BGH-Urteil v. 23.01.07, Az: VI ZR 67/06
Ich hatte bereits Ende Januar von diesem BGH-Urteil berichtet und kann es jetzt im Volltext zugänglich machen.
Urteilstenor:
Auf die Revison des Klägers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.06 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen:
I. Nach Auffassung des LG ist die Höhe der Reparaturkosten nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen. Soweit der Gutachter sein Honorar gem. § 315 BGB bestimmt habe sei die Festsetzung des Honorars nach Reparaturaufwand unbillig. Für das Entgelt komme es auf den Wert der vergüteten Leistung an. Bei der Erstellung eines Gutachtens sei das Entgelt demnach abhängig von der aufgewandten Arbeit und seiner wirtschaftlichen Bedeutung. Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines SV gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.
Der Schädiger sei nicht verpflichtet, übersetzte Kosten zu tragen, wenn der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Gem. § 249 Abs. 2 BGB seien grundsätzlich nur die Kosten ersetzbar, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlich seien. Der hier zu entscheidende Fall sei mit den Fällen der Unfallersatztarife vergleichbar. Auch hier hätten der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer keinen Einfluss auf die Höhe des Entgelts, müssten dieses aber tragen. Für den Geschädigten sei zudem erkennbar gewesen, dass er lediglich den Aufwand für die Erstellung des Gutachtens zu zahlen habe und sich dieser Aufwand auch nach dem tatsächlichen Zeitaufwand ermitteln lasse. Das Formular der eingereichten Honorarvereinbarung sehe nämlich ausdrücklich auch eine Berechnung “nach der aufgewendeten Zeit” vor.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler hält das Berufungsgericht die Kosten des SV-Gutachtens dem Grunde nach für erstattungsfähig. Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v. 30.11.04 – VI ZR 365/03 – VersR 2005, 380; BGH Urteil v. 29.11.1988 – X ZR 112/87 – NJW-RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil v. 06.11.1973 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; v. 29.01.1985 – VI ZR 59/84 – VersR 1985, 441, 442; v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03 – aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
2. Soweit das Berufungsgericht annimmt, die Höhe der Reparaturkosten sei grundsätzlich geeignet, den erforderlichen Aufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs zu bestimmen, ist bereits die Anknüpfung an § 315 BGB verfehlt. Wie das Berufungsgericht selbst erkennt, ist zwischen dem Kläger und dem SV eine Preisvereinbarung getroffen worden, so dass keine einseitige Bestimmung durch den SV vorliegt. Für die schadensrechtliche Betrachtung ist ohnehin von § 249 BGB auszugehen.
a) Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 56, 58; 61, 347 f.; 63, 182, 184). Der tatsächliche Aufwand bildet freilich (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung “erforderlichen” (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z. B. einer überhöhten Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 348). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil v. 29.06.2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Dies gilt auch für die Höhe des SV-Honorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg, Zfs 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).
b) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung im Schadensersatzprozess grundsätzlich nicht darauf an, ob die zwischen dem Kläger und dem SV getroffene Preisvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB unwirksam ist. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem SV von letzterem nach “billigem Ermessen” gem. § 315 Abs. 1 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den SV gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes SV-Honorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 AB. 2 BGB verlangt werden kann, wird von einer Vielzahl von Gerichten bejaht (vgl. etwa AG Altenkirchen Zfs 1994, 88; AG München DAR 1996, 298; AG Köln VersR 1988, 1251, 1252; AG Aachen, Zfs 199, 196; AG Herne-Wanne NZV 1999, 256, 257; AG Halle-Saalkreis Zfs 1999, 337; AG Hattingen VersR 2000, 1426, 1427; AG Darmstadt Zfs 2000, 65; AG Frankfurt a. M. Zfs 2001, 165; SP 2002, 287, 288; AG Wiesbaden SP 2002, 360; AG Westerburg Zfs 2000, 63, 64; Zfs 2002, 72, 73; AG Eltvielle SP 2002, 322, AG Bad Kreuznach SP 2002m 72; AG Hamm SP 2202, 322; AG Dresden DAR 2002, 459, 460; AG Sieburg Zfs 2003, 237, 238; AG Weinheim Zfs 2004, 18; AG Nürnberg Zfs 2004, 131; AG Berlin-Mitte SP 2005, 175; LG Halle Zfs 2006, 91; ebenso Roß aaO; a. A. z. B. LG Köln SP 2002, 320; AG Leipzig SP 2002, 287; LG Liepzig, Urteil v. 23.03.2005 – 1 S 7099/04). Hiergegen bestehen aus schadensersatzrechtlicher Sicht keine Bedenken.
