Amtsrichterin des AG Halle (Saale) widerspricht sich selbst im Schadensersatzurteil vom 13.4.2016 – 102 C 995/14 – im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und kürzt teilweise die berechneten Sachverständigenkosten. vom 13.04.2016

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute stellen wir Euch ein Schadensersatzurteil des AG Halle an der Saale im Schadensersatzprozess um gekürzte Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vor. In einigen Ansätzen ist das Urteil zwar durchaus brauchbar, jedoch in Sachen „Angemessenheit“ oder Überprüfung der Einzelpositionen reichlich fehlerhaft. Ein (positver) Satz in der Urteilsbegründung sollte jedoch nicht unerwähnt bleiben:

„Die Parteien stehen sich in der vorliegenden Konstellation nicht als Werkunternehmer und Besteller gegenüber, weshalb werkvertragliche Erwägungen keine Berücksichtigung zu finden haben.“

Das ist absolut zutreffend. Umso unverständlicher ist es, dass das erkennende Gericht dann anschließend doch noch nach werkvertraglichen Erwägungen den Schadensersatzanspruch prüft und rechtswidrig kürzt. Das ist ein Widerspruch in sich selbst. Erst hü sagen und dann doch hott urteilen. Das mag verstehen, wer will. Ich verstehe es nicht. Einige Richter widersprechen sich eben selbst in den eigenen Urteilen. So sollte es aber nicht sein. Lest selbst das Urteil des AG Halle an der Saale vom 13.4.2016 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht
Halle (Saale)

102 C 995/14                                                                                    Verkündet am: 13.04.2016

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Firma…

Klägerin

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. vertr. d. d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96450 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) im Verfahren gem. § 495 a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 30.03.2016 am 13.04.2016 durch die Richterin am Amtsgericht F. für Recht erkannt:

1.     Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,23 Euro zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2012 sowie vorgerichtliche Mahnkosten i.H.v. 5,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die Beklagte 60 %.

3.     Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.     Die Berufung wird zugelassen

und beschlossen:

Der Streitwert wird auf 202,10 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall (Gutachterkosten) aus abgetretenem Recht geltend.

Der Kläger betreibt ein Kfz-Sachverständigenbüro und hat in dem hier zu Grunde liegenden Schadensfall das Sachverständigengutachten zur Feststellung der Schadenshöhe erstattet. Bei der Beklagten handelt es sich um die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners. Die hundertprozentige Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Am 24.04.2012 ereignete sich zwischen dem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … in Halle ein Verkehrsunfall. Bei diesem wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … erheblich beschädigt. Der Kläger kalkulierte die voraussichtlichen Reparaturkosten und legte für die Gutachtenerstattung am 26.04.2012 Rechnung i.H.v. 668,10 € brutto (Anl. KS3). Der Kläger legt eine Sicherungsabtretungserklärung vom 25.04.2012 (KS 1) sowie eine weitere Abtretungsurkunde vom 25.11.2015 (Anlage zum Schriftsatz vom 24.11.2015) vor. Die Beklagte zahlte auf die Rechnung des Klägers an diesen vorprozessual 466,00 €. Weitere Zahlungen erfolgten trotz dreimaliger Mahnung nicht.

Der Kläger behauptet, die Geschädigte H. sei am Unfalltag Vorbehaltseigentümerin des in Rede stehenden beschädigten Fahrzeuges gewesen, zwischenzeitlich sei sie Eigentümerin und die finanzierende Bank habe sie ermächtigt, die sich aus dem streitgegenständlichen Schadensfall ergebenden Schadensersatzansprüche im eigenen Namen einzuziehen (Anlage FRE 2). Die Geschädigte H. habe auch die Abtretungsurkunden unterzeichnet. Der Kläger behauptet, der Geschädigten ein Gutachtenexemplar in Papierform überlassen zu haben. Ein weiteres Exemplar habe er zu Archivierungszwecken angelegt. Er behauptet weiter, das Fahrzeug sei in Lieskau bei der Geschädigten besichtigt worden. Die einfache Entfernung zum Betrieb des Klägers betrage 16 km.

