Berufungskammer des LG Darmstadt ändert seine Rechtsprechung und verurteilt Fahrerin des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Unfallfahrzeugs zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten gemäß BGH VI ZR 225/13 nach Rückverweisung vom BGH mit Urteil vom 25.6.2014 – 21 S 191/12 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

immer wieder wurde die Frage gestellt, wie denn jetzt das LG Darmstadt bezüglich der Zurückverweisung nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – (= BGH DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947) entschieden hat, nachdem der BGH den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Darmstadt zurückverwiesen hatte. Wie zu erwarten war, hat die Berufungskammer des LG Darmstaadt nunmehr der Berufung des Klägers in vollem Umfang stattgegeben und das angefochtene Urteil des AG Seligenstdt vom 5.10.2012 – 1 C 610/12 (3) – dahingehend abgeändert, dass die Beklagte (VN der HUK-COBURG) verurteilt wird, an den Kläger 144,55 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des gesamten Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen. Da hat die HUK-COBURG ihrer Versicherungsnehmerin ja einen Bärendienst erwiesen, indem der Streit bis zum BGH getrieben wurde und dann doch verloren ging. Nun ist auch die Argumentation der HUK-COBURG beendet, indem von dort immer noch vorgetragen wurde, dass das Tatsachengericht noch entscheiden müsse, da der BGH den Streit zurückverwiesen habe. Hier ist nun die Tatsachenentscheidung. Das Ergebnis wird die HUK-COBURG nicht erfreuen. Die Berufungskammer des LG Darmstadt hat, nachdem der BGH am 11.2.2014 entschieden hatte,  das BGH-Urteil VI ZR 225/13 ( BGH aaO.) vorbildlich umgesetzt. Insbesondere hat die Berufungskammer auch das von der Beklagten vorgebrachte Urteil des OLG Dresden – zu Recht – verworfen, denn der Zivilsenat in Dresden hatte sich mit BGH VI ZR 225/13 nicht auseinandergesetzt. Wahrscheinlich war den OLG-Richtern in Dresden das BGH-Urteil gar nicht bekannt, denn es war zu der Zeit noch nicht veröffentlicht. Mit dem BGH-Urteil ist das Urteil des OLG Dresden bereits überholt. So schnell kann es mit einer Bedeutungslosigkeit eines OLG-Urteils gehen. Soweit die Beklagte auch auf die Nebenkosten nach dem JVEG abstellt, hat die Berufungskammer – zutreffend – darauf hingewiesen, dass der Geschädigte eines Unfalls auch diese nicht kennen muss, ebenso wenig wie die Kosten aus der BVSK-Honorarumfrage. Der Geschädigte ist auch nicht verpflichtet bei verschiedenen Sachverständigen anzurufen. Auch ist der Geschädigte nicht verpflichtet, bei der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung, hier: der HUK-COBURG, anzurufen und nachzufragen, welche Preise die Versicherung zu zahlen bereit sei. Damit hat das Gericht grundsätzlich irgendwelche Pflichten zur Auskunft bzw. zur Erforschung der Preise – zu Recht – verneint. Insgesamt eine hervorragende Entscheidung, wie ich meine. Sie bildet wiederum eine starke Niederlage für die HUK-COBURG. Lest selbst und gebt Eure Kommentre ab.

Viele Grüße und noch eine schöne Woche
Willi Wacker

Landgericht Darmstadt                                                                           Verkündet am:
.                                                                                                                            25. Juni 2014

Aktenzeichen: 21 S 191/12
1 C 810/12 (3) Amtsgericht Seligenstadt

I m  N a m e n  d e s  V o l k e s
U r t e i l

In dem Rechtsstreit

(Geschädigter)

– Kläger und Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. I. und K. aus A.

gegen

(VN der HUK-COBURG)

– Beklagte und Berufungsbeklagte –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M. aus K.

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt
durch den Präsidenten des Landgerichts …
die Richterin am Landgericht …
die Richterin am Landgericht …
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt vom 05.10.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 144,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssate seit dem 21.03.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 74,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 144,55 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls restliche Gutachtenkosten.

