BGH VI ZR 357/13 und seine Folgen sowie die weitere strategische Ausrichtung zur Realisierung gekürzter Schadenspositionen

Wie wir alle wissen, weicht der BGH seit der Mietwagenrechtsprechung in seinen Urteilen deutlich vom gesetzlich zustehenden vollständigen Schadensausgleich des Geschädigten ab. So wurden mit der „Freigabe“ von Listen, wie z.B. Schwacke oder Fraunhofer, der Kürzung von berechtigten Schadensersatzansprüchen bei den Instanzgerichten Tür und Tor geöffnet. Die (auch vom BGH) ständig zitierte „Sichtweise des Geschädigten“ wird damit schlichtweg ausgehebelt bzw. ignoriert. Insbesondere bei den Amtsgerichten geht es zum Thema Mietwagenkosten „drunter und drüber“.

Wo bleibt die berühmte „Sichtweise des Geschädigten“, wenn z.B. Mietwagenrechnungen durch die Instanzgerichte auf Grundlage des § 287 ZPO – nach Lust und Laune des jeweiligen Richters – gekürzt werden? Schwacke, Fraunhofer, Mittelwert – wie es gerade beliebt. Dies geschieht in der Regel auch völlig unabhängig davon, ob dem Geschädigten ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nachgewiesen werden kann – wozu übrigens der Schädiger beweispflichtig ist. Wie steht es mit dem vollständigen Schadensausgleich, sofern der Geschädigte den (vom Gericht) gekürzten Betrag an das Mietwagenunternehmen auskehren muss? Soll er sich dann gerichtlich mit dem Mietwagenunternehmen auseinandersetzen? Entschieden wurde ja nur zum Schadensersatz. Wie steht es um den „vollständigen Schadensausgleich“, wenn er diesen „Vertragsprozess“ mit der Mietwagenfirma verliert?

– Kann ein Geschädigter erkennen, dass eine Mietwagenfirma ggf. überhöht oder nach der falschen Liste abrechnet?
– Woher sollte er wissen, dass es überhaupt irgendwelche Mietwagenkostenlisten gibt?
– Muss ein Geschädigter darüber informiert sein, wie das örtliche Gericht bei den Mietwagenkosten „tickt“?
– Muss er bei der Anmietung eines Mietwagens wissen, dass er gemäß BGH verpflichtet ist, Alternativangebote einzuholen?

Natürlich nicht!

Woher denn auch, nachdem jeder Autofahrer statistisch gesehen bestenfalls alle 10 Jahre in einen Autounfall verwickelt wird. Lediglich Spezialisten oder Rechtsgelehrte sind vielleicht über die jeweils aktuelle Rechtslage informiert – wenn überhaupt. Darüber hinaus lehnt sich der BGH sogar so weit hinaus, dass er dem freien Mietwagenunternehmer vorschreiben will, dass er eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten habe.

Geht´s noch?

Ein gewinnorientiertes Wirtschaftsunternehmen soll darüber aufklären, dass es bei der Konkurrenz möglicherweise billiger geht?

Es ist schlicht und ergreifend unglaublich, was sich der BGH mit seiner Mietwagen-Rechtsprechung geleistet hat!

Offensichtlich war dies jedoch noch nicht genug (für die Versicherer), wenn man die fiktive Abrechnung betrachtet. Da wurden durch die obersten Zivilrichter willkürliche Regeln aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen der Schadensersatz gekürzt werden kann, indem sich z.B. der Geschädigte auf irgendwelche Werkstätten verweisen lassen muss, die der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung aus dem Hut zaubert. In vielen Fällen wird beim Verweis durch die Versicherer dann noch gelogen und betrogen, dass sich die Balken biegen. Durch die Verweisungsmöglichkeit des Schädigers wird – quasie von hinten durch die Brust – die „Naturalrestitution“ eingeführt.

Die vielgepriesene Dispositionsfreiheit des Geschädigten sieht wohl anders aus, oder?

