Das LG Leipzig mit einem Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung; 189 Tage als “Belohnung” für die zögerliche Regulierung der DBV Winterthur

Mit Entscheidung vom 09.01.2009 (07 O 1019/08) wurde die DBV Winterthur Versicherung durch das Landgericht Leipzig dazu verurteilt, der Geschädigten einen Nutzungsausfallschaden für 189 Tage á EUR 27,00 zu erstatten. Des weiteren wurden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – aufgrund gutachterlicher Feststellung durch die Rechtsanwaltskammer Sachsen – in Höhe einer 1,7-Geschäftsgebühr  zugesprochen. EUR 5.103,00 Nutzungsausfall gegenüber einem Fahrzeugschaden von EUR 2.000,00 ist eine wahrhaft hervorragende Quote. Und wieder eine Regulierungsleistung, für die sich die Versichertengemeinschaft recht herzlich bedankt.

Aus den Gründen:

ENDURTEIL:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.779,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.04.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 541,09 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2008 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 7 %, die Beklagte 93 %.

3.) Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 5.157,- €

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall.

Am 10.08.2007 wurde der im Eigentum der Klägerin stehende, von einer Bekannten der Klägerin geführte PKW Mazda 323 F durch einen Auffahrunfall beschädigt, den der Fahrzeugführer … mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldete. Das Fahrzeug der Klägerin erlitt Totalschaden. Nach dem von der Klägerin eingeholten vorgerichtlichen  Sachverständigengutachten  vom  22.08.2007  beliefen sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 3.734,22 € brutto gegenüber einem Wiederbeschaffungswert von 2.800,- €, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges auf 800,- €, die voraussichtliche Wiederbeschaffungsdauer auf 12 Tage und die tägliche Nutzungsausfallentschädigung auf 29,- €. Die Alleinhaftung der Beklagten aus dem Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte leistete zunächst keine Zahlungen an die Klägerin. Am 12.11.2007 teilte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit, dass sie wirtschaftlich nicht in der Lage sei, ein Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren. Die Beklagte verlangte weitergehende Informationen zum Unfall. Die Klägerin kam dem mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2007 nach und verlangte zugleich Nutzungsentschädigung für bislang 100 Tage. Auch eine telefonische Nachfrage des klägerischen Prozessbevollmächtigten am 12.12.2007 führte zunächst nicht zu einer Regulierung. Nach mehreren weiteren Nachfragen erstattete die Beklagte am 25.01.2008 den Sachschaden und zahlte Nutzungsausfall für 10 Tage zu je 27,- €. Am 14.02.2008 ließ die Klägerin ein anderes Fahrzeug auf sich zu. Mit Anwaltsschreiben vom 03.03.2008 verlangte die Klägerin Nutzungsausfall für 189 Tage zu je 29,- € sowie die Nebenkosten der Zulassung, abzüglich der geleisteten Teilzahlung damit insgesamt 5.282,90 €.  Die Beklagte zahlte hierauf 125,90 €, und zwar die vollen Kosten der Zulassung von 71,90 € sowie Nutzungsausfall für weitere 2 Tage zu je 27,- €. Mit Anwaltsschreiben vom 12.03.2008 stellte der klägerische Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.877,98 € unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,7 in Rechnung. Die Beklagte zahlte hierauf einen Betrag von 316,18 €. Die von der Beklagten nicht gezahlten Restbeträge sind nunmehr Gegenstand der Klage.

Die Klägerin behauptet, ihr PKW sei nach dem Unfall nicht mehr nutzungsfähig gewesen. Eine Ersatzbeschaffung sei ihr erst durch einen später gewährten Zuschuss ihrer Großmutter möglich geworden. Sie meint, die Beklagte habe ihr auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von insgesamt 747,80 € sowie weiteren 89,97 € zu ersetzen. Die den Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegten Geschäftsgebühren von 1,7 bzw. 1,8 seien zutreffend bemessen. Sofern nicht von zwei, sondern nur von einer Angelegenheit auszugehen sei, bestehe jedenfalls ein Anspruch auf Zahlung weiterer 669,38 €, da für die Anwendung der Geschäftsgebühr von 1,8 dann ein Gegenstandswert von 8.034,98 € maßgeblich sei.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.157,-€ zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 747,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen,

2.) die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 89,97 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozent punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an Rechtsanwalt …  auf dessen Konto bei der Deutschen Kreditbank AG, BLZ … , Konto … zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Klägerin sei jedenfalls durch Inanspruchnahme eines Kredits in der Lage und verpflichtet gewesen, die Wiederbeschaffungskosten vorzufinanzieren. Auf eine eventuelle Dringlichkeit habe sie die Beklagte auch nicht hingewiesen, so dass von einem Nutzungswillen nicht auszugehen sei. Eine Abrechnung des Schadensfalles habe personell bedingt erst am 25.01.2008 erfolgen können. Angesichts des hohen Alters und der erheblichen Laufleistung des klägerischen Fahrzeuges habe sich die Höhe des Nutzungsausfalles nicht an der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch, sondern nach den fahrzeugspezifischen Vorhaltekosten zu bemessen. Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren seien überhöht; angemessen sei eine Geschäftsgebühr von allenfalls 1,3.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … und durch Einholung eines schriftlichen Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer Sachsen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 27.10.2008 (Bl. 88 ff. d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

I.

