Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und stellt fest, dass die Gerichtskosten ab Eingang bei Gericht zu verzinsen sind, mit Urteil vom 10.6.2014 – 105 C 2460/13 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

weil es in Halle an der Saale so hervorragende Rechtsprechung zu den restlichen Sachverständigenkosten gibt, geben wir Euch gleich noch ein weiteres Urteil aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG bekannt. In diesem Fall war es die HUK 24 AG, die meinte, außergerichtlich den Geschädigten rechtswidrig um seine berechtigten Schadensersatzansprüche prellen zu können. Wieder wurde vorgerichtlich ein Teilbetrag auf die Sachverständigenkosten gezahlt und im Prozess dann die Aktivlegitimation des klagenden Sachverständigen, an den der restliche Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten abgetreten war, zu bestreiten. Das nennt man widersprüchliches Verhalten, das gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstößt. Im Übrigen hat der eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherer mit der Teilzahlung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Er hat mit der Teilzahlung zu erkennen gegeben, dass er Einwendungen zum Grunde und zur Höhe nicht erheben werde. Damit ist er mit später erhobenenen Einwendungen abgeschnitten. Ansonsten würde eine Teilzahlung keinen Sinn machen, da der Schädiger bzw. sein Versicherer nicht in einem vertraglichen Verhältnis zum Sachverständigen steht. Der Schädiger haftet nach deliktischen Ansprüchen gemäß der §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit Regelungen des Pflichtversicherungsgesetzes, des Straßenverkehrsgesetzes. Zutreffend hat die zuständige Amtsrichterin der 105. Zivilabteilung des AG Halle an der Saale auch die Feststellung der Zahlungsverpflichtung bezüglich der Gerichtskostenzinsen ab dem Eingang bei der Gerichtszahlstelle ausgesprochen. Bei dem nachfolgend dargestellten Urteil handelt es sich um ein weiteres positives Urteil aus Halle an der Saale zu den restlichen abgetretenen  Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG. Lest selbst und gebt bitte Eure Kommentre ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht                                                                Verkündet am: 10.06.2014
Halle (Saale)

Geschäfts-Nr.:
105 C 2460/13

Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn …

Kläger

gegen

HUK 24 AG, vertr.d.d. HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs AG, diese vertr.d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) auf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an das Sachverständigenbüro … 95,77 €
zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.12.2012 zu zahlen.

2.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagte Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit von dem Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu bezahlen.

3.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 95,77 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 Buchst, a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung an das Sachverständigenbüro … bezüglich der noch aus der Rechnung vom 29.11.2012 des Kfz-Sachverständigenbüros … offenstehenden Forderung in Höhe des Klagebetrages gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 BGB, 115 VVG.

Der Klage liegt der in Halle stattgefundene Verkehrsunfall vom xx.11.2012 zu Grunde, bei welchen der Kläger als Halter und Eigentümer des PKW Citroen C3 mit amtlichen Kennzeichen HAL-… und dass bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit amtlichen Kennzeichen HAL-… beteiligt waren.

Zur Feststellung des Umfangs und der Höhe der am klägerischen Fahrzeug entstandenen Schäden wurde durch den Kläger bei dem Kfz-Sachverständigenbüro … ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, für deren Erstellung das Kfz-Sachverständigenbüro am 29.11.2012 Rechnung i.H.v. 545,77 € brutto gelegt hat.

Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht in Streit, dennoch zahlte die Beklagte auf die Gutachterkosten lediglich einen Betrag i.H.v. 450,00 €.

Der Kläger hat dem Kfz-Sachverständigenbüro … die Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall betreffend der Gutachterkosten sicherungshalber zur teilweisen Erfüllung des Schadensersatzanspruches abgetreten. Zugleich war ausweislich der Anlage A1, Bl. 17 der Akte, der Kläger jedoch weiterhin berechtigt und verpflichtet, die Schadensersatzansprüche selbst geltend zu machen, was auf Grundlage der rechtshängigen Klage belegt ist.
Hiernach begehrt der Kläger nichts anderes als mit der im Gutachtenauftrag aufgenommenen Anweisung, nämlich Zahlung direkt an den Sachverständigen.