c) Der Geschädigte ist nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 155, 1, 4; 162, 161, 165 f.; v. 20.06.2989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056 f.). Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. Senatsurteil v. 18.01.05 – VI ZR 73/04 – VersR 2005, 558, 559), so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305, 306 f.; Wortmann Zfs 1999, 1, 2; ders. VersR 1998, 1204, 1210).
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 ABs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 369; 160, 377, 383; 162, 161, 165). Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann. Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile 115, 364, 368 f.; 132, 373, 376 f.; 155, 1, 4 f.; 162, 161, 164 f.; 163, 362, 365). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen SV beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich an diesen Grundsätzen durch die neuere Rechtsprechung des Senats zum “Unfallersatztarif” nichts geändert. Nach dieser kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem “Unfallersatztarif” gleichgesetzt werden, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalte erhalten dadurch ihr Gepräge, dass die den Unfallgeschädigten angebotenen “Unfallersatztarife” erheblich über den für Selbstzahler angebotenen “Normaltarifen” liegen können (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 377, 383 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass sich eine derartige Marktsituation auch bei der Erstellung von Kfz-Schadensgutachten etabliert hat. Hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
3. Nach den dargelegten Grundsätzen und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Berufungsurteils noch nicht ergangenen Entscheidung des 10. Zivilsenats des BGH v. 04.04.06 zur Zulässigkeit eines an der Schadenshöhe orientierten Pauschalhonorars für Routinegutachten (X ZR 122/05, BGHZ 167, 139 = VersR 2006, 1131) kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts überschreitet ein Kfz-SV allein dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt, die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht. Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der SV. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des SV die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH, Urteil v. 04.04.06 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 15 ff.).
b) Nach dem genannten Urteil ist auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher SV auf Privatgutachter nicht angebracht. Der Anwendungsbereich des JVEG ist auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung auf Privatgutachter steht schon der Umstand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen SV, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch deliktsrechtlich haften, während die Haftung gerichtlicher SV der Sonderregelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt hat; damit der SV, der nach den Verfahrensordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO)regelmäßig zur Übernahme der Begutachtung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs der Parteien ausüben kann (vgl. BGH Urteil v. 04.04.06 – X ZR 122/05 – aaO Rn. 19).
c) Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Höhe der geltend gemachten SV-Kosten den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreitet. Ohne entsprechende Feststellungen, die das Berufungsgericht entweder mit sachverständiger Hilfe oder in geeigneten Fällen im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO treffen kann, entbehrt seine Auffassung, der Kläger habe gegen seine Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens verstoßen, einer tragfähigen Grundlage. Zudem widerspricht eine solche Auffassung zahlreichen Urteilen und Darstellungen im Schrifttum, die eine Kalkulation der Vergütung von Kfz-SV- nach der Schadenshöhe als üblich bezeichnen, wobei einige davon ausgehen, dass 97 – 98% aller Gutachter diese Abrechnungsweise anwenden (vgl. AG Nürnberg Zfs 2004, 131; LG Halle Zfs 2006, 91; Hiltscher NZV 1998, 488 490; Hörl aaO, 309 Fn 54; Kääb / Jandel NZV 1998, 268, 269; Otting VersR 1997, 1328, 1330; Roß NZV 2001, 321, 323).
d) Die Revision rügt schließlich zu Recht, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung eines Ersatzes für die Fahrtkosten und die Terminalgebühr nicht beachtet, dass der SV die entsprechenden Positionen gem. einem Hinweis des Klägers in der Klageschrift und der Berufungserwiderung in einem dem Gericht vorgelegten Schreiben v. 26.11.04 (Anlage A 5) erläutert hat.
III. Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der dargestellten Grundsätze erneut über den Anspruch entscheidet.
Mitgeteilt von Peter Pan im Februar 2007
Related posts:
- Weiteres BGH-Urteil zum SV-Honorar
- Achtung!!! Heute erneute BGH Entscheidung in SV Honorarsachen VI ZR 67/06 …../Huk-Coburg 10 Uhr, Saal n004 !!!
- HUK Coburg – erneute Niederlage vor dem BGH
- Urteil AG Leverkusen vom 04.01.07
- Urteil gegen HUK-Coburg vom 21.06.06 AG München
Druckversion
19 Kommentare
Ein Urteilsspruch, der die Rechte des Geschädigten in unverfälschbarer Ausführung bestärkt und auch über das SV Honorar deutlichste Ausführungen enthält.
Es wäre schön wenn auch die HUK-Coburg sich daran orientieren würde.
Ich befürchte nur dass man dieses Urteil von den Verantwortlichen des Huk-Coburgschen Schadenmanagements wieder so entstellt, dass evtl. im Ergebnis der folgende Leitsatz an die Geschädigten überbleiben könnte:
“Schon der BGH hat in seinem Urteil v. 23.01.07, Az: VI ZR 67/06 folgendes Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) vom 02.03.06 berüchsichtigt.
Hier ist auszugsweise angeführt,
Das Entgelt sei deshalb entsprechend dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu bemessen, das für die gerichtliche Tätigkeit eines SV gelte. Dem Kläger stehe daher nur ein Anspruch auf Ersatz der Stundenvergütung nach dem JVEG für höchstens 71 Minuten in Höhe von 112,50 € zu.”
Diese üblichen und angemessenen Betrag von €112,50 haben wir angewiesen!”
MfG
Und den Rest der Ausführungen des BGH schön unter den Tisch fallen lassen.
Mfg. Haule
Interessanter Weise hebt das Urteil folgendes hervor.
Zitat:…, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (Hörl NZV 2003, 305
Es wird also ausdrücklich auf Qualifikation hingewiesen.
Qualifikation, das nächste Schlachtfeld?
Wer bestimmt das?
Nach welchen Kriterien?
und so weiter und so weiter……..
Das wird wieder lustig……..
Weißen Sie nach, dass Sie………..
Bleibt nur zu hoffen, das diese Qualifikationskriterien von der Rechtssprechung geformt werden und nicht wieder von versicherungskonformen SV-Verbänden, Organisationen oder Zert-Stellen, die von ersteren unterwandert sind.
Ansonsten bleibt halt nur der Weg, das jeder SV für sich ein Urteil erstreitet, das seine Qualifikation bestätigt oder verneint, was einem Berufsverbot gleichkommt.
Chance oder Ende der letzten, nicht zertifizierten und vereidigten oder sonst wie vereinahmten SV?
Mfg. Der Haule
Dienstag, 27.02.2007
Zu dem Dilemma, HUK- Coburg,ist als Vorschlag von uns:
Eine Sammelklage an den BGH in der Hinsicht, dass die HUK in eklatanter Weise das Urteil des BGH in Sachen SV-Vergütung,trotz besseren Wissens,falsch auslegt. Eine Unerlassungs-Klage müsste angmahnt werden.
SV-Winfried
@Peter Pan
Sind wir jetzt schneller als die BGH Homepage?
_________________ENDE____________________
Jo!!!!!!!!!
SV-Winfried Dienstag, 27.02.2007 um 14:28
Kommt Zeit kommt Rat.
Zuerst wird in den nächsten Wochen der längst überfällige und bereits seit langem geplante SV Verband gegründet, welcher nicht von Interessierter Seite beinflusst werden kann, sondern das aufzeigt für was qualifizierte SV für den Verbraucher leisten.Das was zur Zeit an Verbänden agiert befindet sich entweder im Tiefschlaf, oder instruiert seine Mitglieder für pro Versicherungswirtschaft auf Kosten der Geschädigten.!
