Das historische Urteil: Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet mit Urteil vom 21.1.1992 – VI ZR 142/91 – zum anzurechnenden Restwert.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute veröffentlichen wir für Euch ein historisches Urteil des BGH zum Restwert. Wir machen dies nicht, weil uns etwa aktuelle Urteile fehlen, sondern um auf die Entwicklungen in der Rechtsprechung des BGH und insbesondere des VI. Zivilsenates zum Schadensersatz nach Verkehrsunfällen hinzuweisen. Auch diese Entscheidung des für Schadensersatz zuständigen VI. Zivilsenates des BGH ist nach wie vor aktuell und wird des öfteren zitiert. Lest also selbst das BGH-Urteil zum Restwert und gebt dann bitte Eure Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 142/91                                                                            Verkündet am: 21. Januar 1992

a)  Der Geschädigte, der ein Gutachten über den Restwert seines bei einem Unfall beschädigten Kraftfahrzeugs eingeholt hat, ist bei einer Schadensabrechnung auf der Grundlage der Wiederbeschaffungskosten grundsätzlich berechtigt, den Wiederbeschaffungswert (lediglich) um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu kürzen.

b)  Hat der Geschädigte allerdings bei der Veräußerung seines Unfallwagens ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt, der den vom Sachverständigen geschätzten Restwert übersteigt, so muß er sich einen Abzug in Höhe dieses Erlöses gefallen lassen. Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit den Schädiger.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Müller

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. März 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 21. Februar 1986, für dessen Folgen der Erstbeklagte und als sein Haftpflichtversicherer auch die Zweitbeklagte in vollem Umfang aufzukommen haben. Die Parteien streiten nur noch über die Höhe des bei der Schadensberechnung zu berücksichtigenden Restwertes des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs der Klägerin, eines im Januar 1985 erstmals zugelassenen Mercedes Benz 190 D.

Die Klägerin beauftragte am 24. Februar 1986 den Sachverständigen … mit der Begutachtung ihres Fahrzeugschadens. Am 26. Februar 1986 verkaufte sie den Unfallwagen an das Autoverwertungsunternehmen … . Welchen Erlös sie dabei erzielte, ist zwischen den Parteien streitig; der Ehemann der Klägerin quittierte gegenüber der Firma R. den Erhalt von 15.000,00 DM. Am 5. März 1986 erstellte der Sachverständige … ein Gutachten, in dem er unter Berücksichtigung eines Restwertes von 3.000,00 DM zu einem Totalschaden an dem Fahrzeug von 31.318,07 DM gelangte. Auf dieser Grundlage verlangte die Klägerin unter Einbeziehung weiterer Schadensposten von den Beklagten insgesamt 32.638,96 DM. Die Zweitbeklagte zahlte der Klägerin im Mai 1986 einen Betrag von 17.450,89 DM, bei dessen Berechnung sie als Erlös der Klägerin aus dem Verkauf des Unfallwagens 15.000,00 DM zugrunde legte.

Die Klägerin hat einen restlichen Sachschaden von 15.188,07 DM nebst Zinsen eingeklagt und u.a. behauptet, ihr Ehemann habe der Firma R. die Quittung über 15.000,00 DM nur zum Schein ausgestellt; in Wirklichkeit habe sie für das Unfallfahrzeug lediglich 3.000,00 DM erhalten.

