BGH Urteil vom 13.07.2010 (VI ZR 111/09): Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 SchlG BW in Baden-Württemberg “verpasst” – Klage zu Recht abgewiesen!

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 111/09

Wird der im Mahnverfahren nur gegen den KFZ-Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch mit der Anspruchsbegründung im Klageverfahren auf den Versicherungsnehmer erweitert, ist die gegen diesen erhobene Klage als unzulässig abzuweisen, wenn vor der Parteierweiterung das grundsätzlich erforderliche Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden ist.

BGH, Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 111/09 – LG Karlsruhe
                                                                         AG Karlsruhe

Verkündet am: 13. Juli 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis zum 24. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der IX. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte zu 2 mit ihrem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten PKW am 14. August 2007 beim Einparken den ordnungsgemäß geparkten PKW des Klägers beschädigt habe.

Der Kläger hat am 15. Oktober 2007 gegen die Beklagte zu 1 den Erlass eines Mahnbescheids über 387,30 € nebst Zinsen beantragt, der antragsgemäß erlassen worden ist. In der Anspruchsbegründung vom 13. Dezember 2007 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2 erweitert, ohne vorher ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.

Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2 durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt dieser die Zurückverweisung an das Amtsgericht.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage gegen die Beklagte zu 2 unzulässig, weil vor Erhebung der Klage weder ein Streitschlichtungsverfahren zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 stattgefunden habe noch ein Mahnverfahren vorausgegangen sei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 des baden-württembergischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung vom 28. Juni 2000 – SchlG BW, GBl. 2000, 470).

Die Durchführung der Streitschlichtung sei nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger zunächst ein Mahnverfahren gegen die mit der Beklagten zu 2 gesamtschuldnerisch haftende Beklagte zu 1 durchgeführt und die Klage gegen die Beklagte zu 2 erst mit der Anspruchsbegründung im Wege der Klageerweiterung erhoben habe. Bei der vorliegenden einfachen Streitgenossenschaft müssten die Prozessvoraussetzungen jeweils gegenüber jedem Streitgenossen vorliegen. Dies sei bei der Beklagten zu 2 wegen der nicht durchgeführten obligatorischen Streitschlichtung nicht der Fall. Es bestehe keine Veranlassung, die im Rahmen eines Verkehrsunfalls haftenden Parteien prozessual abweichend von anderen gesamtschuldnerisch haftenden Parteien zu behandeln. Weder der Gesichtspunkt der Regulierungsbefugnis der Beklagten zu 1 und deren Befugnis zur Prozessführung vor den Gerichten noch der Umstand, dass die Beklagte zu 2 nicht befugt sei, im Verhältnis gegenüber dem Haftpflichtversicherer eigene Regulierungstätigkeiten vorzunehmen oder für diesen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, rechtfertige eine abweichende Bewertung. Gerade bei kleineren Blechschäden sei eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter nicht von vornherein aussichtslos.

II.

Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. Die Klage ist zu Recht als unzulässig abgewiesen worden, weil vor der Parteierweiterung auf die Beklagte zu 2 nicht das nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist. Der Senat kann die Anwendung dieser Vorschrift durch die Vorinstanzen gemäß § 545 Abs. 1 ZPO überprüfen.

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchlG BW ist die Erhebung der Klage vor den Amtsgerichten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in vermögensrechtlichen Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert bei Einreichung der Klage 750 € nicht übersteigt, grundsätzlich erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit in einem Schlichtungsverfahren einvernehmlich beizulegen. Ein solcher Versuch ist nicht erfolgt. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchlG BW liegt im Verhältnis zur Beklagten zu 2 nicht vor, weil ihr gegenüber der Anspruch im Mahnverfahren nicht geltend gemacht worden ist. Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 SchlG BW sind erfüllt, weil alle Parteien im Zeitpunkt des Eingangs der Klagebegründung ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung in demselben Landgerichtsbezirk hatten.

