Amtsrichterin des AG Coburg verurteilt nur zum Teil die ansässige HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 10.6.2015 – 11 C 242/15 -.

Hallo sehr geehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Coburg zeigt augenscheinlich, wie die Justiz sich nach den Belangen des örtlichen Versicherers richtet. Da wird tatsächlich von der erkennenden Richterin am Amtsggericht Coburg, dem Gericht am Sitz der HUK-COBURG (!!), von dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls gefordert, die Preise des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen mit denen eines BVSK-Sachverständigen bzw. mit der BVSK-Honorarbefragung zu vergleichen, obwohl der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte zu Preisvergleichen nicht verpflichtet ist (BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – [= BGH NJW 2007, 1450  = DS 2007, 144 m. zust. Anm. Wortmann]) und dass er den BVSK und dessen Honorarbefragung nicht kennen muss (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – [= BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90]). Von einer gestandenen Amtsrichterin kann gefordert werden, dass sie die höchstrichterliche Rechtsprechung kennt und berücksichtigt. Wenn sie das nicht tut, entsteht der Verdacht der Rechtsbeugung. Denn eines ist klar: Der Geschädigte kann vor Auftragserteilung gar nicht die BVSK-Honorartabelle heranziehen, denn der Sachverständige ist berechtigt, sein Honorar in Relation zur Schadenshöhe zu berechnen (BGH Urt. v. 4.4.2006 – X ZR 122/05 – [=BGH ZfS 2006, 564]; BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 -[=BGH DS 2007, 144]). Die Schadenshöhe ist aber vor der Beauftragung nicht bekannt. Die Begutachtung dient ja gerade dazu, die Höhe des Schadens festzustellen. Wenn aber die Schadenshöhe nicht bekannt ist, nützt auch ein Blick in die BVSK-Honorarbefragung nichts. Das, was die erkennende Richterin durchführt, ist eine Ex-post-Betrachtung, auf die es nicht ankommt. Maßgeblich ist die Ex-ante-Sicht des Geschädigten bei der Auftragserteilung. Hier liegt der weitere Fehler der Richterin. Zwar wird das Grundsatzurteil des BGH VI ZR 225/13 erwähnt, aber im Sinne der HUK-COBURG fehlinterpretiert. Insgesamt daher eine Arbeit, die nicht zum Bestehen des Staatsexamens gereicht hätte. Da fällt einem nichts mehr dazu ein, oder? Doch, gerade fällt mir noch was ein. Rechtsmissbrauch und Rechtsbeugung vom Feinsten zum Wohle des örtlichen Versicherers. Was denkt Ihr? Lest das Urteil gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG und gebt anschließend bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Coburg

Az.: 11 C 242/15

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch d. Vorstand, d. vertr. d. d. Vorsitzenden Dr. Wolfgang Weiler, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Coburg durch die Richterin am Amtsgericht G. am 10.06.2015 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2015 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65 % und die Beklagte 35 % zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 137,38 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über restliche Sachverständigenkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am 19.12.2014 kam zwischen dem Kläger und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Unfallgegner zu einem Verkehrsunfall. Die Haftung des Unfallgegners ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger beauftragte nach dem Unfallereignis am 22.12.2014 das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens. Der Sachverständige ermittelte Nettoreparaturkosten in Höhe von 3.280,98 € und stellte seine Leistung dem Kläger in Höhe von 737,38 € in Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist bislang lediglich in Höhe der durch die Beklagte bereits regulierten 600,00 € beglichen.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten gemäß §§ 249, 398 BGB, § 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, in Höhe von 48,13 €.

Dem Kläger steht grundsätzlich auch ein Zahlungsanspruch zu. Er muss sich aufgrund der Tatsache, dass die Rechnung noch nicht vollständig beglichen ist, ausnahmsweise nicht auf einen Freistellungsanspruch verweisen lassen.

Grundsätzlich steht einem Ersatzberechtigten bei nicht beglichener Forderung seines Gläubigers nach der Rechtsprechung des BGH lediglich ein Freistellungsanspruch zu. Eine Ausnahme ist jedoch dann anzunehmen, wenn eine Inanspruchnahme durch den Gläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist. Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen. Das Gericht vertritt darüber hinaus auch die Ansicht, dass ein Eratzberechtigter nicht lediglich auf einen Befreiungsanspruch verwiesen werden kann, da dem Berechtigten bereits mit Eingehung einer Verbindlichkeit ein Schaden entstanden ist, für den der Schädiger haftet.

