Amtsrichter des AG Halle (Saale) verweigert mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 5.3.2015 – 104 C 1406/14 – dem klagenden Sachverständigen die Fahrtkosten, weil diese bereits in der allgemeinen Unkostenpauschale enthalten seien.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

hier veröffentlichen wir für Euch noch ein Urteil aus Halle an der Saale zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Versicherung AG. Kritisch zu betrachten sind die Ausführungen des erkennenden Amtsrchters zu den Fahrtkosten, wenn er der Auffassung ist, dass diese Kosten bereits in der 25- Euro- Unkostenpauschale des Geschädigten enthalten seien. Diese, dem Geschädigte zustehende Schadenspauschale soll die Kosten des Geschädigten abgelten, weil sich dieser  um die Abwicklung des Schadens kümmern, herumtelefonieren, ggf. zum Anwalt fahren und zur Werksttatt fahren muss. Da hat der erkennende Amtsrichter aber ganz gewaltig die Funktion der allgemeinen Unkostenpauschale verkannt.  Es folgte eine Gehörsrüge. Nachfolgend geben wir Euch noch einige Erläuterungen des Einsenders:

In der Klageschrift wurde (entgegen den Entscheidungsgründen) auf der 2. Seite erklärt, dass ein Totalschaden vorliegt, welches sich auch aus der Restwertproblematik ergibt und die Fahrtkosten begründet. Gleichwohl hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die erforderlichen Fahrtkosten bestritten. Auch wurde das Beweisangebot zu den Fahrtkosten aus dem Klägerschriftsatz vom 24.09.2014 und vom 5.11.2014 missachtet. Das Gericht hat das rechtliche Gehör des Klägers verletzt, wenn es willkürlich vorgetragene Fakten missachtet und Unbestrittenes kürzt. Auch handelt das Gericht vorsätzlich rechtsbeugend, wenn es (wie im Urteil ersichtlich) bekannte Fakten missachtet auch wenn diese nach den Anträgen bekannt werden.“

Lest nun das Urteil selbst und gebt bitte Eure Kommentare ab. Ich bin dann mal bis Dienstag nach Pfingsten weg.

Viele Grüße und schöne Pfingsttage
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

104 C 1406/14                                                                       Verkündet am 05.03.2015

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

Allianz Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, An den Treptowers 3, 12435 Berlin

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2015 durch den Richter am Amtsgericht K. für Recht erkannt:

1.)
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 116,84€.€ nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 25.01.2014 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.)
von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger ein fünftel, die Beklagte vier fünftel zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der von dieser noch nicht ausgeglichenen Sachverständigenkosten mit Ausnahme der für die Nebenkostenpositionen „Fahrtkosten je Kilometer“ und „Fahrzeit pro Minute“ aufgeführten Beträge.

Der geltend gemachte Anspruch folgt aus §§ 7, 18StVG, 115 VVG. Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des hier Geschädigten dem Grunde nach einstandspflichtig ist, steht im vorliegenden Fall zwischen den Parteien außer Streit.

Der Kläger selbst ist aktiv legitimiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass zunächst der aus dem Verkehrsunfall Geschädigte seine Schadensersatzansprüche auf Zahlung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abtrat.

Die Abtretungserklärung selbst ist wirksam, insbesondere ist die abgetretene Forderung ohne weiteres bestimmbar.

Der geltend gemachte Anspruch ist auch -mit Ausnahme der abgerechneten Fahrtkosten- der Höhe nach gerechtfertigt. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei sind auch die Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadensumfang nach einem Verkehrsunfall als Kosten der Schadensfeststellung Teil des Schadens des Geschädigten im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und damit dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. Grüneberg, in: Pa-landt, 70. Auflage, § 249 BGB, Rn. 58).

Maßgebend ist, ob sich die Sachverständigenkosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen halten (vgl. BGH, NJW 2007, 1450).

Der Geschädigte ist hierbei nicht zur einer Marktforschung zu Gunsten des Schädigers oder der Haftpflichtversicherung verpflichtet (vgl. BGH, a.a.O.). Weder der Schädiger, dessen Haftpflichtversicherung noch das Gericht im Schadensersatzprozess sind berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH, a.a.O.). Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist auch die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Trifft ihn kein Auswahlverschulden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und hat der Geschädigte auch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, gilt folgendes:

Solange das Honorar eines Sachverständigen nicht krass überhöht ist, so dass das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für den Geschädigten ohne weiteres leicht erkennbar wäre, kann der Geschädigte vom Schädiger Ersatz der Sach
verständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008 – 11 S 130/07 -, zitiert nach juris).