Am 25.02.2012 ereignete sich in Nieder-Roden ein Verkehrsunfall, für dessen Schaden die Beklagte zu 100 % aufzukommen hat.

Der Kläger gab ein Kfz-Schadensgutachten in Auftrag, das unter dem 28.02.2012
erstellt und mit 534,55 € in Rechnung gestellt wurde. Dabei wurde eine Grundgebühr von 260,- € berechnet, 11 Lichtbilder zu je 2,80 €, für Telefon/EDV, Büromaterial, Porto und Schreibkosten pauschal 75,- € und für Fahrtkosten samt diesbezüglichen Zeitaufwand 91,80 € (51 km à 1,80 €). Bezüglich der Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindliche Ablichtung der Rechnung (Bl. 19 der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 06.03.2012 teilte der Kläger der Beklagten die Abrechnung seines Schadens einschließlich der Gutachtenkosten mit und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 20.03.2012.

Die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die HUK-Coburg, regulierte auf die Gutachterkosten einen Teilbetrag in Höhe von 390,- €. Der Differenzbetrag in Höhe von 144,55 € ist Gegenstand der Klage.

Das Amtsgericht Seligenstadt hat die Klage abgewiesen. Sachverständigenkosten seien nur dann nicht zu ersetzen, wenn für den Geschädigten zum Zeitpunkt der Auftragserteilung erkennbar sei, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetze und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stünden, dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last falle oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachte.

Dergleichen sei in Bezug auf das Grundhonorar für den geschädigten Kläger weder bei Auftragserteilung noch bei Erhalt der Gebührenrechnung ersichtlich gewesen, zumal sich das Grundhonorar von 260,- € im Rahmen des einschlägigen Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung 2011 bewege.

Der Kläger habe aber nicht von der Erforderlichkeit der zu dem Grundhonorar hinzuzusetzenden Nebenkosten ausgehen dürfen. Diesbezüglich sei auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB) abzustellen und damit darauf, ob der Kläger bei einer eigenen Zahlungspflicht die Kosten ebenfalls als erforderlich angesehen und beglichen hätte. Das sei hinsichtlich der Positionen Fahrt-, Schreib- und sonstigen Bürokosten nicht der Fall. Der Kläger hätte vielmehr den Umstand, dass sich die Nebenkosten auf 73 % des Grundhonorars beliefen, zum Anlass genommen, diese Positionen zu überprüfen und zu kürzen. Dabei sei nicht von einer pauschalen, an der Höhe des zulässigen Grundhonorars orientierten Obergrenze für die Nebenkosten auszugehen, sondern diese seien in voller Höhe zu ersetzen, sofern sie tatsächlich angefallen und nicht bereits durch das Grundhonorar abgedeckt seien. Es sei von dem Grundsatz auszugehen, dass mit einem Grundhonorar gerade nicht sämtliche Nebenkosten abgedeckt seien, da dies auch in keiner der gesetzlich fixierten berufsständischen Ordnung anderer freier Berufe so vorgesehen sei. Allerdings habe der Sachverständige bei den Nebenkosten keinen Spielraum, sondern könne nur Ersatz der tatsächlich angefallenen und einzeln begründeten Unkosten beantragen. Es seien die Fahrtkosten auf 0,30 € pro Kilometer entsprechend VV 7003 RVG zu kürzen und die Bürokosten auf 25,- €. Schreibkosten seien bereits mit dem Grundhonorar verwirkt, weil grundsätzlich ein schriftliches Gutachten geschuldet sei und 25,- € sei die übliche Bearbeitungspauschale. Die somit gerechtfertigten Gutachtenkosten von 384,01 € seien durch die Zahlung der Beklagten bereits ausgeglichen, so dass dem Kläger kein weiterer Anspruch zustünde.

Hiergegen richtet sich die vom Amtsgericht zugelassene Berufung des Klägers. Der Geschädigte wisse nicht und müsse auch nicht wissen, wie sich Gutachterhonorare zusammensetzten, ansonsten würden die von ihm erwarteten Fähigkeiten überspannt. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn zwischen Grundhonorar und Nebenkosten differenziert werde, denn der Geschädigte sei in Bezug auf beide Positionen Laie.