Darüber hinaus hat der BGH auch noch einen eklatanten Tabubruch begangen. Mit seiner Rechtsprechung differenziert er zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung, obwohl es im Schadensersatzrecht keine Rolle spielt, ob ein Fahrzeug tatsächlich repariert wird oder ob sich der Geschädigte den Schaden ausbezahlen lässt. Schaden = Schaden, ob fiktiv oder konkret oder umgekehrt. Das Gesetz macht hierbei keinen Unterschied. Außer bei der Mehrwertsteuer. Diese entfällt ja bekanntlich seit einer Gesetzesänderung zum 01.08.2002 bei der fiktiven Abrechnung. Der BGH hält diese Regelung erstaunlicherweise sogar für „systemwidrig“. Meiner Meinung nach war diese Gesetzesänderung schlichtweg verfassungswidrig. Aber wo kein Kläger = viele Milliarden für die Versicherungswirtschaft.

Dass sich der BGH mit seiner Rechtsprechung widersprüchlich verhält und sich bei der fiktiven Abrechnung in eine Sackgasse manövriert hat, zeigt sich bestens an folgendem Beispiel:

Der Geschädigte reicht ein Gutachten ein, auf dessen Grundlage er den Schaden abrechnen will. Das Fahrzeug ist älter als 3 Jahre und nicht scheckheftgepflegt. Die Versicherung kürzt nun den Anspruch auf Grundlage eines selbst fabrizierten (oder in Auftrag gegebenen) „Prüfberichtes“ unter Hinweis auf eine oder mehrere „Alternativwerkstätten“, die angeblich den Schaden „gleichwertig“ der im Gutachten benannten Markenwerkstatt beseitigen können. Beweis zur Gleichwertigkeit der benannten Werkstätten wird natürlich keiner angetreten. Nachdem die Versicherung eine außergerichtliche Nachregulierung des Differenzbetrages verweigert, wäre der Geschädigte nun gezwungen, ein Klageverfahren einzuleiten. Mit den aufgestellten Regeln des BGH wohl ein abenteuerliches Unterfangen? Ausgang ungewiss, da das Ergebnis stets von der § 287 ZPO-Laune des jeweiligen Richters abhängt (genau wie bei der Mietwagen-Rechtsprechung). Damit der Schädiger aber auch wirklich alle Trümpfe in der Hand hält, hat der BGH den Versicherern noch einen weiteren Joker an die Hand gegeben. Für den Fall, dass der Versicherer die Gleichwertigkeit außergerichtlich nicht nachgewiesen hat oder es dem Versicherer nicht gelingen sollte, die Gleichwertigkeit der benannten Werkstätten zu beweisen, kann jederzeit – also auch noch im Prozess – entsprechend vorgetragen werden.

Super Kräftverhältnis, oder? „Waffengleichheit“sieht wohl irgendwie anders aus?

Doch zurück zu unserem Fallbeispiel.
Nachdem dem Geschädigten die Sache mit der fiktiven Abrechnung nun doch zu heiß wird, ändert er seine Strategie und bringt sein Fahrzeug in eine Markenwerkstatt, um den Schaden nach den Vorgaben des Gutachtens reparieren zu lassen. Wie reagiert daraufhin die Versicherung? Sie bezahlt in der Regel brav den vollständigen Schaden einschl. Mehrwertsteuer, weil sie weiß, dass der BGH die Stange nicht mehr halten kann, sofern die Versicherung auch konkret auf Billigwerkstätten verweist. Dann würde nämlich der ganze Schwindel auffliegen => Naturalrestitution?

Besser kann man die Zweiklassengesellschaft zwischen der fiktiven und konkreten „Klasse“ wohl nicht darstellen? Zweiklassengesellschaft ist auch deshalb zutreffend, da viele Fahrzeugbesitzer eines älteren Fahrzeugs es vorziehen, den Schaden nach Gutachten abzurechnen. Oftmals spielen wirtschaftliche Überlegungen hierbei eine wesentliche Rolle, da man das Geld für „wichtigere Dinge“ benötigt und ein paar Dellen im Auto momentan eben hingenommen werden müssen. Genau diese (wirtschaftlich eher schwache) Bevölkerungsgruppe treffen die BGH-Urteile zur fiktiven Abrechnung mit der vollen Breitseite. Meist verfügen viele dieser Autofahrer auch nicht über eine Rechtsschutzversicherung, so dass sie den gekürzten Betrag (Almosen) der Versicherung notgedrungen „akzeptieren“ müssen. Zusammen mit der Mehrwertsteuer und Dank der obergerichtlichen Hilfestellung zur fiktiven Abrechnung wird daraus ein vielstelliges Milliardengeschäft für die Versicherer.

Fahrer von Neufahrzeugen oder Eigner von relativ neuen Fahrzeugen (meist Besserverdiener) fahren in der Regel nicht mit Dellen im noblen Blech durch die Gegend und lassen das Fahrzeug deshalb vollumfänglich in der Markenwerkstatt instandsetzen.

Mit der bisherigen Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung kommt man dem Ziel schon recht nahe, das ein BGH-Richter vor vielen Jahren schon aufgezeichnet hatte. Kern der Aussage war:

Man werde die fiktive Abrechnung über kurz oder lang „abschaffen“.

Doch nun zur Rechtsprechung zum Sachverständigenhonorar.

Die Fa. HUK Coburg mit ihren Töchtern hat seit 20 Jahren nichts besseres zu tun, als korrekt fakturiertes Sachverständigenhonorar nach Lust und Laune zu kürzen. Folge davon sind unzählige gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Sachverständigen im Streit um die Kürzungsbeträge – zumindest mit denen, die sich die Kürzungen nicht gefallen lassen. Nachweis für dieses unglaubliche Verhalten ist u.a. die Urteilsliste zum SV-Honorar bei Captain HUK, in der inzwischen fast 2.000 Urteile gegen die HUK Coburg gelistet sind. Nachdem die Dunkelziffer recht hoch ist, dürften es wohl noch einige Tausend mehr sein?

Höhepunkt dieser Auseinandersetzungen mit der HUK waren diverse BGH-Prozesse, wie z.B. die Entscheidungen X ZR 80/05, X ZR 122/05, X ZR 42/06 (Urteile nach werkvertraglichen Kriterien) sowie die schadensersatzrechtlichen Entscheidungen VI ZR 67/06, VI ZR 225/13 und VI ZR 357/13.

Bei dem BGH-Urteil VI ZR 67/06 handelt es sich im Grunde um eine recht ordentliche Entscheidung, die jedoch auch Kritik aufgrund widersprüchlicher Bemerkungen hinnehmen muss.

So stellt der BGH zwar fest

„Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2004 – VI ZR 211/03 – VersR 2004, 1189, 1190 f.). Diesgilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (vgl. AG Essen VersR 2000, 68, 69; AG Siegburg ZfS 2003, 237, 238; Roß NZV 2001, 321, 323).“

um dann später zu argumentiern

„Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für  ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 362, 367 f.).“

Ja was denn nun? Keine Preiskontrolle im Prozess oder vielleicht doch?

Genau um diese widersprüchliche Formulierung wird nun schon seit 2007 bei den Instanzgerichten gestritten, was das Zeug hält. Die typische Folge einer nicht schlüssigen bzw. nicht eindeutigen BGH-Rechtsprechung.

Selbst im Nachgang zu dem Urteil waren sich die BGH-Richter nicht einig, wie die widersprüchlichen Formulierungen denn zu verstehen seien. Der eine sprach von einem „redaktionellen Fehler“, ein anderer von „wohlüberlegter Formulierung“. Zweites erscheint wohl logischer, da sich damit die Sache nahtlos in die Serie der „Fußangelrechtsprechung“ einreiht?

Der Streit um die jahrelangen Kürzungen gipfelte dann wieder beim BGH mit den Urteilen VI ZR 225/13 (11.02.2014) sowie VI ZR 357/13 (22.07.2014). Bei VI ZR 225/13 hatte der Geschädigte den gekürzten Betrag (Nebenkosten) eingeklagt und war beim BGH erfolgreich. Der BGH war der Auffassung, die Beweislast für die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten liege ausschließlich beim Schädiger. Auch in der Überschreitung von Nebenkosten gegenüber der BVSK-Liste sah der Senat keine Veranlassung, die Sachverständigenkosten in Frage zu stellen. Eigentlich eine klare Entscheidung, wie man sie sich vom BGH wünscht. Wenn es da nicht einen Richter gäbe, dem diese Entscheidung und Klarheit gegen den Strich ging. Folge davon war die hanebüchene Entscheidung VI ZR 357/13, mit der dem Langericht Saarbrücken der Boden für eine weiche Landung bereitet wurde. Beziehungen schaden wohl immer nur dem, der keine hat?