Die  Kosten  der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW-RR 1989, 956). Der Schädiger hat daher die Kosten von Sachverständigengutachten zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (Palandt, BGB-Kommentar, § 249 Rn. 58; BGH NJW 1974, 35; BGH NJW 2007, 1451). § 249 Abs. 2 S. 1 BGB beschränkt den Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten auf den objektiv erforderlichen Herstellungsaufwand. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte deshalb vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nur den Ersatz derjenigen Sachverständigenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (BGH VersR 2005, 380; BGH NJW 2007, 1452). Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Auch darf sich der Geschädigte bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (so BGH, VI. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen (so BGH, VI. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13).

Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder.

Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (so BGH, VI. Zivilsenat, 11.02.2014, VI ZR 225/13). Liegen die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, NJW 2014, 3151 ff.). Es ist dabei grundsätzlich anerkannt, dass ein Sachverständiger sein Honorar zeitunabhängig pauschal bestehend aus Grundhonorar und Nebenkosten abrechnen darf.

Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem vom Sachverständigen abgerechneten Preisen für die Begutachtung nur teilweise um den erforderlichen Herstellungsaufwand. Das vom Sachverständigen berechnete Grundhonorar in Höhe von 515,00 € liegt für den Geschädigten bereits erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die Berechnung eines Grundhonorars in Höhe von 515,00 € bei einem festgestellten Schaden in Höhe von netto 3.280,00 € stellt sich für einen verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen bereits als erkennbar erheblich überhöht dar. Dies deswegen weil, dass abgerechnete Grundhonorar deutlich über den höchsten Werten des Korridors der BVSK-Honorarbefragung 2013 (HB III und HB IV) liegt. Bei einem Nettoschaden bis zu 3.500,00 € netto rechnen danach 90 % der BVSK-Mitglieder maximal 479,00 € bzw. 95 % der BVSK-Mitglieder maximal 486,00 € ab.

Eine Orientierung an der BVSK-Honorarbefragung im Rahmen der Schadensschätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO ist anerkannt und zulässig. Bei der Schadensschätzung können grundsätzlich Listen oder Tabellen Verwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen VI ZR 164/07). Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren. Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.

Mithin ist das Grundhonorar bereits überhöht.

Die Angemessenheit des Honorars hat das Gericht durch Sachverständige oder durch Schätzung gemäß § 287 ZPO festzustellen. Dabei kann das Gericht sich am üblichen Sachverständigenhonorar orientieren, wie es in der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelt wird. Die Befragung wird bereits seit Jahrzehnten durchgeführt und bildet einen wichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit von Sachverständigenhonoraren. Zudem bildet der BVSK den größten Zusammenschluss freiberuflicher qualifizierter Kfz-Sachverständiger in Deutschland. Da diese Statistik eigens zwischen Werten differenziert, oberhalb deren 90% der befragten Sachverständigen abrechnen (HB I) bzw. unterhalb (HB II) und davon getrennt einen Honorarkorridor ausweist, innerhalb dessen 40% und 60% der Befragten je nach Schadenshöhe liquidieren, lässt sich das übliche Sachverständigenhonorar nicht unmittelbar aus der Tabelle ablesen. Das Landgericht Coburg vertritt von daher die Auffassung, den gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Betrag durch Berechnung des arithmetischen Mittels zwischen den Werten aus HB II und HB IV der BVSK-Liste 2013 zu bestimmen. Das Gericht hält, wie das Landgericht Coburg, die Anwendung des genannten Tabellenwerks auch für eine geeignete Schätzungsgrundlage.

Es ist davon auszugehen, dass die im Rahmen der Befragung erlangten Ergebnisse nicht ohne Realitätsbezug sind. Deshalb sind diese geeignet um einen Anhaltspunkt für eine Schätzung im Sinne des § 287 ZPO zu bilden.