1.) Die Klägerin kann von der Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 249 BGB Ersatz der entgangenen Gebrauchsvorteile ihres unfallbeschädigten PKW für weitere 177 Tage verlangen.
Der Klägerin wurde durch die Beschädigung ihres Fahrzeuge die zuvor bestehende Nutzungsmöglichkeit entzogen, die Klägerin selbst hierdurch fühlbar beeinträchtigt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vorb. v. § 249, Rdnr. 20-22 m. w. N.). Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Bekundungen des sachverständigen Zeugen … , den das Gericht aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks für glaubwürdig hält, sowie aufgrund der Lichtbilder des Fahrzeuges davon überzeugt, dass das Fahrzeug der Klägerin nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher war und der Unfall daher tatsächlich zum vollständigen Wegfall der Nutzungsmöglichkeit geführt hat. Nach den plausiblen und nachvollziehbaren Bekundungen des Zeugen bestand die Gefahr, dass durch die Hecköffnung des PKW Fahrzeugabgase in den Innenraum eindringen konnten; ferner war die hintere Knautschzone vollständig verbraucht, so dass das Fahrzeug im Falle eines weiteren Heckaufpralls seinen Insassen keine passive Sicherheit mehr geboten hätte. Zudem standen Teile des hinteren Stoßfängers seitlich ab. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, dass der weitere Gebrauch des Fahrzeuges mit erheblichen Gesundheitsgefahren sowohl für die Nutzer des PKW als auch für unbeteiligte Dritte verbunden gewesen wäre. Dass die Klägerin den PKW erst im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung stillgelegt hat, hat die Klägerin selbst im Rahmen ihrer Anhörung plausibel und glaubhaft damit erklärt, dass sie das Fahrzeug mangels anderer Gelegenheiten im öffentlichen Verkehrsraum habe abstellen müssen.

Die Klägerin hatte auch den notwendigen Nutzungswillen. Dieser ist bezüglich des Halters eines unfallbeschädigten PKW grundsätzlich zu vermuten. Die Klägerin hat glaubhaft und plausibel dargetan, dass sie sich bis zur Ersatzbeschaffung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Fahrrad fortbewegt hat. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Beklagten ist ohne weiteres davon auszugehen, dass jedenfalls der größere Teil dieser Fahrten mit dem PKW erledigt worden wäre, wenn dieser noch nutzbar gewesen wäre. Dass die Klägerin ihren PKW im Unfallzeitpunkt einer Bekannten überlassen hatte, schließt den Nutzungswillen nicht aus. Die Beklagte hat weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Klägerin das Fahrzeug dauerhaft einer anderen Person überlassen und damit selbst kein eigenes Interesse an seiner Nutzung mehr gehabt hätte.

Ein Mitverschulden an der Schadensentstehung im Sinne von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, im Interesse der Beklagten die Schadensbeseitigung bzw. Ersatzbeschaffung durch eigene Mittel vorzufinanzieren. Grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. BGH VersR88, 1178). Eine Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung besteht nur ganz ausnahmsweise, nämlich allenfalls dann, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird, wobei die primäre Darlegungslast für eine solche Möglichkeit bei dem Schädiger liegt (BGH NJW-RR 06, 394, 397). Die Beklagte hat diese Darlegungslast bereits nicht erfüllt. Sie ist insbesondere dem substantiierten Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten, wonach diese im Unfallzeitpunkt über ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 937,45 € und über keine Ersparnisse verfügte.  Die Aufnahme eines Kredits zur Vorfinanzierung eines Unfallschadens von ca. 2.800,- € ist unter diesen Umständen dem Geschädigten nicht zuzumuten. Es ist allgemein bekannt, dass Geringverdienern, die keine banküblichen Sicherheiten für die Rückzahlung eines Kredits aufweisen, entsprechende Konsumentenkredite im allgemeinen nur zu exorbitanten, die Wuchergrenze gerade noch unterschreitenden Zinssätzen und regelmäßig unter Aufdrängung einer den Kredit zusätzlich massiv verteuernden Restschuldversicherung bewilligt werden. Dass die Klägerin über andere Möglichkeiten zur Vorfinanzierung verfügt hätte, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargetan. Sie hat insbesondere nicht bestritten, dass die Klägerin erst im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung und nach Aufnahme einer Vollbeschäftigung einen Zuschuss ihrer Großmutter zur Bezahlung des Ersatzfahrzeuges erhalten hatte.

2.) Die Klägerin kann für den genannten Zeitraum aber keinen Tagessatz von 29,- €, sondern lediglich einen solchen von 27,- € beanspruchen. Zwar ist der Wert der täglichen Nutzung eines PKW Mazda 323 nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch, an der sich die Praxis allgemein orientiert (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, Rdnr. 23 a m. w. N.), grundsätzlich mit 29,- € zu bemessen. Die Tabelle geht aber von neuwertigen Fahrzeugen aus. Der Nutzungswert von Fahrzeugen, die älter als fünf bzw. zehn Jahre sind, soll nach den Verfassern der Tabelle durch Herabstufung um eine bzw. zwei Gruppen zu ermitteln sein; die gerichtliche Praxis folgt dem weitgehend und orientiert sich erst bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre sind, an den fahrzeugspezifischen Vorhaltekosten (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO; BGH NJW 05, 277). Das Fahrzeug der Klägerin war im Unfallzeitpunkt etwa 10 1/2 Jahre alt und wies eine Laufleistung von ca. 164 TKM auf. Unter diesen Umständen hält es das Gericht mit der dargestellten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur für sachgerecht, den Nutzungswert des Fahrzeuges mit dem niedrigsten Satz der Gruppe A der Tabelle, also mit 27,- € täglich, zu bemessen.