Bei VI ZR 357/13 ging es um ein Klageverfahren durch einen Sachverständigen aus abgetretenem Recht (an Erfüllungs statt!). Gegenstand des Verfahrens waren auch gekürzte Nebenkosten aus der Sachverständigenrechnung, wie bei der BGH-Entscheidung vom 11.02.2014. Entgegen VI ZR 225/13 (und VI ZR 67/06) hatte der Senat nun keine Bedenken, dass das Instanzgericht (LG Saarbrücken) die Nebenkosten überprüft (und ggf. kürzt?). Des weiteren differenziert der BGH nach bezahlter und unbezahlter Rechung. Bei bezahlten Rechungen des Geschädigten gäbe es keinen Raum für Kürzungen – bei unbezahlten Rechnungen hingegen schon? So zumindest kann man diesen Hinweis interpretieren. Gemäß anderer BGH-Rechtsprechung muss sich der Geschädigte aber wiederum nicht auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einlassen. Ja was denn nun? Das „Geschwafel“ zur bezahlten Rechnung bewegt sich völlig außerhalb jeglicher Rechtsdogmatik. Zum einen spielt es im Schadensersatzrecht keine Rolle, ob eine Rechnung bezahlt ist oder nicht, da es keinen Unterschied macht, ob man Zahlungen bereits geleistet hat oder ob man Rechnungsschuldner ist. Zum anderen ist es auch völlig unerheblich, ob der Geschädigte selbst klagt oder irgend ein Zessionär aus abgetretenem Recht. Bei einer Forderungsabtretung ändert sich der Anspruch nicht.

Schadensersatz bleibt Schadensersatz!

Mit der Entscheidung VI ZR 357/13 hat sich der BGH – meiner Meinung nach – als oberste Zivilrechtsinstanz vollständig deklassiert (demontiert?). Die Sicht des Geschädigten wird demnach nur noch teilweise in den Fokus gestellt und bei Bedarf schadensersatzrechtliche Forderungen mit dem Werkvertragsrecht vermischt. Auch die Andeutungen zum „abgetretenen Schadensersatz“ sind völlig neben der Sache. Dass die „Sicht des Geschädigten“ immer mehr in den Hintergrund rückt, wurde ja schon oben bei der Mietwagen- bzw. Fiktiv-Problematik festgestellt. Es handelt sich bei diesem Urteil – meiner Meinung nach – also nur um eine weitere „Fortschreibung des Unrechts“.

Mit dieser Entscheidung zum Sachverständigenhonorar hat der BGH eine neue Streitwelle losgetreten, die die Sachverständigen für die nächsten 10 Jahre ständig begleiten wird. So zumindest meine Prognose. Entsprechende Versicherungsschreiben (mit jeder Menge Unsinn und Fehlinterpretation) sind inzwischen schon im Umlauf. Anstatt dem obergerichtlichen Auftrag nachzukommen und abschließende Rechtssicherheit zu schaffen – wie z.B. durch VI ZR 225/13 – wurde (ohne jede Not) ein neues (blutiges) Schlachtfeld eröffnet.

Zu jedem Problem gibt es im Regelfall jedoch auch immer eine Lösung.

Zum Thema Kürzung des Sachverständigenhonorars gibt es u.a. folgende Lösungsansätze für künftige Verfahren:

1. Der Sachverständige steuert ab sofort sämtliche Schadensfälle zu einem versierten Rechtsanwalt unter Vorlage einer erstrangigen Abtretung für das Sachverständigenhonorar.

2. Der Geschädigte gleicht die Rechnung des Sachverständigen vollständig aus

a.) mit Ausgleich der Rechnung durch den Rechtsanwalt nach Eingang des Kostenvorschusses der Versicherung

oder

b.) mit einem geeigneten Vorfinanzierungssystem

alternativ

c.) durch Rechungsvorschuss des Geschädigten.

3.) Sollte der Versicherer dann trotzdem die Honorarkürzung aufrecht erhalten, klagt der Anwalt für den Geschädigten das restliche Honorar beim Schädiger (Halter und/oder Fahrer) ein => Erfolgsgarantie inklusive (siehe VI ZR 225/13 u. VI ZR 357/13). Sofern nur das Resthonorar zur Disposition steht, erklärt der Sachverständige für dieses Verfahren entsprechenden „Rechtsschutz“ gegenüber seinem Auftraggeber (Kunden/Geschädigter).

