Amtsrichter des AG Leipzig weist in seinem Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5164/14 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG auf die vielfach gegen die HUK-COBURG ergangene Rechtsprechung hin und verurteilt diese zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

zum verregneten Wochenbeginn stellen wir Euch hier ein Urteil aus Leipzig zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG vor. In diesem Fall war es die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, die rechtswidrig die berechneten Sachverständigenkosten nach eigenem Dafürhalten kürzte. Soweit die Anwälte der HUK-COBURG im Prozess annführten, dass die Sachverständigenkosten ähnlich wie die Mietwagenkosten zu beurteilen seien, ist dieses Vorbringen in Anbetracht der eindeutigen Rechtsprechung des BGH einfach unsinnig. Der BGH hat nämlich in seinem Grundsatzurteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 ff. = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann) bereits darauf hingewiesen, dass sich an den vom BGH ausgesprochenen Grundsätzen zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall auch nichts durch die neuere Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH zum Unfallersatztarif geändert hat. Insoweit sind die Grundsätze zu dem Mietwagenkosten nicht auf die Kosten des Sachverständigen zu übertragen (vgl. BGH aaO.). Trotzdem wird gerade von den Anwälten der HUK-COBURG immer wieder eine Parallele zu den Mietwagenkosten dargelegt. Lest aber selbst das Urteil des AG Leipzig vom 16.4.2015 und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 105 C 5164/14

Verkündet am: 16.04.2015

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, Bahnhofsplatz, 96450 Coburg, vertreten durch den Vorstand Dr. Wolfgang Weiler

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht …
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 am 16.04.2015

für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 47,56 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2010 zu zahlen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert beträgt € 47,56.

Tatbestand

entfällt gem. §313a Abs. 1 ZPO

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB begründet.

Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az.: 105 C 203/07), 14.06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07), 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08), und 18.08.2011 (Az.: 105 C 667/11) sowie vom 15.01.2015 (Az.: 105 C 5162/14) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird ergänzend hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05.2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen.
Andererseits ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 ff. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraumes grundsätzlich nicht überschreitet.
Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegen steht, dass sich an einem bestimmten Orte eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.
Nach dem zu Grunde liegenden Sachverhalt haben … und die Klägerin unstreitig beim Vertragsschluss vereinbart, dass die im Sachverständigenbüro ausliegende Honorartabelle Vertragsbestandteil des Sachverständigenauftrags vom 15.10.2010   ist und als Abrechnungsgrundlage des Sachverständigenhonorars dienen soll.
Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhen der Bruttoreparaturkosten gestaffelt, wobei ggf. bei einer Wertminderung diese hinzu zu addieren ist, im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens der Brutto-Wiederbeschaffungswert.
Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter“ Preis zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung des Sachverständigenhonorars sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04) und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.
Anhaltspunkte, von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts als auch von den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig bzw. der Berufungskammern abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
Auch die weiterführenden Ausführungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg, da ein Missverhältnis zwischen den entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorars der Klägerin nicht erkennbar ist.
Ausführungen der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ gehen fehl.
Gerade bei der sachverständigen Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr auch ein erhebliches – technisches – Gefahrenpotential darstellen, kommt es darauf an, dass im Fall des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde festgestellt und untersucht wird.

Pauschalierungen der Beklagten auf anderweitige unter gerichtliche Entscheidungen überzeugen nicht.

Insbesondere wird auch im Hinblick auf die von der Beklagten gerügten Nebenkosten auf die Entscheidung diese Gerichtes vom 28.06.2007 (Az.: 105 C 10643/06) verwiesen. Die weitergehenden ausführlichen Ausführungen der Parteien zum Sachverständigenhonorar und auch den neueren Entscheidungen sowohl des Bundesgerichtshofs als auch des Oberlandesgerichts Dresden führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

Der Klage musste daher stattgegeben werden.

Die zuerkannten Nebenforderungen beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen fußen in §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsrichter des AG Leipzig weist in seinem Urteil vom 16.4.2015 – 105 C 5164/14 – die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG auf die vielfach gegen die HUK-COBURG ergangene Rechtsprechung hin und verurteilt diese zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. G.v.H. sagt:

    „Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
    Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 16 S 238/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 113 C 7019/04 und vom 19.02.2006 (Az.: 12 S 549/05) = Amtsgericht Leipzig (Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.“

    Wenn das keine klare und mustergültige Ansage ist.-

    G.v.H.

  2. Iven Hanske sagt:

    Sehr gute Entscheidung, wobei ich die Anmerkungen zum BGH 2006 interessant finde, denn was ist schon ein gerechter Preis und warum denken manche Richter pauschal gerecht schätzen zu können? Ist die Hauptuntersuchung von der DEKRA ungerecht nur weil diese teurer als beim TÜV ist? Ist Lidel gerecht nur weil der Metzger im Ort teurer ist? Es kommt immer auf den Einzelfall an, Ihr werten Robenträger aus der Marktwirtschaft Deutschland und der wird nie subjektiv gerecht fuer alle sein, oder?

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