Ich bin mir sicher dass es noch genügend SV gibt die eine saubere und ehrliche Leistung bringen wollen und genau die sind hier dann auch willkommen!
WO BEKOMMT MAN DA DEN AUFNAHMEANTRAG HABE GERADE QUALIFIKATIONSBESTÄTIGUNG VOM BGH ERHALTEN AUCH OHNE ZACK ZERT IFS FUCHS UND ELSTER
Es müsste vor dem Hintergrund, dass die HUK angeblich 900 prozesse wegen zu Unrecht nicht erstatteter Sv- Honorare- was ich nicht weiss – verloren hat,mal jemand, der dort versichert ist, auf die idee kommen, strafanzeige wegen untreue ( § 266 StGB) wegen Verschleuderung der Versichertengelder zu stellen bei der StA Coburg
ea
Es ist da,
beim BGH!
Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06
Und gleich auch in den wichtigen BGH Urteilen für Geschädigte, die sie sich jederzeit als on Road Version ins Handschuhfach legen können. Siehe:
Informationsmaterial zum auslegen, weitergeben und aushängen
P.S. Drucken sie sich besser ein zwei mehr heraus, die gehen weg wie warme Semmeln.
________________________ENDE__________________________
ACHTUNG ACHTUNG volltext bgh urteil XI ZR 67/06 GEGEN HUK IST DA! SEIT HEUTE AUF BGH INTERNET SEITE (druckfrisch)
AKTENZEICHEN BGH NATÜRLICH VI ZR 67/06 !!!
wie verhält es sich denn mit der bagatell-schwelle bei motorrädern, nicht bei kfz? in der bgh-rechtsprechung findet sich grds. die stelle: “zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich UND zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 – VI ZR 27/73).
also: UND! bei motorrädern kann allerdings eine verzogene gabel bei 200 km/h tödlich sein. die kosten können im bereich eines bagatellschadens liegen. einem gutachter würde man doch mehr vertrauen, als einer vermeintlichen fachwerkstatt, welche intern mglw vom lehrling reparieren lässt?
es ist also mglw überhaupt nicht auf die schadenshöhe abzustellen?
@ spahetti_aglio_olio
Zweckmäßig ist beim Schadenmanagement grundsätzlich eine 100%ige Beweissicherung, da bei jeder Art von Schadensnachweisen mit Kürzungen und mit Behauptungen zu Vorschäden zu rechnen ist. Bei solchen zu erwartenden Einwendungen kann die Bagatellschadengrenze keinen Bestand mehr haben bzw. ist auf direkt oberhalb von 0,00 € zu senken.
@ spahetti_aglio_olio
Ich würde SIe bitten derartige Fragen in unserem
CAPTAIN-HUK FORUM zu stellen.
Grüße
@ Heinzelmännchen:
entschuldigung!
Nichts zu entschuldigen, im Gegenteil wir sind dankbar, wenn Betroffene (Geschädigte, Werkstätten oder alle anderen Interessierten) Fragen stellen.
Auch jeden Fall haben Sie mir einen Steilpass geliefert unser Forum publik zu machen.
Wir hoffen sehr das unser Forum mit Fragen überflutet wird.
Ich habe Ihren Blog Beitrag im Forum unter Haftpflichtrecht
–>>bagatell-schwelle bei motorrädern zur Diskussion gestellt.
Viel Spaß im Captain-Huk Forum!
Das Berufungsgericht hat seine teilweise falsche Entscheidung korrigiert und stellt in seinem Urteil vom 24.04.2008 fest: “Nach vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass bei zeitbasierter Abrechnung das angemessene Honorar jedenfalls in Höhe von …brutto 408,84 Euro entstanden wäre, weshalb der vom Kläger in Höhe von brutto 363,75 Euro aufgewendete Betrag das zur Herstellung Erforderliche nicht Übersteigt.”
=45,09 Euro niedriger, als hier vom Gericht als “erforderlich” festgestellt. (AZ:15S179/05 und BGH VI ZR 67/06)