BGH entscheidet mit lesenswertem Grundsatzurteil vom 27.9.2016 – VI ZR 673/15 – erneut zum Restwert und hält an seiner bisherigen, gefestigten Rechtsprechung fest, nach der der Geschädigte Internetrestwertgebote nicht abwarten muss oder gar die Onlinerestwertbörse in Anspruch nehmen muss. .

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

ich bin zwar heute spät dran, hier Urteile zu veröffentlichen, aber hoffentlich nicht zu spät. Denn das Urteil des BGH, das wir heute für Euch veröffentlichen, war schon lange erwartet worden. Es geht um einen Schadensfall aus dem Münsterland. Dort gibt es viele bei der LVM in Münster versicherte Fahrzeuge. Eines davon war in einen Verkehrsunfall verwickelt, der vom Fahrer des bei der LVM versicherten Fahrzeugs verursacht wurde. Die Schuldfrage war eindeutig. Streitig war die Schadensabrechnung und die Anrechnung des Restwertes. Obwohl der VI. Zivilsenat bereits mehrfach zum anzurechnenden Restwert entschieden hat, lassen die Versicherer mit Zustimmung des GDV nicht locker, den Sondermarkt der Onlinebörse zu etablieren. Gleichzeitig versuchen die Versicherer, eine angebliche Pflicht des Geschädigten zu konstruieren, den Versicherern vor Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs Gelegenheit zu höheren Restwerten einzuräumen.  Eine derartige sich aus dem Grundsatz der Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB begründende Verpflichtung gibt es allerdings nicht. Der BGH hat jetzt auch ausdrücklich den – ohnehin als Mindermeinung anzuseheneden – Beschluss des OLG Köln vom 16.7.2012 – 13 U 80/12 – abgelehnt. Es existiert keine Pflicht, vor der Veräußerung den Schädiger zu informieren. Es besteht auch keine Pflicht, dem Schädiger und dessen Versicherer Gelegenheit zu geben, höhere, meist Internetrestwertgebote abzugeben. Es besteht auch keine Pflicht, selbst eigene Angebote neben dem Gutachten einzuholen. Sämtliche vom LG Münster vorgebrachten Argumente in dem Urteil vom 22.12.2014 – 15 O 30/14 –  (man achte auf die Nähe zwischen der in Münster ansässigen LVM und dem Gericht) wurden vom BGH abgelehnt. Der BGH hat voll und ganz die Berufungsrechtsprechung des OLG Hamm in dem Berufungsurteil (I-11 U 13/15) bestätigt und damit der LVM eine volle Abfuhr erteilt. Das Wichtige an diesem Urteil ist, dass der BGH in Fortführung seiner bisherigen, gefestigten Rechtsprechung zum Restwert und zu der Restwertproblematik eine weitere grundsätzliche Entscheidung gefällt hat. Daher haben die Leitsätze eine grundsätzliche Bedeutung.

Mit diesem Urteil hat der BGH die Rechte der Geschädigten gestärkt und die Versicherer in ihre Schranken gewiesen. Wir halten das nachfolgend dargestellte Urteil des BGH – bis auf die entbehrlichen „Tipps“ für die Versicherung – für eine konsequente Entscheidung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des VI. Zivilsenates. Im Gegensatz zu der Entscheidung mit dem Aktenzeichen VI ZR 50/15 kann sich der Senat hier wohl an seine Rechtsprechung der Vergangenheit erinnern? Denn es wird hier ausdrücklich auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen. Vielleicht liegt es auch daran, dass der Bundesrichter Wellner hier nicht mitgewirkt hat. Aber man sieht, dass die Versicherer bei ihnen nicht genehmer Rechtrechung nicht locker lassen. Die versuchen es einfach immer wieder, obwohl gefestigte BGH-Rechtsprechung besteht. Ob auch dieses Urteil schnell bei der r+s veröffentlicht wird, oder bei der VersR. ? Man wird sehen. Auf jeden Fall ist es das Urteil wert in der NJW mit entsprechender Anmerkung veröffentlicht zu werden. Lest selbst das BGH-Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 673/15                                                                                                  Verkündet am:
.                                                                                                                      27. September 2016

In dem Rechtsstreit

a) Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963).

b) Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

BGH, Urteil vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15 – OLG Hamm
.                                                                                     LG Münster

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Oehler, Dr. Roloff und Müller

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. November 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.

