Der BGH entscheidet zu den Lohnnebenkosten bei der fiktiven Abrechnung (VI ZR 69/12 vom 19.02.2013)

Mit Entscheidung vom 19.02.2013 (VI ZR 69/12) wurde die Revision der beklagten Kfz-Versicherung gegen die Entscheidung des Landgerichts Landshut vom 03.02.2012 durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Die Revision richtete sich gegen das Urteil des LG Landshut, das in der Berufung dem Geschädigten die Lohnnebenkosten sowie die Sozialabgaben bei den kalkulierten Reparaturkosten zugesprochen hatte. Die eintrittspflichtige Versicherung hatte zuvor diese Nebenkosten von der geforderten Schadensersatzsumme bei der fiktiven Abrechnung in Abzug gebracht.
Die Argumentation des BGH geht jedoch weit über den Zuspruch der Lohnnebenkosten hinaus. Diese Entscheidung ist auch richtungsweisend für die künftige Durchsetzung der Verbringungskosten, Lackangleichung, Farbmusterblech, Reinigungskosten, Entsorgungskosten usw.. Auch diese Kosten werden oftmals rechtswidrig gekürzt, weil sie – nach Ansicht der Versicherer – noch nicht „angefallen“ sind.
Die Ausführungen des BGH zum Thema „angefallen“ bzw. „nicht angefallen“ sind eindeutig:

Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt – ) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen „angefallenen“ und einen „nicht angefallenen“ Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen.“

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 69/12                                                                   Verkündet am:
.                                                                                    19. Februar 2013

in dem Rechtsstreit

BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 – VI ZR 69/12 – LG Landshut
.                                                                              AG Landshut

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 3. Februar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. August 2011, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat die Reparaturkosten für das unfallbeschädigte Fahrzeug fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht, welches Nettoreparaturkosten in Höhe von 600,69 € ausweist, von denen 155,80 € auf den Arbeitslohn entfallen. Die Beklagte hat den fiktiven Arbeitslohn vorgerichtlich unter Abzug von 10 % wegen nicht angefallener Sozial¬abgaben und Lohnnebenkosten erstattet. Das Amtsgericht hat dem Kläger den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag von 15,58 € nebst Zinsen hieraus zuerkannt. Die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Abzug für Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung nicht geboten, da der Gesetzgeber bewusst die Neuregelung in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf die Umsatzsteuer beschränkt habe. Auch wenn es der Gesetzgeber im Übrigen der Rechtsprechung habe überlassen wollen, das Sachschadensrecht zu konkretisieren und weiterzuentwickeln, sei daraus nicht zu folgern, dass nach dem Willen des Gesetzgebers sämtliche öffentlichen Abgaben bei einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung abgezogen werden sollten. Hätte es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, auch insoweit Einschränkungen vorzunehmen, so hätte er dies selbst getan.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung der Revision sind Sozialabgaben und Lohnnebenkosten Bestandteile des im Rahmen einer „fiktiven“ Schadensabrechnung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Schadens.

1. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats darf der Geschädigte dabei seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 ff.; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096, 1097; vom 22. Juni 2010 –VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.).

2. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Berücksichtigung fiktiver Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei der Berechnung der erstattungsfähigen Reparaturkosten weder dem Wirtschaftlichkeitsgebot noch dem Bereicherungsverbot. Denn das Vermögen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten ist um denjenigen Betrag gemindert, der aufgewendet werden muss, um die beschädigte Sache fachgerecht zu reparieren. Zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten gehören, wie sich aus dem von der Revision selbst in Bezug genommenen Senatsurteil vom 19. Juni 1973 – VI ZR 46/72 (BGHZ 61, 56, 58 f.) ergibt, grundsätzlich auch allgemeine Kostenfaktoren wie Umsatzsteuer, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten. Deshalb hat der Senat in der vorgenannten Entscheidung vor dem Inkrafttreten des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes bei einer „fiktiven“ Schadensabrechnung die Mehrwertsteuer beim nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten als echten Schadensposten anerkannt und ausgeführt, der steuertechnisch bedingte getrennte Ausweis der Mehrwertsteuer ändere nichts daran, dass sie als objekt- bzw. leistungsbezogene allgemeine Abgabe auf den Verbrauch nicht weniger ein allgemeiner Kostenfaktor sei als andere öffentliche Abgaben, welche direkt oder indirekt in die Kosten und damit in den Preis einer Ware oder Leistung Eingang gefunden haben.

