Amtsrichter des AG Karlsruhe-Durlach entscheidet zu der merkantilen Wertminderung mit Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm mit Urteil vom 20.6.2013 – 2 C 151/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

von Nordrhein-Westfalen geht es weiter nach Baden-Württemberg, genauer gesagt zum Amtsgericht Karlsruhe-Durlach. Es ging in dem Rechtsstreit um die Höhe der merkantilen Wertminderung, die der vom Geschädigten beauftragte qualifizierte Kfz-Sachverständige mit 3.200,– € geschätzt hatte. Der Amtsrichter berechnete nach der zwischenzeitlich völlig veralteten Formel „Ruhkopf-Sahm“ einen Betrag von 3.140,85 €. Die Differenz ging zu Lasten des Geschädigten. Ein Unding, denn der Geschädigte konnte sich auf das Gutachten verlassen. Bei diesem (falsch begründeten) Urteil wird so mancher mitlesende qualifizierte Sachverständige erfahren, dass der Blutdruck steigt. Das Urteil zeigt, wie wenig sich Richter mit der Materie – hier merkantile Wertminderung – auseinandersetzen. Lest selbst und gebt bitte Eure Meinungen hier möglichst vielzählig kund. Ich erwarte eigentlich, dass eine Welle von Kommentaren die Redaktion erreicht.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
2 C 151/13

Verkündet am
20.06.2013

Amtsgericht Karlsruhe-Durlach

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger

gegen

R+V Allgemeine Versicherung AG

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Karlsmhe-Durlach
durch den Richter am Amtsgericht …
am 20.06.2013 auf die mündliche Verhandlung vom 13.06.2013

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.240,85 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2012 sowie 156,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.300,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten nach einem Verkehrsunfall einen Anspruch auf restliche Wertminderung geltend.

Zwischen dem Kläger und dem Versicherungsnehmer der Beklagten kam es am xx.10.2012 in Karlsruhe auf der BAB 5 Frankfurt Fahrtrichtung Karlsruhe, Kilometer 620,8 zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers, ein Audi A 4 Avant Quattro Ambiente, mit dem amtlichen Kennzeichen … erheblich beschädigt wurde. Die Haftung ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Vorliegend befindet sich lediglich die Position Wertminderung im Streit. Die Reparaturkosten betrugen gemäß Reparaturrechnung der Firma … vom 30.11.2012 17.517,16 € brutto. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs wurde durch das Sachverständigenbüro … am 29.10.2012 auf 45.300,00 € geschätzt. Der Kläger ist unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt. Das Fahrzeug des Klägers wurde erstmals am 11.07.2011 zum Straßenverkehr zugelassen und befand sich zum Unfallzeitpunkt somit im zweiten Betriebsjahr.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm eine Wertminderung in Höhe von aufgerundet 3.200,00 € zustünde, da die Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert in einem Verhältnis bis 60 % stünden. Ihm stünden daher 5 % aus dem Gesamtbetrag von 62.817,16 € zu. Hierauf habe die Beklagte lediglich 1.900,00 € gezahlt, so dass noch ein Betrag i. H. v. 1.300,00 € zur Zahlung offen stehe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 1.300,00 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2012 sowie 186,24 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass vorliegend von den Nettoreparaturkosten auszugehen sei, da der Kläger unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt sei. Es komme somit nicht auf den Bruttowiederbeschaffungswert und die Bruttoreparaturkosten für die Berechnung der merkantilen Wertminderung an, sondern lediglich auf die jeweiligen Nettobeträge. Ein Vorsteuerabzugsberechtigter wie der Kläger betrachte sein Betriebsvermögen grundsätzlich netto. Er habe es zu Nettopreisen eingekauft und veräußere es wieder zu Nettopreisen. Da die auf die Reparaturkosten entfallende Umsatzsteuer für einen Vorsteuerabzugsberechtigten praktisch ohne Belang sei, könne sie auch denknotwendig nicht für die Bemessung der merkantilen Wertminderung des klägerischen Fahrzeugs herangezogen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nahezu vollständig begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis noch einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 251 BGB i. H. v. 1.240,85 €.

Die Haftung ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Ein zu ersetzender Vermögensschaden ist auch der nach einer technisch einwandfreien Reparatur verbleibende mehrkantile Minderwert. Er beruht darauf, dass ein Kraftfahrzeug, das Unfallschäden von einigem Gewicht erlitten hat, im Verkehr unter Umständen trotz ordnungsgemäßer Reparatur geringer bewertet wird als ein unfallfreies Fahrzeug.