Natürlich gibt es immer wieder Fälle, bei denen Geschädigte partout keinen Rechtsanwalt einschalten wollen. Bei „Besserwissern“, die der irrigen Meinung sind, den Schaden selbst ordnungsgemäß abwicklen zu können, hat sich die Strategie „Gutachten gegen Geld“ hervorragend bewährt. Spätestens bei „sofortiger Vorkasse“ sind die meisten Geschädigten dann doch bereit, einen Anwalt einzuschalten.

Etappenziel der HUK war es u.a., die Kfz-Sachverständigen aus den Honorarprozessen hinausdrängen. Dies ist mit aktiver Hilfe des VI Zivilsenates nun teilweise gelungen. Das gewünschte Endziel – die flächendeckende Reduzierung der Sachverständigenkosten – wurde (und wird) jedoch nicht erreicht. Genau das Gegenteil ist der Fall. Die Kosten für die gesamte Kfz-Versicherungsbranche steigen nun weiter an, da die Zahl der Fälle, die in Zukunft beim Anwalt landen, sprunghaft zunehmen wird. Beim Anwalt werden dann nicht nur die restlichen Sachverständigenkosten beigetrieben, sondern bei dieser Gelegenheit bestimmt auch einige andere Kürzungspositionen (fiktive Abrechnung, Wertminderung, Kostenpauschale Schmerzensgeld usw.), die ohne Anwalt wohl „unter den Tisch“ gefallen wären?
Zur Freude der Anwälte ergeben viele kleine Kürzungen unterschiedlicher Schadenspositionen dann auch irgendwann einen auskömmlichen Streitwert, so dass sich ein Klageverfahren auch „lohnt“.

Nicht zu vergessen die Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer, sofern der Schädiger (Halter, Fahrer) direkt in Anspruch genommen wird. Klageverfahren gegen den VN der Versicherung sind letztendlich pures Gift für das dortige Vertragsverhältnis.

Summa summarum also ein schlechtes Geschäft für die Versicherungswirtschaft – ausgelöst durch den (Kleingeld)Kürzungswahn eines einzigen Versichers.

Als Mitbewerber der HUK würde ich mich dafür gebührend in Coburg bedanken.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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20 Antworten zu BGH VI ZR 357/13 und seine Folgen sowie die weitere strategische Ausrichtung zur Realisierung gekürzter Schadenspositionen

  1. RA Schepers sagt:

    @ Hans Dampf

    Sie haben die Widersprüche der aktuellen BGH-Rechtsprechung zum (Kfz-) Schadenrecht klar herausgearbeitet und zusammengefasst. Vielen Dank!

    In diesem Zusammenhang darf ich Art. 3 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Erinnerung rufen. Dazu sagt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. September 2011 – 2 BvR 449/11 –

    Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Willkürlich ist ein Richterspruch nur dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missgedeutet wird (vgl. BVerfGE 74, 102, 127; 87, 273, 278 f.; 96, 189, 203; 112, 185,215 f.; speziell zur teilweisen Verweigerung von Akteneinsicht BVerfGE 62, 338 )
    (Rn. 28)

    und

    Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 sind bereits in sich widersprüchlich. […] Das Amtsgericht Gladbeck hat sich somit in nicht mehr vertretbarer Weise von einer Anwendung der maßgeblichen Vorschrift des § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO gelöst und von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
    (Rn. 33)

    mit dem Ergebnis

    Die angegriffenen Verfügungen des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. Januar 2011 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Gewährung von Akteneinsicht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts ist objektiv willkürlich.
    (Rn. 26)

    In dem Verfahren ging es zwar nicht um Schadenersatz, sondern um Akteneinsicht (das Amtsgericht Gladbeck hatte einem Strafverteidiger Akteneinsicht nur in den Räumen des Gerichts gewährt, nachdem der Verteidiger keine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte). Aber die Maßstäbe der Entscheidung gelten natürlich für alle gerichtlichen Entscheidungen. Urteile können willkürlich und damit verfassungswidrig sein, wenn sie sich zu weit vom Gesetz entfernen, widersprüchlich sind und sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

    Das gilt auch für den BGH.