Aus Sicht des Gerichtes ist dem Kläger auch in Höhe des noch offenen und nunmehr klageweise geltend gemachten Sachverständigenhonorars ein Schaden entstanden, für welchen er gegenüber dem Sachverständigen auf vollständigen Ausgleich haftet.

In diesem Zusammenhang ist als gerichtsbekannt anzusehen, dass das Sachverständigenbüro … nicht auf die Begleichung seiner Kostenquote verzichtet, weshalb der Kläger mit deren Geltendmachung innerhalb der Verjährungsfrist zu rechnen hat.

Nach dem Inhalt der Abtretungserklärung ist nur teilweise und nicht vollständige Erfüllung in Bezug auf die Gebührenforderung des Sachverständigen eingetreten, denn die Beklagte hat lediglich teilweise erfüllt, indem sie nur die von ihr als berechtigt angesehen Kosten reguliert hat.
Damit ist keine vollständige Erfüllung eingetreten.

Der Kläger ist zur Durchsetzung dieses Anspruches aktivlegitimiert, was unter anderem aus der Tatsache belegt ist, dass er Fahrzeugführer zur Zeit des Unfallgeschehens war (§ 1006 BGB). Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Beklagten sind unergiebig.

Aus Sicht des Gerichtes sind die Aufwendungen für die Einholung des Sachverständigengutachtens als zweckentsprechende Kosten der Schadensfeststellung selbst Teil des von der Beklagten gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzenden Schadens (vergleiche BGB Palandt, 72. Auflage, Rn. 58 zu § 249).

Dem Kläger sind ausweislich der Rechnung vom 29.11.2012 des Sachverständigenbüros … Kosten für die Begutachtachtung des Unfallfahrzeuges i.H.v. 545,77 € brutto entstanden. Hiervon wurde durch die Beklagte bisher nur ein Teilbetrag i.H.v. 450,00 € beglichen.

Die Beklagte ist gegenüber dem Kläger auch zur Erfüllung der noch offenen 95,77 € verpflichtet.

Eine weitergehende Haftung der Beklagten würde vorliegend allein dann zu verneinen sein, wenn dem Kläger ein Verschulden bei der Auswahl des Sachverständigen anzulasten wäre oder dieser dessen Rechnung aufgrund einer offensichtlichen Überhöhung hätte ohne Weiteres zurückweisen müssen (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1997, AZ: 13 U 185/96; OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, AZ: 4 U 49/05; NJW-RR 2006, 1029; Palandt a.a.O.).

Soweit die Parteien darum streiten, ob das Sachverständigenbüro sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenforderungen überhöht abgerechnet hat, ist diese Frage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger macht nicht aufgrund eines Werkvertrages im Verhältnis zur Beklagten Honoraransprüche geltend. Es geht vielmehr um Schadensersatzansprüche eines Unfallgeschädigten.

Maßgeblich ist daher vorliegend, ob die geltend gemachten Sachverständigenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören.

Daran bestehen vorliegend keine Zweifel.

Außerdem kann dahinstehen, ob das Sachverständigenbüro … zu überhöhten Preisen abgerechnet hat, weil ein Auswahlverschulden des Klägers hinsichtlich des vorliegend beauftragten Sachverständigen nicht ersichtlich ist.

In Bezug auf die üblichen Kosten eines Sachverständigen fehlt es im Allgemeinen an leicht zugänglichen Tarifinformationen, welche auch dem Geschädigten als Laien ohne Weiteres einen Überblick über das diesbezügliche Preisgefüge hätten verschaffen können.

Darüber hinaus ist es dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, vor der Beauftragung eines Sachverständigen, zunächst mehrere Kostenvoranschläge einzuholen und auf dieser Grundlage einer Art Marktforschung zu betreiben (vergleiche OLG Naumburg, Urteil vom 20.01.2006, AZ: 4 U 49/05; NJW-RR 2006, 1029).

Der damit einhergehende Aufwand sowie die zeitlichen Verzögerungen in der Schadensregulierung hätten hierbei in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Zweck der Schadensfeststellung gestanden. Dabei ist schon fraglich, ob ein Kostenvoranschlag oder eine Begutachtung des Fahrzeuges, überhaupt seriös hätte festgesetzt werden können (vergleiche OLG Naumburg a.a.O.).

