BGH, 19.06.1973 – VI ZR 46/72 zur Mehrwertsteuererstattung aufgrund fiktiver Abrechnung – „Wenn etwas regelmäßig nur durch Mehrwertsteuer verteuert zu erlangen ist, erhöht die Mehrwertsteuer nicht nur im Einzelfall den Preis, sondern auch den Verkehrswert.“

Das BGH-Urteil vom 19.06.1973 zeigt auf, dass im Vergleich zur aktuellen BGH-Rechtsprechung unter Beteiligung von Richter Wellner, sich seit Jahrzehnten Recht zu Unrecht verkehrt.

Ab dem Kniefall des Gesetzgebers vor der Versicherer-Lobby, der da lautet:

„Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“

ging und geht eine gigantische Enteignung von Haftpflicht- und Kasko-Unfallgeschädigten einher. Dies zusätzlich zu den verfassungswidrigen Gesetzesänderungen bei Direkt- und Lebensversicherungen. Es kann daher nur gelten:

Wenn Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht.

Das „BGH-Recht“ ohne Gesetzestext – bezüglich des Verweises durch den Versicherer auf sogenannte Alternativwerkstätten – bei fiktiver Schadenabrechnung trägt ebenso betrügerische Züge wie der Anhang an § 249 BGB durch den Gesetzgeber, die Versicherer von der Erstattungspflicht der MwSt. zu befreien, wenn sie nicht anfiele.

….. für Recht erkannt.

Nach § 249 BGB, Absatz 2  (fiktiver Schadensersatz) entschieden die BGH-Richter 1973, dass dem Kläger der Geldbetrag auf Grundlage der Kalkulation seines Sachverständigen zusteht:

 … vom Sachverständigen abstrakt geschätzten Schadensersatzbetrag zu, von dem feststeht, daß er sich nicht mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen deckt.

Weiter führten die Richter aus, dass der Schadensbetrag bei fiktiver Abrechnung und erfolgter Selbstreparatur keiner Kürzung unterliegt. Der Anspruch auch nicht um den MwSt. -Betrag zu kürzen ist.

Die Begründung der Richter dazu lautet:

…… Das Berufungsgericht geht aber zutreffend davon aus, daß es dem Kläger nicht zuzumuten war, seine persönlichen Kenntnisse als Kraftfahrzeughandwerker und seine Freizeit im Interesse der Beklagten einzusetzen (BGH a.a.O. S. 86 mit Nachw.); es billigt ihm daher zu, als „erforderlichen“ Betrag den in Rechnung zu stellen, der bei Inanspruchnahme eines solche Arbeiten anbietenden Unternehmens entstanden wäre.

(……)

Wenn etwas regelmäßig nur durch Mehrwertsteuer verteuert zu erlangen ist, erhöht die Mehrwertsteuer nicht nur im Einzelfall den Preis, sondern auch den Verkehrswert. .……. Daher kann zunächst der Verlust eines unbeschädigten Fahrzeugs angemessen nur unter Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils bewertet werden, nicht so sehr weil diese Aufwendung bei seinem Erwerb im Zweifel erforderlich gewesen war, sondern weil sie als regelmäßig erforderlich seinen Wert mitbestimmt. Soweit, wie hier, Gegenstand des Ersatzes eine Dienstleistung ist, die bezweckt, den unbeschädigten Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen, muß sinngemäß das Gleiche gelten. Es kann dem Berufungsgericht also nicht gefolgt werden, wenn es meint, bei Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die Berechnung des Ersatzbetrages fließe dem Kläger eine Entschädigung zu, die nicht durch eine ihr entsprechende Vermögenseinbuße gerechtfertigt sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 46/72                                                                                         Verkündet am: 19.06.1973

In dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Januar 1972 insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von weiteren DM 80,28 nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Mai 1970 abgewiesen hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 3. März 1971 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Beklagten zur Last. Im übrigen hat es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils sein Bewenden.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1. Am 31. Januar 1970 wurde ein dem Kläger gehöriger Sportwagen durch Zusammenstoß mit einem bei dem Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftwagen des Erstbeklagten beschädigt. Der Kläger, von Beruf Kraftfahrzeugschlosser hat den Schaden unter Verwendung gekaufter Ersatzteile selbst behoben. Er verlangt Ersatz dieses Schadens in Geld.