Der Kläger behauptet überdies, er habe den Gerichtskostenvorschuss durch eine Überziehung seines Kontos finanziert. Unter Vorlage eines Kontokorrentkreditvertrages vom 29.12.2008 (Anlage KS 2A) behauptet der Kläger, er habe hierfür 11,75 % pro Jahr zu zahlen. Unter „Besondere Vereinbarungen“ heißt es dort: „Wir werden laufend die Aufrechterhaltung der Kontokorrentkreditlinie überprüfen. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Überprüfung der jeweils gültigen Zinskonditionen.“

Der Kläger beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 202,10 € Restforderung zur Gutachtenrechnung 16606-GU vom 26.04.2012 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2012 zu zahlen;

2.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Mahnkosten i.H.v. 5 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2012 zu zahlen;

3.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die vom Kläger eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach Maßgabe der ausgeurteilten Quote zu zahlen;

4.  die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt insbesondere die Ansicht, die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten seien überhöht. Sie behauptet insbesondere unter Vorlage eines Sendeprotokolls vom 02.05.2012 (Anl. A4), das Gutachten sei digital an die Beklagte versandt worden, so dass Schreibkosten und Fotokosten nicht in der abgerechneten Höhe entstanden sein könnten. Sie bestreitet zudem, dass der Kläger dem Geschädigten ein Exemplar des Gutachtens über-sandt hat. Des Weiteren bestreitet die Beklagte den Anfall von Fahrtkosten. Auch sei nicht ersichtlich, wodurch Telefon- und Portokosten entstanden sein sollen, da das Gutachten der Beklagten digital übersandt worden sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung restlicher Gutachterkosten aus abgetretenem Recht i.H.v. 121,23 € aus §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 ff., 398 BGB.

Der Kläger ist aktivlegitimiert, den hier streitigen Anspruch auf Erstattung restlicher Gutachterkosten als Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Das beschädigte Fahrzeug stand im Zeitpunkt des Unfalls zwar nicht im Eigentum der späteren Zedentin Y. H., da das Fahrzeug unstreitig fremdfinanziert war und im Sicherungseigentum der finanzierenden Bank stand. Durch Vorlage des Schreibens der finanzierenden Bank vom 08.05.2015 an Frau Y. H. steht nunmehr jedoch fest, dass diese – und nicht etwa eine andere Person – im Zeitpunkt des Unfalls ein dingliches Anwartschaftsrecht in Bezug auf das beschädigte Fahrzeug hatte, woraus ihr ein eigenes Interesse an der Schadensfeststellung erwachsen ist. Als Anwartschaftsberechtigte ist ihr ebenso wie der Sicherungseigentümerin – zumindest in Höhe der Schadensfeststellungskosten – ein Schaden entstanden, welchen sie an den Kläger abtreten konnte. Nach Vorlage der Abtretungsurkunde vom 21.11.2015 und einer Kopie des Personalausweises der Zedentin H. sind nun auch die ursprünglichen Zweifel daran, ob tatsächlich die Geschädigte die Abtretungsurkunde unterzeichnet hat, ausgeräumt.

Die Zeugin H. hatte den Kläger damit beauftragt, ihr Fahrzeug auf die durch den Unfall entstandenen Schäden und damit verbundenen Reparaturkosten zu begutachten. Die Parteien streiten in diesem Rechtstreit hauptsächlich darüber, ob der Restbetrag aus der Gutachterrechnung i.H.v. 202,10 € von der Beklagten geschuldet ist.

Die Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der Gutachterrechnung greifen nur teilweise durch.

Die Beklagte kann sich im vorliegenden Schadenersatzprozess nicht mit Erfolg darauf berufen, das abgerechnete Honorar sei nicht ortsüblich. Die Parteien stehen sich in der vorliegenden Konstellation nicht als Werkunternehmer und Besteller gegenüber, weshalb werkvertragliche Erwägungen keine Berücksichtigung zu finden haben.(Die Hervorhebung mit Fettschrift stammt von dem Autor!) Das Gericht hat lediglich zu prüfen, ob die vom Kläger berechneten Kosten einen erstattungsfähigen Schaden des Geschädigten/Zedenten darstellen, welchen die Beklagte dem Kläger als neuem Inhaber des Schadensersatzanspruchs zu erstatten hat. Dies ist hier überwiegend zu bejahen.