Der Geschädigte könne zum Zeitpunkt der Beauftragung nicht wissen, in welcher Höhe Gutachterkosten entstehen und könne diese auch nicht beeinflussen. Eine Unangemessenheit könne er erst erkennen, nachdem ihm die Gutachterrechnung gestellt worden sei. Sei an der Rechnung jedoch nichts auffällig, so habe der Geschädigte selbst auch keinen begründeten Einwand, mit dem er in der Lage wäre, die Bezahlung des Sachverständigen zu verweigern. In einem solchen Fall dürfe nicht im Nachhinein eine Preiskontrolle erfolgen und der Geschädigte mit Gutachterkosten belasten werden, gegen die er nichts hätte ausrichten können.

Das Grundhonorar belaufe sich hier auf etwa 25 % der Schadenshöhe und liege damit innerhalb des Rahmens, den die sechste Kammer des Landgerichts als Grenze angenommen habe. Aus der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB folge, dass das Unfallopfer darauf vertrauen könne, dass die Schadenspositionen, die es legitim ausgelöst habe, im Nachhinein auch ersetzt würden. Die Versicherung könne und müsse ihre Einwände direkt gegenüber dem Sachverständigen erheben.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe zwei Tage Zeit gehabt, einen Gutachter auszuwählen. Er hätte durch Anrufe bei weiteren Gutachtern deren Preise feststellen können und feststellen können, welche Preise die Versicherung der Beklagten zu zahlen bereit ist. Mit Schreiben vom 27.02.2012 sei er auf seine Schadensminderungspflicht und auf erstattungsfähige Honorare hingewiesen worden, so dass er sich nach den Kosten hätte erkundigen müssen. Es werde bestritten, dass überhaupt eine wirksame Beauftragung des Gutachters und eine wirksame Honorarvereinbarung erfolgt sei.

Die Kammer hat mit Urteil vom 17.04.2013 unter Zulassung der Revision die Beklagte zur Zahlung von weiteren Gutachterkosten in Höhe von 56,90 € verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen.

Der BGH hat die Sache mit Urteil vom 11.02.2014 an die Kammer zurückverwiesen.

II.
Die Berufung hat Erfolg.

1. Eine Kürzung der Sachverständigenkosten ist nach den im Urteil des BGH vom 11.02.2014 (Az.: VI ZR 225/13) dargelegten Grundsätzen nicht gerechtfertigt.

a) Der BGH hat ausgeführt, dass der Kläger hier einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an seinem durch den Unfall beschädigten PKW beauftragen durfte und von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen kann.

Erforderlich seien diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Soweit der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne, sei er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlange vom Geschädigten aber nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Vom Geschädigten könne nicht verlangt werden, dass er Verzicht übe oder Anstrengungen mache, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen würden. Dem Geschädigten solle bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen.

Die Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, erfordere eine subjektbezogene Schadensbetrachtung. Dabei sei Rücksicht zu nehmen auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten. Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen dürfe sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er müsse nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.

Nach diesen Maßstäben kann hier keine Kürzung der vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten vorgenommen werden.

Ausweislich des BGH-Urteils genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Die tatsächliche Rechnungshöhe bilde bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrags i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reiche grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen.

Hier kann nicht festgestellt werden, dass der Geschädigte hätte erkennen können, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige eine Vergütung verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigt. Wie der BGH ausgeführt hat, ist der Geschädigte nicht zu einer Recherche nach einem Sachverständigen mit einem günstigeren Honorarangebot verpflichtet. Nach dem BGH braucht der Kläger auch nicht das Umfrageergebnis des Sachverständigenverbandes (BVSK) über die Höhe der üblichen Honorare zu kennen. Auch dass ein Geschädigter die nach dem JVEG festgelegten Beträge für Nebenkosten kennen muss, ist nicht ersichtlich.

Damit fallen aber die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrags nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (ebenso Saarländisches OLG, Urteil vom 08.05.2014, Az.: 4 U 61/13).