Der Pkw des Klägers wurde am 3. Februar 2014 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Beklagte ist als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach voll einstandspflichtig. In einem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten vom 4. Februar 2014 wurde der Restwert seines Fahrzeugs auf der Grundlage von vier auf dem regionalen Markt eingeholten Angeboten mit 10.750 € beziffert, der – zwischen den Parteien unstreitige – Wiederbeschaffungswert mit netto 27.804,88 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2014 übersandte der Kläger das Gutachten dem Beklagten, wo es am 8. Februar 2014 einging. Der Beklagte bestätigte den Eingang mit Telefax vom 11. Februar 2014 und teilte zugleich mit, die Schadensunterlagen momentan zu prüfen. Ebenfalls am 11. Februar 2014 verkaufte der Kläger das beschädigte Fahrzeug für 11.000 € an einen nicht ortsansässigen Käufer. Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 legte der Beklagte dem Kläger mehrere höhere Angebote für das beschädigte Fahrzeug vor, darunter ein verbindliches Angebot eines ebenfalls nicht ortsansässigen Händlers über 20.090 €. Den im Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Schaden des Klägers rechnete der Beklagte sodann auf der Grundlage eines Restwerts von 20.090 € ab. Mit seiner Klage verlangt der Kläger vom Beklagten den Differenzbetrag in Höhe von 9.090 € aus dem vom Beklagten angesetzten Restwert (20.090 €) und dem tatsächlich erzielten Verkaufserlös (11.000 €) sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 €, jeweils nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in r+s 2016, 264 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten in der Hauptsache ein Anspruch aus § 115 VVG i. V. m. § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Zahlung weiterer 9.090 € zu. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung müsse sich der Kläger auf den Wiederbeschaffungswert nur  den für das beschädigte Fahrzeug tatsächlich erzielten Verkaufserlös von 11.000 €, nicht aber einen Restwert in Höhe des ihm vom Beklagten nachgewiesenen Angebots über 20.090 € anrechnen lassen.

Zunächst falle dem Kläger wegen des vorgenommenen Verkaufs des Fahrzeugs kein Verstoß gegen das bei der Ersatzbeschaffung zu beachtende Gebot der Wirtschaftlichkeit zur Last. Denn der von ihm erzielte Kaufpreis liege sogar geringfügig über dem vom Sachverständigen für den regionalen Markt ermittelten Restwert. Auf die Richtigkeit des Gutachtens habe der Kläger vertrauen dürfen. Denn der Sachverständige habe ausweislich des Gutachtens auf dem regionalen Markt bei vier verschiedenen Unternehmen Restwertangebote eingeholt, womit das Schadensgutachten den vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen genügt habe; auch sonst habe für den Kläger kein Anlass bestanden, dem Gutachten zu misstrauen.

Der Kläger habe nicht deshalb gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er das Fahrzeug nur sieben Tage nach dem Unfall verkauft habe, ohne zuvor dem Beklagten noch Gelegenheit zu geben, ihm ein höheres Restwertangebot für das Fahrzeug nachzuweisen. Zwar sei es zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben könnten, von einer grundsätzlich zulässigen Verwertung seines Unfallwagens Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich ihm darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Entgegen einer vom Oberlandesgericht Köln (Beschlüsse vom 16. Juli 2012 – 13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224 und vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804) vertretenen Auffassung lasse sich daraus aber keine generelle Verpflichtung des Geschädigten herleiten, ein von ihm eingeholtes Schadensgutachten dem gegnerischen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs zugänglich zu machen und ihm einen gewissen Zeitraum zum Nachweis höherer Restwertangebote einzuräumen.

II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht der Schadensberechnung zu Recht einen Restwert des Unfallfahrzeugs von nur 11.000 € zugrunde gelegt. Durchgreifende Gründe, seine Rechtsprechung zu ändern, sieht der Senat nicht.

1. Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes verlangen. Als Variante der Naturalrestitution steht auch die Ersatzbeschaffung unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet, dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 6, mwN).

Weiter ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs  zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 7, mwN). Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, aaO), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, aaO; aA OLG Köln, NJW-RR 2013, 224, 225 und Beschluss vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804). Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458).

