Amtsrichterin des AG Köln verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der Kosten der gutachterlichen Reparaturbestätigung mit Urteil vom 25.6.2013 – 267 C 48/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenanfang geben wir Euch ein weiteres Urteil zu den notwendigen Kosten der Reparaturbestätigung aus Köln bekannt. Wieder war es die HUK-Coburg, die nicht korrekt den Schaden der Geschädigten ausgleichen wollte. Die Geschädigte aus dem Unfallgeschehen, für das die HUK-Coburg in vollem Umfang ersatzverpflichtet war, musste, um zu ihrem Recht zu gelangen, gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Es ist schon traurig und einer deutschen Beamten-Versicherung  nicht würdig, dass diese Versicherung, obwohl zu 100 Prozent Haftung bestand, nicht den vollen umfänglichen Schadensersatz leistet. Die zuständige Amtsrichterin in Köln hat der Beklagten allerdings zu Recht ins Versicherungsbuch geschrieben, dass auch die Kosten der Reparaturbestätigung, mit der die Geschädigte beweisen kann, dass das verunfallte Fahrzeug ordentlich sach und fachgerecht und nach den Vorgaben des Gutachtens ausrepariert worden ist, zu den erforderlichen Herstellungskosten gehören und daher vom Schädiger bzw. dessen Coburger Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind. Peinlich für die Versicherung ist auch, dass sie Urteile zitiert, die überhaupt nichts mit dem zu entscheidenden Fall zu tun haben oder aufs Blaue hinein zitiert wurden. Nebelkerzensetzen könnte man derartiges prozessuales Verhalten bezeichnen. Offenbar ist das aber beabsichtigt: Verschleiern und vernebeln. Die Amtsrichterin hat sich aber nicht aus der richtigen Bahn bringen lassen. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und eine schöne (nicht allzu sonnige) Woche
Willi Wacker

267 C 48/12                                                                      Verkündet am 25.06.2013

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der …

Klägerin,

gegen

die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertr. d. d. Vorstand, Gereonsdriesch 13, 50670 Köln,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Köln, Abt. 267
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
durch die Richterin am Amtsgericht …
für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.09.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer gegenüber Rechtsanwalt A. B.  aus  K. bestehenden Verbindlichkeit zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2013 freizustellen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 44,74 Euro aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG in Verbindung mit § 398 BGB gegen die Beklagte.

Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Erhebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364; 160, 377).

Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der ihn für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Die Erteilung eines weiteren, kostenauslösenden Auftrages zur Erstellung einer Reparaturbestätigung stellt hier keinen Verstoß gegen § 254 BGB dar. Die Reparaturbescheinigung des Sachverständigen zum Nachweis ordnungsgemäßer Reparatur zwecks Belegs des Nutzungsausfalls fällt in den Umfang dessen, was ein verständiger Geschädigter aufwenden darf. Erst nach Vorlage der Reparaturbestätigung zahlte die Beklagte einen Nutzungsausfall für zwei Tage (vgl. hierzu Schreiben vom 13.09.2011). Die Beklagte trägt auch nicht vor, dass der Reparaturnachweis auf eine kostengünstigere Weise erbracht werden konnte. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Bescheinigung auch geeignet, einen etwaigen Nutzungsausfall hinreichend zu belegen. Die Bestätigung vom 05.09.2011 enthält insoweit die Reparaturdauer und die Erklärung, dass das Fahrzeug instand gesetzt wurde. Sofern die Beklagte nunmehr die inhaltliche Richtigkeit hinsichtlich der Reparaturdauer der Bestätigung in Zweifel zieht, kann dies die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Reparaturbestätigung nicht beeinflussen.

Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung OLG Düsseldorf vom 27.05.2002 trifft den Ersatz von Umsatzsteuer, der hier nicht geltend gemacht wird und das zitierte Urteil des AG Düsseldorf vom 28.06.2002 wurde offensichtlich falsch zitiert, es war jedenfalls nicht auffindbar.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.

An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte darüber hinaus eine 1,3-Geschäftsgebühr zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 6,50 Euro (20 %), ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 44,74 Euro. Dies ergibt einen weiteren zu zahlenden Betrag in Höhe von 39,00 Euro. Der entsprechende Freistellungsanspruch war mithin begründet.

Der entsprechende Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 44,74 Euro.

Urteilsliste “Reparaturbestätigung” zum Download >>>>>

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