Auf das Urteil des OLG Dresden vom 19.02.2014 (Az.: 7 U 111/12) kann nicht abgestellt werden. Dieses Urteil ist zwar acht Tage nach dem Urteil des BGH vom 11.02.2014 ergangen, setzt sich damit aber nicht auseinander und zitiert dieses noch nicht mal. Es muss deswegen davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des BGH vom 11.02.2014 dem. Senat des OLG Dresden noch nicht bekannt war, zumal  dieses  Urteil des   BGH  auch  den  dortigen   Prozessvertretern  erst  am 19.02.2014 zugestellt wurde.

b) Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass der Geschädigte hier gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB verstoßen hat. Nach dem BGH rechtfertigt allein die Überschreitung der Höchstsätze der BVSK-Honorarbefragung nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht, Erst wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, muss er einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen beauftragen.

Dass der Kläger das hier erkennen konnte, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Sie hat lediglich pauschal vorgetragen, dass der Kläger in den zwei Tagen zwischen Unfall und Beauftragung des Gutachters durch zwei Anrufe hätte feststellen können, dass andere Gutachter preiswerter seien und hätte erfahren können, welche Preise die Versicherung der Beklagten zu zahlen bereit sei.

aa) Sie hat aber keine Preise anderer Gutachter, auch nicht hinsichtlich der Nebenkosten, aufgezeigt, so dass sich aus dem Vortrag schon nicht konkret ergibt, welche Preise der Kläger bei zwei Anrufen erfahren hätte. Auch dass der Kläger bei Erfragen der Preise des Sachverständigen hier ohne weiteres hätte erkennen können, dass diese überhöht sind, geht aus dem Vortrag der Beklagten nicht hervor. Auf die BVSK-Umfrage kann, wie erwähnt, hierfür nicht abgestellt werden und die Beklagte führt in ihrem Schriftsatz vom 28.04.2014 selbst aus, dass sie vermutet, dass sich die Gutachter bei ihren Preisangaben nicht an die Vorgaben einer Preisangabenverordnung halten und dass auch die Preislisten der Sachverständigen eher die „Wunschvorstellungen“ der Sachverständigen wiedergeben als die ortsüblichen Preise. Wie bei dieser Sachlage aber der Kläger die ortsüblichen Preise hätte wissen müssen, legt die Beklagte nicht dar.

bb) Eine Verpflichtung des Klägers, die von der Versicherung als angemessen angesehenen Preise zu erfragen und dann einen Sachverständigen zu suchen, der bereit ist, zu diesen Preisen abzurechnen, besteht sicher nicht. Das Schreiben der Beklagtenseite vom 27.02.2012 ist ohne Belang, da das Gutachten bereits am 28.02.2012 erstellt wurde und also zum Zeitpunkt des Zugangs dieses Schreibens der Gutachter bereits verbindlich beauftragt war.

2. Das Bestreiten der Beklagten, dass überhaupt eine wirksame. Beauftragung des Gutachters und eine wirksame Honorarvereinbarung vorliege, erfolgt in zweiter Instanz erstmalig. Es ist deswegen nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

3. Verzugszinsen kann der Kläger nach §§ 286, 288 BGB ab dem 21.03.2012 verlangen. Er hat mit Schreiben vom 06.03.2012 seine Forderung erstmalig beziffert und zur Zahlung bis zum 20.03.2012 aufgefordert. Gleichzeitig hat er .mitgeteilt, dass er danach ohne weitere Mahnung gerichtliche Schritte unternehmen werde, die Bezifferung also mit der Mahnung verbunden.

Es entspricht der ganz herrschenden Meinung in-Rechtsprechung und Literatur, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges einer Mahnung des Gläubigers bedarf, die zwar, grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf (RGZ 50, 255, 261; BGHZ 174, 77, Tz. 11; BGH, Urteile vom 14. Juli 1970, Az.: VIII ZR 12/69, WM 1970, 1141; vom 4. Juli 2001, Az.: VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014; Urteil vom 13. Juli 2010, XI ZR 27/10, NJW2010, 2940; Palandt/Grüneberg, BGB, 71 Aufl., § 286 Rn. 16).

