Amtsrichterin des AG Stade verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit hervorragendem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten als Restschadensersatz aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.5.2014 – 66 C 170/14 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

wir kehren in die Region Unterelbe in Niedersachsen zurück. Nach dem perfekten Urteil aus Cuxhaven stellen wir Euch heute hier ein perfektes Urteil aus Stade zu den  Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die HUK-COBURG unter Bezugnahme auf das aktuelle BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – bekannt. Obwohl der HUK-COBURG das aktuelle Sachverständigenkostenurteil des VI. Zivilsenats des BGH bekannt sein muss, da die HUK-COBURG involviert war, werden auch weiterhin rechtswidrig die Sachverständigenkosten gekürzt. Ich finde das einfach nur arrogant. Das BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH DS 2014, 90 = NJW-Spezial 2014, 169) gilt nicht nur im Fall, dass der Geschädigte seinen Restschadensersatzanspruch selbst geltend macht, sondern auch, wenn der Sachverständige aus abgetretenem Recht den restlichen Schadensersatz auf Erstattung der gesamten Sachverständigenkosten geltend macht. Denn durch die Abtretung verändert sich der Charakter des abgetretenen Anspruchs nicht. Schadensersatz bleibt Schadensersatz, auch wenn er an den Sachverständigen abgetreten wird. Lest aber selbst das hervorragende Sachverständigenkostenurteil aus Stade und gebt sodann Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Stade

66 C 170/14

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G., v. d. d. Vorstand Dr. W. Weiler, W. Flaßhoff, S. Gronbach, K.-J. Heitmann, Dr. H. O. Heroy, J. Sandig, S. Rössler, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Stade

im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 05.05.2014

durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 83,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2014 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 70,20 €.

2.    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.    Der Streitwert wird auf 83,57 € festgesetzt.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Der Kläger hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf Erstattung der restlichen Kosten, die der Unfallgeschädigten durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstanden sind.

Der Anspruch derUnfallgeschädigten gegen die Beklagte, bei der das Fahrzeug des Unfallverursachers haftpflichtversichert ist, resultiert aus den §§ 7, 18 StVG i. V. mit § 115 VVG. Diesen Anspruch kann der Klager nach erfolgter Abtretung (s. Anlage K 3) gegenüber der Beklagten geltend machen.

Unstreitig sind der Unfallgeschädigten durch die Erstellung des Sachverständigengutachtens über die Höhe des entstandenen Schadens gemäß Rechnung des Sachverständigenbüros, welches der Kläger betreibt, 371,57 € in Rechnung gestellt worden, woraufhin die Beklagte nur 288,00 € zahlte, so dass der tenorierte Restbetrag noch offen ist.
Diesen Betrag kann der Kläger aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten geltend
machen.

Die Geschädigte durfte einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an ihrem durch den Unfall beschädigten Pkw beauftragen und kann insofern von der Beklagten als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (s. im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BGB m. w. N. BGH, 6. Zivilsenat vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13).

Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, wobei dieses Gebot vom Geschädigten nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Dies bedeutet bei der Beauftragung eine Kfz-Sachverständigen, dass sich der Geschädigte damit begnügen kann, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (s. BGH, a. a. O.).

Vielmehr genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast regelmäßig durch die Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen, wie im hiesigen Rechtsstreit ebenfalls vorgelegt (s. Rechnung vom 22.07.2011, Anlage K 2, Bl. 26 d. A.).

Letztlich sind nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die i. S. von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend. Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einem zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, a. a. O.).

Solche Umstände sind im Streitfall nicht festgestellt.

Soweitdie Beklagtenseite einwendet, dass vorliegend unverhältnismäßig hohe Nebenkosten angefallen sind, so folgt hieraus nicht, dass die Geschädigte davon ausgehen musste, dass vorliegend ein deutlich überhöhter Marktpreis für das Sachverständigengutachten verlangt wird. Insbesondere erscheinen die Schreibkosten im Hinblick auf das umfangreiche Gutachten nicht augenscheinlich zu hoch. Ebenso wenig erscheinen die anteiligen Fahrtkosten von 25,00 € pauschal unbillig überhöht.

Es ist darüber hinaus nicht dargelegt, aus welchen Gründen sich vorliegend ergeben sollte, dass die Geschädigte gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen haben soll.