Das Landgericht hat zur Höhe des Fahrzeugschadens ein Gutachten des Sachverständigen … eingeholt, der zu einem Wiederbeschaffungswert von 31.100,00 DM und einem Restwert von 3.000,00 DM gelangt ist. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht der Klage in Höhe von 11.950,00 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen beider Parteien unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen die Beklagten zur Zahlung von lediglich 100,00 DM nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Klägerin, mit der sie einen restlichen Schaden von 12.000,00 DM nebst Zinsen, die Differenz zwischen dem quittierten Betrag von 15.000,00 DM und dem von ihr behaupteten Verkaufserlös von 3.000,00 DM, geltend macht.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht legt seiner Schadensberechnung einen Restwert des Unfallfahrzeugs von 15.000,00 DM zugrunde. Es meint, ein den Schätzwert übersteigender Verkaufserlös sei jedenfalls dann auf den Schaden anzurechnen, wenn der Mehrerlös nicht auf besonderen Anstrengungen des Geschädigten beruhe. Denn in solchem Fall spiegele sich in dem Erlös der Restwert des Unfallfahrzeugs wider. Mit der Anrechnung werde zudem dem Grundsatz Rechnung getragen, daß der Geschädigte an dem Schadensfall nicht verdienen dürfe. So sei es auch im Streitfall. Die Klägerin habe keine besonderen Anstrengungen zur möglichst günstigen Verwertung ihres Unfallwagens unternommen; die Firma R. habe vielmehr von sich aus Verbindung mit der Klägerin aufgenommen. Auf die Restwert-Schätzungen der Sachverständigen von nur 3.000,00 DM könne sich die Klägerin nicht berufen, da der von ihr erzielte Verkaufserlös eine zuverlässigere Ermittlung des Restwertes ermögliche als die mit Unsicherheitsfaktoren belasteten Angaben der Sachverständigen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe auch fest, daß die Klägerin tatsächlich 15.000,00 DM von der Firma … erhalten habe. Unter Berücksichtigung dieses Betrages verbleibe ihr angesichts der von der Zweitbeklagten bereits geleisteten Zahlung nur noch ein Schadensersatzanspruch von 100,00 DM nebst Zinsen.

II.

Die Schadensberechnung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin kann über den ihr bereits zuerkannten Betrag hinaus von den Beklagten keine weitere Zahlung verlangen.

1. Für die Entscheidung ohne Bedeutung ist die Rüge der Revision, die Klägerin könne auch nach der Veräußerung ihres beschädigten Fahrzeugs von den Beklagten nicht nur, wie das Berufungsgericht meine, Ersatz ihres Wertinteresses nach § 251 BGB, sondern gemäß § 249 Satz 2 BGB die fiktiven Reparaturkosten als den für die (Wieder-)Herstellung des früheren Zustandes erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Denn die Klägerin muß sich auch dann, wenn ihr eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis nicht schon wegen der Unwirtschaftlichkeit dieser Herstellung im Ansatz verwehrt ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), bei der Geltendmachung der Kosten für die hier gar nicht beabsichtigte Reparatur ihres Fahrzeugs jedenfalls in den Grenzen halten, die durch eine Abrechnung nach den Wiederbeschaffungskosten gezogen werden (BGHZ 66, 239, 247; Senatsurteile vom 5. März 1985 – VI ZR 204/83 – VersR 1985, 593, 594 f und vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Hiernach besteht der zur ersetzende Schaden in solchem Fall nur in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs (Senatsurteile vom 5. März 1985 und vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 = jeweils aaO). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den bei der Schadensbemessung zu berücksichtigenden Restwert des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeugs der Klägerin auf 15.000,00 DM bemessen.

a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin von der Firma R. für ihr Fahrzeug tatsächlich 15.000,00 DM erhalten habe. Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe dabei zum Nachteil der Klägerin die Darlegungs- und Beweislast verkannt, geht dies schon deshalb fehl, weil das Berufungsgericht keine Entscheidung nach der Beweislast getroffen, sondern den Erhalt der 15.000,00 DM durch die Klägerin festgestellt hat. Dabei hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision weiter rügt, der vom Ehemann der Klägerin ausgestellten Quittung rechtsfehlerhaft die Bedeutung eines Urkundenbeweises dahin beigemessen, daß sie auch im Verhältnis der Parteien zueinander die Vermutung der Richtigkeit begründe (s. dazu BGHZ 109, 240, 244 f) [BGH 29.11.1989 – VIII ZR 228/88]. Denn das Berufungsgericht hat nicht auf eine solche Vermutung abgestellt, sondern die Erteilung der Quittung zusammen mit den erhobenen Zeugenbeweisen in eine umfassende Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO einbezogen, wogegen keine rechtlichen Bedenken zu erheben sind.

b) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht den Verkaufserlös der Klägerin von 15.000,00 DM in vollem Umfang auf den Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs von 31.100,00 DM angerechnet.

aa) Zwar ist der Revision dahin zu folgen, daß ein überdurchschnittlicher Erlös („Übererlös“), den der Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, etwa durch besonders günstige Inzahlunggabe beim Erwerb eines Neuwagens, dem Schädiger nicht gutzubringen ist (Senatsurteil vom 5. März 1985 = aaO). Richtig ist auch, daß es den Schädiger grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem Restwert verfährt (BGHZ 66, 239, 246). Dies alles ändert jedoch nichts daran, sondern setzt vielmehr geradezu voraus, daß zunächst einmal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwertes seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist.

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei einer Sachbeschädigung, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 66, 239, 245, 248 f; Senatsurteile vom 20. Juni 1972 – VI ZR 61/71 -VersR 1972, 1024, 1025 und vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 314/90 = aaO). Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Hat er z.B. das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf einen höheren Restwert-Erlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch ihn eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwerte-Aufkäufer, zu erzielen wäre. Anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Satz 2 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die den Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach einer Schadensbeseitigung in Eigenregie des Geschädigten bemißt und deshalb auf seine Möglichkeiten zur Schadensbehebung abstellt (vgl. Gerhardt DAR 1991, 373, 375).

cc) Hat der Geschädigte, wie im Streitfall die Klägerin, das Gutachten eines Sachverständigen über den Restwert des Unfallfahrzeugs eingeholt, so bildet aus denselben Erwägungen, die auch für die Abrechnung der Reparaturkosten auf der Basis eines Sachverständigengutachtens gelten (s. dazu Senatsurteil vom 20. Juni 1989 – VI ZR 334/88 – VersR 1989, 1056, 1057), der in dem Gutachten ausgewiesene Wert in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung auch des Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall kein Vermögensnachteil entstanden ist. Der Geschädigte kann deshalb seiner Schadensberechnung grundsätzlich den in solcher Weise ermittelten Restwertbetrag zugrunde legen. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte, was zur Beweislast des Schädigers steht, für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht „verdienen“ soll (Senatsurteil vom 20. Juni 1989 = aaO), kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten. So liegen die Dinge im Streitfall.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte sich die Firma … , die das Fahrzeug anschließend zu einem höheren Preis weiterveräußert hat, von sich aus mit der Klägerin in Verbindung gesetzt und ihr Interesse an dem Unfallwagen bekundet; nicht etwa war der Klägerin dieses Unternehmen als ein besonders hohe Kaufpreise zahlender Restwerte-Aufkäufer von den Beklagten benannt oder gar aufgenötigt worden. Da sich die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu der Firma … in dem Verkauf des Unfallwagens erschöpften, die Klägerin also das Fahrzeug diesem Unternehmen nicht etwa bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben hat, fehlt es auch an Umständen, die aus einer solchen Situation heraus für überobligationsmäßige Anstrengungen der Klägerin sprechen könnten. Deshalb hat das Berufungsgericht die von der Klägerin vereinnahmten 15.000,00 DM hier mit Recht bei der Berechnung des Schadens der Klägerin abgesetzt.

Dr. Steffen                                              Dr. Kullmann                                          Dr. Lepa
.                                   Bischoff                                                    Dr. Müller

Vorinstanzen:
OLG Köln, Entscheidung vom 25.03.1991
LG Köln

Dieser Beitrag wurde unter BGH-Urteile, Haftpflichtschaden, Restwert - Restwertbörse, Urteile, VERSICHERUNGEN >>>> abgelegt und mit , , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert