Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt mit kurzem und knappem und richtigem Urteil die HUK-Coburg zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ( AG Leipzig Urt. v. 10.10.2013 – 114 C 4820/13 – ).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

zum Wochenende geben wir Euch noch Lektüre an die Hand, nämlich ein erneutes Urteil gegen die HUK-Coburg. Wieder einmal kürzte der Coburger Versicherer ohne Rechtsgrund die berechneten Sachverständigenkosten um 110,15 €. Der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige ließ sich diese Kürzung – zu Recht – nicht gefallen und klagte auf Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten als Restschaden des Geschädigten aus abgetretenem Recht ein. Die zuständige Amtsrichterin der 114. Zivilabteilung ist mittlerweile derart über das Kürzungsverhalten der HUK-Coburg entrüstet, dass sie sich mit ihrem Urteil kurz fassen konnte. Die Sachverständigenkosten sind erforderliche Rechtsverfolgungskosten und als solche vom Schädiger zu erstatten. So kurz und bündig können Urteile gegen die HUK-Coburg sein. Lest selbst und gebt Eure Kommentare ab.  

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.
Willi Wacker

Amtsgericht Leipzig

Zivilabteilung I

Aktenzeichen: 114 C 4820/13

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

HUK Coburg

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Leipzig durch

Richterin am Amtsgericht …

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 10.10,2013

für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.05.2012 sowie 3,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Das Amtsgericht Leipzig ist sachlich gemäß §§ 23 ff GVG und örtlich gemäß § 32 ZPO zuständig.

II.

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht (§ 387 BGB) ein Anspruch auf restlichen Schadenersatz in Höhe von 110,15 € aufgrund des Verkehrsunfalls vom 31.01.2012 in Leipzig gemäß §§ 823, 249 BGB, 7, 17 StVG, 3 PflVG, 115 VVG zu.

Die von der Klägerin abgerechnete Vergütung für ihre erbrachten Sachverständigenleistungen ist angemessen und erforderlich im Sinne des § 249 BGB.

Der Schädiger hat grundsätzlich diejenigen Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig und erfolgreich sind, gemäß § 249 Abs. 2 BGB.

Und jetzt, auch wenn das Wochenende kommt, bitte Eure Kommentare.  

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5 Antworten zu Amtsrichterin des AG Leipzig verurteilt mit kurzem und knappem und richtigem Urteil die HUK-Coburg zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht ( AG Leipzig Urt. v. 10.10.2013 – 114 C 4820/13 – ).

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,
    das ist doch ein guter Leitsatz, wenn in den knappen Entscheidungsgründen ausgeführt wird:

    „Der Schädiger hat grundsätzlich diejenigen Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig und erfolgreich sind, gemäß § 249 Abs. 2 BGB.“

    Gemeint ist damit tatsächlich auch der Schädiger, dessen Versicherung
    nicht so regulierungswillig ist, wie es das Gesetz vorsieht.
    Kurz und bündig deckt § 249 BGB alles ab, was entscheidungserheblich ist und was der BGH wiederholt auch verständlich verdeutlicht hat. Vielleicht kann Udo Lindenberg das ja mal in den Vorstandsetagen der Versicherer in Liedform darbieten.-

    Mit freundlichen Grüßen
    G.v.H.

  2. Rudolf Kirchrode sagt:

    Hallo G.v.H.
    @Hallo, Willi Wacker,
    das ist doch ein guter Leitsatz, wenn in den knappen Entscheidungsgründen ausgeführt wird:

    “Der Schädiger hat grundsätzlich diejenigen Kosten vom Sachverständigengutachten zu ersetzen, die für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig und erfolgreich sind, gemäß § 249 Abs. 2 BGB.”

    So ähnlich hat bereits der BGH entschieden.

  3. Lars H. sagt:

    Hey, Willi Wacker,
    die Bewertung durch den Begriff „angemessen“ ist je nach Standort beliebig ausfüllbar und wäre allein schon deshalb entbehrlich gewesen, zumal schadenersatzrechtlich auch nicht von Bedeutung.

    Anders verhält es sich mit dem Begriff „erforderlich“, der an die als bekannt zu unterstellenden Randbedingungen geknüpft ist und somit unmißverständlich definiert. Ansonsten zeigt die Kürze der Entscheidungsgründe deutlich die zunehmende Bereitschaft, sich nicht länger durch themaverfehlenden Sachvortrag bis in alle Ewigkeit weiter für dumm verkaufen zu lassen.
    Lars H.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Lars H.,
    der BGH benutzt das Wort „angemessen“ im Rahmen des Urteils vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – selbst. Er schreibt: „…Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, witschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und ANGEMESSEN erscheinen….“ Der Begriff „angemessen“ ist hier in einem anderen Sinn zu verstehen als die „Angemessenheit“ im Sinne des Werkvertragsrechtes gemäß der §§ 631, 632 BGB.
    Insoweit ist der Begriff „angenessen“ von der Amtsrichterin in Leipzig schon richtig gewählt. Man muss im Rahmen des Schadensersatzes „angemessen“ einfach als „in dieser Situation notwendig“ ansehen. Dann passt es auch wieder. In diesem Sinne hat auch der VI. Zivilsenat den Begriff „angemessen“ gebraucht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Lars H. sagt:

    Danke für den Hinweis, Willi Wacker. Zwar habe ich daran auch gedacht, bin aber nach wie vor der Meinung, dass je nach Standort und Perspektive der Person, die diesen Begriff benutzt, durchaus unterschiedliche Wertmaßstäbe damit in Verbindung gebracht werden können. Das sehen wir deutlich an der jeweiligen Interpretation und deshalb habe ich ausgeführt, dass die Wahl dieses Begriffs in den Entscheidungsgründen entbehrlich war, weil mit der zugestandenen Erforderlichkeit eh schon alles gesagt ist.

    Lars H.

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