4. Der Anspruch auf die nicht beglichenen vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB. Nach § 291 BGB sind hierauf ab der Zustellung des Mahnbescheids (§ 700 Abs. 2 ZPO), mithin seit dem 01.04.2012, Rechtshängigkejtszirisen zu zahlen.

5.  Der Feststellungsantrag ist bereits rechtskräftig abgewiesen.

6.  Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 und §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG, § 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtsfrage, ob und wenn ja nach welchen Grundsätzen die Kosten eines Gutachtens, das im Rahmen der Regulierung nach einem Verkehrsunfall eingeholt wird, gekürzt werden könne, mittlerweile höchtstrichterlich geklärt ist und es lediglich um die Umsetzung dieser Rechtsprechung in einem Einzelfall, also um reine Tatfragen, geht.

(es folgen die Unterschriften der drei erkennenden Richter/innen)

Und jetzt bitte Eure rege Kommentierung – auch zur Ferienzeit. 

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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11 Antworten zu Berufungskammer des LG Darmstadt ändert seine Rechtsprechung und verurteilt Fahrerin des bei der HUK-COBURG haftpflichtversicherten Unfallfahrzeugs zur Zahlung der von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten gemäß BGH VI ZR 225/13 nach Rückverweisung vom BGH mit Urteil vom 25.6.2014 – 21 S 191/12 -.

  1. Maulwurf sagt:

    Wie hatte die HUK-Coburg doch das BGH-Urteil vom 11.2.2014 heruntergespielt. Das BGH-Urteil besage doch gar nichts. Das LG Darmstadt müsse neu entscheiden und da würde dann das Erforderliche noch vorgetragen. Alles Schall und Rauch. Alles das, was die HUK-COBURG durch ihren Kölner Rechtsanwalt hat vortragen lassen, wurde zurückgewiesen.

    Hierbei ging es insbesondere darum, dass

    1. der Geschädigte zwei Tage Zeit gehabt habe, einen Gutachter auszuwählen. Er hätte bei weiteren Gutachtern nach den Preisen nachfragen können. Er hätte auch bei der Versicherung, der HUK-COBURG anrufen können und nachfragen, welche Preise die Versicherung bereit ist zu zahlen.

    2. überhaupt keine wirksame Beauftragung des Sachverständigen und eine wirksame Honorarvereinbarung vorlag.

    3. das OLG Dresden nach dem Urteil des BGH zu den Sachverständigenkosten und den Nebenkoten obergerichtlich entschieden habe und damit das BGH-Urteil entkräftet habe

    4. der Geschädigte die nach dem JVEG festzusetzenden Nebenkosten kennen müsse, weil sie gesetzlich festgeschrieben seien.

    5. und zu guter letzt habe der Geschädigte die verdammte Schadensminderungspflicht, die Gutachterkosten so gering wie nur möglich zu halten. Einen teuren Gutachter hätte der Geschädigte nicht beauftragt, wenn er den Schaden selbst hätte tragen müssen.

    Alle diese neu vorgebrachten und teilweise bereits vorher vorgetragenen Argumente wurden – zu Recht – zurückgewiesen. Hierzu im Einzelnen:

    Zu 1. (Pflicht nach Preisen zu fragen und Versicherung einzuschalten): Nach dem Urteil des BGH (das Urteil gilt auch für die HUK-COBURG!) braucht der Geschädigte das Ergebnis der Honorrumfrage des BVSK nicht zu kennen. Zu einer Recherche bei anderen Sachverständigen ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Auch ist ein Geschädigter nicht verpflichtet, die von der eintrittspflichtigen Versicherung als angemessen angesehenen Preise zu erfragen und dann einen Gutachter zu suchen, der bereit ist, zu den von der Versicherung angegebenen Preisen abzurechnen. Eine derartige Pflicht besteht, wie das LG Darmstadt zutreffend festgestellt hat, sicherlich nicht!

    zu 2. (keine wirksame Beauftragung des SV und keine wirksme Honorarvereinbarung): Das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich dieser Punkte erfolgte jetzt erst in der zweiten Instanz. Die Beklagte hätte diesen Vortrag bereits in erster Instanz bringen können. Daher war dieser neuerliche Vortrag als verspätet gemäß § 531 II ZPO zuruckzuweisen.