3.)  Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gem. §§ 280, 286 BGB nur in Höhe einer 1,7-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 7.656,98 € (2.877,98 € + 4.779,- €), also in Höhe von 700,40 € netto, verlangen. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich bei den vorgerichtlichen Tätigkeiten ihres Prozessbevollmächtigten nur um eine einzige Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Mehrere Aufträge oder eine erkennbare zeitliche oder fachliche Zäsur (vgl. BGH NJW 95, 1431) liegen nicht vor. Insbesondere führt nicht die vorgerichtiiche Zahlung der Beklagten dazu, dass die Angelegenheit in gebührenrechtlicher Hinsicht in zwei selbständige Teile aufgespalten worden wäre.  Durch die vorgerichtliche Geltendmachung einer 1,7-Geschäftsgebühr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das ihm durch § 315 Abs. 1 BGB zustehende Ermessen wirksam ausgeübt. Die damit getroffene Bestimmung ist gem. § 315 Abs. 3 S. 1 BGB verbindlich, da sie der Billigkeit entspricht. Das Gericht folgt insoweit in vollem Umfang den Erwägungen in dem Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Sachsen, wonach unter Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs. 1   RVG  die  Angelegenheit jedenfalls  die  Bemessung  einer   1,5-Geschäftsgebühr rechtfertigt, so dass der Ansatz einer 1,7-Gebühr keine  unbillige Überschreitung  des dem  Prozessbevollmächtigten eingeräumten  Ermessens darstellt.  Entgegen der Auffassung  der Beklagten kann nicht allein aufgrund des  Einkommens der Klägerin im Zeitpunkt der Auftragserteilung von unterdurchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen ausgegangen werden. Vielmehr ist, worauf das Gebührengutachten zu Recht hinweist, insoweit auf den Zeitpunkt während des Auftragsverhältnisses abzustellen, in dem die wirtschaftlichen Verhältnisse am besten sind (vgl. Gerold/Madert, RVG, 18. Aufl., § 14 Rdnr. 18). Unstreitig haben sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung durch die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung so verbessert, dass ihr die Anschaffung eines neuwertigeren PKW möglich geworden ist. Von unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen kann schon deshalb nicht ausgegangen werden. Insoweit kann offenbleiben, ob ein monatliches Nettoeinkommen von knapp 1.000,- € bei einem jungen Alleinstehenden wie der Klägerin im Verhältnis zu den in den neuen Bundesländern üblicherweise erzielten Einkommen überhaupt als unterdurchschnittlich   anzusehen wäre.

Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer und bei Anrechnung der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagten ergibt sich somit eine restliche Forderung der Klägerin von 541,09 €.
Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Dabei legt das Gericht den Klageantrag der Klägerin dahin aus, dass Zinsen auch auf die Nebenforderungen erst ab Rechtshängigkeit begehrt wurden.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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25 Antworten zu Das LG Leipzig mit einem Urteil zur Nutzungsausfallentschädigung; 189 Tage als “Belohnung” für die zögerliche Regulierung der DBV Winterthur

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    mit dem obigen Urteil des LG Leipzig ist ein äußerst interessantes Urteil eingestellt worden, das man mit der Überschrift versehen kann: Schadenskürzungen und -verzögerungen zahlen sich für die Versicherung nicht aus!

    Zutreffend haben die Richter am LG Leipzig der Klägerin die hohe Nutzungsausfallentschädigung zugesprochen. Dabei bestechen auch die Gründe. Wer nicht zahlen will, obwohl er dazu verpflichtet ist, muß eben bluten. So einfach kann Rechtsprechung sein, zumal der Vortrag der Klägerin auch durch sachverständige Zeugen bestätigt wurde.

    Nicht teilen kann ich die Rechtsansicht des Gerichtes hinsichtlich der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung. Der Tagessatz beträgt bei dem verunfallten Pkw 29,– Euro, was unstrittig ist. Nun meinen die Richter, wegen des hohen Alters des Pkw den Tagessatz herabsetzen zu müssen. Diese Ansicht ist m.E. falsch. Der Nutzungswert eines alten Fahrzeuges ist der gleiche wie bei einem neueren Fahrzeug. Beide nutze ich z.B. für die täglichen Fahrten zur Arbeit und zurück, für Fahrten zum Einkaufen, für Freizeit etc. Warum soll da ein Unterschied bestehen? Wenn ich mit dem Taxi fahre, muß ich bei einer Fahrt mit einem fabrikneuen Wagen den gleichen Tarif zahlen wie bei einem fünf Jahre alten Taxi. Ich halte daher die Herabstufung der Tagessätze nach der Tabelle Sanden-Danner-Küppersbusch für falsch. Teilweise wird sogar bei 10 Jahre und älteren Fahrzeugen nur noch auf die Vorhaltekosten verwiesen.

    Zutreffend finde ich dann allerdings wieder die Begründung zu den Anwaltsgebühren. Immerhin sind die Gebühren in Höhe von 1.5 nach Ziff. 2300 VV RVG von der Rechtsanwaltskammer Sachsen bei der umfangreichen Anwaltsakte als gerechtfertigt angesehen worden und von dem Gericht die geltend gemachte 1.7 Gebühr als noch angemessen angesehen worden. Ich meine sogar, dass in diesem Fall, bei permanenter Regulierungsverweigerung, auch die Höchsgebühr gerechtfertigt gewesen wäre. Das in diesem Fall zugrunde gelegte Regulierungsverhalten der Versicherung muß tatsächlich einmal abgestraft werden.

    Bedauerlich ist nur, daß der Versicherer diesen Urteilsbetrag, obwohl diese Verurteilung bitter und schmerzhaft ist, durch Kürzungen bei anderen Geschädigten, die sich in ihren Schadensfällen nicht so wehren wie die Klägerin dieses Rechtstreites, kompensieren. Deshalb meine Bitte, dieses Urteil auch weiteren juristischen Kreisen bekannt geben. Auch andere Gerichte müssen von diesem Urteil erfahren.

    Dem aktiven Schadensmanagement kann auf Geschädigtenseite nur begegnet werden, wenn auch den Gerichten, letztlich kommt es auf diese an, massenweise bekannt gegeben wird, wie die Versicherungen insgesamt regulieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    und einen schönen Adventssonnabend
    Euer Willi Wacker

  2. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    THEMA NUTZUNGSAUSFALLENTSCHÄDIGUNG:

    mit diesem urteil gibt das LG die richtung für den umgang mit zögerlichem regulierungsverhalten des versicheres vor.

    1. der geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, in vorleistung zu treten.

    „Eine Verpflichtung des Geschädigten zur Vorfinanzierung besteht nur ganz ausnahmsweise, nämlich allenfalls dann, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird, wobei die primäre Darlegungslast für eine solche Möglichkeit bei dem Schädiger liegt (BGH NJW-RR 06, 394, 397).“

    2. es ist dem geschädigten nicht zuzumuten, einen kredit aufzunehmen, dessen rückzahlung ihn über gebühr belastet:

    „Die Aufnahme eines Kredits zur Vorfinanzierung eines Unfallschadens von ca. 2.800,- € ist unter diesen Umständen dem Geschädigten nicht zuzumuten. Es ist allgemein bekannt, dass Geringverdienern, die keine banküblichen Sicherheiten für die Rückzahlung eines Kredits aufweisen, entsprechende Konsumentenkredite im allgemeinen nur zu exorbitanten, die Wuchergrenze gerade noch unterschreitenden Zinssätzen und regelmäßig unter Aufdrängung einer den Kredit zusätzlich massiv verteuernden Restschuldversicherung bewilligt werden. Dass die Klägerin über andere Möglichkeiten zur Vorfinanzierung verfügt hätte, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargetan.“

    in einem fast gleich gelagerten fall argumentiere ich dahingehend, dass es einem geschädigten, dessen nettogehalt +/- 50 EUR der pfändungsfreigrenze liegt, nicht zuzumuten ist, einen kredit aufzunehmen, den er aus dem nicht pfändbaren teil seines einkommens zurückzahlen müsste. die entscheidung des landgerichtes steht allerdings noch aus.

    3. der geschädigte trägt die primäre darlegungs- und beweislast dafür, dass er nicht vorfinanzieren kann. ist er dieser nachgekommen, muss der schädiger dem substantiiert entgegentreten:

    „Sie (die Beklagte) ist insbesondere dem substantiierten Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten, wonach diese im Unfallzeitpunkt über ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 937,45 € und über keine Ersparnisse verfügte.“

    4. der versicherer muss wissen, dass der geschädigte die ersatzbeschaffung / reparatur nicht vorfinanzieren kann, damit er die gelegenheit durch vorschusszahlungen den schaden gering zu halten (zahlungen unter dem vorbehalt der rückforderung o.ä.).

    THEMA GESCHÄFTSGEBÜHR:

    besonders interessant ist für uns anwälte die auffassung der rechtsanwaltskammer sachsen, die (gegen meine anfänglichen proteste) ein gutachten erstattet hatte. leider kommen die erwägungen der kammer im urteil etwas kurz.

    „Das Gericht folgt insoweit in vollem Umfang den Erwägungen in dem Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer Sachsen, wonach unter Zugrundelegung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG die Angelegenheit jedenfalls die Bemessung einer 1,5-Geschäftsgebühr rechtfertigt, so dass der Ansatz einer 1,7-Gebühr keine unbillige Überschreitung des dem Prozessbevollmächtigten eingeräumten Ermessens darstellt.“

    da die darlegungen m.e. von entscheidender bedeutung sind, möchte ich die auffassung der RAK sachsen, die in dem vom LG eingeholten gebührengutachten ausgeführt wird, kurz darlegen:

    – ein anwalt, der unter geltung der BRAGO mit der gegenseite besprechungen geführt hat, hatte insgesamt 15/10 verdient (7,5/10 GG und 7,5/10 besprechungsgebühr).

    – der RVG-gesetzgeber wollte erklärtermaßen keine gebührenreduzierung für die anwälte im vergleich zur BRAGO.

    – deshalb sei generell eine 1,5-fache GG angemessen, wenn der anwalt besprechungen führt, die über bloße sachstandsanfragen oder zahlungsaufforderungen hinausgehen.

    – unter berücksichtigung der toleranzgrenze von 20% ist damit die geltend gemachte 1,7-fache GG nicht zu beanstanden.

    das landgericht hat diese auffassung quasi abgesegnet, was wohl auch ein grund dafür war, dass die gegenseite keine berufung hat. mit diesem urteil lässt sich auf versichererseite allemal besser leben, als mit einem dieses bestätigenden entscheidung des OLG Dresden.

    hier hat offenbar die clearingstelle des GDV auf eine hinnahme des urteils schon allein deshalb hingewirkt, weil eine denkbare auseinandersetzung des OLG mit den argumenten gerade zur geschäftsgebühr wohl weitreichende folgen hätte.

    ich wünsche ein schönes wochenende.

    alexander uterwedde

  3. Andreas sagt:

    Zum Nutzungsausfall ist anzumerken, dass meiner Meinung nach (unabhängig von der Höhe) der Sachverständige eigentlich gar keine Angabe dazu in seinem Gutachten zu machen hat.

    Die Höhe des NA ist m.M. nach eine Rechtsfrage. Was passiert, sieht man jetzt. Der Geschädigte verlässt sich auf diese Angaben und verliert teilweise.

    Grüße

    Andreas

  4. Hunter sagt:

    Falscher Wert im Gutachten = falsches Gutachten ?

    Hat der Geschädigte dann nicht einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Sachverständigen bezüglich der anteiligen Verfahrenskosten ?

    So schnell kann man nämlich in der Sch… sitzen, wenn man ein besonders guter SV sein will.

    Die Höhe des jeweiligen Tagessatzes hat nichts im Gutachten zu suchen, da eine Rechtsfrage unter Beachtung des jeweiligen Einzelfalles. Auch wenn die eine oder andere SV-Organisation die Nennung des Tagessatzes für erforderlich hält.

    Oder haftet hier möglicherweise sogar die SV-Organisation ?

    Was, wenn der Richter, analog der Mietwagen Rechtsprechung, auf die Idee kommt, anstatt SDK irgend eine andere Liste, Berechnungsart usw. als Schätzgrundlage zu verwenden ?

    Wäre nicht verwunderlich. Denn die Vormachtstellung dieser Liste und vor allem durch wen und wie die Beträge heutzutage zustande kommen, wäre Grund genug, hier etwas Neues und objektives auf den Markt zu bringen?

    Im Angesicht der Monopolstellung und der Unverhältnismäßigkeit des derzeitigen Entschädigungsbetrages zu den Mietwagenkosten ist die Zeit schon lange reif für etwas Reformation und „Konkurrenz“ bei der Nutzungsausfallentschädigung.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    auch ich bin der Ansicht, dass der Tagessatz der Nutzungsausfallentschädigung nicht in das Schadensgutachten gehört. Es handelt sich in der Tat, wie der Fall des LG Leipzig zeigt, um eine Rechtsfrage. Deshalb ist die Bestimmung der Nutzungsausfallentschädigung, die in der Regel nach der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch (Beilage NJW-Heft 1, 2009) vorgenommen wird, nicht von dem Sachverständigen in das Gutachten aufzunehmen (vgl. auch: Wortmann DS 2009, 253, 259). Lediglich bei Sonder- oder sog. Exotenfahrzeugen sollte der Sachverständige die Gruppenzugehörigkeit bzw. den Tagessatz angeben.
    Mit freundlichen Grüßen
    und noch einen schönen Adventssonntag
    Dein Willi Wacker

  6. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    P.S. ZU MEINEM OBIGEN BEITRAG: WER DAS URTEIL HABEN MÖCHTE, KANN SICH GERN BEI MIR MELDEN.

