Amtsrichterin des AG Sinzig verurteilt Provinzial Versicherung Düsseldorf zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit lesenswertem Urteil vom 24.6.2014 – 10 C 108/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

nachfolgend geben wir Euch hier ein positives Urteil aus Sinzig zu den  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Provinzial Versicherung unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 bekannt. Immer häufiger wird von den Amtsgerichten das grundlegende Urteil des BGH zu den Sachverstänsigenkosten vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – mit Recht zur Entscheidung herangezogen. Mit den beiden Grundsatzentscheidungen VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 kann eigentlich jeder Sachversändigenkostenrechtsstreit, auch der aus abgetretenem Recht, weil sich durch die Abtretung nichts ändert, entschieden werden. Für die Verletzung der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254  II BGB ist nämlich der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig. Auf eine Suche nach dem billigsten Sachverständigen muss sich allerdings der Geschädigte nicht machen! Immer häufiger fliegt den eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherern das BGH-Urteil VI ZR 225/13 um die Ohren. So hat auch die zuständige Amtsrichterin in Sinzig zutreffend u.a. auf  das BGH-Urteil abgestellt. Lest selbt und gebt bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
10 C 108/14

Amtsgericht
Sinzig

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Ind dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

Provinzial Die Versicherung der Sparkasse AG, vertreten durch d. Vorstand, Provinzialplatz 1, 40591 Düsseldorf

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Sinzig durch die Richterin am Amtsgericht … nach dem Sach- und Streitstand am 24.06.2014 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 171,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu zahlen.

2.      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Die Beklagte schuldet aufgrund ihrer unstreitigen Haftungsverpflichtung dem Grunde nach aus dem Verkehrsunfall vom 25.09.2.013 Schadensersatz in Form restlicher Sachverstandigenkosten gemäß §§ 7, 17 StVG, 249 BGB, 115 VVG, 398 BGB.

Der Geschädigte hat die Schadensersatzanprüche in Form der ihm entstandenen Sachverständigenkosten rechtswirksam an die Klägerin abgetreten.

Die Sachverständigenkosten entsprechend der Rechnung vom 02.10.2013 sind auch der Höhe nach erstattungsfähig, da sie im Rahmen des § 248 BGB erforderlich und angemessen sind.

Entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2007, 1450, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13) der das Gericht folgt, sowie der ständigen Rechtsprechung des LG Koblenz (u.a. 12 S 215/11, Urteil vom 09.05.2012) ist die Beklagte für die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens ersatzpflichtig, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitraum der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung – wie hier – erforderlich war. Die Beklagte hat hier den zur Wiederherstellung der geschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen, wobei im Bezug auf die Sachverständigenkosten der Geschädigte berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wähl mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen.

Das dem Geschädigten vorliegend diesbezüglich ein Auswahlverschulden vorzuwerfen war, trägt die Beklagte nicht hinreichend vor, insbesondere folgt dies nicht daraus, dass die Berechnung des Sachverständigenhonorars hier in Relation zur Schadenshöhe erfolgte.

Der Geschädigte war auch vor Beauftragung der Klägerin nicht zur Markterforschung im Hinblick auf die Auswahl eines möglichen preisgünstigen Sachverständigen verpflichtet.
Dahinstehen kann auch, ob der Sachverständige vorliegend sein Grundhonorar und die Nebenkosten auf die Ergebnisse der Befragung zur Höhe des Kfz-Sachverständigenhonorars durch den Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK Honorarbefragung) abgestellt hat, da hierin als solches ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht liegt (Vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, aaO).

Der Unfallgeschädigte hat seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe nämlich allein durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt, die diesbezüglich im Hinblick auf die Höhe des Sachverständigenhonorars erhobenen Einwände der Beklagten greifen demgegenüber nicht durch.

Aus den Einwendungen der Beklagten ergibt sich nämlich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Unfallgeschädigten nicht.

Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, aus denen der Geschädigte hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige gegebenenfalls Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen (vgl. BGH NVWZ 2014, 335). Ihre Einwendungen gegen die Höhe des in Ansatz gebrachten Sachverständigenhonorars ist somit unerheblich.

Die zuerkannten Verzugszinsen sind gemäߧ§ 280, 286, 288 BGB begründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Amtsrichterin des AG Sinzig verurteilt Provinzial Versicherung Düsseldorf zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht unter Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13 mit lesenswertem Urteil vom 24.6.2014 – 10 C 108/14 -.