Eine – zu Gunsten des Schädigers vorzunehmende – „Reduzierung“ des vom Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellten Betrages kommt selbst bei „überhöhten“ Sachverständigenkosten nur in Betracht, wenn der Abschluss des entsprechenden Vertrages, bzw. die Bezahlung der Rechnung dem Geschädigten als Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann. Die hierfür erforderlichen Tatsachen sind vom Schädiger vorzutragen und – im Falle des Be-streitens – auch zu beweisen.

Keinesfalls ausreichend ist hierbei der Vortrag des Schädigers, die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Kosten seien im Vergleich mit Honorarbefragungen der Sachverständigenverbände (deutlich) überhöht. Die (bloße) Überhöhung rechtfertigt eine Kürzung der Sachverständigenkosten grundsätzlich nicht, hinzukommen muss vielmehr, dass der Geschädigte auch in der Lage war, zu erkennen, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH, VI ZR 225/13). Nur dann gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, VI ZR 528/12, aaO Rn. 19 mwN).
Dass die Geschädigte das vom Kläger geltend gemachte Honorar (Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten) ohne weiteres als krass überhöht hätte erkennen müssen, ist nach Auffassung des Gerichts zu verneinen. Der Kläger hat für den Geschädigten ein Gutachten erstellt, mit welchem der unfallbedingte Fahrzeugschaden ermittelt werden sollte. Das Honorar setzt sich nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin aus einem an der Schadenshöhe orientierten Grundhonorar zuzüglich Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Diese Form der Abrechnung ist nicht zu beanstanden. Gegen die Bestimmung eines pauschalierten Grundhonorars in Abhängigkeit zur jeweiligen Schadenshöhe bestehen keine Bedenken. Vielmehr ist dies weit verbreitete Praxis – auch in anderen Berufsgruppen. Auch liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das der Klägerin hätte auffallen können und müssen. Dies gilt nicht nur für das vereinbarte Grundhonorar, sondern auch für die von dem Sachverständigen geltend gemachten Nebenkosten.

Soweit sich die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Nebenkosten richten, ist dies unerheblich, da wie ausgeführt das Gericht nicht befugt ist, eine allgemeine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. hierzu auch BGH VI ZR 225/13), die Prüfung vielmehr sich darauf beschränken muss, ob ein auffälliges – für den Auftraggeber erkennbares – Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, was allerdings weder im Bezug auf das Grundhonorar noch im Bezug auf die geltend gemachten Nebenkosten der Fall ist. Das ist freilich durch die Beklagte nicht vorgebracht worden.

Nebenkosten sind als Teil der üblichen Vergütung für die vom Sachverständigen zu erbringende Werkleistung ohne weiteres abrechnungsfähig. Dass der Geschädigte bei Auftragserteilung in der Lage gewesen war, zu erkennen, dass die hier anfallenden Nebenkosten deutlich überhöht sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen, erscheint angesichts der Tatsache, dass sich die vom Sachverständigen abgerechneten Kosten auch innerhalb der üblichen Höhe (unter Zugrundelegung der Honorarbefragung des BVSK) bewegen, auch als eher unwahrscheinlich.

Vorgenannte Grundsätze gelten – wie ausgeführt – jedoch nur insoweit, als dem Geschädigten nicht selbst ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann. Vor diesem Hintergrund sind die vom Sachverständigen gegenüber dem Geschädigten abgerechneten Positionen „Fahrtkosten je Kilometer“ und „Fahrzeit pro Minute“ im Verhältnis zum Geschädigten sicherlich – sofern dieser den Sachverständigen zum Standort seines Pkws bestellte – erstattungsfähig, nicht jedoch im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger. In diesem Verhältnis greift nämlich der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht. Die dem Geschädigten von der Rechtsprechung zuerkannte Schadenspauschale (in Höhe von üblicherweise 25 €) deckt nämlich genau diesen Aufwand (unter anderem) ab. Die Fahrt zum Gutachter (sofern das Fahrzeug verkehrstüchtig ist), wie auch mögliche Telefonate mit dem Gutachter und der Versicherung sollen genau durch die zuerkannte Schadenspauschale nicht im Einzelfall vom Geschädigten gegenüber der Versicherung abgerechnet werden müssen, vielmehr erhält dieser eine angemessene Pauschale, mit welcher dann aber auch solche Aufwendungen abgegolten sind. Wenn aber dem Geschädigte durch Zahlung einer Schadenspauschale diese Aufwendungen erstattet werden, kann der Geschädigte den Schädiger nicht dadurch doppelt zur Kasse bitten, dass er auf Kosten des Schädigers genau diese Tätigkeiten, für welche er eine Schadenspauschale erhält, nochmals kostenpflichtig in Auftrag gibt.