2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss, wenn durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben ist, der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage als unzulässig abzuweisen ist (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 148 f.; vom 7. Juli 2009 – VI ZR 278/08 – VersR 2009, 1383 Rn. 7). Die Zielsetzung der Öffnungsklausel des § 15a EGZPO, angesichts des ständig steigenden Geschäftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu fördern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und neben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des § 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen Fällen vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssen (Senatsurteile BGHZ 161, 145, 149 f.; vom 7. Juli 2009 – VI ZR 278/08 – aaO). Im Hinblick darauf hat der Senat entschieden, dass die Schlichtungsbedürftigkeit eines Klageantrags nicht deshalb entfällt, weil er im Wege der objektiven Klagehäufung mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Antrag verbunden wird. Ansonsten bestünde eine Möglichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsversuchs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspräche, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kostengünstiger zu bereinigen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2009 – VI ZR 278/08 – aaO, Rn. 10 ff.).

3. Diese Überlegungen sind auch bei der Frage maßgebend, ob das Schlichtungserfordernis entfällt, wenn der im Mahnverfahren im Wege des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch mit der Anspruchsbegründung im Klageverfahren auf den Versicherungsnehmer erweitert wird. Eine solche subjektive Klagehäufung ist nicht anders zu behandeln als der bereits entschiedene Fall der objektiven Klagehäufung.

a) Werden der Direktanspruch gegen den Versicherer und der Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer nicht in getrennten, nacheinander geführten Prozessen geltend gemacht, sondern – wie im Streitfall – Versicherer und Schädiger gemeinsam im selben Rechtsstreit in Anspruch genommen, liegt zwischen ihnen gemäß §§ 59, 60 ZPO eine einfache Streitgenossenschaft vor (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.; Senatsurteil vom 15. Januar 2008 – VI ZR 131/07 – VersR 2008, 485 Rn. 6; MünchKommZPO/Schultes, 3. Aufl., § 59 Rn. 9; PG/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 60 Rn. 5, § 62 Rn. 8a). In diesen Fällen der subjektiven Klagehäufung werden die mehreren Verfahren nur äußerlich verbunden und es besteht zu jedem Streitgenossen ein gesondertes Prozessrechtsverhältnis. Es gilt der Grundsatz, dass die Prozessvoraussetzungen für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen sind. Liegen diese bezüglich eines der Streitgenossen nicht vor, so ist die Klage insoweit – ggf. wie hier durch Teilurteil – grundsätzlich als unzulässig abzuweisen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 – VI ZR 221/07 -VersR 2009, 1288 Rn. 15; BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 – IX ZR 39/93 – NJW 1994, 3102, 3103; MünchKommZPO/Schultes, aaO, Rn. 11, 22; PG/Gehrlein, aaO, Rn. 13; Zöller/Vollkommer, aaO, § 60 Rn. 9). Demgemäß muss die besondere Prozessvoraussetzung eines obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens, das vor Erhebung der Klage gegen den Streitgenossen – hier gegen die Beklagte zu 2 mit Zustellung der Anspruchsbegründung – durchgeführt werden muss, hinsichtlich des einzelnen Streitgenossen vorliegen. Soweit der Bundesgerichtshof in Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO die Durchführung eines weiteren Einigungsversuchs für den nachträglich erweiterten oder beschränkten Anspruch als grundsätzlich entbehrlich angesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 – V ZR 47/04 – NJW-RR 2005, 501, 503), ist schon deswegen keine vergleichbare Situation gegeben, weil im damaligen Fall vor Klageerhebung ein Streitschlichtungsversuch erfolgt.