    zu 3. ( Hinweis auf OLG Dresden vom 19.2.2014): Auch dieser neuerliche Hinweis, der in diesem Fall nicht verpätet war, zog nicht. Zutreffend hat die Berufungskammer des LG Darmstadt darauf hingewiesen, dass auf OLG Dresden nicht abgestellt werden kann. Den OLG-Richtern in Dresden war das BGH-Urteil bei Abfassung ihres Urteils nicht bekannt und konnte auch nicht bekannt sein, denn das BGH-Urteil war zu dieser Zeit noch nicht veröffentlicht. Vielmehr ist es so, dass OLG Dresden nur eine kurze Haltbarkeit hatte, weil es sofort durch den BGH überholt wurde.

    zu 4. (Bestimmungen des JVEG): Auch dieses Argument zog nicht. Denn wenn der Geschädigte schon nicht die Umfragewerte des BVSK kennen muss, muss er auch nicht die nach dem JVEG festgelegten Beträge für Nebenkosten kennen. Im übrigen ist das JVEG weden direkt noch entsprechend auf private Sachverständigenkosten anwendbar (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann). Da führte der Kölner Anwalt der HUK-Coburg Argumente an, die der BGH bereits verworfen hatte.

    zu 5. (Schadensminderungspflicht des Geschädigten): Zwar hat der Geschädigte grundsätzlich die Verpflichtung, den Schaden gerig zu halten, wenn es ihm im Rahmen des ihm Zumutbaren möglich ist. Der Geschädigte muss aber nicht zu Gunsten des Schädigers und dessen Versicherung sparen (vgl. BGH DS 2014, 90). Vom Geschädigten kann auch nicht verlangt werden, dass er zu Gunsten des Schädigers Verzichte übt (BGH aaO). Der Schädiger hat bei voller Haftung vollen Schadensersatz zu leisten. Die Versicherer möchten zwar gerne, dass der Geschädigte zugunsten der gesamten Versichertengemeinschaft, denn auch er zählt dazu, einen Teil seines Schadens selbst trägt und damit die Versicherungen entlastet. Das bleibt aber ein frommer Wunsch der Versicherer. Es werden Mitverschuldenspflichten konstruiert, die es gar nicht gibt. Auch das zeigt dieser Fall.

    Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die HUK-COBURG auch nach dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – jetzt auch vor dem Instanzgericht nicht punkten konnte. Sämtliche Argumente wurden weggewischt. Das LG Darmstadt hat das BGH-Urteil m.E. hervorragend umgesetzt. Der Landgerichtsbezirk Darmstadt ist für die HUK-Coburg verloren.

  2. Knut B. sagt:

    Hi, Maulwurf,
    danke für die Kommentierung.
    Es ist in der tat so: „Mit einem Brunnenfrosch kann man nicht über den Ozean reden.“

    Knut B.

  3. Babelfisch sagt:

    Auch nach diesem Urteil gehe ich davon aus, dass sich die Kürzungspraxis der Versicherungen – insbesondere der HUK-Coburg – nicht ändern wird. Dieses rechtswidrige Verhalten wird unterstützt von Richtern und Richterinnen, die sich nicht entblöden, das unsägliche Urteil des OLG Dresden zum Anlass zu nehmen, auch nach dem Urteil des BGH vom 11.02.2013 (VI ZR 225/13) Nebenkosten in der Höhe zu begrenzen. Nach meinen Informationen hatte der Kläger in dem Verfahren vor dem OLG Dresden explizit darum gebeten, die Entscheidung unter Einbeziehung der anstehenden BGH-Entscheidung zu treffen. Dieser Bitte bzw. diesem Antrag hat das OLG Dresden nicht entsprochen, sondern in voller Absicht ein Urteil abgesetzt, dass dem Kläger mit Anlauf vor das Schienbein tritt. Ein solches Urteil verdient es nicht, „im Namen des Volkes“ verkündet zu werden.
    Mich kotzt es schlichtweg an!