3. Soweit der Gesetzgeber nunmehr durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erstattung nicht angefallener Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung ausdrücklich vom Schadensersatzanspruch ausgenommen hat, hat er hiermit lediglich einen – systemwidrigen – Ausnahmetatbestand geschaffen, der nicht analogiefähig ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., §249 Rn. 14; Prütting/Wegen/Weinreich/Medicus, BGB, 7. Aufl., § 249 Rn. 29; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., §249 Rn. 459; Beck-OK BGB/Schubert, Stand: 03/2011, §249 Rn. 226 f.; AG Worms, Urteil vom 5. Januar 2012 – 2 C 399/11; AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 2. Mai 2012 – 2 C 79/12; AG Bielefeld, Urteil vom 29. Mai 2012 – 402 C 124/12; AG St. Goar, Urteil vom 16. September 2011 – 33 C 406/11, juris Rn. 9; a.A. Clos, r+s 2011, 277 ff. mwN).

a) Die Revision weist selbst darauf hin, dass sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. insbesondere BT-Drs. 14/7752, S. 13) ergibt, dass der Entwurf eines Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes aus der 13. Legislaturperiode zunächst vorsah, bei einer fiktiven Abrechnung von Sachschäden die öffentlichen Abgaben außer Ansatz zu lassen. Dieser Vorschlag ist indes auf vielfältige Kritik gestoßen. Dieser Kritik hat der Gesetzgeber im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens Rechnung getragen und auf einen Abzug sämtlicher öffentlicher Abgaben bewusst verzichtet und sich auf die Umsatzsteuer als größten Faktor unter den „durchlaufenden Posten“ beschränkt. Fehlt es mithin an einer Regelungslücke, kommt eine entsprechende Anwendung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auf andere „öffentliche Abgaben“ nicht in Betracht.

b) Soweit es nach den Gesetzesmaterialien der Rechtsprechung überlassen werden sollte, das Sachschadensrecht „zu konkretisieren und zu entwickeln“, vermag dies dem Senat nicht den Weg zu einer Abweichung vom geltenden Recht und zu einer von der Revision erwünschten, aber vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Gleichstellung von Umsatzsteuer und anderen „öffentlichen Abgaben“ zu eröffnen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision führt eine Erstattung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags gemäß § 249 A bs. 2 Satz 1 BGB ohne Abzug von Sozialabgaben und Lohnnebenkosten nicht zwangsläufig zu einer Überkompensation des Geschädigten. Sie ist vielmehr lediglich die rechtliche Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, wonach der Geschädigte bei der Beschädigung einer Sache statt der Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs . 1 BGB Geldersatz verlangen kann (sogenannte Ersetzungsbefugnis) . Zu ersetzen ist dabei das Integritätsinteresse, d.h. der Geldbetrag, der zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Daneben ist der Geschädigte, der auf diese Weise die Beseitigung der erlittenen Vermögenseinbuße verlangt, in der Verwendung des Schadensersatzbetrags frei, d.h. er muss den ihm zustehenden Geldbetrag nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur in einer (markengebundenen) Fachwerkstatt einsetzen (sog. Dispositionsbefugnis) . Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die Sichtweise der Revision zur Beseitigung dieser Dispositionsbefugnis führen würde, die mit einer missbräuchlichen Bereicherung des Geschädigten nichts zu tun hat. Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, so bleibt der entsprechende Wertverlust des Fahrzeugs bestehen. Wählt er eine Eigen – , Teil – oder Billigreparatur außerhalb einer Fachwerkstatt, kann damit ebenfalls ein Wertverlust des Fahrzeugs einhergehen. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht unterstellt werden, dass der Wert des Fahrzeugs nicht dadurch beeinflusst wird, ob bei der Reparatur Sozialabgaben, Lohnnebenkosten und Umsatzsteuer angefallen sind. Vielmehr spielt es beim Verkauf eines Fahrzeugs mit einem früheren Unfallschaden nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus eine Rolle, ob der Unfallschaden vollständig und fachgerecht in einer markengebundenen oder sonstigen Fachwerkstatt behoben worden ist.

