverständigenkosten, zu veröffentlichen. Ich freue mich aber auch, wenn ich von dem einen oder anderen Leser ein Lob erhalte. Das Lob gebe ich aber selbstverständlich an die Redaktion weiter.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  3. Juri sagt:

    Ein schönes und richtiges Ergebnis. Allerdings unverständlich warum erst der Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Preiskontrolle, um sich dann folgend langamtig und breit doch genau damit zu beschäftigen? Viel warme Luft im Urteil. Na ja, das Ergebnis ist ja richtig.

  4. Knut B. sagt:

    Hallo,Willi Wacker,

    für Deinen Kommentar zum Urteil des AG Frankfurt/Main vom 31.1.2013 bedanken wir uns ganz herzlich, denn danach verstehen wir erst einmal, wie im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls meiner Frau versucht wurde, uns über den Tisch zu ziehen.

    Der Unfallverursacher, ein netter älterer Herr, hat noch am Tage des Unfalls seiner Versicherung den Schaden gemeldet.

    Noch am Nachmittag des gleichen Tages meldete sich die HUK-Coburg schon telefonisch bei uns, um angeblich alles Wichtige zu klären.

    Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ich von dem Unfall meiner Frau noch keine Kenntnis und war deshalb völlig überrascht.

    Die offenbar nette junge Dame am anderen Ende der Leitung versuchte mich zu beruhigen und erklärte, daß man uns selbstverständlich gern helfen wolle, alles ohne Schwierigkeiten für uns zu erledigen und das sogar mit Hol-und Bringdienst.

    Eine Fahrzeugreinigung würde auch berücksichtigt und da die Schuldfrage klar sei, wäre auch ein Rechtsanwalt nicht erforderlich.

    Auch sei es nicht notwendig, daß wir einen Sachverständigengutachten einholen müßten, denn eine Vetrauenswerkstatt der HUK-Coburg würde gern einen Kostenvoranschlag erstellen und auch noch für uns völlig kostenlos Fotos vom Unfallfahrzeug anfertigen.

    Ich entgegnete, daß ich das zunächst mal mit meiner Frau besprechen und abklären möchte.
    Da war allerdings meine Gesprächspartnerin schon nicht mehr ganz so freundlich und meinte noch bemerken zu müssen, daß wir wohl für die Kosten eines von uns beauftragten Sachverständigen selber einzustehen hätten und man für diesen Fall sowieso noch die DEKRA einschalten würde. Ob das nun eine versteckte Drohung sein sollte, weiß ich nicht, aber in der Tat wurdenwir dann später mit einem Prüfbericht der DEKRA konfrontiert, nach dem uns deutlich weniger an Schadenersatz zugestanden wurde, als durch unsere autorisierte Fachwerkstatt veranschlagt.Auch ein Minderwert sei nach Vorgaben der HUK-Coburg nicht mehr anzuerkennen.
    Das alles hat uns ziemlich irritiert.

    Der Gipfel war jedoch, daß man uns die entstandenen Gutachterkosten auch noch gekürzt hat und sich hierzu nicht konkret erklären konnte bzw. wollte.

    In unserer Not haben wir das dann dem Unfallverursacher mitgeteilt und dieser hat sich nicht nur für das unverständliche Verhalten seiner Versicherung bei uns entschuldigt, sondern hat den gekürzten Betrag am nächsten Tag bei uns vorbei gebracht mit einer Flasche Wein zum Trost.

    Jetzt hat er sich auf unsere Empfehlung hin mit seinen Fahrzeugen bei einem anderen Versicherungsunternehmen versichern lassen und hofft, daß ihm so etwas nicht noch einmal passiert.

    Wir haben jedenfalls auch vom Internetportal http://www.captain-huk.de eine Menge gelernt und können allen Unfallgeschädigten nur empfehlen, sich sofort nach einem Unfall zunächst umfassend schlau zu machen. Sollte uns nochmals unverschuldet ein Verkehrsunfall passieren,werden wir mit Sicherheit nicht zuerst mit der gegnerischen Versicherung telefonieren und uns auf einen Kuhhandel einlassen, denn wir haben bei den gemachten Erfahrungen mit Sicherheit auf 1600,00 EUR an Schadenersatz leichtfertig verzichtet. Das war das erste, das einzige und das letzte mal. Rein vorsorglich haben wir jetzt auch eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, die aber wiederum bei der HUK-Coburg und dabei haben wir uns etwas gedacht, was wir aber hier nicht verraten möchten.