Soweit die Beklagtenseite schließlich einwendet, dass aufgrund des Umstandes, dass vorliegend nicht die Geschädigte selbst klagt, sondern der Kläger, welcher das Sachverständigengutachtengutachten selbst erstellt hat und in Rechnung gestellt hat, die Klage unbegründet sei, so kann dem nicht gefolgt werden.

Entgegen der Beklagtenseite ist das Gericht nicht der Auffassung, dass dem hiesigen Kläger gegenüber der Geschädigten eine Aufklärungspflicht dahingehend trifft, dass es bei den von ihm berechneten Kosten immer wieder zu Problemen mit der Abrechnung kommt, da diese als überhöht zurückgewiesen werden. Denn nach den obigen Ausführungen und im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung hat die Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, so dass nicht ersichtlich ist, warum vorliegend der Kläger hier darauf hinweisen sollte, dass möglicherweise die Versicherung unberechtigterweise gleichwohl die Zahlung verweigern wird.

Die Beklagte ist vorliegend auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich – sollte die Sachverständigenvergütung tatsächlich nicht üblich und angemessen sein – ggf. die Rechte der Geschädigten gemäß den §§ 315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 BGB analog § 255 BGB hätte abtreten lassen und z.B. im Wege der Aufrechnung hätte geltend machen können (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2006 – 4 U 49/05 – NJW-RR 2006, 1029).

Dies ist vorliegend, vorbehaltlich der Frage, inwieweit vorliegend das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen war, nicht geschehen.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat seine Grundlage in den §§ 280, 286 BGB.

Der Zinsanspruch resultiert aus den §§ 288 Abs. 1, 289 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Berufung bestand kein Anlass.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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5 Antworten zu Amtsrichterin des AG Stade verurteilt HUK-COBURG Haftpflichtunterstützungskasse mit hervorragendem Urteil zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten als Restschadensersatz aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 5.5.2014 – 66 C 170/14 -.

  1. Brigitte K. sagt:

    Hi, W.W.,

    da lese ich: „Entgegen der Beklagtenseite ist das Gericht nicht der Auffassung, dass dem hiesigen Kläger gegenüber der Geschädigten eine Aufklärungspflicht dahingehend trifft, dass es bei den von ihm berechneten Kosten immer wieder zu Problemen mit der Abrechnung kommt, da diese als überhöht zurückgewiesen werden.“

    Den Mietmäulern der Beklagten fällt aber auch wohl sonst nichts mehr ein. Als Jurist würde ich mich schämen, einen solchen Quatsch dem Gericht zu präsentieren, wobei man mal wieder sieht, dass man mit dem €-Zeichen in den Augen auch zur Vergewaltigung des Volkes bereit ist.-

    Mit herzlichem Gruß

    Brigitte K.

  2. virus sagt:

    Zitat: „Entgegen der Beklagtenseite ist das Gericht nicht der Auffassung, dass dem hiesigen Kläger gegenüber der Geschädigten eine Aufklärungspflicht dahingehend trifft, dass es bei den von ihm berechneten Kosten immer wieder zu Problemen mit der Abrechnung kommt, da diese als überhöht zurückgewiesen werden. Denn nach den obigen Ausführungen und im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung hat die Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte, so dass nicht ersichtlich ist, warum vorliegend der Kläger hier darauf hinweisen sollte, dass möglicherweise die Versicherung unberechtigterweise gleichwohl die Zahlung verweigern wird.“

    „… warum vorliegend der Kläger hier darauf hinweisen sollte, dass möglicherweise die Versicherung unberechtigterweise gleichwohl die Zahlung verweigern wird.“

    Richtig erkannt! Die HUK-Coburg kürzt zu Unrecht die Sachverständigen-Honorare.