  4. Schlapphut sagt:

    @ Der Landgerichtsbezirk Darmstadt ist für die HUK-Coburg verloren.
    Hei Maulwurf,
    Wenn dem so ist oder so sein wird, dann fallen auch andere LG-Bezirke. Das Terrain für die HUK-Coburg wird immer kleiner, bis zuletzt noch Coburg verbleibt.
    Damit kann man dann leben.
    Aber ich glaube, die Wühltätigkeit bleibt erhalten. Auch nach BGH und LG DA wird weiter im Untergrund gegraben, was das Zeug hält. Selbst die Autobahnen haben schon Risse.
    Na dann gute Nacht.

  5. WAS ICH NOCH SAGEN WOLLTE... sagt:

    Guten Morgen, Schlapphut,
    geltendes Recht gilt für die Gerichtsbarkeit in der gesamten BRD und dazu gehört auch Coburg. „Damit kann man leben“ , nur weil es von dem Bereich, der dich interessiert, wahrscheinlich weit weg ist, halte ich für keine keinen guten Wind zu segeln. Wie oft habe ich im Zusammenhang mit provozierenden Honorarkürzungen genau einen solchen Ausspruch schon gehört ? Viel zu oft !- Die Ursachen dieser Vorstellung kennen wir alle.“Man muss es sich nur vorstellen können und dann ist es schon noch o.k.“
    Ist es da wirklich? Wer hat uns denn die ganze Misere eingebrockt? Die immer geschmeidigen Einschleicher mit ihrer Maxime „nur nicht anecken“ und lieber Preisunterbietungswettbewerb statt Leistungswettbewerb. Wozu hat das geführt ? DASS ist hier schon oft genug kommentiert worden. Wäre unsere Nationalmannschaft bei der Fußballweltmeisterschaft unter dem Motto angetreten“damit kann man leben“, wann wäre sie dann ausgeschieden ? Ich möchte nicht, dass bei der Gerichtsbarkeit in Coburg die Schadenersatzfrage bezüglich entstandener Gutachterkosten durch Seilschaften der Beliebigkeit unterliegt und so lange so etwas noch möglich ist, stinkt es in der BRD noch viel zu gewaltig bezüglich der Wahrung der Unabhängigkeit. Wenn wir so tun , als sei das nicht weiter von Interesse, dann wird uns unsere Gleichgültigkeit und Selbstberuhigung bald wieder einholen und darauf gebe ich Dir Brief und Siegel.-

    Ansonsten mit besten Grüßen
    WAS ICH NOCH SAGEN WOLLTE …

  6. WAS ICH NOCH SAGEN WOLLTE... sagt:

    Originalton der VHV im Auftrag des Vorstandes (Thomas Voigt) zum BGH-Urteil VI ZR 225/13 vom 11.02.2014

    „Die vorliegende Fallkonstellation kann jedoch nicht mit der zitierten Entscheidung gleichgesetzt werden, da dort ein anderer Schutzzweck – nämlich der Streit um das Sachverständigenhonorar nicht auf dem „Rücken“ des Geschädigten als Laien auszutragen – zu Grunde lag. Des Weiteren handelt es sich bei der zitierten Entscheidung um kein Urteil im eigentlichen Sinne, sondern um eine Rückverweisung an ein erstinstanzliches Gericht zur Überprüfung des darin vorliegenden Richterspruches.“

    Nach Vorlage des Urteils des LG Darmstadt darf man gespannt sein, in welchen Überlegungen diese Entscheidung wiederum mit der „vorliegenden Fallkonstellation“ nicht in Übereinstimmung zu bringen ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    WAS ICH NOCH SAGEN WOLLTE…

  7. Juri sagt:

    An der Stelle sei einmal den Anwälten gedankt die hier ganz offensichtlich eine hervorragende Arbeit geleistet haben. Es gibt sie halt doch – die engagierten Kämpfer des Rechts. Dank dafür.