2. Nach diesen Grundsätzen, mit denen die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 – 13 U 80/12, NJW-RR 2013, 224, 225 und vom 14. Februar 2005  – 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804) – wie das Berufungsgericht zutreffend sieht – nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, begegnet die Annahme, der vom Wiederbeschaffungswert abzuziehende Restwert des Unfallfahrzeugs sei im Hinblick auf den vom Kläger tatsächlich erzielten Verkaufserlös mit 11.000 €  zu bemessen, keinen rechtlichen Bedenken. Den Feststellungen des Berufungsgerichts zufolge lagen dem vom Kläger eingeholten Schadensgutachten hinsichtlich der Restwertfrage vier bei verschiedenen Unternehmen des regionalen Marktes eingeholte Angebote zugrunde, was nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 11; vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 Rn. 13) grundsätzlich genügt. Auch sonst begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Kläger habe kein Anlass zu Misstrauen gegenüber den Angaben des Sachverständigen bestanden, auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Zu weiteren Recherchen war der Kläger nach den dargestellten Grundsätzen nicht verpflichtet, ebenso wenig dazu, dem Beklagten Gelegenheit zu geben, ihm andere Verwertungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Kläger durfte danach von dem im Gutachten genannten Restwert von 10.750 € ausgehen und muss sich – was er nicht in Abrede stellt – unter Einschluss des erzielten Mehrerlöses von 250 € einen Betrag von 11.000 € als Restwert anrechnen lassen.

3. Durchgreifende Gründe, die dafür sprechen, die dargestellten Grundsätze zu modifizieren und dadurch auch im Streitfall zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, sieht der erkennende Senat nicht.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht auch in Anbetracht der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre kein Anlass, dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB oder der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aufzuerlegen, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs die Möglichkeit einzuräumen, ihm höhere Restwertangebote zu übermitteln. Zwar mag es sein, dass der Schädiger bzw. der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer nicht nur ein besonderes Interesse an möglichst hohen Restwertangeboten hat, sondern auch über besondere Expertise darin verfügt, an entsprechende Angebote zu gelangen. Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Möglichkeit eingeräumt hat, die Behebung des Schadens gerade unabhängig vom Schädiger in die eigenen Hände zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen (z.B. Senatsurteile vom 18. März 2014 – VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 29; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 13; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, sähe man den Geschädigten schadensrechtlich grundsätzlich für verpflichtet an, vor der von ihm beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen und diesen dann gegebenenfalls zu folgen. Gründe, die es de lege lata erlaubten, von diesem gesetzlich vorgegebenen allgemeinen Grundsatz in Bezug auf die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs abzuweichen, sind nicht erkennbar (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04, BGHZ 163, 362, 366 f.; vom 30. November 1999 – VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, aaO; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457; zweifelnd dagegen Lemcke, r+s 2016, 267, 268). Der Schädigerseite bleibt es im Übrigen unbenommen, im Rahmen einer möglichst frühzeitigen Kontaktaufnahme etwa durch wirtschaftliche Anreize darauf hinzuwirken, dass der Geschädigte die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs freiwillig in die Hände des Haftpflichtversicherers legt, oder zu versuchen, dem Geschädigten auch ohne dessen Mitwirkung rechtzeitig eine günstigere Verwertungsmöglichkeit zu unterbreiten, die dieser ohne weiteres wahrnehmen kann und die ihm zumutbar ist (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 9 f.).

b) Anders als die Revision meint, ist auch der regionale Markt als Bezugspunkt für die Ermittlung des Restwerts durch die auf dem Gebrauchtwagenmarkt eingetretene Entwicklung und die – unterstellt – allgemeine Zugänglichkeit von Online-Gebrauchtwagenbörsen nicht überholt. Vorrangiger Grund für die Annahme, bei der Ermittlung des Restwerts sei grundsätzlich entscheidend auf den regionalen Markt abzustellen, war für den Senat die Überlegung, dass es einem Geschädigten – unabhängig davon, ob er im Einzelfall nach Einholung des Gutachtens dann auch entsprechend verfährt (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769 f.) – möglich sein muss, das Fahrzeug einer ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb des Ersatzwagens in Zahlung zu geben (Senatsurteile vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08, VersR 2009, 413 Rn. 9; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457; Steffen, zfs 2002, 161 f.; ders., DAR 1997, 297, 300). Das für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs unter Inzahlunggabe des Unfallwagens notwendige persönliche Vertrauen wird der Geschädigte ohne Nachforschungen, zu denen er nicht verpflichtet ist, aber typischerweise nur ortsansässigen Vertragswerkstätten und Gebrauchtwagenhändlern, die er kennt oder über die er gegebenenfalls unschwer Erkundigungen einholen kann, entgegenbringen, nicht aber erst über das Internet gefundenen, jedenfalls ohne weitere Nachforschungen häufig nicht ausschließbar unseriösen Händlern und Aufkäufern. Dass – wie die Revision behauptet – der Fahrzeughandel über Online-Gebrauchtwagenbörsen üblicher geworden ist, ändert daran nichts. Die Befürchtung der Revision, im Falle einer Inzahlungnahme des beschädigten Fahrzeugs würden in der Praxis eher niedrigere Restwerte angesetzt, greift ebenfalls nicht durch. Denn der im Gutachten zu ermittelnde Restwert ist losgelöst von dem Fall der Inzahlungnahme bei Kauf eines Ersatzfahrzeugs zu ermitteln. Es ist deshalb nach wie vor sachgerecht, bei der Ermittlung des für eine Schadensbeseitigung im Wege der Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrags im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB einen Restwert des beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich nur in der Höhe des Betrags zu berücksichtigen, der bei einer Veräußerung auf dem vom Geschädigten aus gesehen regionalen Markt erzielt werden kann.