    Mit besten Grüßen

    Knut B.

  5. Peter M. sagt:

    @Knut B. says:
    6. März 2013 at 21:16

    „Wir haben jedenfalls auch vom Internetportal http://www.captain-huk.de eine Menge gelernt und können allen Unfallgeschädigten nur empfehlen, sich sofort nach einem Unfall zunächst umfassend schlau zu machen. “

    Hallo,Knut,
    fast das Gleiche ist mir auch widerfahren. Zuerst via Telefon, säuselnder Frühlingswind und als ich dann nicht mitspielte, schroffe Konfrontation. Am nächsten Tag schon ein Schreiben der HUK-Coburg im Briefkasten bezüglich meiner angeblichen Pflichten und was ich bei den Mietwagenkosten und den Kosten für ein Sachverständigengutachten alles beachten müßte. Daß solche Schreiben unbedarfte Unfallopfer irritieren liegt auf der Hand und gerade das soll ja auch wohl damit bezweckt werden.
    Keinen Rechtsanwalt einschalten, kein eigenes Sachverständigengutachten einholen, Werkstatt der Versicherung in Anspruch nehmen, Leihwagen von der Versicherung vermitteln lassen, auf Minderwert verzichten usw. Über die damit verbundenen Täuschungsversuche habe ich mich inzwischen aufklären lassen. Ist so etwas in unserem Rechtsstaat eigentlich erlaubt ? Für mich hat das die Qualität verbotener Haustürgeschäfte, wenn ich unaufgefordert per Telefon so kontaktiert werde, um mich über den Tisch zu ziehen, wie Du es formuliert hast. Auch in meinem Bekanntenkreis habe ich bezüglich des Regulierungsverhaltens der HUK-Coburg bisher nichts Gutes gehört und ich weiß aus der Nachbarschaft, daß sogar in dieser Region 3 autorisierte Fachwerkstätten und 2 freie Werkstätten ihre bisherigen Verträge mit der HUK-Coburg nicht verlängert haben, da ihnen u.a. neben den bisherigen Konditionen weitere Zugeständnisse abverlangt wurden mit erwarteten Stundenverrechnungssätzen unter unter 70,00 € (!). So etwas hatte es vor 1945 auch schon einmal gegeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Peter M.

  6. A.H. sagt:

    @Leicaflash

    Hi, Laicaflash,

    vielen Dank für diesen Kommentar. Der von mir in einer Unfallsache beauftragte Sachverständige berechnete noch keine 360,00 € und die HUK-Coburg kürzte darauf einen Betrag von 3,15 € (!). Das ist sachlich kaum noch verständlich und ich sehe das als eine reine Schikane an, wenn insoweit die Nichterforderlichkeit behauptet wird. Primitiver geht es kaum noch, aber es sollte sich unbedingt herumsprechen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A.H.

  7. Alois Aigner sagt:

    Grüß Gott A.H.,
    ich hoffe, dass Du den Differenzbetrag entweder aus abgetretenem Recht einklagst oder dem Kunden / der Kundin erklärst, dass es wichtig ist, auch diese Kleinbeträge einzuklagen. Wehret den Anfängen! Ich kann mich erinnern, dass in den Neunzigern des letzten Jahrhunderts ein Anwalt für Geschädigte bei der Allianz auch Kleinbeträge, damals noch in DM, eingeklagt hat. Dann war aber auch erst einmal Ruhe im Karton. Das war in Oberbayern. Ich weiß nicht, wie das bei Dir ist.
    Auf keinen Fall die Kürzungsorgie der HUK-Coburg akzeptieren, sondern sofort kontern. Da hilft das blanke Schild der HUK auch nicht.
    Servus
    Aigner Alois

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