  2. Franz511 sagt:

    Eine klasse Zusammenfassung der Problematik in einem scheinbaren „Rechtstaat“.
    Danke an Hans Dampf.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    herzlichen Glückwunsch zu diesem wirklich gelungenen Beitrag.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. Oliver K. sagt:

    Guten Morgen, Hans Dampf,

    meinen Respekt und meinen ausdrücklichen Dank für diesen Beitrag, der weiteste Verbreitung finden darf und finden wird, weil eine Analyse des Istzustandes kaum besser sein kann.

    „Keine „billige“ Schadensverteilung durch des Gericht“ titelte bereits 1984 Herr Professor Dr. Ernst Wolf in den Schriften zum Bürgerlichen Recht, Band 88, ISBN 3-428-05562-4, Verlag Duncker & Humblot/Berlin.

    Titel der Broschüre:

    „Die Unhaltbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Schadenersatz bei Totalschäden an Kraftfahrzeugen“

    In jedem Fall überdenkens-und lesenswert, weil mit Deiner Analyse gut verträglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Oliver K.

  5. Rüdiger sagt:

    Zutreffende Zusammenfassung. Zur weiteren Verbreitung bestens geeignet.

    Vielen Dank!

  6. Ra Imhof sagt:

    Zur Vertiefung und Erinnerung:
    Es ist Aufgabe des Schädigers den angerichteten Schaden objektiv und auf seine Kosten schätzen zu lassen.
    Wie wär´s mit folgendem Textbaustein:
    Lieber Unfallgegner,
    ich bitte sie bei meinem Sachverständigen XY ein ordentliches Schadensgutachten zu den Schäden an meinem Kfz in Auftrag zu geben und mir zuzuleiten,damit ich auf dieser Basis disponieren kann.
    MfG Ihr Gläubiger

  7. Willi Wacker sagt:

    @ Ra. Imhof

    Lieber Herr Ra. Imhof,
    deswegen ist ja auch der vom Geschädigten beauftragte Kfz-Sachverständige der Erfüllungsgehilfe des Schädigers.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Willi Wacker

  8. Glöckchen sagt:

    @Ra. Imhof
    –und der Unfallgegner erhält die Gutachterrechnung und muss als Auftraggeber des Gutachtens den Werklohn zahlen?
    Ich beginne zu verstehen:
    —Die Werklohnklage des SV gegen den Unfallverursacher folgt dann BGH v.10.10.2006 X ZR 42/06 = NJW 2007,123 ff und nicht mehr dem schadensrechtlichen Unsinn vom Onkel W. in der VI ZR 357/13
    —Das Unfallopfer wird aus der Auseinandersetzung um die Höhe von Gutachterkosten komplett herausgehalten.
    —Der Unfallverursacher wird dann richtig sauer auf seine Pfefferminzia,wenn die ihn nicht von der Forderung des SV im Innenverältnis pflichtgemäss freistellt,sondern eine Werklohnklage des SV durch Kürzungen provoziert.
    Es klingelt!

  9. virus sagt:

    Herr Dory, wäre es möglich, den obigen Aufsatz z. B. im „Der Verkehrsanwalt“ zu veröffentlichen oder auf den Aufsatz hinzuweisen?

  10. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof

    Ich finde die Idee nicht so gut. Der Geschädigte hat das Recht, einen Sachverständigen zu beauftragen. Wenn er dieses Recht auf den Schädiger überträgt (wenn auch begrenzt auf einen bestimmten Sachverständigen), ist doch der nächste Schritt der Versicherung zu sagen: Der Geschädigte möchte nicht selber beauftragen, dann beauftragen wir, und zwar einen Gutachter, den wir wollen. Der Geschädigte hat auf sein Recht verzichtet, einen Gutachter zu beauftragen…

    Dann lieber Schadenregulierung ausschließlich über den Schädiger. Nur den Schädiger anschreiben, nicht die Versicherung. Die Regulierungsfrist müßte sich verkürzen. Denn der Schädiger war ja dabei, so daß er keine Ermittlungen zur Haftung anstellen muß. Bis er dann seine Versicherung eingeschaltet hat und die Versicherung ihrerseits dann den Geschädigten angeschrieben hat, ist die Klage schon raus…

