Das AG Backnang verurteilt am 26.01.2012 unter dem AZ: 6 C 608/11 die Württembergische VS zur Zahlung des ausstehenden Schadensersatzes von 496,34 € auf das Sachverständigen-Honorar

Völlig daneben ist der Württembergische Versicherer, wenn  dem Sachverständigen das Honorar voll erstattet wird, dem Anspruchsteller sodann ein Teil seines Schadensersatzanspruchs aus der Rechnung des Sachverständigen jedoch vorenthalten werden soll.

Die nachstehende Urteilsbegründung verdient in unserer Urteilsliste drei dicke Sterne.

Im Namen des Volkes

Urteil

in dem Rechtsstreit

– Kläger-

gegen

Württembergische Versicherungs AG,

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Backnang durch die Richterin … am 26.01.2012 mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, verkündet am 26.01.2012

für Recht erkannt:

1.               Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 496,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25,06.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 83,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 14.07,2011 zu bezahlen.

2.              Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.              Die Berufung wird nicht zugelassen.

Streitwert: 496,34 €

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 7 StVG iVm § 115 VVG iVm § 249 BGB auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 496,34 €.
Der Erstattungsanspruch ist dem Grunde nach unstreitig. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den aus dem Verkehrsunfall von 08,04.2011 entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (Palandt/Grünberg, 71. Auflage, § 249 Rn. 58, BGH, NJW 2007, 1450).

Der Kläger ist auch nicht gemäß § 254 BGB am Schaden zu beteiligen. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch, wenn die Kosten für das Gutachten übersetzt sind (OLG Naumburg, NJW-RR 06, 1029; Palandt/Grüneberg, § 249 Rn. 58 mwN). Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kann sich der Schädiger nicht auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren berufen. Dem Geschädigten ist nicht zumutbar, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen (OLG Naumburg, NJW-RR, 1029, 1030; BGH, NJW 2007, 1450, 1452).

Der Sachverständige ist auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden gemäß §§ 254 II, 278 BGB dem Kläger zuzurechnen wäre. So lange für einen Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligem Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich verlangen (OLG Naumburg, NJW-RR, 1029,1031 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; OLG Nürnberg, NVwZ-RR 2002, 711; AG Montabaur, Urteil vom 19.07.2011, Az.: 19 C 117/11, Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 3. Kapitel, Rn. 120). Es bleibt dem Schädiger unbenommen, sich eventuelle Rückzahlungsansprüche gegen den Sachverständigen vom Geschädigten abtreten zu lassen (OLG Nürnberg, NVwZ-RR 2002, 711). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte aber sogar den vollen Betrag an den Sachverständigen überwiesen.

Für den Kläger als Laien ist nicht offensichtlich, dass die Rechnung des Sachverständigen übersetzt ist. Am Fahrzeug ist ein Schaden von rund 8.000,00 € entstanden. Im Hinblick auf den entstandenen Schaden erscheinen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.296,34 € als nicht übersetzt. Auch aus der Rechnung des Sachverständigen vom 13.04.2011 ist nicht offensichtlich erkennbar, dass ein überhöhtes Honorar vereinbart wurde. Ein Laie kann nicht erkennen, welche Nebenkosten durch das Grundhonorar abgedeckt sind und welche nicht.

Der Kläger ist auch nicht gemäß § 254 BGB am eingetretenen Schaden zu beteiligen, weil er keinen Sachverständigen im Umkreis von 10 km ausgewählt hat. Die einfache Fahrtstrecke des Sachverständigen beläuft sich auf weniger als 30 km. Bei dieser Entfernung kann man dem Kläger nicht vorwerfen, dass er Kosten verlangt, die ein wirtschaftlich vernünftig denkender Fahrzeugeigentümer nicht für zweckmäßig und notwendig halten darf (§254II BGB).

Da dem Kläger ein Mitverschulden nicht zur Last fällt und die insgesamt geltend gemachten Sachverständigenkosten nicht offensichtlich überhöht sind, bleibt für eine Schätzung der angemessenen Sachverständigenkosten im Rahmen des § 287 BGB kein Raum (anders AG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2010, Az. 41 C 5173/10).

Da die Beklagte gemäß § 249 BGB zum vollen Ersatz der Sachverständigenkosten verpflichtet ist, kommt es nicht mehr auf die Frage an, inwiefern der Beklagten ein Verstoß gegen § 242 BGB zur Last zu legen ist. Der Beklagten dürfte widersprüchliches Verhalten zur Last zu legen sein, wenn sie einerseits dem Sachverständigen das vollen Honorar bezahlt und dann andererseits dem Kläger gegenüber die Sachverständigenkosten kürzt. Dem Kläger dürfte es im Prozess schwerer fallen, die einzelnen Positionen zu belegen als dem Sachverständigen.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,85 € gemäß § 7 StVG iVm § 115 VVG iVm § 249 BGB.

3. Die Hauptforderung war gemäß §§ 286, 288 BGB ab dem 25.06.2011 zu verzinsen. Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 10.06.2011 aufgefordert, die restlichen Gutachterkosten bis zum 24.0,6.201.1 zu erstatten. Die Verzinsung der vorgerichtlichen  Rechtsanwaltskosten folgt ebenfalls aus §§ 286, 288.BGB. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2011 unter Fristsetzung bis zum 13.07.2011 zur Zahlung des restlichen Gutachterkosten und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgefordert.

II

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708, 713 ZPO.

IV.

Die Berufung war nicht gemäß § 511 IV Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Geschädigte nicht verpflichtet ist vor der Beauftragung eines Sachverständigen „Marktforschung“ zu betreiben (OLG Naumburg, NJW-RR2006, 1029; BGH, NJW 2007, 1450, 1452).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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3 Antworten zu Das AG Backnang verurteilt am 26.01.2012 unter dem AZ: 6 C 608/11 die Württembergische VS zur Zahlung des ausstehenden Schadensersatzes von 496,34 € auf das Sachverständigen-Honorar

  1. Gottlob Häberle sagt:

    Ja die Richterinna aus em Schwoabaländle, des isch halt schwäbische Frauapower.

    Grüße aus dem Wilden Süden
    Gottlob Häberle

  2. F.-W. Wortmann sagt:

    Hallo Virus,
    zwei Mängel hat das Urteil allerdings. Einerseits spricht die Amtsrichterin von Sachverständigengebühren, die es nicht gibt und andererseits sind die Schadensersatzansprüche sofort fällig. Das hat schon der BGH entschieden. Es badarf insoweit keiner Mahnung.

  3. Glöckchen sagt:

    Das ging aber in die Hose,AUA!
    De HUK naachäffe solltmer halt scho e bissele kenne,ne!
    Ledschde Woch erscht mitm RDG in Karlsruhe aufde Schnautz gfalle,un jetz dees ahno!
    Coaching in Coburg wär zu empfehle,kost zwar nix,daacht abber au nix,wenns schiefgeht kennt mer abber auf die bleede Franke schenne! LOL!

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