    @ willi wacker:

    ich bin ihrer meinung und deshalb hatte ich auch den ausgangswert nach der tabelle eingeklagt. ich gebe zu, dass auch die überlegung mit einen tagessatz von 29 eur zum landgericht klagen zu können, auch eine rolle gespielt hat.

    tatsache ist aber auch, dass die instanzgerichte die von BGH abgesegnete kürzung nach 5/10 jahren ohne die von ihnen augezeigten dogmatischen schwierigen übernehmen.

    @ Andreas:

    es ist für anwälte durchaus hilfreich zu erfahren, in welche gruppe das fahrzeug unabhängig von seinem alter eingeordnet wird. schließlich habe ich keine aktuelle schwacke-liste im regal stehen und die beilage zu diversen zeitschriften geben meist nur die gängigen modelle her. ich plädiere daher dafür, dass der SV unter ausdrücklicher nennung der herangezogenen tabelle den wert angibt, den ein neufahrzeug bringen würde. der anwalt kann dann entscheiden, ob er die vom BGH vorgenomme abstufung vornimmt oder versucht, ein instanzgericht davon zu überzeugen, dass es hierfür eigentlich keine dogmatische begründung gibt.

  7. Andreas sagt:

    Hallo Herr Uterwedde,

    wenn ein Anwalt die NA-Gruppe wissen will, bekommt er diese von uns im Anschreiben zum GA und kann dann entscheiden, was er macht.

    Wenn ich aber die Gruppe B im GA angebe und der Geschädigte schaut im Internet nach, weshalb nur der Betrag der Gruppe A geltend gemacht wird, haben wir schon das erste Problem.

    Wenn ich Gruppe B angebe und das Fahrzeug ist älter als 5 Jahre, aber hat fast Neuwagenzustand, sodass von der gängigen Praxis abgewichen werden sollte und tatsächlich auf Gruppe B zu Grunde zu legen ist, dann bringt die reine Angabe im Gutachten nichts.

    Ich halte es für praktikabler die NA-Gruppe dem Anwalt im Anschreiben mitzuteilen und auf bestimmte Besonderheiten hinzuweisen.

    Grüße

    Andreas

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    ich halte es für zulässig, im Anschreiben des Sachverständigen an den RA des Geschädigten den Tagessatz bzw. die Gruppe des Unfallfahrzeuges mitzuteilen. Keineswegs sollte der Tagessatz, wie in dem obigen Rechtsstreit geschehen, im Gutachten aufgeführt werden. Dort hat er nichts zu suchen, mit Ausnahme der Sonderfahrzeuge oder sog. Exoten (vgl. Wortmann DS 2009, a.a.O.).

    Hallo Herr Kollege Uterwedde,
    die Beilage der Nutzungsausfalltabelle wird als kostenlose Zugabe zur NJW bzw. zur NVZ mitgeliefert. Es gehört daher zum Handwerkszeug des RA. Sollte ein spezielles Fahrzeug dort nichtaufgeführt sein, kann immer noch der Sachverständige angerufen werden, der das Schadensgutachten erstellt hat. Dieser kann aus der gängigen Tabelle den entsprechenden Tagessatz bzw. Gruppe angeben. Eine Angabe im Gutachten erscheint mir bedenklich, obwohl die Angabe möglicherweise die Arbeit des RA erleichtert.
    Mit freundlichen Grüßen und noch einen schönen Adventsabend
    Euer Willi Wacker

  9. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ willi wacker: ja ich weiß, aber diese liste ist ja meines wissens nur ein auszug. es ist schon oft vorgekommen, dass ich gerade ältere fahrzeug dort nicht gefunden habe.

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde,
    in den Fällen, dass es sich um ein älteres Fahrzeug handelt, oder Sonderfahrzeuge, die nicht in der Liste stehen, oder gar Exoten, die ebenfalls in der Beilage nicht abgedruckt sind, rufe ich den Sachverständigen an, der das Schadensgutachten erstellt hat.
    Mit freundl. koll. Grüßen
    Ihr Willi Wacker

  11. joachim otting sagt:

    Hier werden zwei Fragenkreise vermischt:

    – Die Zuordnung des Fahrzeugs zu der NA-Gruppe ist keine rechtliche Frage. Sie ist durchaus Sache des SV.

    – Ob der Schädiger Nutzungsausfallentschädigung analog der Basisgruppe schuldet, oder ob Anpassungen vorzunehmen sind, ist Sache des Geschädigten oder seines Rechtsanwaltes

    Neben dieser Frage treibt RA Utterwede offenbar und in verständlicher Weise ein Servicegedanke um: Wenn der SV aus seinem Systemen heraus die Basiszuordnung erledigt, spart der Anwalt unnötige manuelle Arbeit.

    Weil der SV mit Systemen arbeitet, spricht m.E. einiges dafür, dass er so oder ähnlich im Gutachten oder im Begleitschreiben ausführt:

    „Die Nutzungsausfallentschädigungsgruppe, in die das Fahrzeug grundsätzlich einzustufen ist, ist xy = xy EURO kalendertäglich.

    Aus schadenrechtlicher Sicht kann es zu Abweichungen kommen.“

    Damit hat der Anwalt seine Erleichterung, die rechtliche Frage bleibt offen, und unerklärbare Enttäuschungen beim Geschädigten werden auch vermieden.

  12. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Otting,
    mit Ihrem Textvorschlag gehe ich einig. Nicht einverstanden war ich damit, wenn im Gutachten steht:“… Die Nutzungsausfallentschädigung beträgt xy Euro/Tag“, wie dies in Gutachten häufig zu lesen ist. Denn dann geht der Sachverständige über seinen Tätigkeitskreis hinaus.
    Mit freundl. koll. grüßen
    Ihr Willi Wacker

  13. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    „Die Zuordnung des Fahrzeugs zu der NA-Gruppe ist keine rechtliche Frage. Sie ist durchaus Sache des SV.“

    Also die „Nebenkosten“ sind nun auch Sache der SV?
    Denn Nutzungsausfall gehört doch zu Gruppe der „Nebenkosten“, wie z.B. die Unkostenpauschale, An-und Abmeldekosten, Haushaltsführungsschaden usw.

    Normalerweise dient ein SV-Gutachten doch dazu, den Schaden am Fahrzeug festzustellen. Die Wertminderung ist hierbei ein Teil des Fahrzeugschadens, obwohl es auch hierzu Urteile gibt, in denen die Wertminderung durch das Gericht in den Bereich der Rechtsfragen transformiert wurde.

    Die Reparaturdauer ist eine Aussage, die ein technischer SV tätigen kann. Hier endet jedoch die Aufgabe des technischen Sachverständigen.

    Welche Liste an welchem Gericht, welcher Tagessatz oder ob und in welcher Höhe ein Abzug wie auch immer angewendet werden kann/muss, ist Sache der Juristen.

    Natürlich ist es bequem, wenn der SV die Schadensspeise vorgekaut reicht. Ist vielleicht bekömmlich, aber richtig ist es deshalb noch lange nicht.

    Vor allem begibt sich der Sachverständige mit dezidierten Aussagen zum Nutzungsausfall in seinem Gutachten auf sehr dünnes Eis. Warum also Probleme schaffen oder in Gefahr begeben, wenn man nicht muss?

  14. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    ich muss Herrn Joachim Otting allerdings beipflichten. Die Festlegung des Unfallfahrzeuges in eine Nutzungsausfallgruppe ist Sache des SV. Dieser kann z.B. angeben, dass der verunfallte Pkw Lexus mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Lexus LS 600 h L Wellness Limo 4türig mit 290 kw ist. Das Fahrzeug unterliegt der Gruppe L der Tabelle Sanden-Danner-Küppersbusch. Diese vorganannten technischen Details kann i.d.R. der SV angeben. Teilweise sind obige Daten für den Anwalt auch nicht aus der Zulassungsbescheinigung zu ersehen. Die Frage, mit welchem Tagessatz das Unfallfahrzeug einzugliedern ist, ist Rechtsfrage. Ist z.B. eine Einstufung in die Gruppen K oder J vorzunehmen?
    Es handelt sich um Unfallfolgekosten, nicht Nebenkosten, wie unfallbedingte Pauschale für Unannehmlichkeiten aus Anlass des Unfallereignisses.
    SV sollten bei ihren Leisten bleiben. Die rechtliche Einordnung ist Rechtsfrage und damit keine technische Frage.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi Wacker

  15. Hunter sagt:

    Der Sachverständige muss demnach eine Eingruppierung der Schwacke-Liste nach Sanden/Danner/Küppersbusch vornehmen?

    Wo steht das?

    Womöglich mit der gleichen Begründung, wie manche Versicherer (und auch einige Gerichte) meinen, dass die Höhe des SV-Honorar nach irgendeiner BVSK-Tabelle zu berechnen/überprüfen sei?

    Wer sagt, dass eine einzige Tabelle am Markt die richtige ist, auch wenn die Tabelle S/D/K momentan eine (gefährliche) Monopolstellung einnimmt ?

    Ob hier (noch) objektive Werte zustande kommen und ob es sich hierbei um einen adäquaten Schadenersatz handelt, scheint niemanden mehr zu interessieren? Zur Objektivität gibt es doch erhebliche Zweifel, wenn der letztgenannte Autor noch bei dieser Tabelle mitwirken sollte.

    S/D/K sagt ….. bla,bla…

    Erinnert (mal wieder) an die 70%-Regelung

    Der Verkehrsgerichtstag sagt ….. bla,bla…

    Und alle traben mit…….

    Mit einem Betrag von EUR 29,00 Nutzungsausfall bei effektiven Mietwagenkosten von vielleicht 70 oder 80 Euro dürfte es sich wohl kaum um einen ordnungsgemäßen Schadenersatz handeln.

    Und bei älteren Fahrzeugen dann noch eine weitere Herabgruppierung um 1 oder 2 Klassen?

    Gehts noch?

    Insbesondere wenn man die Eingruppierung älterer Fahrzeuge mit neueren vergleicht.
    Ältere Fahrzeuge werden oft bereits mit einer niedrigeren Gruppe ausgegeben.

    Beispiel:

    VW Golf, 2-türig

    Golf III 1.4 Comfortline = Gruppe B
    Golf IV 1.4 Comfortline = Gruppe C
    Golf V 1.4 Comfortline = Gruppe D

    Zum Thema „Herabstufung“ sollte man übrigens noch einmal bei Schwacke nachlesen.
    Schwacke zitiert beispielhaft einige Gerichte, die Abzüge vornehmen und spricht dann von der „überwiegenden Rechtsprechung“.

    Zur Problematik selbst hält man sich dann eher ein wenig „wachsweich“ bedeckt.
    Könnte ja vielleicht einer auf die Idee kommen und die Liste etwas eingehender studieren (siehe Golf-Beispiel) ?

    Zitat:

    „Eine rechnerische Grundlage für eine vom Grundsatz abweichende Einstufung älterer Kfz exisiert bislang nicht. Zu berücksichtigen ist zumindest die Altersabschreibung, da für die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung – über die Vorhaltekosten – auch der Neupreis des Kfz maßgeblich ist.“

    Will heißen:

    Eigentlich ist man nicht unbedingt der Meinung, dass (weitere) Abzüge vorgenommen werden sollen – aber mit ein paar Winkelzügen möglicherweise doch?!

    Als Richter würde ich diese Liste schnellstens über Bord werfen und den Nutzungsausfallschaden künftig ohne zweifelhafte Listen schätzen (§ 287 ZPO).