2. Beide Vorinstanzen haben der Klage nur teilweise stattgegeben. Während das Landgericht von einem Eigenverschulden des Klägers zu 1/4 ausgegangen ist, hat das Oberlandesgericht dem Kläger 3/4 seines Schadens selbst zugerechnet.

3. Dies greift die Revision des Klägers nicht an. Sie wendet sich aber dagegen, daß ihm das Berufungsgericht im Gegensatz zum Gericht des ersten Rechtszugs anteiligen Ersatz der Mehrwertsteuer versagt hat, die auf den Arbeitsanteil der Instandsetzung nach Abzug der Materialkosten entfallen wäre, wenn eine Kraftfahrzeugwerkstätte die Reparatur entgeltlich ausgeführt hätte. Insofern hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, daß die Beklagten die „fiktive“ Mehrwertsteuer nicht zu ersetzen haben, wie folgt:

Der Kläger könne zwar, obwohl er seinen Wagen selbst instandgesetzt habe, die Reparaturkosten (anteilig) verlangen, die in einer Kraftfahrzeugwerkstatt entstanden wären. Mehrwertsteuer könne er dagegen nur verlangen, soweit sie tatsächlich angefallen sei. Die Schadensersatzpflicht beziehe sich nämlich immer nur auf den Vermögenswert, der dem Geschädigten durch die Schädigung verlorengegangen sei. Dieser umfasse aber nicht eine Steuer, die nicht in Rechnung gestellt worden sei und auch nicht in Rechnung gestellt werden könne. Die gegenteilige Auffassung „widerspreche dem Rechtsgefühl“ (Werber VersR 1971, 981, 993).

II.

Die zur Entscheidung gestellte Meinung des Berufungsgerichts wird in der Rechtsprechung (OLG München VersR 1971, 1025 ohne Begründung; LG München, VersR 1973, 532; AG Köln VersR 1970, 384; AG Bonn VersR 1973, 431) und im Schrifttum (Werber a.a.O.) vereinzelt vertreten. Es kann ihr aber nicht gefolgt werden.

1.Der Kläger hat von seinem Recht Gebrauch gemacht, anstelle der vom Gesetz in erster Linie vorgesehenen Wiederherstellung in Natur den hierfür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen (§ 249 S. 2 BGB). Dies ergibt sich freilich nicht schon daraus, daß die Instandsetzung nicht unmittelbar durch die Beklagten durchgeführt oder veranlaßt worden ist. Es kann sich auch dann anders verhalten, wenn sich der Geschädigte – wie häufig – auf das Ansinnen des Haftpflichtversicherers einläßt, ihn eine bestimmte Instandsetzungsart „genehmigen“ zu lassen. Dann kann der Geschädigte, der so den Einwand eines nicht „erforderlichen“ Aufwandes vermeidet, in Wirklichkeit als Beauftragter des Schädigers bei der Herstellung tätig sein (vgl. dazu auch Streck BB 1971, 1085 zu II). Hier liegt eine solche Gestaltung offensichtlich nicht vor. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, denn es billigt dem Kläger im übrigen einen vom Sachverständigen abstrakt geschätzten Schadensersatzbetrag zu, von dem feststeht, daß er sich nicht mit tatsächlich entstandenen Aufwendungen deckt.