Auch stehen die hier in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung, so dass diese – für den Kläger als Laien – auch nicht als geradezu willkürlich festgesetzt erscheinen mussten. Insbesondere die gesonderte Ausweisung von zum Teil auch pauschalierten Nebenpositionen in der Rechnung des Sachverständigen, hätte der Kläger nicht als offensichtlich unüblich oder überhöht erkennen und zurückweisen müssen.

Sachverständigenkosten sind grundsätzlich erforderlicher Herstellungsaufwand, ohne dass im Rahmen des Erforderlichen eine Preiskontrolle durchgeführt werden kann. Ein in Relation zur Schadenshöhe berechnendes Honorar ist erstattungsfähig, wovon im vorliegenden Fall das Gericht ausgeht.

Einwendungen gegen die Höhe der SV-Kosten können dem Kläger als Geschädigten gegenüber nur erhoben werden, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft oder die Überhöhung evident ist. Dies ist vorliegend auch mit Blick auf die BVSK- Tabellen, die dem Kläger als Geschädigten weder bekannt oder geläufig sind, nicht gegeben.

Im Ergebnis der rechtlichen Würdigung obliegt es der Beklagten, die streitgegenständliche Forderung an das benannte Sachverständigenbüro … zu zahlen.

Mit einer solchen befindet sich die Beklagte im Verzug, weshalb die hieraus folgende Entscheidung zu den Vollzugskosten und Verzugszinsen sich auf §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB stützt.

Im Übrigen ist der erhobene Feststellungsantrag zulässig, da ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) bejaht wird, zumal die Dauer des Verfahrens nicht absehbar ist und insofern der Zinsanspruch von dem Kläger nicht beziffert werden kann.

Die Möglichkeit, die Gerichtskosten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages kostenrechtlich verzinst zu verlangen, steht einem materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch insoweit nicht entgegen, als dass in der Zeit zwischen der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrages nach dem Kostenrecht keine Möglichkeit der Verzinsung gegeben ist.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der verauslagten Gerichtskosten beruht auf Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 188 Abs. 4 BGB. Bei rechtzeitiger Regulierung der Schäden hätte der Kläger kein eigenes Geld für die Einzahlung der Gerichtskosten für dieses Verfahren aufwenden müssen und hätte die Beträge der einzuzahlenden Gerichtskosten zur Begleichung anderweitiger Forderungen verwenden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertbemessung ergibt sich aus § 3 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu Amtsrichterin des AG Halle (Saale) verurteilt HUK 24 AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht und stellt fest, dass die Gerichtskosten ab Eingang bei Gericht zu verzinsen sind, mit Urteil vom 10.6.2014 – 105 C 2460/13 -.

  1. Zweite Chefin sagt:

    Dass die HUK in jeder Hinsicht beratungsresistent ist, ist ja schon schlimm genug.
    Dass die es aber ausgerechnet in Halle immer wieder auf eine Klatsche ankommen lassen, ist schlichte Dummheit, die eben bestraft gehört.

  2. Erwin L. sagt:

    Hei zweite Chefin,
    lass doch die Huk-Coburg in Halle immer wieder vor die Wand rennen. Sie wird so viele Blessuren und Kopfschmerzen erleiden, dass das Spiel dann von alleine beendet ist.
    So beratungsresistent kann eine Versicherung alleine gar nicht sein, um so viele Niederlagen immer und immer wieder einzukassieren. Bei so vielen Nierderlagen ist man dann irgendwann k.o.
    Die Profiboxer können ein Lied davon singen.
    Zu viele Nierderlagen bringt aber nicht nur Kopfschmerzen mit sich, sondern irgendwann auch Hirnschäden. Vielleicht resultiert daraus die von Dir beschriebene Dummheit.
    Gruß
    Erwin L.