  1. R.G. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    auch die Entscheidungsgründe dieses Urteils lassen deutlich erkennen, dass inzwische einige Richterinnen und Richter kuren Prozess mit den Einwendungen der das Honorar kürzenden Versicherungen machen. Das ist auch eine verständliche und die angemessene Antwort auf nicht verständliche Schadenregulierungsverkürzungen. Es wär auch unlogisch, wenn der Rhein zur Quelle fließt.
    R.G.

  2. RA Schwier sagt:

    …..eine weiteren Schritt in Richtung richterliche Aufklärungsarbeit hat in den letzten 4 Wochen mein Kollege getätigt.
    Die zuständige Richterin musste vor ein paar Wochen wegen der Mietwagenkosten ein Urteil fällen. Es geht nach Fracke -10 % ersparte Aufwendungen einher. Ist aber noch nicht ausgefertigt, denn dann wäre dieses Urteil schon hier bei der Redaktion.

    Heute waren es 169,00 gekürzte SV-Kosten, die auch zugesprochen werden…..

    Am Ende der Verhandlung sagte mein Kollege, so und als nächstes werden die Abschleppkosten „abgefrühstückt“ 🙂
    Das Gespräch verlief wohl sehr harmonsich, denn wenn eine Richterin schon sagt, dass die Versicherung A dem SV lieber die Kosten hätte bezahlen sollen, als dieses Theater zu veranstalten, dann ist viel gesagt worden!

    Sehr schön war es auch, dass in der Klageerwiderung zu den MW-Kosten, ein Textbaustein für die SV-Kosten eingefügt war. Spätestens dann würde ich mich als Richter richtig „verarscht“ fühlen!

    ….und wenn man erstmal die lokale Rspr. kennt, dann geht es munter weiter und ich freue mich schon auf den Tag, wenn ich der Redaktion die ersten Urteile zusenden kann! Erstmal wurde die Rspr. in Bremen abgetestet und die können wir nunmehr vorhersehen, so dass konsequent geklagt wird. Aus der Regulierung der letzten 8 Monate hat sich ein Stapel mit mehr als 20 Akten bzw. zu fertigenden Klagen gebildet!

    Als nächstes folgt die Abtestung der Rspr. am AG Syke.

    Nebenbei habe ich festgestellt, dass „unsere“ SV immer weniger Kürzungen von den Versicherungen „reingedrückt“ bekommen. In den letzten 3-4 Monaten gab es keine einzige Kürzung, denn seit ca. 12 Monaten wird bei jeder Kürzung ein standartisierter Text genutzt, den jeder RA binnen 5 Min ausfüllen könnte.
    Insgesamt hat sich die konsequente Arbeit in der Kanzlei anscheinend auch bei den Versicherungen herumgesprochen. Man sollte sich eben nicht einseitig „erziehen“ lassen, sondern als RA muss man versuchen, den Spieß einfach umzudrehen!

    Den mitlesenden und interessierten Kollegen kann ich für Letzteres nur die Nutzung des Portals ww*.drebis.de empfehlen, denn der Sachbearbeiter bei der Versicherung „kotzt“ ab, wenn er am Tage der Kürzung, über diese IT-Schnittstelle, sofort eine Rückantwort bekommt, die über die Schaden-Nr. direkt in die Akte der Versicherung gelangt. Der SB hat also sofort neuen Posteingang und selbst hat man nichtmal ein Fax-Gerät bedient oder sogar Porto verschwendet.

    Es geht alles per *.pdf

    ….btw (by the way) Heute habe ich über diese Schnittstelle eine Rep.-Kostenrechnung sowei MW-Rechnung an die HUK versandt. 3-Stunden später kam über dieselbe Schnittstelle die Bestätigung der HUK, dass sämtliche Schäden ausgeglichen bzw. zur Anweisung gebracht worden seien.
    Für die mitlesenden Kollegen! Die eingehenden Schreiben der HUK waren sofort der entsprechenden Akte in der Anwaltssoftware zugeordnet!

    Eine Blitzregulierung, wie ich sie noch nie erlebt habe.