b) Das vor Klageerhebung durchzuführende Schlichtungsverfahren war entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb entbehrlich, weil der Versicherungsnehmer nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen hat. Diese Vorschrift regelt mit der Übertragung der Prozessführungsmacht lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2004 – VI ZB 76/03 – VersR 2004, 622, 623; vom 19. Januar 2010 – VI ZB 36/08 – VersR 2010 Rn. 5; Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl., § 7 AKB Rn. 118; Stiefel/Hoffmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 7 AKB Rn. 193 m.w.N.). Zudem ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfüllung der Obliegenheit, dem Versicherer die Prozessführung zu überlassen, regelmäßig die Zustellung der entsprechenden gerichtlichen Schriftstücke an den Versicherungsnehmer seitens des Gerichts, mit der erst im Sinne der Zivilprozessordnung die Rechtshängigkeit eintritt und somit von einem Rechtsstreit gesprochen werden kann (vgl. Feyock/Jacobsen/Lemor-Jacobsen, Kraftfahrtversicherung, aaO Rn. 120; Stiefel/Hoffmann, aaO). Im Streitfall ist eine solche Zustellung an die Beklagte zu 2 und Begründung des Prozessrechtsverhältnisses ihr gegenüber erst mit der Zustellung der Anspruchsbegründung nach dem vorher nur gegen die Beklagte zu 2 erlassenen Mahnbescheid erfolgt. Aus diesen Gründen steht § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB der Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens vor Erhebung der Klage gegen den Versicherungsnehmer nicht entgegen. Insoweit weist das Berufungsgericht auch zu Recht darauf hin, dass gerade bei dem hier vorliegenden niedrigen Streitwert eine Einigung allein mit dem in Anspruch genommenen Halter nicht von vornherein aussichtslos ist, weil dieser im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchaus auch ohne Zustimmung des Versicherers zu einer gütlichen Einigung bereit sein kann, um durch eigene Regulierung das Risiko einer Prämienrückstufung zu vermeiden (vgl. auch LG Bielefeld, Urteil vom 17. April 2007 – 20 S 7/07 -, juris Rn. 15, 44). Im Schlichtungsverfahren können Tatsachen berücksichtigt werden, die für eine einverständliche Lösung des Konflikts der Parteien von wesentlicher oder ausschlaggebender Bedeutung sein können, im nachfolgenden Prozess jedoch rechtlich irrelevant sind. In dem Verfahren tritt den Parteien der Schlichter als neutrale Person gegenüber, der sich um eine Einigung bemüht und – insbesondere, wenn auch der Geschädigte etwas nachgibt – eine Einigung erreichen kann. Ob von Seiten der Beklagten das Schlichtungsverfahren als aussichtslos erscheint, ist insoweit ohne Bedeutung (vgl. BVerfG NJW-RR 2007, 1073, 1074 f.).

4. Nach den vorstehenden Ausführungen wurde die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil der mit der Anspruchsbegründung erfolgten Klageerhebung gegenüber der Beklagten zu 2 nicht das nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SchlG BW erforderliche Schlichtungsverfahren vorausgegangen ist. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens weist der Senat den Kläger vorsorglich auf die nach § 3 Nr. 8 PflVersG a.F., § 124 Abs. 1 VVG eintretende Rechtskrafterstreckung eines möglicherweise zwischenzeitlich im Prozess gegen die Beklagte zu 1 ergangenen klageabweisenden Urteils hin (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2008 – VI ZR 131/07 – VersR 2008, 485 Rn. 6 f. m.w.N.).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                                        Zoll                                      Wellner

                 Diederichsen                                   Stöhr

Vorinstanzen:

AG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2008 – 7 C 486/07 –

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.11.2008 – 9 S 267/08 –

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7 Antworten zu BGH Urteil vom 13.07.2010 (VI ZR 111/09): Schlichtungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 SchlG BW in Baden-Württemberg “verpasst” – Klage zu Recht abgewiesen!

  1. Peter Pan sagt:

    Sehr schönes Urteil!
    Versicherer und VN sind nur einfache Streitgenossen,müssen also nicht gemeinsam verklagt werden!
    Der isoliert in Anspruch genommene VN kann bei kleinen Streitwerten zur Vermeidung der Rückstufung auch selbst zahlen,so die Begründung des Urteils.
    Hier lesen wir die Legitimation für die isolierte Klage gegen den VN bei Gutachterkostenkürzungen,denn auch da geht es um kleine Streitwerte.
    Wenn das flächendeckend Schule machen würde,wären die ständigen Kürzungen der HUK bei den Gutachterkosten bald Geschichte.
    MfG. Peter

