Amtsrichterin des AG Frankfurt am Main verurteilt aus abgetretenem Recht die R+V Allg. Vers. AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 22.9.2014 – 32 C 1118/14 (41) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und Leser,

wir bleiben in Frankfurt und stellen Euch hier ein Urteil aus Frankfurt am Main zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die R+V Versicherung vor. Die Richterin hat es sich einfach gemacht und sich vollumfänglich auf das BGH-Urteil VI ZR 225/13 berufen. Die einleitenden Sätze „Die Sachverständigenkosten sind nur in der üblichen Höhe zu erstatten.“ und „Der Rahmen des Erforderlichen, und damit die Höhe des abgetretenen Anspruchs, richtet sich im Zweifel nach der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung, welche tatrichterlicher Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegt.“ sind natürlich voll daneben. Aber nach den BGH-Zitaten ist dann keine Rede mehr von „Üblichkeit“. Die Richterin bekommt dann doch noch die Kurve und verurteilt die beklagte R+V-Versicherung zur Zahlung der vogerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten. Ob im Richter-Blog auch über dieses Urteil, das gegen die R+V Allgemeine Versicherungs AG ergangen ist, berichtet wird? Ich glaube kaum! Lest selbst das Frankfurter Urteil und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen: 32 C 1118/14 (41)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn A. M.  aus S.

Kläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. & P. aus A.

gegen

R + V Allgm. Versicherung AG vertr. d. Dr. Norbert Rollinger, Voltastr. 84, 60486 Frankfurt am Main

Beklagte

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main durch die Richterin am Amtsgericht K. im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO mit Schriftsatzschluss am 22.09.2014 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.02.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung aus abgetretenem Recht gemäß §§ 398 S. 2, 823 BGB, 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 VVG in der tenorierten Höhe verlangen.

Gegen die Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Sachverständigenkosten hat das Gericht nach einer Gesamtwürdigung der Umstände im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot im Rahmen von Abtretungen gem. §§ 398ff. BGB keine durchgreifenden Bedenken.

Sachverständigenkosten sind nur in der üblichen Höhe zu erstatten. Dabei ist zunächst voranzustellen, dass weder der Schädiger, noch das Gericht zu einer Preiskontrolle berechtigt sind, sofern der Geschädigte, ohne zu einer Erforschung des Marktes und Heranziehung des preisgünstigsten Sachverständigen verpflichtet zu sein, den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, Rz. 13, 17 = NJW 2007, 1450 = DS 2014, 144 m. Anm. Wortmann; LG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.05.2011 – 2-01 S 129/10 und 2-01 S 351/09 und v. 05.05.2011 – 2-24 S 186/10). Der Rahmen des Erforderlichen, und damit die Höhe des abgetretenen Anspruchs, richtet sich im Zweifel nach der gemäß § 632 Abs. 2 BGB üblichen Vergütung, welche tatrichterlicher Schätzung (§ 287 ZPO) unterliegt.

Hierzu führt der BGH mit Entscheidung vom 11.02.2014, VI ZR 225/13 wie folgt aus:

„Mit Recht geht das BerGer. allerdings davon aus, dass der Kl., einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Bekl. nach § BGB § 249 BGB § 249 Absatz II 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann (vgl. Senat, VersR 2013, VERSR Jahr 2013 Seite 1544 = BeckRS 2013, BECKRS Jahr 19685 Rn. BECKRS Jahr 2013 Randnummer 26 und BGH, NVwZ 2014, NVWZ Jahr 2014 Seite 385 = VersR 2013, VERSR Jahr 2013 Seite 1590 Rn. VERSR Jahr 2013 Seite 1590 Randnummer 27; BGH, DS 2007, DS Jahr 2007 Seite 144 = NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 1450 = VersR 2007, VERSR Jahr 2007 Seite 560 Rn. VERSR Jahr 2007 Seite 560 Randnummer 13; BGH, NZV 2007, NZV Jahr 2007 Seite 455 = BeckRS 2007, BECKRS Jahr 03633; BGHZ 132, BGHZ Band 132 Seite 373 [BGHZ Band 132 375 ff.] = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1958 = NZV 1996, NZV Jahr 1996 Seite 357; BGHZ 63, BGHZ Band 63 Seite 182 [BGHZ Band 63 184 f.] = NJW 1975, NJW Jahr 1975 Seite 160; BGHZ 54, BGHZ Band 54 Seite 82 [BGHZ Band 54 84 f.] = NJW 1970, NJW Jahr 1970 Seite 1454 = JuS 1970, JUS Jahr 1970 Seite 585; BGH, NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 793 = VersR 1985, VERSR Jahr 1985 Seite 283 [VERSR Jahr 1985 284] sowie BGH, NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2637 = VersR 1985, VERSR Jahr 1985 Seite 1090 und BGH, NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2639 = VersR 1985, VERSR Jahr 1985 Seite 1092 mwN). Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (Senatsurteile BGH, VersR 2013, VERSR Jahr 2013 Seite 1544 Rn. VERSR Jahr 2013 Seite 1544 Randnummer 20 = BeckRS 2013, BECKRS Jahr 19685 und BGH, NVwZ 2014, NVWZ Jahr 2014 Seite 385 = VersR 2013, VERSR Jahr 2013 Seite 1590 Rn. VERSR Jahr 2013 Seite 1590 Randnummer 19; BGH, DS 2007, DS Jahr 2007 Seite 144 = NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 1450 = VersR 2007, VERSR Jahr 2007 Seite 560 Rn. VERSR Jahr 2007 Seite 560 Randnummer 17; BGHZ 132, BGHZ Band 132 Seite 373 [BGHZ Band 132 376] = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1958 = NZV 1996, NZV Jahr 1996 Seite 357; BGH, NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2637, und BGH, NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2639). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § BGB § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § BGB § 254 BGB § 254 Absatz II 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. die vorgenannten Senatsurteile; s. auch Senatsurteil BGHZ 115, BGHZ Band 115 Seite 364 [BGHZ Band 115 368 f.] = NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 302 = NZV 1992, NZV Jahr 1992 Seite 66). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch, wie der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat, vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senat, BGHZ 115, BGHZ Band 115 Seite 364 [BGHZ Band 115 369] = NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 302 = NZV 1992, NZV Jahr 1992 Seite 66; BGHZ 154, BGHZ Band 154 Seite 395 [BGHZ Band 154 398] = NJW 2003, NJW Jahr 2003 Seite 2085 = NZV 2002, NZV Jahr 2002 Seite 371; BGH, NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2637). Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von Abs. 2 S. 1 des § BGB § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Steffen, NZV 1991, NZV Jahr 1991 Seite 1, NZV Jahr 1991 2; ders., NJW 1995, NJW Jahr 1995 Seite 2057 [NJW Jahr 1995 2062]). Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, dh Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGHZ 115, BGHZ Band 115 Seite 364 [BGHZ Band 115 369] = NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 302 = NZV 1992, NZV Jahr 1992 Seite 66 = NZV 1992, NZV Jahr 1992 Seite 70 und BGHZ 115, BGHZ Band 115 Seite 375 [BGHZ Band 115 378] = NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 305 = NZV 1992, NZV Jahr 1992 Seite 68; vgl. Senatsurteil, NVwZ 2014, NVWZ Jahr 2014 Seite 385; Rn. NVWZ Jahr 2014 Seite 385 Randnummer 19 mwN). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

