Das AG Neubrandenburg verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (6 C 196/09 vom 25.08.2009)

Mit Entscheidung vom 25.08.2009 (6 C 196/09) wurde die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Neubrandenburg verurteilt, restliches Sachverständigenhonorar zu erstatten. Der Sachverständige klagte aus abgetretenem Recht.

Aus den Gründen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 127,09 € nebst. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

Streitwert: 127,09 €

Tatbestand

Auf die Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a ZPO verzichtet,

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Klager steht der geltend gemachte Anspruch zu.

Insbesondere kann der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten die Erstattung von Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht geltend machen, da die Abtretung wirksam ist. Der Kläger hat sich nämlich nicht sämtliche anlässlich des zugrundeliegenden Verkehrsunfalles vom 15.12.2008 entstandenen Schadensersatzansprüche abtreten lassen, sondern nur die Schadensersatzansprüche in Höhe der entstehenden Gutachterkosten. In dem Auftrag zur Gutachtenerstellung heißt es nämlich: „Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall sicherungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des Unfall beteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich MwSt. unwiderruflich an das Kfz.- Sachverständigenbüro ab.“ Damit ist die Abtretung auf die Gutachterkosten beschränkt und keine umfassende wie die Beklagte meint. Die Beklagte hat dann auch einen Teilbetrag in Höhe von 366,11 € vorgerichtlich mit dem Kläger abgerechnet. Im Übrigen dürfte der Einwand der Beklagten, dass die Abtretung unwirksam wäre nunmehr rechtsmissbräuchlich sein, nachdem sie bereits vorgerichtlich aufgrund der Abtretungserklärung einen Teilbetrag an den Kläger gezahlt hat.

Bezüglich der Höhe der Vergütung und Auslagen eines außergerichtlich tätigen Kfz.-Sachverständigen gibt es keine gesetzliche Regelung. Der Kläger hatte mit dem Auftraggeber unstreitig eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen. Die Höhe der Vergütung richtet sich somit nach der üblichen Vergütung gemäß § 632 BGB.

Im Gegensatz zu dem gerichtlich bestellten Sachverständigen ist es bei der Erstellung außergerichtlicher Schadensgutachten nicht üblich nach Zeitaufwand abzurechnen. Die Abrechnung der Vergütung der außergerichtlichen Kfz.-Sachverständigen erfolgt fast ausschließlich als Pauschalbetrag, der in Abhängigkeit zur Höhe der ermittelten Reparaturkosten und der ermittelten Wertminderung bzw. beim Totalschaden zum Wiederbeschaffungswert steht.

Der Kläger hat sich bei der Berechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen. der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 orientiert. Dieses ist nicht zu beanstanden. Ob die Beklagte mit den BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt hat und wie diese Gesprächsergebnisse im Einzelnen ausgesehen haben, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls können Gespräche der Beklagten mit dem BVSK keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten. Sie können höchstens eine Orientierung bezüglich der Größenordnung bieten.

In dem vom Kläger erstellten Gutachten wurden Reparaturkosten ohne MwSt. in Höhe von 1.593,32 und eine merkantile Wertminderung in Höhe von 200,00 € zusammen also 1.793,32 € ermittelt. Nach der BVSK- Honorarbefragung rechnen bei dieser Schadenshöhe 40 bis 60 % der BVSK- Mitglieder ein Grundhonorar von 295,00 bis 341,00 € ab. Mit dem von dem Kläger abgerechneten Grundhonorar von 310,00 € liegt der Kläger damit im Rahmen der BVSK-Befragung, sodass das Gericht diese Höhe als angemessen erachtet. Bezüglich der Fahrtkosten hat der Kläger einen Betrag von 0,70 € je km abgerechnet, was unterhalb der Spanne, die sich von 0,96 € bis 1,18 € bewegt, liegt. Die Kosten für den Lichtbildersatz liegen leicht oberhalb der Spanne. Die Kosten für den zweiten Fotosatz hingegen innerhalb der Spanne genauso wie die Kosten für die Schreibkosten und die Pauschale Porto/Telefon/EDV, sodass sie nicht zu beanstanden sind. Das Gericht vermag auch nicht nachzuvollziehen, warum der Kläger nicht berechtigt gewesen sein sollte, einen zweiten Lichtbildersatz zu fertigen.

Durch die Beklagte wurden außergerichtlich bereits 360,11 € gezahlt. Es besteht somit noch ein Resthonoraranspruch in Hohe von 127,09 €. Bezüglich dieses Resthonoraranspruches befindet sich die Beklagte seit dem 09.05.2009 spätestens in Vollzug, sodass gemäß den §§ 286, 288 BGB Zinsen ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen waren.

Eine Veranlassung zur Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese ergibt sich nicht allein daraus, dass die beteiligten Parteien mehrere Rechtsstreite gleichen Inhalts gegeneinander führen. Ein Interesse an der Allgemeinheit an einer obergerichtlichen Entscheidung kann nicht gesehen werden, da Verfahren anderer Parteien gleichen Inhalts nicht vorliegen.

Allein die Tatsache, dass sich zwei Parteien immer wieder um die gleiche Sache streiten, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, RDG, Sachverständigenhonorar, Urteile abgelegt und mit , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

4 Antworten zu Das AG Neubrandenburg verurteilt die HUK-Coburg Versicherung zur Erstattung des restlichen Sachverständigenhonorars (6 C 196/09 vom 25.08.2009)

  1. SV m.E. sagt:

    Für alle Kollegen, welche sich noch immer mit dem seitens der HUK-Coburg Versicherung in den Raum gestellten Gesprächsergebnis HUK Coburg – BVSK auseinandersetzen müssen, der Richter positioniert sich hierzu erfrischend klar und deutlich:

    „Der Kläger hat sich bei der Berechnung seiner Vergütung an den Ergebnissen der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 orientiert. Dieses ist nicht zu beanstanden. Ob die Beklagte mit den BVSK Gespräche geführt hat und Gesprächsergebnisse erzielt hat und wie diese Gesprächsergebnisse im Einzelnen ausgesehen haben, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls können Gespräche der Beklagten mit dem BVSK keine Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen entfalten. Sie können höchstens eine Orientierung bezüglich der Größenordnung bieten.“

  2. SV Stowasser sagt:

    Deutlicher gehts nicht, mal wieder eine klare Abfuhr.
    Immer wieder die gleiche Masche und jedesmal unnötige Kosten verursachen, für welche letztendlich der VN aufkommen muß.
    Dass die es nicht lernen???

  3. Andreas sagt:

    Klar, lernen die. Nämlich, dass von 1000 Kürzungen 900 akzeptiert werden und so macht man Gewinn…

    Grüße

    Andreas

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    sehr richtig! Mit den 900 Fällen, in den die Versicherer einsparen, finanzieren die dreimal die verlorenen Prozesse, wobei von den 100 Fällen, die eingeklagt werden, auch noch manche verloren gehen, weil einfachste Dinge, wie Aktivlegitimation, fehlerhafte Abtretungsverträge etc. nicht beachtet werden.
    Fazit: Die, die nichts unternehmen, finanzieren praktisch die für die Versicherung verlorenen Rechtstreite mit.
    Manchen kann man aber auch nichts mehr erklären. Manche werden auch erst beim zweiten Unfall wach, immerhin!
    Wegen der Aufklärung der ahnungslosen, teilweise falsch informierten Unfall-Geschädigten hat dieser Blog bisher gute Dienste geleistet.
    Möge die Aufklärung der Geschädigten weitergehen und Berufene weiterhin ihre Beiträge hier einsetzen.
    Euer Willi Wacker

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert