Der Amtsrichter der Abt. 322 C des AG München verurteilt HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse zur Zahlung der Sachverständigenkosten (322 C 7925/06 vom 21.06.2006).

Mit Endurteil vom 21.6.2006 (322 C 7925/06) hat der Amtsrichter der Zivilabteilung 322 C des AG München die HUK-Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., München, vertr. durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstand Rolf-Peter Hoenen, verurteilt, an den Kläger 330,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Parteien streiten um die Erstattung der Sachverständigenkosten.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten zu, da deren Höhe nicht erheblich und offensichtlich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Gutachten liegt, so dass dem Kläger sich nicht der Gedanke aufdrängen musste, dass die Rechnung unangemessen sei und sie deshalb wegen eines möglichen Verstoßes gegen seine Schadensminderungspflicht diese nicht bezahlen müsse.
Angesichts der Schadenshöhe durfte der Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einen Sachverständigen beauftragen.

Regelmäßig sind Sachverständigenkosten auch bei unspezifizierten und überdurchschnittlich hohen Honorarrechnungen grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie noch dem billigen Ermessen i.S.d. § 315 BGB entsprechen, da der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist.
Das Fehlen einer Spezifizierung der Sachverständigenrechnung nach Zeitaufwand, die im übrigen auch bei Honorarrechnungen anderer Berufe fehlt, kann die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Honorarforderung nicht verhindern.
Hinzu kommt, dass es für Kfz-Sachverständige keine Kostenordnung gibt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige den Grundbetrag nicht nach Zeitaufwand, sondern nach Schadenshöhe berechnet hat.
Zur Prüfung der Angemessenheit und Üblichkeit des Grundbetrages zieht das Gericht als Vergleichsmaßstab die BVSK-Honorarbefragung 2003 heran. Dieser liegt bei der streitgegenständlichen Schadenshöhe bei 206,– Euro netto. Der in Rechnung gestellte Grundbetrag von 147,50 Euro liegt somit deutlich unter diesem Wert.
Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Nebenkosten pauschaliert geltend gemacht werden.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Nebenkosten nicht gerade billig sind.
Diese bewegen sich jedoch auch unter Berücksichtigung des deutlich unter dem h4-Wert liegenden Grundbetrages noch im Rahmen des Vertretbaren.
Insgesamt ist der Beklagten zwar zuzustimmen, dass die Honorarnote nicht gerade niedrig ist, sondern der Betrag schon etwa an der oberen Grenze liegt. Gleichwohl ist der Gesamtbetrag aber nicht etwa willkürlich oder maßlos übersetzt und fällt auch nicht aus dem Rahmen, dass dies ein Geschädigter hätte erkennen können.
Die Klage ist daher in vollem Umfang begründet.

So das relativ kurze Endurteil des Münchner Amtsrichters.

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