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Peter Pan,
    früher hatte die HUK-Coburg vorgerichtlich immer vorgetragen, ihren VN könne man nicht alleine verklagen, verklagt werden müsse immer der Haftpflichtversicherer, weil der auch einzustehen habe, gleichwohl hatte ich es anders gemacht. Nunmehr bestätigt sogar der BGH, dass die HUK-Coburg auf dem Holzwege war. Ein schönes Urteil.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  3. RA MSK sagt:

    Hallo,

    wir werden künftig bei den HUK Prozessen darauf bestehen, den Vorstandsvorsitzenden persönlich laden zu lassen. Ein Amtsrichter, der auch schon mehrere solche Prozesse und Urteile hinter sich hat, signalisierte, daß er das sehr gerne machen wird…

    MfG
    MSK

  4. Willi Wacker sagt:

    @ RA MSK 27.09.2010 11:44

    Hallo Herr Kollege,
    nur zu! Der Vorstandsvorsitzende muss so in Terminen mit persönlichem Erscheinen zugedeckt werden, dass er von sich aus bereits die rechtswidrigen Schadenskürzungen untersagt. Das Gericht muss aber auch konsequent auf dem persönlichen Erscheinen bestehen und sich nicht auf Ausreden, der Prozessbevollmächtigte sei zu allem bevollmächtigt und das persönliche Erscheinen sei unangemessen. Die Unangemessenheit entscheidet nicht die HUK, sondern das Gericht. Also zügig ans Werk. Notfalls auch Ordnungsgeld verhängen lassen. Das übt ungemein und hat einen erzieherischen Effekt.
    Willi Wacker

  5. Peter Pan sagt:

    Hallo Willi,RA MSK
    Ich werde keinem HUK-Anwalt mehr die Bezugnahme auf Schriftsätze gestatten,sondern ausdrücklich gem.§137 III,1 ZPO widersprechen.
    Gönnen auch Sie sich den Vortrag uninformierter Unterbevollmächtigter in freier Rede gem.§137 II,HS.1 ZPO.Ich kann ihnen sagen…..ein einziger Genuss!!
    MfG Peter

  6. Schepers sagt:

    die Anordnung des persönlichen Erscheinens dient der Sachverhaltsaufklärung bzw. dem Vergleichsabschluß. Es kann ein informierter Vertreter, der zum Vergleichsabschluß ermächtigt ist, geschickt werden.

    Unabhängig davon sind Sanktionen gegen die nicht erschienene Personen jedenfalls dann unzulässig, wenn der Prozeß ohne Verzögerung forgeführt werden kann.

    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist nicht als Mittel gedacht, um einem uneinsichtigen Beklagten das Leben schwer zu machen.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Schepers,
    aber, wie Sie schon richtig ausführen zur Sachverhaltsaufklärung. Der Richter ist daher sehr wohl berechtigt, zur Aufklärung, weshalb zum Beispiel die Beklagte (nehmen wir an HUK-Coburg) noch nicht einmal die von ihr selbst vorgetragenen SV-Kosten vorgerichtlich gezahlt hat, obwohl sie das Honorarabkommen zugrunde legt. Das kann der Richter sehr wohl den Vorstandsvorsitzenden fragen. Ebenso kann er nachfragen, nach welchem Kriterium (rechtswidrig) gekürzt wird. Er versteht die Kürzungspraxis nicht. So ähnlich hat es bereits ein bayerischer Richter mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden gemacht. Der Beschluß der persönlichen Erscheinens ist auch hier in CH veröffentlicht worden.
    Wenn der Richter der Ansicht ist, das persönliche Erscheinen sei erforderlich, so hat der Geladene, wie jeder andere auch, zu erscheinen. Ob der Rechtsstreit ohne Verzögerung fortgesetzt werden kann, entscheidet das Gericht, nicht die Beklagte. Dementsprechend ist beim unentschuldigten Nichterscheinen ein Ordnungsgeld zu verhängen.
    Damit soll der Beklagten auch nicht das Leben schwer gemacht werden, sondern dem Gericht nachvollziehbar erklärt werden, weshalb jede Wochen zig Kürzungsprozesse bei Gericht eingehen und alle den gleichen Ausgang nehmen.

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