  3. Iven Hanske sagt:

    Das die HUK mit Ihren Kürzungen bundesweit versucht, die objektiven freien Gutachter zu vertreiben um Ihre Schadensersatzverpflichtungen auch im Reparaturbereich (auf Kosten der Qualität und Sicherheit) zu minimieren um Ihren Profit zu steigern dürfte jedem(nicht nur hier in Halle) klar sein. Aber ist der Ruf erstmal versaut, so spielt die eine oder andere Niederlage auch keine Rolle mehr, somal die HUK auch durch juristische Trickserei Erfolge in Halle hatte. Aber es ist in Halle bekannt, dass ich mich mit Berufungen, Befangenheitsanträgen, Gehörsrügen und Verfassungsbeschwerden gegen juristische Fehlentscheidungen wehre. Dass macht mich zwar nicht beliebt aber was Recht ist soll auch Recht bleiben. Das sieht zwar die Vizepräsidentin in Halle anders und haut eine schwachsinnige Entscheidung nach der anderen raus, so dass ich die nun auf Schadensersatz verklage auch um Sie bei meinen nächsten Verhandlungen als befangen ablehnen zu können. Auch die beiden einzigen HUK Anwälte, haben ein Interesse das in Halle weiter geklagt wird und werden wahrscheinlich der HUK nicht die Wahrheit berichten, so habe ich gestern eine Verhandlung gehabt wo doch die HUK Anwälte tatsächlich zum Richter mündlich behauptet haben, dass ich der einzige Gutachter bin mit dem die HUK Schwierigkeiten hat. Übrigens rechne ich ca. 20% unterhalb der BVSK Befragung (höchsten Mittelwerte) ab und ich hatte in der Vergangenheit schon eine Schlichtung mit der HUK und zur Stressvermeidung nach deren hauseigenen Richtlinien billigst abgerechnet. Das ging ein Jahr gut bis die HUK meinte sich nicht an Absprachen halten zu müssen um das Billigste nochmals zu kürzen. Hierbei machte die HUK Druck sonst garnichts zu bezahlen. Ich habe also ca. 1,5 Jahre (Rechtsweg) keine Gutachtenrechnung von der HUK bezahlt bekommen. Nun wisst Ihr warum in Halle so zahlreiche Entscheidungen ergingen und ergehen werden. Ich habe zwar der HUK in Erwartung einer Rückkehr zur Seriosität mitgeteilt, dass 80 weitere Klagen aus 2011 Fälle gegen Ihre Versicherungsnehmer in Arbeit sind, aber ich glaube trotz BGH und Versicherungsstichtag (Kündigung bis 11.2014) nicht an eine positive Reaktion, denn die HUK Ziele sind nicht die 100 Euro Gutachterrestforderung und Prozesskosten, nein die haben Größeres vor und da stört der unabhängige Gutachter bzw. die Wahrheit und Seriosität.

  4. Insider sagt:

    @iven hanske
    wir werden dich so weit wie möglich unterstützen.
    Eines musst du aber noch lernen:
    Im Krieg gegen die HUK darf man seine Vorhaben nicht öffentlich machen.
    Insgeheimer Kontakt mit dem VN vor und während der Verfahren führt wesentlich weiter.

  5. DerHukflüsterer sagt:

    @ Iven Hanske
    „Übrigens rechne ich ca. 20% unterhalb der BVSK Befragung (höchsten Mittelwerte) ab und ich hatte in der Vergangenheit schon eine Schlichtung mit der HUK und zur Stressvermeidung nach deren hauseigenen Richtlinien billigst abgerechnet. Das ging ein Jahr gut bis die HUK meinte sich nicht an Absprachen halten zu müssen um das Billigste nochmals zu kürzen. Hierbei machte die HUK Druck sonst garnichts zu bezahlen. Ich habe also ca. 1,5 Jahre (Rechtsweg) keine Gutachtenrechnung von der HUK bezahlt bekommen. “

    Ja, ja das kommt davon, wenn man „mit dem Teufel Karten spielt, oder sich mit rechtswidrig agierenden Privatfirmen verbrüdert
    Da Du ja scheinbar selbst nicht in der Lage bist, eine eigene innerbetriebliche Preisliste zu erstellen und die auch durchzusetzen, machen sie mit Dir was sie wollen.
    Sich auf BVSK zu berufen, geht’s noch besser. frag doch vorher die HUK was für ein Honorar ihnen jeweils genehm ist.

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