4. Schließlich ergibt sich auch der von der Revision nicht gesondert bekämpfte Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 €, wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausführt, aus § 115 VVG i. V. m. § 7, § 18 StVG, § 249 BGB.

Galke                                                 Offenloch                                          Oehler
.                          Roloff                                                        Müller

Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 22.12.2014 – 15 O 30/14 –
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.11.2015 – I-11 U 13/15

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12 Antworten zu BGH entscheidet mit lesenswertem Grundsatzurteil vom 27.9.2016 – VI ZR 673/15 – erneut zum Restwert und hält an seiner bisherigen, gefestigten Rechtsprechung fest, nach der der Geschädigte Internetrestwertgebote nicht abwarten muss oder gar die Onlinerestwertbörse in Anspruch nehmen muss. .

  1. Iven Hanske sagt:

    Wie geht es eigentlich Herrn Wellner, ich habe Sorge. Nicht das ihm seine Seminare auf die Füße gefallen sind oder Er nun auch mit willkürlichem Kürzen seiner GDV Honorare zu kämpfen hat. Dieses BGH Urteil ohne Wellner-Schwamiges-Geplänkel war doch dem logisch Denkenden zu erwarten. Neulich hatte ich so ein Internetbieter, welcher doch wirklich meinte, wenn er alle drei Anfragen bekommen könnte und für die Haftpflichtanfrage einen hohe Preis angeben würde, wenn er für die beiden anderen nur ein Obulus zahlen braucht. Auf Nachfrage „das ist doch normales Geschäft“. Fazit: ich soll 2 prellen und die Versicherung auf Kosten der Zwei anderen begünstigen….. Gehts noch…. Aber so musste ich auch Gestern die Markteingreifer des LG Halle erleben, die die Meinungen haben die Sicht des Geschädigten und die Abrechnung des Gutachters unwissend und dann doch ohne Gesamtschau der Rechnung bzw. Beweisaufnahme diktieren zu müssen. Das GG Art. 2 gibt es in Halle nicht und die BGH Rechtsprechung „kein gerechter Preis, keine Berechtigung der Preiskontrolle usw.“ scheint es in Halle nicht zu geben. So heißt auch Plausibel nach Wellner-Schwamm 50/15 nicht „durchgeführt oder nicht“ sondern „Rechnungsprüfung“. Naja, diesmal hat die Verfassungsbeschwerde Inhalt, denn es geht um ca. 3 Jahre a‘ 180 Fälle a‘ ca. 50,00 Euro rechtswidrige Kürzung von 27000,00 Euro der Gutachtenrechnung, welche sich im Gesamtrahmen aller Befragungen bewegt. Es wird also trotzdem in den Markt eingegriffen und mein versicherungsfreundlicher Wettbewerb mit höherer Abrechnung gleicher Leistungen und anderer Rechnungsform vom Gericht gestärkt. Gibt es doch ein Rechnungsformzwang?

  2. Münsterländer sagt:

    Für die in Münster ansässige LVM läuft es im Augenblick aber merklich schlecht. Vor dem BGH erleidet sie Schiffbruch mit dem obigen Urteil. Vor dem AG Berlin-Mitte wurde sie verurteilt, für 52 Tage Nutzungsausfall Schadensersatz zu leisten (siehe Beitrag von heute!). Sollte es der LVM doch tatsächlich so schlecht gehen, dass sie die fälligen Schadensersatzbeträge für fast 2 Moate hinauszögert (vgl. Urteil des AG Mitte vom 4.7.2016) ?