  11. G.v.H. sagt:

    Das Thema ist, wie nicht anders zu erwarten, auf ein großes Interesse gestoßen, denn seit gestern um 10:30 eingestellt, sind 3270 Klicks (!) für „Gelesen“ mehr als beachtlich. Die Verbreitung ist damit nicht aufzuhalten und auch jedes Mitglied des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestages muss davon Kenntnis erhalten. Packen wir´s an.
    Herr Bundesjustizminister, Sie sind auch eingeladen, sich zum Thema ein paar Gedanken mehr zu machen und aktiv zu werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    G.v.H.

  12. Willi Wacker sagt:

    Was mit dem versteckten Hinweis des VI. Zivilsenates des BGH in der Entscheidung VI ZR 357/13 zu verstehen ist, hat kürzlich das AG Friedberg in Hessen entschieden und damit der Ansicht der HUK 24 AG widersprochen. Der zuständige Amtsrichter hat – zutreffend – ausgeführt, dass durch die Weigerung der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflihtversicherung, in diesem Fall die HUK 24 AG, der ursprüngliche Befreiungsanspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Sachverständigen sich dieser Anspruch in einen unbedingten zahlungsanspruch umwandelt, ohne dass der Geschädigte näher zur bereits erfolgten Zahlung hätte vortragen müssen.(vgl. AG Friedberg (Hessen) Urt. v. 29.10.2014 – 2 C 997/14 (25) – ). Ich gehe davon aus, dass auch dieses gegen die HUK 24 AG ergangene Urteil demnächst hier veröffentlicht wird.

    Ich finde es schlimm, wenn Amtsrichter – zu Recht – die Rechtsprechung des BGH rügen und diese unbedachten Nebensätze in den BGH-Entscheidungen durchaus korrekt entkräften.
    Eigentlich sollten BGH-Urteile Rechtssicherheit schaffen. Leider ist seit dem Abgang von Frau Dr. Müller das Gegenteil eingetreten. Das liegt aber auch viel an der Besetzung des VI. Zivilsenates.

    Trotzdem noch ein schönes Wochenende
    Willi Wacker

  13. Richter außer (Volks-) Kontrolle ? sagt:

    Auftraggeber bleibt nach dem Gesetz der Geschädigte-§ 249, sonst hätten wir gleich den nächsten Rechtsbruch. „..so kann der Gläubiger..“
    So viele Fehler wie eingans aufgefürt finde ich im Urteil 367 garnicht, meiner Ansicht nach stimmt hier lediglich das letzte Wort in der Überschrift nicht : Im Namen des Volkes
    aber was nehmen? Profits, der Konzerne, der herrschenden Klasse, der Globalisierung, der Freiheit des Finanzkapitals, der Börse, einer positiven Reaktion der Märkte, …

  14. Iven Hanske sagt:

    Ja, die Ausarbeitung ist gut, aber hilft es? Es wird zwei Schichten von Richtern geben, oder können alle Richter von der Versicherungsbranche beeinflusst werden? Der eine Richter wird zur Schätzung die Mittelwerte einer rechtswidrigen und überflüssigen BVSK Befragung, die auf der Basis des schon reduzierten Gesprächsergebnis (abgemahnte Preisabsprache) erstellt wurde, verwenden und der andere Richter wird richtig auf die Sicht des Geschädigten und Erforderlichkeit (was übrigens beide neuen BGH Urteile bestätigen) abstellen oder solche Tipps geben wie, „mach doch einen unüberprüfbaren Preis(ohne Auflistung von Nebenkosten)“. Ja, wenn es Kolegen gibt, die mit unverschämten Preisen (1000 Euro Schaden, 940 Euro Gutachtenrechnung) ähnlich wie im Mietwagenbereich, die Gerichte provozieren, so wird es bei der Schadensregulierung keine Rechtssicherheit geben. Allerdings ist die Mauer und Ihre Einheitspreise nun seit pünktlich 25 Jahren Geschichte, so dass unser System, diese sportlichen Auseinandersetzung braucht, wo klar der Vorteil des Geldes beim Versicherer liegt und die Hoffnung eines gerechten Richters und der Gesetze als Vorteil beim Geschädigten zu finden ist. Wer wird wie immer in dieses Märchen gewinnen, das Gute? Bloß, in welchem Zeitraum und wer kann den Zeitraum beeinflussen? Der Gesetzgeber. Bloß, welcher? Sie Herr Maas oder spätere, klügere und gewählte Köpfe.