  8. Willi Wacker sagt:

    @ Was ich noch sagen wollte, 16.7.2014, 8:04 h

    Ich hatte bereits im Vorspann zu dem Urteil des LG Darmstadt auf diese Reaktionen der Versicherung, in disem Fall der HUK-COBURG, hingewiesen. Da vom Vorstand der VHV die gleichlautende Reaktion erfolgte, war dieses reflexartige Verhalten der Versicherer auf das niederschmetternde Urteil (sehr geehrter Herr Voigt, es handelt sich um ein Urteil!!!) über den GDV so abgesprochen. Mit allen Mitteln das verheerende Sachverständigenkosten-Urteil des BGH kleinreden.

    Man ist verwundert, wie sich doch alle Versicherer über den GDV da einig sind. Trotzdem ist die Aussage des Herrn Voigt hinsichtlich des Begriffs „Urteil“ absolut falsch und zeugt nicht von Kenntnis der Materie. Peinlich für einen Versicherungsvorstand!!

    Das Urteildes BGH vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – kleinzureden, das geht jetzt nicht mehr, da das LG Darmstadt genau im Sinne des BGH entschieden hat, was auch den tapfer kämpfenden Anwälten des klagenden Geschädigten zu verdanken ist.

    Sehr geehrter Herr Voigt, hier ist das URTEIL !! Auch dieses Urteil ist für die Versicherer niederschmetternd. Ich frage mich, welchen Rat jetzt nach LG Darmstadt der GDV an seine Mitglieder gibt? Vermutlich jetzt: Das BGH-Urteil einfach ignorieren. Weiterhin kürzen, was das Zeug hält.

    So aber nicht, meine Herren Vorstände, denn die Gerichte sind nicht dumm! Mittlerweile haben einzelne Gerichte das Vorgehen der Versicherer bereits erkannt.

  9. DerHukflüsterer sagt:

    @Willi Wacker says:

    16. Juli 2014 at 13:01

    „So aber nicht, meine Herren Vorstände, denn die Gerichte sind nicht dumm! Mittlerweile haben einzelne Gerichte das Vorgehen der Versicherer bereits erkannt.“

    jawohl,
    man kann es kaum glauben dass bereits schon nach 20 Jahren Gaunerei der Versicherungen und tausenden von geführten Gerichtsprozessen, einzelne Gerichte dieses Vorgehen erkannt haben.
    Das finde ich genial, deshalb sind viele Richter auch Beamte im Staatsdienst.
    Dort können sie blitzartig etwas im Namen des Volkes tun, falls es nicht schon 5-fach verjährt ist.

  10. Dipl.-Ing. Andreas Hoppe sagt:

    Zunächst mal Dank an den Anwalt, der hier in immerhin 4 „Instanzen“ Zeit und Geld geopfert hat. Warum geopfert: Der Streitwert ist klein, damit die Vergütung mager… Der Aufwand war riesig, denn es handelt sich um eine Sache von grundlegender Bedeutung und das Ergebnis kann sich mit Sicherheit „sehen lassen“.

    Hat doch immerhin der BGH das LG dazu gebracht, eine 180°-Wende zu vollziehen.

    Und nächste Woche darf der BGH nochmal in einer Verhandlung ran. Warten wir ab, was geschieht. Aber eines passiert mit Sicherheit nicht: dass Versicherer nun aufhören würden zu kürzen. Die völlige Ignoranz gegenüber höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zwar unglaublich, aber zu verstehen, wenn man bedenkt welche Lobby die Versicherungswirtschaft bei unserer Regierung hat.

    Viele Grüße

    Andreas Hoppe

  11. Karle sagt:

    Zweifellos war der gesamte Rechtszug eine lobenswerte Leistung, die man den Anwälten sehr hoch anrechnen muss. Insbesondere wenn man bedenkt, dass ein (armer) Geschädigter hier gegen einen übermächtigen Konzern angetreten ist. Wo findet man heutzutage (in Deutschland) noch einen „Normalbürger“, der für diese vergleichsweise geringe Schadenssumme den Gang bis zum höchsten Gericht wagt?
    Engagements wie dieses findet man leider nur noch sehr selten. Damit meine ich sowohl Anwalt als auch Geschädigter.
    In Anbetracht der Kostenpositionen war es aber auch eine Gratwanderung, die durchaus in die Hose hätte gehen können.

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