d) Schließlich kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden, ein Abzug der Lohnnebenkosten und Sozialabgaben bei fiktiver Abrechnung eines Kfz – Sachschadens führe zu einer Harmonisierung des Schadensersatzrechts im Hinblick auf die Rechtslage bei der Abrechnung eines Haushaltsführungsschadens bei Personenschäden. Die von der Revision angeführten Senatsentscheidungen betreffen andere Fallgestaltungen (vgl. Senatsurteile vom 16. September 1986 – VI ZR 128/85, VersR 1987, 70 Rn. 21; vom 8. Juni 1982 – VI ZR 314/80, VersR 1982, 951 Rn. 16 ff. und vom 10. November 1998 – VI ZR 354/97, BGHZ 140, 39 , 44 ) . Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt – ) Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen „angefallenen“ und einen „nicht angefallenen“ Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dis positionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen.

Galke                                            Zoll                                     Wellner

.                    Diederichsen                                 Stöhr

Vorinstanzen:

AG Landshut, Entscheidung vom 11.11.2011 – 3 C 1860/11 –
LG Landshut, Entscheidung vom 03.02.2012 – 14 S 2923/11

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10 Antworten zu Der BGH entscheidet zu den Lohnnebenkosten bei der fiktiven Abrechnung (VI ZR 69/12 vom 19.02.2013)

  1. virus sagt:

    So ganz nebenbei stärken die Richter des 6. Senats das Recht des Geschädigten, bei fiktiver Abrechnung den Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Dies unter Hinweis auf die ergangenen Urteile ihres Senats.
    In den Fokus stellt der Senat zudem, dass sich der Anspruch auf Grundlage der Erkenntnisse des vom Geschädigten beauftragten- und somit unabhängigen – Sachverständigen bemisst.
    „Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats darf der Geschädigte dabei seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 ff.; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096, 1097; vom 22. Juni 2010 -VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f.; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.)“

    Jetzt bleibt abzuwarten, wie der 6. Senat bei fiktiver Schadenabrechnung die Auswüchse der Schadenkürzungsorgien unter Verweis auf kostengünstige freie bzw. Vertrauenswerkstätten der Versicherer mittels erstellter „Prüfberichte“ nach Schädigervorgaben beurteilen wird.

  2. Harry sagt:

    Es kommt ja noch viel dicker.

    „Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur des unfallbeschädigten Fahrzeugs, so bleibt der entsprechende Wertverlust des Fahrzeugs bestehen. Wählt er eine Eigen – , Teil – oder Billigreparatur außerhalb einer Fachwerkstatt, kann damit ebenfalls ein Wertverlust des Fahrzeugs einhergehen. Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht unterstellt werden, dass der Wert des Fahrzeugs nicht dadurch beeinflusst wird, ob bei der Reparatur Sozialabgaben, Lohnnebenkosten und Umsatzsteuer angefallen sind.
    Vielmehr spielt es beim Verkauf eines Fahrzeugs mit einem früheren Unfallschaden nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus eine Rolle, ob der Unfallschaden vollständig und fachgerecht in einer markengebundenen oder sonstigen Fachwerkstatt behoben worden ist“.

    Damit hebelt der BGH seine eigene Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung ab VW-Urteil aus. Wie vereinbart sich der Grundsatz einer Verweisung auf nicht markengebundene Werkstätten bei Fahrzeugen ab einem Alter von 3 Jahren mit der hier getätigten These des Wertverlustes?

    Treffer – versenkt!

  3. wildschütz jennerwein sagt:

    Überzeugendes Urteil mit überzeugender Begründung.

    Zitat:
    „Vielmehr spielt es beim Verkauf eines Fahrzeugs mit einem früheren Unfallschaden nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus eine Rolle, ob der Unfallschaden vollständig und fachgerecht in einer markengebundenen oder sonstigen Fachwerkstatt behoben worden ist”.

    Wie Harry richtig bemerkt hat, lässt sich somit eine Verweisung auf freie Werkstätten mit behaupteter Gleichwertigkeit nicht mehr begründen. Ich bin gespannt ob die Instanzgerichte diesen Satz bei Kürzungsbegehren an fiktiven Abrechnungen aufgreifen.

  4. joachim otting sagt:

    …oh je. Da soll man jetzt rauslesen können, dass sich der VI. Senat von seiner Stundenverrechnungssatzrechtsprechung verabschiedet???????

    Das muss man doch im Zusammenhang sehen. Es geht in den jetzt entschiedenen Fällen um die Abrechnung ohne vorgelegte Reparaturrechnung. In diesem Zusammenhang steht die Aufzählung „Eigen-, Teil- oder Billigreparatur“ und der wegen der Reparaturdefizite damit verbunde Wertverlust des Fahrzeugs, der der Schadenersatzzahlung gegenübersteht. Deshalb führt der Schadenersatz nicht zur Bereicherung.

    Im Gegensatz dazu steht die Reparatur in einer „markengebundenen oder sonstigen Fachwerkstatt, bei der ein auf Reparaturdefiziten beruhender Wertverlust nicht verbleibt.

    Dass nach ständiger Rechtsprechung des VI. Senates der Geschädigte seiner Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebunden Fahwerkstatt zugrundelegen darf, ist so und war noch nie anders und wird auch so bleiben, siehe Leitsatz a) der VW-Entscheidung. Das ist § 249 BGB. Aber dann kommt eben der § 254 II BGB ins Spiel, siehe Leitsatz b) der VW-Entscheidung. Und damit kann es auch um die „sonstige“ Fachwerkstatt gehen. Business as usual, nichts Neues.

    Keine versteckten Hinweise im Kaffeesatz.

  5. Peter Pan sagt:

    Hallo
    Da liegt Ihr aber allesamt leider falsch.
    Das Wort „oder“ ist hier eindeutig als „beziehungsweise“ zu verstehen.
    Weisungsgemässe Fehlinterpretationen sollten wir bitte nicht den Versicherungsstrategen nachmachen.
    In den beiden Entscheidungen hatte der BGH nicht den geringsten Anlass,auch nur irgendeinen Hinweis in Bezug auf die Gleichwertigkeit von Markenvertragswerkstätten und sonstigen Fachwerkstätten zu geben.
    Ich halte die Verweisungsmöglichkeit des Geschädigten Fiktivabrechners auf billigere Stundensätze zwar ebenfalls für verfehlt,was aber auf völlig anderen,bestens belastbaren Argumentationsmustern beruht.
    Hier kann ich nur dringend davor warnen die beiden Urteile bereits als eine Abkehr von der Linie der Porsche,VW-und BMW-Urteile zu feiern.
    Euer Peter

  6. Harry sagt:

    Sofern mit dieser Aussage die Markenwerkstatt tatsächlich wieder gleichgesetzt werden soll mit der freien, dann ist die Betrachtung des BGH zum Wertverlust schlichtweg falsch und der Verweis auf die „allgemeine Lebenserfahrung“ ein Hohn.

    Denn Fakt ist: Fahrzeuge, bei denen Unfallschäden in der Markenwerkstatt repariert wurden, haben in der Regel immer einen geringeren Wertverlust als reparierte Fahrzeuge vom Blecher um die Ecke. Dies auch völlig unabhängig davon, wie sich der freischaffende Künstler präsentiert. Der höhere Wertverlust bleibt selbst dann, wenn der Blecher besser sein sollte als die Marke oder er sogar für den Markenbetrieb arbeitet.
    Im Zeitalter des Internets sowieso, da viele Fahrzeug heutzutage überregional gehandelt werden. Die Marke kennt jeder, den örtlichen Blecher keiner.
    Der größte merkantile Verlust entsteht nach Reparaturen in einschlägig bekannten Versicherungsbetrieben.