Die Geschädigte hatte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Schäden an dem Fahrzeug, an welchem sie ein dingliches Anwartschaftsrecht besaß und welches durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt worden war. Die für die Begutachtung aufgewendeten Kosten gehören daher zum Herstellungsaufwand und zwar unabhängig davon, ob ein anderer Gutachter für diese Schadensfeststellung ein geringeres Honorar als der Kläger berechnet hätte. Die Geschädigte musste vor der Erteilung des Gutachterauftrages keine Marktforschung hinsichtlich der Preisgestaltung der auf dem Markt agierenden Gutachter betreiben, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige vollkommen übersetzt abrechnen würde und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen würden. Die Preise des beauftragten Sachverständigen – mithin des Klägers – bewegen sich etwa in dem Bereich, welchen die gerichtsbekannten BVSK-Honorarbefragungen ergeben haben. Gravierende Abweichungen nach oben sind – auch hinsichtlich der Nebenkosten – nicht zu erkennen. Die geltend gemachten Kosten fallen demnach nicht aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so dass an der Erstattungsfähigkeit grundsätzlich keine Zweifel bestehen.

Allerdings hat die Beklagte den tatsächlichen Anfall der Nebenkosten zum Teil erheblich und durchgreifend bestritten.

Die Beklagte hat durch Vorlage eines Sendeprotokolls des Klägers vom 02.05.2012 (Anlage A4) substantiiert dargelegt, dass der Kläger der Beklagten ein Exemplar des Gutachtens lediglich in digitaler Form überlassen hat. Einen Ausdruck für die Beklagte habe es nicht gegeben. Dem ist der Kläger nicht mit einem substantiierten Vortrag entgegengetreten. Allerdings ist das Gericht davon überzeugt, dass die Geschädigte oder deren Werkstatt ein Gutachten in Papierform erhalten hat. Der Kläger hat dies jedenfalls behauptet und die Beklagte ist dem nicht mit einem erheblichen Vortrag entgegengetreten. Ein einfaches Bestreiten genügte hier nicht. Es ist absolut lebensfremd anzunehmen, der Gutachter würde seinem Auftraggeber sein Gutachten nicht zur Kenntnis geben. Da dies in aller Regel in Schriftform passiert, hätte die Beklagte substantiiert darlegen müssen, auf welchem anderen Wege die Geschädigte das Gutachten vom Kläger übermittelt bekommen haben soll. Die Schreibkosten und Fotokosten für ein Exemplar des Gutachtens können demzufolge in Rechnung gestellt werden.

Wodurch jedoch die Kosten für einen 2. Fotosatz und die Schreibkosten für eine Kopie des Gutachtens entstanden sein sollen, erschließt sich dem Gericht angesichts der digitalen Übersendung an die Beklagte nicht. Soweit der Kläger Kosten für die Foto- und Schreibkosten im Zusammenhang mit der Archivierung des Gutachtens in seinem Büro in Papierform anführt, kann er diese Archivierungskosten seinem Auftraggeber nicht in Rechnung stellen, weshalb auch die Beklagte im Rahmen des Schadensersatzes nicht zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist. Diese Archivierungskosten haben nichts mit dem eigentlichen Gutachtenauftrag zu tun. Es ist Sache des Sachverständigen, ob und wie er die von ihm erstellten Gutachten archiviert. Diese Archivierungskosten gehören zu seinen allgemeinen Bürokosten (wie Personal- und etwaige Miet- bzw. Betriebskosten), welche er selbstverständlich seinen Auftraggebern nicht neben seinem Gutachterhonorar in Rechnung stellen darf.