Eine allgemein anerkannte Schätzungsmethode hat sich für den Minderwert von Kraftfahrzeugen nicht durchgesetzt. Brauchbare Ergebnisse bringt bei Pkws die Methode von Ruhkopf/ Sahm (zustimmend BGH NJW 80, 281). Danach ist der Minderwert x-Prozent der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten. Im zweiten Zulassungsjahr beträgt bei einem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert zwischen 30 und 60 % der merkantile Minderwert 5 % der Summe aus Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten.

Nach der Rechtsprechung des LG Karlsruhe 9 S 70/03 ist auch bei einem Vorsteuerabzugsberechtigten der merkantile Minderwert unter Zugrundelegung der jeweiligen Bruttobeträge zu ermitteln. Diese Auffassung wird auch in der Literatur vertreten, da die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers sich bei der Wertminderung nicht auswirkt, da die Umsatzsteuerpflicht eine steuerbare Lieferung oder Leistung voraussetzt und die Wertminderung keine solche Leistung darstellt.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Wiederbeschafftungswert 45.300,00 €, Reparaturkosten 17.517,00 €, Summe 62.817,00 €, Verhältnis Reparaturkosten zu Wiederbeschaffungswert: 38,6 %. Der Pkw befand sich unstreitig im zweiten Zulassungsjahr. Daher beträgt der Minderwert 5 % der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten (vgl. Palandt § 251 Rdnr. 17). 5 % aus 62.817,00 € ergeben 3.140,85 €. Vorgerichtlich hat die Beklagte bereits 1.900,00 € gezahlt. Somit hat der Kläger noch einen Anspruch auf Zahlung i. H. v. 1.240,85 €.

Bei diesem Gegenstandswert belaufen sich die vorgerichtlichen Anwaltskosten 156,50 €, da der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Nachdem die Beklagte durch den Kläger unter Fristsetzung zur Zahlung bis spätestens 10.12.2012 aufgefordert wurde, befindet sich die Beklagte seitdem 11.12.2012 in Zahlungsverzug. Die Zinsforderung ergibt sich daher aus Verzugsgesichtspunkten.

Die Prozesszinsen hinsichtlich der Zinsen für die vorgerichtlichen Anwaltskosten ergeben sich aus den §§ 291, 288 BGB.

Soweit der Kläger über die ihm zugesprochenen Beträge Ansprüche geltend machte, war die Klage abzuweisen.

Der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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5 Antworten zu Amtsrichter des AG Karlsruhe-Durlach entscheidet zu der merkantilen Wertminderung mit Berechnungsmethode Ruhkopf-Sahm mit Urteil vom 20.6.2013 – 2 C 151/13 -.

  1. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrte Redaktion,
    der Merkantile Minderwert ist bekanntlich eine Schätzgröße. Maßgebliche Bezugsgröße ist der Fahrzeugwert/Objektwert, der gemindert wird. Aber auch dieser ist eine Schätzgröße. Ich versuche dies immer bildlich mit dem Hinweis zu verdeutlichen, dass beispielsweise an dem Betrieb eines DAT-Vertragspartners zu lesen steht „DAT-Schätzungsstelle“ und nicht „DAT-Berechnungsstelle“. Es gibt inzwischen mehr als 20 Berechnungs“methoden“. Was ist diesen gemeinsam ? Mit diesen Berechnungsmethoden wird vorgebend über die Höhe des Merkantilen Minderwerts bestimmt, anstatt erkennend der tatsächlichen Marktsituation Rechnung zu tragen. Allen Berechnungsmethoden ist auch gemeinsam, dass sie bei den Teilnehmern an einem breit gefächerten Gebrauchtwagenmarkt so gut wie unbekannt sind und bei der Preisvorstellung, was die Anschaffung eine unfallinstandgesetzten Fahrzeuges angeht, so gut wie überhaupt keine Rolle spielen. Ungeachtet dessen wird auch heute noch gerechnet, was das Zeug hält und was die „Ergebnisse“ und deren Rechtfertigung angeht, habe ich diese einmal mit einem derbe Ausdruck aus dem Münsterland als „Spökenkiekerei“ bezeichnet. Letztlich dreht es sich doch fast alles nur um die Beantwortung der Frage, um welchen Betrag der Objektwert heruntergesetzt werden muß, damit aus der Sicht von Teilnehmern am Gebrauchtwagenmarkt (nicht aus sachverständiger Sicht !!!) dieses ordnungsgemaß reparierte Unfallfahrzeug wieder gleichermaßen veräußert werden könnte, wie ein ansonsten unfallfreies Vergleichsfahrzeug, denn es gehört m.E. nach § 249 BGB auch zur Wiederherstellung des Zustandes, wie vor dem Unfall, dass ein solches Fahrzeug im Falle einer Veräußerungsabsicht nicht zum Langzeitsteher mutiert. Sind das Beträge in einer Stückelung von 50,00 € oder gar im Zehnerbereich oder aber genau auf 2 Stellen hinter dem Komma ? Wohl kaum, wie die Praxis zeigt. Im vorliegenden Fall liegt Berechnung bei 98,15% (!) der lt. Gutachten berücksichtigten Wertminderung und läßt vermuten dass sich möglicherweise der Gutachtenverfasser auch der Methode Ruhkopf-Sahm bedient hat, wenn auch mit einer verständlichen Aufrundung. Es sind hier also wohl nicht „rein zufällig“ nahe beieinanderliegende Ergebnisse, die in dieser Größenordnung sicherlich eine verständliche Auf-oder Abrundung zulassen