2. Ersatz von Mehrwertsteuer wäre allerdings nicht in Frage gekommen, wenn die unter den besonderen Verhältnissen des Klägers übliche und auch gegenüber den Beklagten zumutbare Art der Schadensbeseitigung ausnahmsweise darin bestanden hätte, das Fahrzeug selbst zu reparieren (vgl. BGHZ 54, 82: Verkehrsbetrieb mit eigener Reparaturwerkstätte); dann nämlich hätte der erforderliche Herstellungsaufwand keine Mehrwertsteuer umfaßt (dazu Streck a.a.O. S. 1087). Das Berufungsgericht geht aber zutreffend davon aus, daß es dem Kläger nicht zuzumuten war, seine persönlichen Kenntnisse als Kraftfahrzeughandwerker und seine Freizeit im Interesse der Beklagten einzusetzen (BGH a.a.O. S. 86 mit Nachw.); es billigt ihm daher zu, als „erforderlichen“ Betrag den in Rechnung zu stellen, der bei Inanspruchnahme eines solche Arbeiten anbietenden Unternehmens entstanden wäre.

Dieser Ersatzanspruch nach § 249 S. 2 BGB ist nach allgemeiner Meinung davon unabhängig, ob der Kläger seinen Schaden in der seiner Berechnung zugrundegelegten Weise behoben hat oder beheben will; auch auf die Schadensbeseitigung ganz zu verzichten, steht ihm frei. Damit kommt diesem Anspruch schon insgesamt ein fiktiver oder besser abstrakter Charakter zu.

3. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann für die Erstattung der „fiktiven“ Mehrwertsteuer nichts anderes gelten. Auch hier handelt es sich nicht, wie es auf den ersten Blick scheinen mag, um den Einzug einer „Steuer“, die dann aber nicht abgeführt wird; das würde in der Tat dem Rechtsgefühl widerstreben. Es liegt vielmehr auch hier ein echter Schadensposten vor, dem – anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 6. Juni 1972 – VI ZR 49/71 = NJW 1972, 1460 entschiedenen Fall – kein anzurechnender Vorteil gegenübersteht. Der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändert nichts daran, daß sie als Objekt- bzw. hier leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch (RFH RStB 38, 903 zur Umsatzsteuer) nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor (vgl. insoweit auch Seltmann NJW 1969, 1153; Hübner NJW 1973, 1029, 1030; beide im übrigen allerdings zu der hier nicht interessierenden Frage des Vorsteuerabzugs im Schadensrecht) ist als andere öffentliche Abgaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder Leistung Eingang gefunden haben.

Wenn etwas regelmäßig nur durch Mehrwertsteuer verteuert zu erlangen ist, erhöht die Mehrwertsteuer nicht nur im Einzelfall den Preis, sondern auch den Verkehrswert (vgl. zu allem die eingehenden Ausführungen von Streck a.a.O. sowie NJW 1970, 1550; ferner – allerdings den etwas verschieden gelagerten Fall des wirtschaftlichen Totalschadens betreffend – LG Mainz NJW 1970, 708; LG Aachen NJW 1971, 621; Palandt/Heinrichs, BGB 32. Aufl. Anm. 2 b zu § 249). Daher kann zunächst der Verlust eines unbeschädigten Fahrzeugs angemessen nur unter Berücksichtigung des Mehrwertsteueranteils bewertet werden, nicht so sehr weil diese Aufwendung bei seinem Erwerb im Zweifel erforderlich gewesen war, sondern weil sie als regelmäßig erforderlich seinen Wert mitbestimmt. Soweit, wie hier, Gegenstand des Ersatzes eine Dienstleistung ist, die bezweckt, den unbeschädigten Zustand des Fahrzeugs wiederherzustellen, muß sinngemäß das Gleiche gelten. Es kann dem Berufungsgericht also nicht gefolgt werden, wenn es meint, bei Einbeziehung der Mehrwertsteuer in die Berechnung des Ersatzbetrages fließe dem Kläger eine Entschädigung zu, die nicht durch eine ihr entsprechende Vermögenseinbuße gerechtfertigt sei.

III.

Nach allem hat im Umfang des Revisionsangriffs das Berufungsurteil keinen Bestand, vielmehr ist insoweit die erst instanzliche Entscheidung wiederherzustellen.

Wegen der Entscheidung über die Kosten der Revision vgl. § 96, im übrigen § 92 ZPO.