Soweit die Beklagte jedoch meint, es seien nur Schreibkosten für 14 Seiten geschuldet und nicht für 16, da das Gutachten selbst nur aus 14 Seiten bestehen würde, hat der Kläger dargelegt, dass neben dem eigentlichen Gutachten ein Deckblatt und eine Inhaltsverzeichnis zu dem Gutachten gehört, womit nachvollziehbar ist, weshalb hier Kosten für 16 und nicht für 14 Seiten abgerechnet werden.

Der Kläger musste auch nicht im Einzelnen darlegen, welche Telefon- und Portokosten ihm im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung entstanden sind. Es liegt auf der Hand, dass solche Kosten in gewissem Umfang entstehen und es ist anerkannt, dass solche Kosten pauschal abgerechnet werden können. Die hier angesetzte Pauschale geht nicht über die zu erwartenden Kosten und üblichen Pauschalen hinaus, so dass auch diese nicht zu beanstanden ist.

Allerding kann der Kläger keine Erstattung von Fahrtkosten für 16 km verlangen, da ihm diese offensichtlich nicht entstanden sind. Der Kläger behauptet in seinen Schriftsätzen zwar, die Besichtigung des Fahrzeuges habe am Wohnort der Geschädigten in Lieskau stattgefunden. Dies steht jedoch im Widerspruch zum Gutachten selbst, in welchem angegeben wurde, die Besichtigung habe in Halle (Saale) stattgefunden. Auch der Auftrag zur Begutachtung, welcher am Besichtigungstag durch die Geschädigte unterzeichnet worden sein soll, ist in Halle (Saale) unterzeichnet worden. Daraus folgt, dass die Geschädigte sich mit ihrem Fahrzeug im Zeitpunkt der Auftragserteilung und Besichtigung also nicht in Lieskau aufgehalten haben kann, womit dem Beweisangebot des Klägers, die Besichtigung habe in Lieskau stattgefunden, nicht nachzugehen war und die vom Kläger berechneten Kosten für 16 km Fahrstrecke nicht erstattungsfähig sind.

Im Ergebnis sind deshalb von der Rechnung des Klägers (nur) die Position „2. Fotosatz – Kopie“ mit 10,20 € (netto) und die Position „Schreibkosten- Kopie“ mit 41,12 € (netto) sowie die Fahrtkosten i.H.v. 16,64 Euro (netto) abzusetzen. Das bedeutet, die Beklagte hatte insgesamt einen Betrag i.H.v. 587,23 € (brutto) zu erstatten. Darauf hat die Beklagte vorprozessual bereits 466,00 € gezahlt, so dass der zuerkannte Betrag i.H.v. 121,23 € verbleibt.

Der Anspruch des Klägers auf vorgerichtlicher Mahngebühren sowie Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

Der Festeilungsantrag des Klägers auf Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses ist unbegründet. Ein Anspruch auf Verzugszinsen auf den Gerichtskostenvorschuss kann zwar gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB bestehen. Denn die Verzugszinsen auf die verauslagten Gerichtskosten können ein kausaler Schaden sein, der dadurch eingetreten ist, dass die Beklagte erst nach dem Rechtstreit die Klageforderung bezahlt. Die Höhe seines Schadens hat der Kläger aber nicht ausreichend dargelegt. § 288 Abs. 1 BGB greift nicht direkt ein, weil der Kläger gegenüber der Beklagten noch keinen fälligen Anspruch auf Ersatz der Gerichtskosten hat. Vielmehr entstehen dem Kläger entweder Kosten durch die Aufnahme eines Kredits in Höhe des Gerichtskostenvorschusses oder es entgehen ihm Guthaben- oder Anlagezinsen, wenn er das Geld aus eigenen Mitteln einzahlt. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren einen Kontokorrentkreditvertrag aus dem Jahre 2008 vorgelegt hat, vermag das Gericht nicht festzustellen, welche Zinsen der Kläger seit dem 22.04.2014 (Tag der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses) zu zahlen hat, da in diesem Kreditvertrag eine Klausel enthalten ist, wonach die jeweils gültigen Zinskonditionen laufend überprüft werden. Über die Zinskonditionen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sagt der Vertrag aus dem Jahre 2008 daher nichts aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wurde zugelassen, da es bislang an einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage der der Erstattungsfähigkeit der Archivierungskosten fehlt und der Kläger diese Frage in zahlreichen Verfahren vor verschiedenen Abteilungen dieses Gerichts immer wieder thematisiert.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu Amtsrichterin des AG Halle (Saale) widerspricht sich selbst im Schadensersatzurteil vom 13.4.2016 – 102 C 995/14 – im Rechtsstreit gegen die HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse und kürzt teilweise die berechneten Sachverständigenkosten. vom 13.04.2016