    Nur ld. wurden nicht sämtliche MW-Kosten überwiesen. Aber an dieser „Baustelle“ bzw. dem entsprchenden durchrationalisierten Schreiben wurde heute nochmal gearbeitet, damit der SB sofort einen erneuten Posteingang hat!

    Mein subjektives Gefühl sagt mir, dass wir bei den SV-Kosten, bei denen es ein solches Formular gibt, bereits gute Ergebnisse erzielt haben und dies auch auf die MW-Kosten sowie die Abschleppkosten ausweiten werden!

    …..und irgendwann sind bestimmte Kanzleien auch bei Gericht bekannt, so dass die Richter auch keine Lust mehr haben werden, sich mit „15,99 €“ SV oder „234,59 €“ MW streiten zu müssen. Steter Tropfen höhlt den Stein!

  3. Glöckchen sagt:

    @ RA Schwier
    über Drebis vereinfachen sie der Versicherung lediglich das Kürzen.
    Sie brauchen für ihre Mandanten einen Zwischenfinanzierer der sofort zahlt, dann zum Zwecke der Zinsgewinnung gerne eine zögerliche und/oder unvollständige Regulierung der Versicherung bevorzugt und dann gegen die VN klagt.
    Klingelingelingelts?

  4. Ernst B. sagt:

    Hallo, RA Schwier,

    „Wo kämen wir hin, wenn jeder sagte,wo kämen wir hin, und keiner ginge mal nachsehen, wo man hinkäme, wenn man hinginge.“
    (Pestalozzi)

    Hier wird mal wieder klar, dass es genug Ideen gibt,woran es leider hapert, ist die Umsetzung. Dieser Tage berichtete mir ein Geschädigter, das sein Rechtsanwalt ganz verärgert uind verständnislos reingeschaut habe wegen der überbrachten Botschaft, auf Grund der rechtswidrigen Kürzung den Versicherungsnehmer als Schädiger allein zu verklagen. Reaktion:“So etwas haben wir ja noch nie gemacht.Was sollte das bringen ? Da kann ich nur mit Dale Carnegie einig gehen: „Unser Morgen hängt davon ab, was wir heute denken.“ Ehrlich gesagt, solche Trittbtrettjuristen sind für mich nutzlos, denn ihre Bequemlichkeit paßt nicht zu dem, was aktuell erforderlich ist.

    Gruß

    Ernst B.

  5. RA Schwier sagt:

    @Glöckchen,
    erstmal braucht man Zeit um Dinge und Ideen umzusetzen. Drebis hat uns zumindest schonmal durch die schnellere Bearbeitung im Büro „Luft“ verschafft, denn jede Akte, die man einmal „zuviel“ in der Hand hatte, kostet eben Zeit und letztlich Geld. Beide Dinge sind Mangelware 🙂

    Nein, es ist einfach so, dass am Ende des Monats Gehälter bezahlt werden müssen und als junger RA habe ich eben noch viele Ideen (konzentriere diese aber nur noch auf verkehrsrechtliche Dinge) und versuche aus der Erfahrung der älteren Kollegen zu lernen, aber ich versuche auch, die Arbeitsweise der Kollegen von vor Jahren an die gegebenen technischen Möglichkeiten anzupassen, damit durch die zukünftige und bereits eingetretene Zeitersparnis, Zeit für eben diese Ideen und die Umsetzung bleibt.

    Letzten Sa. habe ich mal wieder komplett im Büro verbracht, was zur Ausarbeitung einer „Muster“-Klageschrift für SV-Kosten führte.
    Die Ausfertigung der zweiten Klage hat sich danach zeitlich auf etwa 20-25 Min reduziert, denn letztlich sind die Ausführungen immer dieselben und die Klageerwiderungen ebenso….., so dass man Teilen der Klageerwiderung bereits in der Klagebgründung vorgreifen kannn. …. Aber allem Idealismus zum Trotz muss sämtliches Arbeiten irgendwo wirtschaftlich sein, denn auch Kanzleien, Rechtsanwälte und deren Angestellte müssen am Ende des Monats Miete bezahlen…..Aber ich bleibe dabei, dass das Einklagen von ausstehenden SV-Kosten durchaus kostendeckend sein kann, wenn es nur durchgeplant ist! Dies ist keine Utopie, sondern sowas wird am Ende kontinuierlicher Arbeit stehen!