  7. Ra Imhof sagt:

    Die Regelung in §249 II,2 BGB ist nun endlich höchstrichterlich als Systembruch bestätigt.
    Hierauf sollten wir in unseren Kommentaren abstellen,diesen Aspekt sollten wir hervorheben und ausbauen.
    Das wäre ein Beitrag zur Fortentwicklung des Rechts.
    Genauso wie die Einführung der Sommerzeit sollte auch §249 II,2 BGB nun wieder rückgängig gemacht werden.
    Das deutsche Schadensersatzrecht kennt keinen geldbetragsmässigen Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung.
    §249 II,2 BGB war kein Fortschritt,sondern ein Rückschritt und gehört daher abgeschafft!
    Seit über einem Jahrzehnt beschäftigt diese oberdolle gesetzliche „Modernisierung“ nun die Gerichte landauf und landab in immerwieder neuen Schattierungen und Nuancen.
    Los ging es damit,dass die Versicherer,allen voran die HUK, selbst bei den ältesten Schrotthäufen die Regelmehrwertsteuer von den Wiederbeschaffungswerten abzogen und demzufolge viel zu wenig regulierten,was-hinlänglich bekannt-völlig rechtswidrig gewesen ist.
    Und aktuell muss sich das höchste deutsche Gericht mit einem Streitwert von sage und schreibe 15,58 Euro beschäftigen,weil ohne jede Notwendigkeit von unserer Klientelpolitik systemwidrige Zustände geschaffen werden.
    Der Beruf des Rechtsanwalts hat Zukunft,das steht jedenfalls fest!

  8. Harry sagt:

    „Los ging es damit,dass die Versicherer,allen voran die HUK, selbst bei den ältesten Schrotthäufen die Regelmehrwertsteuer von den Wiederbeschaffungswerten abzogen und demzufolge viel zu wenig regulierten,was-hinlänglich bekannt-völlig rechtswidrig gewesen ist.“

    Was heißt gewesen ist? Bei einer großen Sachverständigenorganisation gibt es noch heute Gutachten im Auftrag der Versicherer für alte Kisten, die mit Mehrwertsteuer ausgewiesen werden. Leider jedoch nicht nur dort. Es rennen auch noch einige freie durch die Gegend, die von Mehrwertsteuer keine Ahnung haben. Alte Karren mit Mehrwertsteuerausweis und bei privat genutzten Fahrzeugen Restwertangebote einschl. Mehrwertsteuer sind da leider keine Seltenheit. Alles stets zum Wohle der Versichertengemeinschaft.

  9. Willi Wacker sagt:

    Der VI. Zivilsenat bestätigt mit diesem Urteil, dass nur die in § 249 II 2 systemwidrig eingeführteUmsatzsteuer bei fiktiver Abrechnung nicht berücksichtigt wird. Weitere „Nebenkosten“ sind nicht abzuziehen, auch dann nicht, wenn sie nicht „anfallen“. Das bedeutet, dass alles das, was konkret anfällt, auch fiktiv zu ersetzen ist, mit Ausnahme der Umsatzsteuer.
    Das Urteil liegt daher auf der Linie der bisherigen BGH-Rechtsprechung des VI. Zivilsenates.

  10. Peter Pan sagt:

    @ Harry
    da bin ich ganz bei Ihnen!
    Nur ist die merkantile Wertminderung nicht Thema der beiden BGH -Urteile.
    Analogien zu bemühen und Parallelen zu ziehen kann heftig in die Hose gehen;diese Erfahrung musste hier die Versicherung machen.
    Wir sollten dem nicht nacheifern.
    Auf unsicherem Terrain führt der kleine Schritt zu einem sicheren Stand!
    Sicheres Fazit aus den beiden Urteilen:
    Der Fiktivabrechner kann die Sozialbgabenanteile der Lohnkosten und die Lohnnebenkosten beanspruchen;der BGH hat seine Rechtsprechung im Urteil vom 19.06.1973 VI ZR 46/72 gegen den Widerstand aus der Versicherungswirtschaft mit guten Argumenten verteidigt.
    Keine späte „Belohnung“ für teilerfolglose Lobbyistenarbeit.

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