    Und nicht zuletzt auch aus den genannten Gründen ist es falsch, eine Eingruppierung des Fahrzeuges durch den technischen Sachverständigen, unter Bezugnahme auf diese Liste, vorzunehmen.

  16. joachim otting sagt:

    Weil der Nutzungsausfallschaden bei privat genutzten oder bei nicht unmittelbar zum Ertrag beitragenden gewerblich genutzten Autos nicht berechnet werden kann, wird er nach § 287 ZPO geschätzt.

    Als Schätzgrundlage hat sich allenthalben die Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch durchgesetzt.

    Das kann man beklagen, beweinen, bekämpfen. Wenn man seinem Kunden/Mandanten aber nicht Steine statt Brot geben möchte, spricht einiges dafür, die Tabelle zu akzeptieren.

    Hinsichtlich der Herabstufung wegen Alters hilft bei der Rechtsfindung ein Blick in die BGH-Rechtsprechung, die zu akzeptieren wir stets von den Assekuranzen verlangen:

    BGH Urt. v. 23.11.04, VI ZR 357/03 (16 J.)
    BGH Urt. v. 25.1.05, VI ZR 112/04 (9 ½ J.)

    Und letzter Versuch:

    Das Auto nach seinen Daten einer Gruppe zuzuordnen, ist eine Sache im tatsächlichen Bereich, die Rechtsfolgen daraus sind eine andere Sache.

    Wenn man das getrennt betrachtet und nicht zum Eintopf verrührt, liegt die Aufgabenverteilung eigentlich auf der Hand.

  17. virus sagt:

    @ Hunter: Als Richter würde ich diese Liste schnellstens über Bord werfen und den Nutzungsausfallschaden künftig ohne zweifelhafte Listen schätzen (§ 287 ZPO).

    Hunter, unbedingt – insbesondere nachdem man als Richter/in Kenntnis davon hat, wem Herr Dr. Küppersbusch vorzugsweise den Steigbügel hält.

    Das Geschäftsfeld von Bach, Langheid & Dallmayr

    „….. die größte deutsche Spezialsozietät für Versicherungs- und Haftungsrecht. Bereits seit 1911 arbeiten wir auf diesem Fachgebiet. Heute sind mehr als 85 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beratend und forensisch nahezu ausschließlich im Auftrag von Versicherungsunternehmen und Finanzdienstleistern tätig.

    Über 70% der großen deutschen Versicherungsunternehmen sowie zahlreiche ausländische Versicherer beauftragen uns mit Prozessführung und Beratung.“

    Und wer steht an 4. Stelle auf der Anwaltsliste der Versicherungskanzlei ?

    http://www.bld.de/Muenchen.1544.0.html

    http://www.bld.de/index.php?id=847

  18. Hunter sagt:

    @ Joachim Otting

    „Hinsichtlich der Herabstufung wegen Alters hilft bei der Rechtsfindung ein Blick in die BGH-Rechtsprechung, die zu akzeptieren wir stets von den Assekuranzen verlangen“

    Wie bereits oben erläutert, kann die Rechtsprechung zum Thema Nutzungsausfall dem SV völlig egal sein, wenn er sich bei der Gutachtenfertigung nicht um den Nutzungsausfall kümmert. Ist alles Sache der Rechtsgelehrten.

    Und die Damen und Herren des BGH wären gut beraten, die Nutzungsausfalltabelle einmal genauer zu studieren. Vielleicht kommt dann irgendwann doch die Erleuchtung, wer hier den Erstattungsdimmer betätigt?

    Bis dahin kann die große Karawane, wie gewohnt, weiter dem trojanischen Pferd der Versicherer hinterher traben und zum Thema Nutzungsausfall hier und da falsche Gutachten erstellen.

    Es gibt aber immer einige, die nicht jeden Unsinn mittragen.

    Und demzufolge gibt es bei vielen „alten Hasen“ nach wie vor keine Angaben zum Nutzungsausfall im Gutachten!

    @ Virus

    Was für eine Offenbarung ?

  19. Andreas sagt:

    Um mal etwas Zündstoff wegzunehmen:

    Es ist sicher richtig, dass es für den Anwalt leichter ist, dass der SV in der Tabelle nachschaut wie das Fahrzeug eingruppiert ist, und das werden die meisten SV auch für die Anwälte tun.

    Die Antwort, ob es sich um eine technische oder eine rechtliche Frage handelt, in welche Gruppe das Fahrzeug einzustufen ist, wird nicht befriedigend beantwortet werden können.

    Gegen die 100% technische Frage spricht ja schon, dass ein Anwalt mit der Einstufung betraut ist… Nichts gegen die Anwälte, aber wenn es sich um eine wirklich 100% technische Frage handeln würde, sollte sich der Anwalt da heraus halten.

    Weiterhin sind die Probleme bzw. Unzulänglichkeiten der Liste schon seit langem bekannt. Technisch ist es möglich bei jedem Fahrzeug individuell den Ausfallschaden zu ermitteln. Ein Vorgehen analog zu den Vorhaltekosten ist eine technische Angelegenheit.

    Eine Tabelle, gleich welcher Art, erleichtert das Vorgehen, macht es aber nicht richtiger, vor allem da die NA-Beträge schon seit zig Jahren auf dem selben niedrigen Niveau liegen, aber die Kosten für den Fahrzeugunterhalt ständig steigen, auch und insbesondere für alte Fahrzeuge, auf Grund des erhöhten Wartungs- und Reparaturaufwandes. Und wie sollen denn alle Fahrzeuge in ihren verschiedensten Ausprägungen in 10 Gruppen gepresst werden können, das geht nur mit Abschlägen bei der Richtigkeit.

    Ich werde auch weiterhin keine Eingruppierung im Gutachten vornehmen, da ich keine unüberprüfte Tatsache in meinem Gutachten stehen haben möchte. Wer sagt mir denn, dass die Einstufung korrekt vorgenommen wurde? Ich kann das gerne überprüfen, aber das gehört nicht zu meinem Gutachtenauftrag.