  1. Vivaldi sagt:

    „Die hundertprozentige Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.“
    Na also! Warum dann diese Feststellung unbeachtet lassen und Widerspruch auslösen durch „normative Zubilligung“ von feststehendem Schadenersatz? Ist der § 249 S.1 BGB etwa am AG Halle nicht geläufig?

    Die Richterin des AG Halle sollte eigentlich allein auf Grund ihrer beruflichen Erfahrungen klar beurteilen können, dass die Begründung der Beklagten mit dem auf Klageabweisung sich offensichtlich auf geistige Verwirrung beschränkt, wenn es dort heißt:

    „Die Beklagte vertritt insbesondere die Ansicht, die von dem Kläger abgerechneten Nebenkosten seien überhöht. Sie behauptet insbesondere unter Vorlage eines Sendeprotokolls vom 02.05.2012 (Anl. A4), das Gutachten sei digital an die Beklagte versandt worden, so dass Schreibkosten und Fotokosten nicht in der abgerechneten Höhe entstanden sein könnten. Sie bestreitet zudem, dass der Kläger dem Geschädigten ein Exemplar des Gutachtens übersandt hat. Des Weiteren bestreitet die Beklagte den Anfall von Fahrtkosten. Auch sei nicht ersichtlich, wodurch Telefon- und Portokosten entstanden sein sollen, da das Gutachten der Beklagten digital übersandt worden sei.“

    Was soll den nun gelten, „nicht erforderlich“ oder „überhöht“? Das eine ist nicht das andere!
    Da die Ergebnisse der Leistungserbringung „entgegenkommenderweise“ digital übermittelt wurden ist die Begründung nahezu abenteuerlich, dass Schreib -und Fotokosten nicht in der abgerechneten Höhe entstanden sein könnten. Das gelte auch für die Fahrtkosten und die Telefon-und Portokosten. Wie verwirrt und verirrt muss man eigentlich sein, um im Zuge einer Klage einem Deutschen Amtsgericht eine solche durch und durch faulige Begründung zuzumuten, die zudem schadenersatzrechtlich unerheblich ist?
    Das hat auch die hier verantwortliche Amtsrichterin bemerkt und ausgehebelt.

    Unabhängig davon war allerdings der gerichtsseitig durch den Vortrag der Beklagten ausgelöste Prüfungsaufwand unter werkvertraglichen Gesichtspunkten verzichtbar, denn die Beklagte war weder Vertragspartner des Unfallopfers noch des von diesem beauftragten Sachverständigen. Auch die Tatsache, dass eine Abtretung in Halle unterzeichnet wurde, ist für sich allein kein Indiz dafür, dass Fahrtkosten nicht angefallen sind. Ein Auswahlverschulden hat das Gericht offenbar eben sowenig geprüft, wie einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht und sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, zu wessen Lasten die Erstellung einer unrichtig ausgestellten Rechnung gehen muss.
    Vivaldi

  2. Dornröschen sagt:

    Hallo, Vivaldi,
    Hast Du da nicht in Deinem Kommentar einleitend ein Substantiv versehentlich unterschlagen?
    Richtig heißen muss es wohl: „Die Richterin des AG Halle sollte eigentlich allein auf Grund ihrer beruflichen Erfahrungen klar beurteilen können, dass die Begründung der Beklagten mit dem ANTRAG auf Klageabweisung sich offensichtlich auf geistige Verwirrung beschränkt, wenn es dort heißt:….“

    Dornröschen

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