  3. SV Westfalen sagt:

    Sehr geehrte Redaktion,
    man sieht, dass der VI. Zivilsenat ohne Wellner noch gescheite Urteile abfassen kann.
    Warum sind die Urteile, an denen Wellner mitwirkt so grottenschlecht?
    Die Frage sollte einmal beantwortet werden.

  4. Rüdiger sagt:

    @SV Westfalen

    Ich bin zwar nicht die Redaktion…

    „Warum sind die Urteile, an denen Wellner mitwirkt so grottenschlecht?
    Die Frage sollte einmal beantwortet werden.“

    Vielleicht deshalb oder auch deshalb?

    http://www.mwv-seminare.de/referent-21-Wolfgang+Wellner.html

    Ob gut oder schlecht ist immer eine Frage des Blinkwinkels.

    Die Versicherer finden die Wellner´schen Pamphlete bestimmt affengeil.

    Insbesondere die zu den Mietwagenkosten und zur fiktiven Abrechnung sowie neuerdings bestimmt auch zu den Sachverständigenkosten.

    Rechtsdogmatisch zwar hochgradig toxisch, spült dafür aber jede Menge Kohle in die Taschen der Versicherungswirtschaft.

    Solche „Urteile“ sind quasie die Schürfrechte für den Claim BRD = Goldgräberstimmung bei den Assekuranzen.

    Das obige zum Restwert ist hingegen wieder völlig korrekt. Ist quasie ein Hieb mit dem Baseballschläger auf den Hinterkopf der LVM.

    So ganz verstehe ich den Schlingerkurs des BGH jedoch nicht. Oben wieder eine einwandfreie Entscheidung und vor kurzem das unterirdische Pinocchio-Urteil auf Grundlage von Lügenmärchen und jenseites des Schadensersatzrechts? Und all dies unter Mitwirkung des selben Vorsitzenden? Einfach unglaublich.

  5. Vergleichender Blogger sagt:

    Mich wundert, dass der der R+V nahestehende Rolands Blog über dieses Urteil noch nicht berichtet hat. Bei dem letzten Sachverständigenkosten-Urteil des BGH war er schnell bei der Hand und belächelte diesen Verbraucherschutzblog.

    Warum nur das Schweigen der Versicherer auf dieses Urteil? – Weil es offenbar in die Sichtweise, dass die Internetrestwertsondermärkte neuerdings zu beachten seien, nicht passt.

  6. RA Schepers sagt:

    Die Restwertbörsen sind noch viel zu schlecht durchleuchtet.
    Wer macht da mit?
    Wer bietet tatsächlich?
    Wer bietet wie oft?
    Wer zahlt was für das Bieten?
    Welche Absprachen gibt es zwischen Bieter, Restwertbörse und Dritten (insbesondere Versicherungen)?
    Gibt es Boni für Vielbieter oder Höchstbieter?
    Wieviele der Höchstgebote führen tatsächlich zu einem Kauf?
    Um wieviel übersteigen die Höchstgebote den regionalen Markt?

  7. Geschädigtenfreund sagt:

    @ vergleichender Blogger

    … ist doch klar, weil das Urteil den Versicherungen und insbesondere dem Blogbetreiber Roland Richter nicht gefällt, zumal er der Meinung ist, der Restwertsondermarkt aus dem Internet müsse auch in der Rechtprechung als seriöser Markt akzeptiert werden.
    Dem hat der BGH widersprochen – zu Recht! Denn die Internetrestwertbörse ist nicht für jedermann zugänglich und ist damit ein Sondermarkt, auf den grundsätzlich der Geschädigte nicht verwiesen werden darf.

  8. Rüdiger sagt:

    @RA Schepers

    „Welche Absprachen gibt es zwischen Bieter, Restwertbörse und Dritten (insbesondere Versicherungen)?“

    So eine Absprache zum Beispiel:

    Versicherer bieten selbst irgend einen „Mondpreis“ auf dem Account eines „befreundeten“ Bieters (= vertraglich so vereinbart!!). Sofern es dann (Scheiße nochmal) tatsächlich doch zum Kauf kommen sollte, wird dieser Bieter von den zusätzlichen Kosten freigehalten. Das heißt, er muss das Fahrzeug zwar zu dem gebotenen Preis abholen (Außenverhältnis), erhält dann aber die Differenz zum realistischen Marktpreis von der Versicherung „zurückerstattet“ (Innenverhältnis). Eine besonders perfide Art von „kick back“. Diese Information stammt übrigens von Bieterseite. Quasie als „Entschuldigung“ für das Nichtwissen zu entsprechenden Geboten.