So liegt der Fall hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten. Diese Position schuldet der Schädiger dem Geschädigten gerade nicht. Da der Kläger hier aus abgetretenem Recht des Geschädigten gegen die Beklagte vorgeht, war – mangels Anspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger – die Klage insoweit abzuweisen.

Soweit der Kläger mit nicht nachgelassenem Schreiben vom 25.02.2015 noch vorträgt, dass das Fahrzeug des Geschädigten nicht verkehrssicher war, erfolgte dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung und war daher nicht mehr berücksichtigungsfähig. Dies zumal bis dahin unstreitig war, dass der Geschädigte auch hätte selbst zum Sachverständigen fahren können.

Die Positionen „Fahrtkosten je Kilometer“ über 6,50 € und „Fahrzeit pro Minute“ über 22,50 € waren daher aus dem Rechnungsbetrag abzuziehen.

Die vom Sachverständigen dem Geschädigten in Rechnung gestellte Vergütung beträgt insgesamt 868,16 €. Unter Abzug der vorgenannten Beträge verbleibt noch ein Rechnungsbetrag von 839,16 €. Hierauf hat die Beklagte unstreitig 722,32 € vorgerichtlich bezahlt, verbleiben 116,84€.

Soweit die Beklagte gegen diesen Betrag mit einem Schadensersatzanspruch wegen eines – aus ihrer Sicht – fehlerhaften Gutachtens hilfsweise aufrechnet, kann das Gericht dem nicht folgen. Der mutmaßliche Schadensersatzanspruch ist schon nicht schlüssig vorgetragen. Es fehlen hier Ausführungen inwieweit das fehlerhafte Gutachten dem Geschädigten zugerechnet werden kann. Wie oben ausgeführt ist streitgegenständlich ein Anspruch des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers, nicht jedoch des Gutachters gegen die Haftpflichtversicherung, mögliche Gegenansprüche sind daher nur dann erheblich, wenn diese sich gegen den Geschädigten richten. Dies hat die Beklagte hier aber gerade nicht vorgetragen.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug. Seit dem 24. Januar 2014 befindet sie sich (mindestens) in Verzug, die vorher angefallenen Verzugszinsen sind unstreitig schon ausgezahlt worden.

Die Klage war abzuweisen, soweit der Kläger die Verzinsung der von ihm eingezahlten Gerichtskosten begehrte.

Soweit der Kläger die Feststellung der Leistungspflicht für die Vergangenheit beantragt, ist der Feststellungsantrag bereits unzulässig, da der Kläger – wenn auch mit einigem Aufwand – in der Lage ist, die bis zum heutigen Tag angefallenen Zinsen zu berechnen und eine entsprechende Leistungsklage diesbezüglich einzureichen.
Soweit der Kläger für die Zukunft die Feststellung der Zinspflicht des Beklagten begehrt, ist die Klage als unbegründet abzuweisen. Dies, da der Zeitpunkt des Endes der mutmaßlichen Erstattungspflicht viel zu unbestimmt ist, als dass hierauf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht gegründet werden könnte. Der Kläger hätte es nämlich selbst in der Hand, durch eine verzögerte Abgabe des Kostenfestsetzungsantrages die von ihm geforderten Zinsen zu mehren, ohne dass die Beklagtenseite hierauf Einfluss nehmen könnte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen in den Folgen aus § 92 Abs. Abs. 2 Z. 1 ZPO (Kostenentscheidung) und § 713 ZPO (die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

 

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5 Antworten zu Amtsrichter des AG Halle (Saale) verweigert mit kritisch zu betrachtendem Urteil vom 5.3.2015 – 104 C 1406/14 – dem klagenden Sachverständigen die Fahrtkosten, weil diese bereits in der allgemeinen Unkostenpauschale enthalten seien.

  1. Nornert P. sagt:

    Willi Wacker, das von dir eingestellte Urteil gefällt mir gar nicht. Trotzdem wünsche ich dir schöne Pfingsttage. Spann mal aus! Muss auch mal sein!