    Schon heute machen es manche Anwälte anders. Sie geben dem Versicherer die Wahl einen Mietwagen zu bezahlen, der durchschnittlich einen Betrag x kosten würde und verhandeln dann mit der Versicherung im Vorfeld was diese an NA zu zahlen bereit ist.

    Die Orientierung an der NA-Tabelle ist anerkannt, aber deswegen nicht technisch korrekt. Ob der Anwalt die Eingruppierung im Gutachten oder einem Anschreiben stehen hat, ist für den Anwalt letztlich Jacke wie Hose. Einen Wert oder eine Eingruppierung ins Gutachten zu übernehmen, dessen Wahrheitsgehalt bzw. dessen Ermittlungsmethodik nicht bekannt ist, sollte aber bei jedem Sachverständigen Bauchweh auslösen, denn wir sind nicht dazu da, irgendwas ungeprüft nachzuplappern, sondern technisch fundierte Gutachten, die auf Wissen basieren, zu erstatten.

    Grüße

    Andreas

  20. SV F.Hiltscher sagt:

    @Hunter
    „Und nicht zuletzt auch aus den genannten Gründen ist es falsch, eine Eingruppierung des Fahrzeuges durch den technischen Sachverständigen, unter Bezugnahme auf diese Liste, vorzunehmen.“

    So sehe ich das auch.

    Die meisten SV sind ja so bequem zu handhaben , weil sie sich jede Arbeit durch professionell gesteuerte Dienstleister erkaufen und blind in ein GA einsetzen.
    Die Versicherer wissen das u.lassen sich diese Listen von namhaften u. willigen Personen oder Institutionen erstellen.
    Zum Bsp.:
    Allianz,Lemken,BVSK,HUK-Listen,Schwacke,Audatex,Sanden-Danner-Küpersbusch,DEKRA, Fraunhofer usw..
    Jene SV welche das auch selbst berechnen könnten und Kritik an falsch erstellten Listen üben, sind rar und ernten dann nur bestimmungsgemäß Worte wie, „am besten ist man fügt sich und fällt nicht auf, das ist besser für den Auftraggeber“.
    So kann man das auch sehen!

    @Andreas,
    „denn wir sind nicht dazu da, irgendwas ungeprüft nachzuplappern, sondern technisch fundierte Gutachten, die auf Wissen basieren, zu erstatten.“

    So sollte es auch sein,
    wenn man die Weiterentwicklunges ohne Kritik mitträgt, braucht man bald nur noch Internetabfrager,Händlerbefrager u. Falschlistenleser welche diese fragwürdigen Ergebnisse im „Gutachten“ auch noch bestätigen.

    MfG
    SV F.Hiltscher

  21. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    wenn „alte Hasen“ keine Angaben zum Nutzungsausfall machen, gehe ich davon aus, dass diese Sachverständigen weder Angaben zur Gruppe noch zum Tagessatz machen, oder machen sie auch keine Angaben zur Nutzungsausfallzeit? Im letzteren Fall wäre das Gutachten eindeutig fehlerhaft, denn die Ausfallzeit gehört mit in das Schadensgutachten (vgl. Wortmann DS 2009, 253 ff.). Machen sie auch keine Angaben zur Gruppe, dürfte m.E. das Gutachten ebenfalls fehlerhaft sein, denn bei der Frage der Eingruppierung handelt es sich um eine technische Frage. Lediglich die Frage, welcher Tagessatz im Rahmen der Schadensschätzung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich ist, ist juristischer Natur.
    Also ganz so einfach, wie Du das machen willst, kann man sich die Sache nicht machen. Man muss schon sauber trennen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  22. WESOR sagt:

    Hat schon jemals ein Anwalt sich um die Fortschreibung von Sanden/Danner aus anno Domini Gedanken gemacht.

    Wir techn. SV sollen das bestätigen, was sich die Anwälte wünschen. Anstatt einen Gutachtenauftrag über Nutzungausfall- und Vorhaltekosten zu erteilen. Denn jeder Geschädigte hat einen anderen zugrunde liegenden Kostenrahmen. Das wären ganz klare ordentliche Gutachtenaufträge und nicht ein Abschreiben aus Listen. Speziell die große Anzahl von Taxen-Mietwagenunternehmen ergäbe schon einen Auftragsschwung. Nein, da malen Taxi-Vereinigungen ungeprüft Ausfallbestätigungen. Und leider gibt es die vom Arbeitsamt und Berufsgenossenschaften bezahlten Schulungen die es verbreiten und angehende Kfz.SV lehren die Beträge ungeprüft in die Gutachten zu übernehmen. Weil der vorgegebene Textbaustein vom Verkäufer der Gutachten-Software gestellt wurde.

  23. Hunter sagt:

    @ Willi Wacker

    „wenn “alte Hasen” keine Angaben zum Nutzungsausfall machen, gehe ich davon aus, dass diese Sachverständigen weder Angaben zur Gruppe noch zum Tagessatz machen, oder machen sie auch keine Angaben zur Nutzungsausfallzeit?“

    Hallo Willi,

    die Frage wurde bereits oben beantwortet => Hunter-Kommentar vom 30.11.2009 15:40

    Zitat:

    „Die Reparaturdauer ist eine Aussage, die ein technischer SV tätigen kann. Hier endet jedoch die Aufgabe des technischen Sachverständigen.“

    Dem ist nichts hinzuzufügen.

  24. borsti sagt:

    Die Dauer der Reparatur ist die Beurteilung der Frage wie lange ein technischer Vorgang (Reparatur) unter bestimmten Bedingungen dauern kann. Also ganz klar eine technische Frage.
    Nutzungsausfall insgesamt ist ein merkantiles Problem das mit rechtlichen Leitplanken (und Schlaglöchern) versehen ist.

    Und wie schon oben ausführlich dargelegt, wir halten uns da raus.

  25. RA. Wortmann sagt:

    Hallo Herr Kollege Uterwedde,
    bezugnehmend auf Ihr Angebot aus dem Kommentar vom 29.11.2009 und meine Anfrage bedanke ich mich recht herzlich für die direkte Übersendung des Urteils.
    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    Ihr F-W. Wortmann

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