    Höhere Restwertangebote durch „Freunde“ der jeweiligen Versicherung gibt es übrigens nicht erst seit den Restwertbörsen. Denn diese Niedertracht wurde schon vor den Zeiten des Internets unisono praktiziert. Dazu gibt es auch irgendwo ein Urteil, bei dem diese Schweinerei durch einen Zeugen (ehemaliger Mitarbeiter eines Autohauses) im Rahmen des Prozesses aufgedeckt wurde.

    Sofern sich Geschädigte überzogene Restwerte bei der Schadenregulierung abziehen lassen, hat die Versicherung wieder einmal gewonnen. Und dabei geht es oft nicht nur um ein paar Hunderter. Das funktioniert meist auch im vierstelligen Bereich.

    Nachdem selbst beim „Kleingeld“ jede Menge rechtswidriger Aufwand betrieben wird (z.B. fiktive Abrechnung – Control Expert), kann man sich unschwer vorstellen, was bei den Restwerten noch so alles abgeht.

    Meiner Meinung nach ist das gesamte rechtswidrige Schadensmanagement der Versicherer ein vorsätzlicher Milliardenbetrug in bandenmäßigen Ausmaß. Dass hierzu von den Staatsanwaltschaften bis heute keine Ermittlungen aufgenommen wurden, ist einfach ungeheuerlich (= Bankrotterklärung des Rechtsstaats).

  9. Rechtsassessor Wortmann sagt:

    Jetzt hat auch Herr Roland Richter, seines Zeichens Bevollmächtigter der R+V-Versicherung in Wiesbaden, am 12.12.2016 in seinem Blog mit Namen „Rolands Blog“ auf das Restwert-Urteil des BGH hingewiesen. Allerdings hat er sich wieder ämüsiert über den Captain-Huk-Blog.

    Bereits am 23.4.2016 hatte er unter der Überschrift „Restwert: Es gibt einen eigenen Markt für Unfallautos“ darauf hingewiesen, dass durchaus auch überörtliche Restwertangebote aus Osteuropa, die über sogenannte Internetrestwertbörsen erfolgen, zu berücksichtigen seien, da die verunfallten Fahrzeuge dort noch einen erheblichen Preis erzielen. Dabei berücksichtigt er allerdings nicht, dass der BGH gerade diese Internetrestwertbörsen als nicht relevant bezeichnet hat. Die einstandspflichtigen Versicherer hätten zwar gerne, wenn die höheren Restwert Berücksichtigung fänden, weil sie dann weniger Schadensersatz zu leisten hätten. Aber der BGH hat bewußt – und zu Recht – nur auf den örtlichen, allgemein zugänglichen Markt abgestellt.

    Aber ich glaube, dass die Versicherer, über den GDV gesteuert, das Thema Restwert und Restwertbörse – trotz eindeutiger BGH-Rechtsprechung – auch noch weiterhin betreiben werden. Mit dem neuerlichen BGH-Urteil sind die in SVR veröffentlichten Restwerturteile, auf die in Rolands Blog hingewiesen wurde, teilweise hinfällig.

  10. Iven Hanske sagt:

    Last doch die Werbung von Roland Richter (Nachnahme von Mutter oder Vater?) und seinen kleingeistigen Blogs auf allen kostenlosen Plattformen. Der würde, so glaube ich, nackt durch die U-Bahn laufen um Beachtung zu finden.

  11. RA Schepers sagt:

    Was Roland Richter zu sagen hat, kann in seinem Blog nachgelesen werden. Wer das kommentieren möchte, kann es dort kommentieren.

    Wenn Roland Richter Captain-Huk kommentieren möchte, kann er bei Captain-Huk kommentieren.

    Hier entwickelt sich ein Geplänkel zwischen Rolands Blog und Captain-Huk, das kindisch ist…

  12. Redaktion sagt:

    @RA Schepers

    „Wenn Roland Richter Captain-Huk kommentieren möchte, kann er bei Captain-Huk kommentieren.“

    http://www.captain-huk.de/hintergrund/

    „Captain HUK ist ein Sprachrohr ausschließlich für die Belange der Geschädigten und bietet keinen Raum als Plattform für Interessensgruppen aus der Versicherungswirtschaft!“

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