  2. De facto sagt:

    Hallo,Willi Wacker,
    an dem sonst schon fast mustergültigem Urteil kann die Begründung eins Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht nicht überzeugen, was die Fahrtkosten angeht, denn wo steht denn u.a., dass diese Fahrtkosten in der berücksichtigten Unkostenpauschale enthalten sind? Hat denn der Sachverständige keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und ein Honorartableau ? Da die richterliche Beurteilung nicht gegen die Sichtweite des Geschädigten ohne tragfähige Begründung auszuwechseln ist, wird der Geschädigte durch diese Nichtanerkenntnis ebenso diskriminiert, wie der von ihm beauftragte Sachverständige, denn es wird beiden die Eigenschaft abgesprochen verständig und wirtschaftlich denkend zu sein. Das ist im vorliegenden Fall nur der Richter „im Namen des Volkes“. Dieser Richter hat das zuvor als beurteilungsrelevant hervorragend dargestellte schadenersatzrechtlich maßgebliche Gerüst mit dieser Kürzung angesägt und dem Geschädigten ein Sollverhalten angedichtet, das seiner Sichtweise entsprechen müßte. Ich frage mich nach den Erkenntnisgründen. Ist der Richter etwa Psychologe oder aber mehr ein Schulmeister ? Dies ist leider mal wieder ein Tritt ans eigene Schienbein, mit der der Justiz insgesamt ein schlechter Dienst erwiesen wird und den Unfallopfern auch. Eine Herstellung des Zustandes wie vor dem Unfall wurde dem Unfallopfer versagt. Dazu bestand schadenersatzrechtlich kein
    Grund.

    De facto

  3. Logopäde sagt:

    Hi, De facto,
    wie hieß es so schön in denn Entscheidungsgründen ?

    „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gem. § 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“

    Na und was macht der Richter hier?
    Er sagt es exakt richtig, hält sich aber nicht daran und hat es vielleich noch nicht einmal gemerkt.
    Und auch folgender Vorspann muß dann verwundern:

    „Für die Frage, welcher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist, dürfen an den Geschädigten hinsichtlich der konkreten Wiederherstellungsmaßnahme keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist auch die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten des Geschädigten Rücksicht zu nehmen. Trifft ihn kein Auswahlverschulden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, und hat der Geschädigte auch keine offensichtliche Unrichtigkeit der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet, gilt folgendes:…“

    Selbst ein berufserfahrener Sachverständiger würde kaum auf die verwegene Idee einer solchen Interpretation kommen, aber das war diesem Richter offenbar scheißegal. Er hatte eben eine andere Sichtweite….. und hat sich nicht gescheut, die „im Namen des Volkes“ darzubieten.

    Logopäde

  4. Iven Hanske sagt:

    Bisher habe ich noch keine Antwort auf die Gehörsrüge, aber viel Hoffnung habe ich aus Erfahrung bei diesem Richter nicht. Für mich war dieser Fahrtkostenunsinn überraschend, somal ich nicht zur Verhandlung anwesend war. Das Dezernat 104 hatte schon viel Unsinn verbreitet (der Größte war -Verstoß gegen das RDG bei Abtretungsklagen-) aber in der letzten Zeit sehr ordentlich entschieden, wie auf CH ersichtlich. Hier hat der Richter wieder von „Neidemotionen“ getragen bewusst und vorsätzlich unsachlich zu den Fahrtkosten entschieden („alles gebe ich dem Hanske nicht“). Nun habe ich den Geschädigten zur Restzahlung aufgefordert und der klagt nun die Fahrtkosten ein (ich glaube am gleichen Dezernat). Vielleicht hat das AG Halle zu wenig Arbeit und schafft sich selber welche um nicht selbst abgeschafft zu werden 😉

  5. Plattfisch sagt:

    Fahrtkosten des Sachverständigen in abgerechneter Unkostenpauschale enthalten ?

    Geht eigentlich allein von der Logik her schon mal garnicht und wieso sollte dem unbedarften Unfallopfer eine solche Vermutung erwachsen bzw. einen solchen Sachverhalt erkennen können? Es wär deshalb angezeigt gewesen, diesen Beurteilungsansatz dem Kläger rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen, damit er die Gelegenheit erhält, sich dazu dezidiert zu äußern.
    Das ergibt sich allerdings aus dem Urteil nicht,sondern vielmehr, dass der Kläger unerwartet durch eine solche Beurteilung im wahrsten Sinne des Wortes glatt überrumpelt wurde. So sollte Rechtsfindung und richterliche Aufgabenstellung „im Namen des Volkes“ jedoch nicht auszulegen sein. Die Versicherer lachen sich jedenfalls über solche Ausreißer zu ihren Gunsten quer und krumm, denn da haben sie dann wieder mal einen Stolperstein mehr, um weitere 1000 Prozesse zu provozieren. Ob darüber mal ernsthaft nachgedacht wird, wage ich zu bezweifeln.

    Plattfisch

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