Dr. Weber                                             Dunz                                     Scheffen
.                               Dr. Steffen                             Dr. Kullmann

Vorinstanzen:
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.01.1972
LG Hagen, Entscheidung vom 03.03.1971

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7 Antworten zu BGH, 19.06.1973 – VI ZR 46/72 zur Mehrwertsteuererstattung aufgrund fiktiver Abrechnung – „Wenn etwas regelmäßig nur durch Mehrwertsteuer verteuert zu erlangen ist, erhöht die Mehrwertsteuer nicht nur im Einzelfall den Preis, sondern auch den Verkehrswert.“

  1. RA Schepers sagt:

    Das „BGH-Recht“ ohne Gesetzestext – bezüglich des Verweises durch den Versicherer auf sogenannte Alternativwerkstätten – bei fiktiver Schadenabrechnung trägt ebenso betrügerische Züge wie der Anhang an § 249 BGB durch den Gesetzgeber, die Versicherer von der Erstattungspflicht der MwSt. zu befreien, wenn sie nicht anfiele.

    Nein.

    Einfach mal unvoreingenommen ein paar Jura-Vorlesungen besuchen, vielleicht hilft das.

    Es bringt nichts, sich eine feste Meinung gebildet zu haben, und dann die Archive zu durchwühlen, um irgendwelche (Schein-) Argumente für die bereits feststehende Meinung zu suchen.

  2. Frank McBiela sagt:

    Was soll denn diese Hasstirade gegen den BGH im Allgemeinen und Wellner im Besonderen? Sicher, die Herausnahme der Umsatzsteuererstattung bei fiktiver Abrechnung ist absolut systemwidrig (das sieht auch Wellner so), aber Gesetzestext. Es war ein Zugeständnis an die Versicherer für immer höhere Mindestversicherungssummen und ja, es führt zu unbilligen Ergebnissen im Einzelfall. Das sind aber Extremfälle, z.B. kauft sich A ein Auto für 100.000 + 19.000 USt (keine Vorsteuerabzugsberechtigung) und fährt damit vom Hof. An der nächsten Kreuzung wird er unverschuldet in einen schweren Unfall verwickelt, bleibt gelähmt, vielleicht sogar Wachkoma. Er wird nie wieder in seinem Leben ein Ersatzfahrzeug mit USt anschaffen. Sein Schaden sind 119.000. Ersetzt bekommt er 100.000 (Restwert 0). Ungerecht? Ja! Unrecht? Nein, Gesetzeswortlaut!

    Und bitte nicht vergessen, dass auch BGH-Urteile nicht zwangsläufig einstimmig fallen. Im Gegenteil. Wer einmal Wellner in einer Fortbildungsveranstaltung erlebt hat, merkt schnell, dass er eine eigene Meinung hat, sich aber gegen die Senatsmehrheit nicht immer durchsetzen kann. Erinnert sei an die Urteile zu „Mischen impossible“ und „Mischen possible“. Paradebeispiel VI ZR 654/15. Erstattung tatsächlich angefallener USt bei Teilreparatur. Gesetzeswortlaut: „wenn und soweit sie angefallen ist“, also ersatzfähig. Wellner dazu: „Da will ich Ihnen nicht widersprechen“. BGH: Mischen impossible, keine Erstattung tasächlich angefallener USt bei Teilreparatur.

  3. virus sagt:

    @ Frank McBiela Was soll denn diese Hasstirade gegen den BGH im Allgemeinen und Wellner im Besonderen? Sicher, die Herausnahme der Umsatzsteuererstattung bei fiktiver Abrechnung ist absolut systemwidrig (das sieht auch Wellner so), aber Gesetzestext.

    Recht und „BGB-Gesetz“ sind mitnichten dasselbe. Ja, das weiß auch Richter Wellner.

    Der Zusatz – MwSt. ist nur zu zahlen, wenn sie tatsächlich anfällt – verkehrt doch das komplette Schadensersatzrecht nach § 249 BGB ins Gegenteil.

    Im obigen Urteil wurde seitens der BGH-Richter als Fakt herausgearbeitet: „Wenn etwas regelmäßig nur durch Mehrwertsteuer verteuert zu erlangen ist, erhöht die Mehrwertsteuer nicht nur im Einzelfall den Preis, sondern auch den Verkehrswert.“

    Der um die Mehrwertsteuer erhöhte Verkehrswert verbleibt nach § 249 BGB, Abs. 2, Satz 2 – im Widerspruch zum Grundgedanken des Schadensersatzrechts – beim Schädiger. Was dem Schadensersatzrecht nach § 249 BGB Satz 1

    (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    nicht genügt, ist ebenfalls mit dem Grundrecht nach Art. 14, Absatz 1 und Absatz 3 GG nicht vereinbar.

    Art 14 GG
    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
    (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

    Es ist also völlig unzureichend, wenn Bundesrichter wie oben dargelegt, Richter Wellner, außerhalb des Gerichtssaales monieren, dass ein Gesetzesanhang „absolut systemwidrig“ ist. Es ist auch Aufgabe von Bundesrichtern die Systemwidrigkeit, hier nach Art. 14 GG, im Urteil aufzuzeigen, um den Gesetzgeber zur Korrektur/Aufhebung eines verfassungswidrigen – nichtigen – Gesetzes zu bewegen.

  4. RA Schepers sagt:

    Art. 14 Absatz 1 Satz 2 GG:

    Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

  5. Hallo sagt:

    Art. 14 Absatz 3 Satz 1-3 GG

    „Eine ENTEIGNUNG ist NUR ZUM WOHLE DER ALLGEMEINHEIT zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.“

    Zum Wohle der Versicherungswirtschaft steht da aber nichts.
    Seit dem 01.08.2002 wurden Millionen von Geschädigten bei der fiktiven Abrechnung um die Mehrwertsteuer enteignet. Wo ist die Entschädigung dafür gem. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 u. 3 GG? Das Geld ist in den letzten 15 Jahren 1:1 bei den Versicherern gelandet. Demzufolge ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nur „systemwidrig“ sondern ein klarer Verstoß gegen Art. 14 GG. Letztendlich ist es eine simple Umverteilung von Arm nach Reich in einem geschätzen Bereich von 1-2 Milliarden Euro/Jahr.

    Frank McBiela

    „Es war ein Zugeständnis an die Versicherer für immer höhere Mindestversicherungssummen ….“

    Blödsinn. Einfach mal die BT-Drucksache 14/7752 lesen.

  6. RA Schepers sagt:

    Demzufolge ist § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nur „systemwidrig“ sondern ein klarer Verstoß gegen Art. 14 GG.

    Ist die Verfassungsbeschwerde schon raus? Oder vieleicht doch vorher mal ein paar Juravorlesungen hören?

  7. Hallo sagt:

    „Ist die Verfassungsbeschwerde schon raus?“

    Nachdem „juristische Überflieger“ wie Sie seit der unzulässigen Gesetzesänderung vor 15 Jahren ihren Hintern bis heute nicht hochbekommen haben, wird mir wohl nichts anderes übrigbleiben?

    „Oder vieleicht doch vorher mal ein paar Juravorlesungen hören?“

    Wozu noch mehr Vorlesungen besuchen? Dass ich am Ende so überheblich werde wie Sie? Nein Danke!
    Oder dachten Sie vielleicht an eine Gehirnwäsche beim MWV-Wellner? Damit man den Dollarbepflasterten Tunnelblick bekommt und am Ende geldbesoffen bei den Versicherern anheuert? Tango Korrupti?

    Artikel 14 des Grundgesetzes ist eindeutig:

    Eine ENTEIGNUNG ist NUR ZUM WOHLE DER ALLGEMEINHEIT zulässig.

    Durch den § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird das Vermögen vieler Bürger Jahr für Jahr im Milliardenbereich enteignet. Dieses gesparte Geld erhöht ausschließlich den Gewinn der Assekuranzen und landet ggf. anteilig bei den Aktionären. Das Wohl der Allgemeinheit geht denen so was am A.. vorbei. Dem damaligen Gesetzgeber sowieso. Satz 2 hat eine simple Alibifunktion für eine grundgesetzeswidrige Umverteilung von Arm nach Reich.

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