Mithin ist die übliche Vergütung auf 453,00 € zu schätzen. Hierbei handelt es sich um das arithmetische Mittel aus den Werten der Spalten HB II und HB IV. Innerhalb dieses Honorarkorridors rechnen 90 % der BVSK-Mitglieder ab.

Hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Nebenkosten gelten dieselben Grundsätze wie für das abgerechnete Grundhonorar. Vorliegend liegen die abgerechneten Nebenkosten jedoch auch teilweise für die Geschädigte erkennbar erheblich über den üblichen Preisen.

Die vom Kläger berechneten Nebenkosten für Fahrtkosten, Lichtbilder, Porto und Telefon und Schreibkosten bewegen sich allesamt im Honorarkorridor HB lll/HB IV der BVSK-Honorarbefragung 2013. Aus dieser ergibt sich im Übrigen auch, dass es durchaus üblich ist, teilweise Pauschalen abzurechnen. Auch hält das Gericht die abgerechneten Fahrtkosten beruhend auf den gefahrenen Kilometern noch für angemessen. Bezüglich der Schreibkosten waren die 11 Seiten zu Grunde zu legen.

Hingegen hält das Gericht die Erstattungsfähigkeit von Lizensgebühren etc. für nicht gegeben.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat das Gericht die erforderliche Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 648,13 € ermittelt, auf die die Beklagte außergerichtlich 600,00 € reguliert hat, so dass ein Betrag von 48,13 € verbleibt.

Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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6 Antworten zu Amtsrichterin des AG Coburg verurteilt nur zum Teil die ansässige HUK-COBURG Allg. Vers. AG mit mehr als kritisch zu betrachtendem Urteil vom 10.6.2015 – 11 C 242/15 -.

  1. HUK-Überläufer sagt:

    Handelt es sich hier um einen BVSK-Sachverständigen, der „Lizenzgebühren“ abgerechnet hat ?
    Falls dem so ist, könnte die Anhängigkeit vor dem AG Coburg eine Erklärung liefern, wie auch die bedingungslose Bezugnahme auf die BVSK-Honorabefragung. Zementierung durch eine gerichtliche Entscheidung erwünscht? Keine Zulassung der Berufung beantragt? Wird aber trotzdem keinen Bestand haben und funktionieren. Abgesehen davon ist der Vergleich derart hirnrissig, wenn eine Erkenntnismöglichkeit für den Geschädigten behauptet wird bei einer Abweichung von 5,63 % !! Die Beurteilungskompetenz dieser Richterin ist nahezu überirdisch, respektive gottähnlich. Ist das für das AG Coburg etwa typisch: Nicht erkennen wollen oder dürfen, was Schadenersatz ist ? Schickt das Urteil mit Kommentar per E-Mail an den Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages und an das Bundeskartellamt, damit die mal endlich merken, wo die Glocken hängen und vielleicht doch noch wach werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    HUK-Überläufer

  2. Freier Sachverständiger sagt:

    Meines Erachtens sind hier die Sachverständigenverbände, wie VKS oder BVK, gefordert, die von HUK-Überläufer angesprochenen Schritte einzuleiten.
    Nur die seriösen Verbände der Sachveständigen können etwas tun, damit die Bezugnahme auf BVSK in Zukunft unterbleibt.

  3. Bösewicht sagt:

    Da entscheidet ja mittlerweile der Müller in Coburg besser …

  4. Hans-Werner F. sagt:

    Bei dieser Leistung hätte die Amtsrichterin nicht in den Staatsdienst übernommen werden dürfen.
    Ich dachte, Bayern nimmt nur die besten? Dem ist wohl nicht so.

  5. Franz E. sagt:

    Warum kann die Richterin nicht das, was W.W. im Vorwort angeführt hat, in ihrem Urteil berücksichtigen? Als Juristin mit Prädikatsexamen, sonst wäre sie nicht in den Staatsdienst gekommen, hätte sie das doch auch sehen müssen.

  6. Saubazi sagt:

    Das Urteil missachtet die neue Rechtsprechung der Berufungskammer am LG Coburg vom März 2015.
    Es hätte daher die Berufung zwingend auch ohne entsprechenden Antrag zulassen müssen.
    Warum ist das nicht geschehen?
    Unwissenheit oder Voreingenommenheit?

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