    Meine Meinung: Es ist überfällig, dass die HUK-Coburg vor Abschluss einer Kfz-Versicherung den potentiellen Kunden – schriftlich – darauf hinzuweisen hat, dass man im Schadenfall der einzugehenden Verpflichtung aus dem Vertrag, vollständigen Schadensersatz nach § 249 BGB zu leisten, nicht nachkommen wird. Geschieht dies nicht, liegt eine vorsätzliche und somit arglistige Täuschung vor und der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Vertrag rückabzuwickeln. Dies gilt nicht nur im Bezug auf das Sachverständigen-Honorar, sondern für alle im unabhängigen Gutachten aufgeführten – rechtswidrig gekürzten – Schadenpositionen, wie Reparaturstundenverrechnungssätzen, Reparaturpositionen, Reparaturausführungen, Nutzungsausfall und Wertmindung, nachträglich ermittelte Wiederbeschaffungs- und Restwerte sowie der Mietwagenkosten. Entsprechend haben, so wie hier der Coburger Versicherer, alle einem Schadenmanagement unterliegenden Versicherungsunternehmen auf ihren Homepagen – deutlich sichtbar – darauf hinzuweisen, dass der potentielle Versicherungsnehmer nach Abschluss eines Vertrages damit rechnen muss, dass er einen Teil des versicherten Schadens selber wird tragen müssen, insofern er sich nicht einer gerichtlichen Entscheidung bzgl. Schadenumfang und Schadenhöhe stellen will.

  3. G.v.H. sagt:

    Danke, Willi Wacker,
    für die Bekanntgabe dieses Urteils, das an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig läßt. Man erkennt außerdem ebenso deutlich, mit welchen neuen Stolpersteinen die Beklagte versucht, unmißverständliche BGH-Entscheidungen zu interpretieren und mit einer pervertierten Rechtsauffassung ins Gegenteil zu verkehren.
    Darauf ist die hier zuständige Richterin aber nicht abgefahren und hat sich auch nicht verleiten lassen, die angestrebte „Überprüfung“ vorzunehmen. Rechtfertigende Ausführungen zu dieser Entscheidung waren ebenfalls nicht veranlaßt, also insgesamt eine klare Ansage dieser Richterin des AG Stade.

    Noch einen erfolgreichen Tag

    G.v.H.

  4. Karle sagt:

    „Entgegen der Beklagtenseite ist das Gericht nicht der Auffassung, dass dem hiesigen Kläger gegenüber der Geschädigten eine Aufklärungspflicht dahingehend trifft, dass es bei den von ihm berechneten Kosten immer wieder zu Problemen mit der Abrechnung kommt, da diese als überhöht zurückgewiesen werden.“

    Na wenn das kein Beweis dafür ist, dass die Allianz und die HUK bei dieser Schweinerei zusammenarbeiten?

    Siehe CH-Beitrag vom 15.06.2014

    Auszug aus dem Schriftsatz der Allianz:

    „Da Sie zu den Sachverständigen gehören, bei denen sehr häufig die Gebührenansprüche nicht voll ausgeglichen werden können, sind Sie u.E. auch gehalten, den Auftraggeber bei Auftragsannahme hierauf hinzuweisen.“

    Davon abgesehen, dass die wohl den A. offen haben, praktiziere ich das – auch ohne Aufforderung – schon seit vielen Jahren genau so, wie es die HUK oder die Allianz gerne hätten. Jedesmal wenn die HUK involviert ist, weise ich daraufhin, dass die HUK Schadensersatzpositionen rechtswidrig kürzt und deshalb die Abwicklung über einen Rechtsanwalt unerlässlich ist. „Erstaunlicherweise“ sind die meisten Kunden auch schon über das unmögliche Regulierungsverhalten der HUK informiert und nehmen den Rat des Fachmanns gerne an. Den „guten Rat“ gibt es seit einiger Zeit übrigens auch bei Fällen der Allianz, AllSecur, DA, DEVK, Generali, LVM, KRAVAG/R+V, Zurich und allen anderen „Konsorten“ aus dem Kürzungslager.

    Hier und da sollte auch der größte Rebell den „Weisungen“ der Versicherer folgen? Insbesondere wenn es alle Seiten glücklich macht? Deshalb immer schön den Geschädigten über das Regulierungsverhalten der gegnerischen Versicherung informieren!

    Das Personal der Textbausteintruppe ist an Dummheit doch kaum noch zu überbieten, oder?

  5. Logopäde sagt:

    „Das Personal der Textbausteintruppe ist an Dummheit doch kaum noch zu überbieten, oder?“
    Und dafür werden die auch noch bezahlt !
    Logopäde

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