[8]Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § ZPO § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags iSv § BGB § 249 BGB § 249 Absatz II 1 BGB, schlagen sich in ihr doch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls einschließlich der – vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten – beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (vgl. Senat, VersR 2013, VERSR Jahr 2013 Seite 1544 = BeckRS 2013, BECKRS Jahr 19685 Rn. BECKRS Jahr 2013 Randnummer 26 und BGH, NVwZ 2014, NVWZ Jahr 2014 Seite 385 Rn. NVWZ Jahr 2014 Seite 385 Randnummer 27; BGH, DS 2007, DS Jahr 2007 Seite 144 = NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 1450 Rn. NJW Jahr 2007 Seite 1450 Randnummer 13; BGHZ 61, BGHZ Band 61 Seite 346 [BGHZ Band 61 3471] = NJW 1974, NJW Jahr 1974 Seite 34 = JuS 1974, JUS Jahr 1974 Seite 327). Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die iSv § BGB § 249 BGB § 249 Ab-satzJ11 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. BGHZ 132, BGHZ Band 132 Seite 373 [BGHZ Band 132 381} = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1958 = NZV 1996, NZV Jahr 1996 Seite 357 mwN)). Ein Indiz für die Erforderlichkeit bildet aber die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegt. Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gem. § BGB § 249 BGB § 249 Absatz I11 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Senat, Urt. v. 15.10.2013 – BGH Aktenzeichen VI ZR 471/12, BeckRS 2013, BECKRS Jahr 19685 und BGH, NVwZ 2014, NVWZ Jahr 2014 Seite 385). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags zur Schadensbehebung reicht allerdings grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Senat, BGHZ 132, BGHZ Band 132 Seite 373 = NJW 1996, NJW Jahr 1996 Seite 1958 = NZV 1996, NZV Jahr 1996 Seite 357, NZV Jahr 1996 381 f.).

[9] b) Mit diesen Grundsätzen sind, auch im Rahmen der freieren Stellung des Tatrichters bei der Schadensbemessung nach § ZPO § 287 ZPO § 287 Absatz I ZPO, die Erwägungen nicht zu vereinbaren, mit denen das BerGer. hierzu einer Kürzung der vom Kl. geltend gemachten Sachverständigenkosten gelangt ist. Es durfte nicht die dem Kl. vom Schadensgutachter in Rechnung gestellten Kosten allein auf der Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes kürzen. Dabei hat das BerGer. die besondere Bedeutung der vorgelegten Rechnung für den konkreten Einzelfall und die Lage des Geschädigten bei der Beauftragung eines Sachverständigen verkannt. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (vgl. Senat, NVwZ 2014, NVWZ Jahr 2014 Seite 385 Rn. NVWZ Jahr 2014 Seite 385 Randnummer 19 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.“

Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an.

Unter Zugrundelegung der aufgeführten Erwägungen des BGH ist die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars und die Höhe der Nebenkosten nicht zu beanstanden. Zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot war der Geschädigte gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Auch das Ergebnis der Umfrage bei den Mitgliedern des Sachverständigenverbandes über die Höhe der üblichen Honorare musste dem Geschädigten nicht bekannt sein. Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 II 1 BGB.

Dem Schädiger verbleibt in jedem Falle die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 II 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte. Dies hat die Beklagte vorliegend nicht hinreichend getan. Die streitgegenständliche Vergütung hält sich im zulässigen Rahmen und ist mithin nicht zu beanstanden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 4 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht zuzulassen, weil keine Partei durch das Urteil mit mehr als 600,- Euro beschwert ist und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

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