  15. Babelfisch sagt:

    Ich trete der erhobenen Kritik ohne Wenn und Aber bei. Dennoch gehe ich davon aus, dass hinter dieser Rechtsprechung ein deutlicher Hinweis steht: „Sachverständige, übertreibt es nicht!“ Anders kann dies nicht gedeutet werden, die Weichen dürften in Richtung Mietwagenkostenrechtsprechung gestellt sein.

    Betriebswirtschaftliche Kalkulation kann auch bedeuten, die Nebenkosten auf der einen Seite zu senken und die Grundkosten zu erhöhen.

  16. Karin M. sagt:

    BGH VI ZR 357/13 und seine Folgen sowie die weitere strategische Ausrichtung zur Realisierung gekürzter Schadenspositionen
    In weniger als 5 Tagen 8257 x als gelesen registriert ohne die darüber hinausgehende Verbreitung einbezogen zu haben . Liebe CH-Redaktion, meine herzliche und anerkennende Gratulation zu diesem tollen Erfolg. Da wurde der Finger in die richtige Wunde gelegt und dass das Thema überdies populär ist,zeigt das enorme Interesse.

    Liebe Grüße
    aus Mecklenburg

    Karin M.

  17. klaudi n: sagt:

    Hi Karin
    Man könnte auch sagen: Das BGH Urteil war soo schlecht, das es nichtmal auf C Huk veröffentlicht wurde, und dies, obwohl die sonst eigentlich alles nehmen, zumal wenn es vom BGH kommt !

  18. Schlapphut sagt:

    Zu der Bedeutung des immer wieder von den Versicherungen ins Feld geführten BGH-Urteils VI ZR 357/13 hat jetzt das AG Hattingen in seinem Urteil vom 21.10.2014 -5 C 92/14 – eine interessante Interpretation abgegeben. Grundsätzlich ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten von dem Grundsatzurteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH NJW 2007, 1450 = DS 2007, 144) und dem BGH-Urteil vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ( = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90) auszugehen. Das von der beklagten HUK-Coburg und deren Anwälten angeführte Urteil des BGH VI ZR 357/13 – ändert an der Grundsätzlichkeit der Urteile VI ZR 67/06 und VI ZR 225/13 nichts. Offenbar besteht im Bereich des LG Saarbrücken ein regionaler Sachverständigenmarkt mit uneinheitlichen Preisansätzen, wie die verschiedenen Parallelverfahren gezeigt haben. Diese Uneinheitlichkeit existiert im Bereich des AG Hattingen nicht. Insoweit betrifft die Rechtsprechung des LG Saarbrücken und die des BGH in VI ZR 357/13 nur einen ganz begrenzten Raum im Bereich des LG Saarbrücken. Mithin kann weder die Rechtsprechung des LG Saarbrücken noch des BGH im Urteil VI ZR 357/13 auch auf andere Regionen mir einheitlichen Preisgefügen übertragen werden. Die Entscheidung VI ZR 357/13 betrifft daher nur die spezifischen Besonderheiten im Saarland.
    Bei VI ZR 357/13 handelt es sich daher um eine Einzelfallentscheidung.
    Diese Überlegungen überzeugen durchaus.

  19. Agent sagt:

    Kollege Schlapphut,
    ist es möglich, das von dir erwähnte Urteil des AG Hattingen hier zu veröffentlichen?
    Dein Kommentar klingt ganz schön und hört sich wie eine Kritik des Amtsgerichts an BGH VI ZR 357/13 an.

  20. Hein Blöd sagt:

    @Schlapphut
    die Begründungen der LG Giessen und Frankfurt(Kürzlich hier veröffentlicht) sind da aber um Lichtjahre besser!
    Danach widersprechen sich die beiden BGH-Urteile -richtig verstanden- überhaupt nicht.
    Scheinbare Widersprüche sind lediglich die Folge von Fehlinterpretationen einiger Mietmäuler.

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