BGH-Urteil vom 30.01.2007 zu Mietwagenkosten (VI ZR 99/06)

Unter der Geschäfts-Nr. VI ZR 99/06 hat der BGH auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 12.04.2006 (Gesch.-Nr.: 42 S 71/06) aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Erstinstanz: AG Würzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 – 12 C 1581/05. Dabei hat er zu folgenden Fragen Stellung bezogen:

1. Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines „Unfallersatztarifs“ ist der Tatrichter im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Viel­mehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermie­tung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif – u.U. auch durch einen pau­schalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 671 m.w.N.).

2. Dass Mietwagenunternehmen dem Geschädigten zunächst nur einen Unfallersatzta­rif angeboten haben, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschä­digten wäre bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (Fortführung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 -VersR 2006, 1273, 1274).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge­richt zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. März 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfall­schaden steht dem Grunde nach außer Streit. Die Klägerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. März 2005 bei der Au­tovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 € und insge­samt zu einem Mietpreis von 1.509,02 € an. Unter Anrechnung von 10% ersparter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 €. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin den Differenzbetrag.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 € nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei­sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tatsächlich entstandenen Mietwagenkosten unter Berücksichtigung einer Eigenerspar­nis von 10% in voller Höhe zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit Rücksicht auf die Unfall­situation zur Herstellung nicht „erforderlich“ gewesen sei. Davon sei auszuge­hen, da die insoweit beweispflichtige Klägerin hinsichtlich der betriebswirtschaft­lichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisfällig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientieren­den Mietwagenkosten hätte ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengut­achten eingeholt werden müssen, wofür die Klägerin einen entsprechenden Kostenvorschuss hätte leisten müssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Je­doch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Klägerin den Nachweis geführt habe, dass ihr ein wesentlich günsti­gerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres zugänglich gewesen sei. Der Sachver­ständige B. habe die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass der Unfallersatztarif, der generell höher sei als der „Normaltarif“, im vorliegenden Fall „vom Technischen her“ mit „Normaltarif“ zu bezeichnen sei, weil ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen für sein verunfall­tes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschließlich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Proble­matik bekannt.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Geschädig­te nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grundsätze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 – VI ZR 300/03 – VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 – VI ZR 160/04 – VersR 2005, 569 f. und – VI ZR 74/04 – VersR 2005, 568 f.).

2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Beurtei­lung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfaller­satztarifs nicht ausgeschöpft. Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Ur­teile vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag – VI ZR 32/05 – VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 – VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 – VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tat­richter für die Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines „Unfall­ersatztarifs“ die Kalkulation des konkreten Unternehmens – gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen – in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtferti­gen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den „Normalta­rif“ in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 -und vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – jeweils aaO). Jedenfalls ist „Nor­maltarif“ nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen Situ­ation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewich­teten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten – gegebenenfalls mit sachverständiger Beratung – ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – aaO).

Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit Rücksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung „er­forderlich“ gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Klägerin nicht bereit ge­wesen ist, einen Vorschuss für ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur Über­prüfung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr hätte es versuchen müssen, die Fra­ge in anderer Weise zu klären.

Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen blei­ben.

a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den „Normaltarif“ übersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Klärung, wenn zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Geschädigten die Anmietung zum „Normaltarif“ nach den konkreten Umständen nicht möglich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 – aaO und vom 23. Januar 2007 – VI ZR 243/05 – und –  VI ZR 18/06 – z.V.b.). Doch verstoßen die Feststellungen des Berufungsge­richts gegen § 286 ZPO, im Übrigen sind die Ausführungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bemängelt die Revision zu Recht.

b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 – aaO, 671 m.w.N.) muss der Geschädigte darlegen und erforderlichenfalls be­weisen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem inseiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage – zugänglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – aaO;
vom 4. April 2006 – VI ZR 338/04 – VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 –  VI ZR 237/05 – aaO). Für die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaft­
lichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ge­wesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei „auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten“, rechtfertigt es dage­gen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers unge­rechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Ver­mieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die Überzeugungsbil­dung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die für anspruchsbegründende Tatsachen gelten. Denn kann der Geschädigte nach § 249 BGB grundsätzlich nur den zur Herstellung „erforderlichen“ Betrag verlangen, so gilt dies erst recht für die ausnahmsweise Ersatzfähigkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzugänglichkeit eines günsti­geren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 – VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 – und vom 4. Juli 2006 – VI ZR 237/05 – jeweils aaO).

c) Im Streitfall fehlt es bereits an schlüssigem, die Nichtzugänglichkeit ei­nes Normaltarifs hinreichend stützenden Klägervortrag, der Umstände aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen wären, die vom Berufungsgericht angenommene Unmöglichkeit, einen Ersatzwagen zu einem günstigeren Tarif anzumieten, zu begründen.

In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auffällig hoch war, hätte es für die Klägerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu er­kundigen. Es sind keine Umstände aufgezeigt, die für eine besondere Eilbedürf­tigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach günstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen könnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 9/05 – VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 – VI ZR 338/04 – und vom 9. Mai 2006 – VI ZR 117/05 – sowie vom 13. Juni 2006 – VI ZR 161/05 – jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahr­zeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universitätsstadt, wie der Stadt W., die An­gebote anderer Autovermieter ohne größere Schwierigkeiten zur Verfügung stehen.

d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgeschädigten Kunden ausschließlich den „Un­fallersatztarif“ anbieten, stützt für sich allein im Hinblick auf die Maßgeblichkeit der Umstände des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Klägerin sei ein
günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Klägerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Un­fallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zu­nächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre, kann nicht
der Schluss gezogen werden, alle Vermieter hätten die erforderliche Frage nach einem günstigeren Tarif für Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es für den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Übrigen den gesetzlichen Anforde­rungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen Rügen der Revision durch­greifen.

III.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären ha­ben, ob der Klägerin unter den konkreten Umständen die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zugänglich gewesen wäre. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der
vom Senat entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte „Unfallersatztarif“ wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann.

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