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Hamburg

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

  2. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Herr Rasche,

    Sie haben vollkommen Recht. Das ganze gipfelt bei den zwanzig Berechnungsmethoden auch noch darin, dass alle zwanzig Berechnungsmethoden zu unterschiedlichen Endbeträgen gelangen, was natürlich bei einer wissenschaftlichen Berechnung verwundert. Deshalb ist es auch richtig, dass der vom Geschädigten beauftragte qualifizierte Kfz-Sachverständige den Minderwert schätzt. Wie sollte man auch ein Marktverhalten am seriösen Gebrauchtwagenmarkt berechnen?

    Man muss in der Tat fragen, welchen Abzug muss der potentielle Verkäufer des ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Gutachtens reparierten Fahrzeugs machen, damit es wie ein unfallfreies Fahrzeug verkauft werden kann. Dieser hypothetische Betrag ist genau der Minderwertbetrag. Der hängt von der jeweiligen Marktsituation ab. Berechenbar ist der Betrag nicht.

    Deshalb sind alle Berechnungsmethoden, mal mehr, mal weniger, geeignet einen angenäherten Schätzwert zu erreichen. Treffen werden sie ihn nicht. Denn wer wird schon als Käufer zum Verkäufer sagen, damit ich das verunfallte, aber reparierte Fahrzeug kaufe, musst Du mit 3.140,85 € mit dem Preis runtergehen? Niemand, denn jeder wird einen glatten Betrag 3.150,– € oder 3.200,– € nennen. Niemals einen derart gestückelten Betrag. Deshalb sind eigentlich die ganzen Berechnungsmethoden antiquiert.

    Mit freundlichen Grüßen
    F-W Wortmann

  3. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    Sehr geehrte Redaktion,
    zu meinem Beitrag von heute erhielt ich bereits mehrere Anfragen zu dem offensichtlich interessierenden Punkt, ob man auch nach schon erfolgter Schadenregulierung die Wertminderungsfrage der Höhe nach noch überprüfen lassen könnte. Natürlich ist dies möglich und zwar auch dann, wenn ein Gutachten zum Schaden nicht erstellt wurde. Was dazu an Informationen benötigt wird, will ich nach den Umständen des Einzelfalls gerne mitteilen, denn die Wertminderungsentschädigung ist bekanntlich ein Stiefkind in der Unfallschadenregulierung.
    Ohne Rechtsschutzversicherung sollte man sich zu diesem Punkt aber den Zeit-und Kostenaufwand für eine solche Überprüfung sparen.-

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum & Hamburg

    Dipl.-Ing.Harald Rasche

  4. Buschtrommler sagt:

    Herr Rasche, nebenbei bemerkt sei am Rande freundlichst erwähnt, dass auch unter anderem allein regionale Differenzen sehr wohl deutlich bemerkbar sind. Dies wird jedoch in keinster Weise berücksichtigt in irgendwelchen „Glaskugel-pseudo-berechnungen“.
    Beispielhaft dazu:
    In Hamburg ist ein anderer Wert anzunehmen wie in Lawalde oder in Mettendorf. Alles Orte in Deutschland, aber mit sehr unterschiedlicher Struktur bezüglich Fahrzeughandel, Angebot und Nachfrage.

    Gruss aus dem „Speckgürtel“

  5. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    @Buschtrommler

    vielen Dank für diese wichtige Ergänzung und die angeschlossene Bewertung, die ich nur bestätigen kann.

    Mit freundlichem Gruß
    Dipl.-Ing. Harald Rasche

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