    Als „Negativbeispiel“ haben wir einen SV, der des öfteren mit „angefressenen“ Dingen ankommt, dann die restlichen SV-Kosten einklagen will, aber mittlerweile hat er schon 3-Schreiben bekommen, weil er uns auch mal die Lichtbilder übersenden soll, denn ohne vollständiges Gutachten reichen wir keine Klage ein. Dies ist z.B. aus anwaltlicher Sicht „frustrierend“, wenn man weiß, dass es auch anders gehen kann.

    Bei Mietwagenkosten hapert es manchmal daran, dass uns die Abtretungserklärung nicht übersandt wurde. MW-Kosten und SV-Kosten könnte man aber sehr wohl kostendeckend und gerichtlich beitreiben, wenn die Vorarbeit und die Abstimmung koordiniert ist. Wenn die Koordination stimmt, dann befindet sich z.B. als K1-K5 immer dieselbe Anlage, was auch die anwaltliche Arbeit erleichtert.

    @Ernst B.
    Zitat: „Ehrlich gesagt, solche Trittbtrettjuristen sind für mich nutzlos, denn ihre Bequemlichkeit paßt nicht zu dem, was aktuell erforderlich ist.“
    Für mich sind solche Leute auch nutzlos. Dies ist z.B. der Grund dafür, warum wir dieses Jahr die Regulierung für zwei weitere Autohäuser übernommen haben, denn wir kümmern uns nicht nur um den „Großschaden“, sondern bearbeiten auch kostenlos Altsachen, wenn der Geschädigte erstmal keinen RA haben wollte. Kleinvieh macht eben auch Mist und eine ordnungsgemäße Regulierung heißt, dass man an jeder, aber auch JEDER Schadenposition arbeitet. M.E. trennt sich hier die Spreu vom Weizen.
    An JEDER Schadenposition kann man aber nur arbeiten, wenn man dies zeitlich hinbekommt und z.B. eine Kürzung wegen der Reinigungskosten -lt. Sachbearbeiter der Allianz wird diese „Füllposition“ erstmal gekürzt- keine weitere Zeit einer Schreibkraft in Anspruch nimmt. Die Antworten auf „Basic-Schaden-Kürzungspositionen“ müssen eben in der IT hinterlegt sein.

  6. Babelfisch sagt:

    @RA Schwier:

    nur zu den Mietwagenkosten: wenn Sie beauftragt wurden, dann hat ja wohl schon – wie üblich – eine Versicherung eine Teilzahlung geleistet. Vorlage der Abtretung hin oder her. Wenn der Rest eingeklagt wird kann doch problemlos die Abtretung in das Verfahren eingeführt werden, unsere Anwälte weisen immer darauf hin, dass die Versicherer mit nachträglichem Bestreiten – und sie bestreiten alles – ausgeschlossen sind, weil sie vorgerichtlich schon Teilzahlungen geleistet habe und damit ein Anerkenntnis vorliegt. Dies gilt für die Anzahl der Miettage, den Abschluss des Mietvertrages, des Zusatzfahrers, der Zustellkosten etc.

    Dies gilt auch für das Bestreiten der Mietwagenklassen der beschädigten Fahrzeuge: unzulässig, da die Versicherer immer im Besitz der Gutachten sind und daher „qualifiziert“ bestreiten müssen. D. h., wer weiß, um welches Fahrzeug es konkret geht, darf nicht ins Blaue hinein bestreiten.

  7. RA Schwier sagt:

    @Babelfisch
    Den Textbaustein, nebst Rspr. für das deklaratorische Schuldanerkenntnis (vorherige Zahlung) , haben wir nunmehr eingepflegt und persönlich sehe ich auch keine Probleme mehr wegen einer Abtretungserklärung. Dennoch muss man sich erstmal ransetzen, sowas herauszussuchen, denn wenn man sich die Mühe wegen sowas schon macht, dann macht man dies nur, weil man einen Textbaustein zukünftig für eine Vielzahl von Fällen benutzen will.
    Was ich eher meinte war, dass es mitunter Probleme gibt, weil bei der Anmietung des Mietwagens manchmal keine Abtretung unterschrieben wurde und man dann dieser Abtretung hinterher rennen muss.

    Naja, es sind kontinuierliche Lernprozesse und wenn nachher die berechtigten Ansprüche reguliert worden sind, dann sollte auch alles i.O. sein!

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