Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Abrechnung im 130%-Bereich, der auf einer nicht plausiblen Rabattgewährung beruht. (Urteil vom 8.2.2011 – VI ZR 79/10 -).

Hallo Leute,

nachstehend gebe ich das Revisionsurteil des VI. Zivilsenates des BGH vom 8.2.2011 – VI ZR 79/10 – bekannt. Die vom Sachverständigen festgestellten Wiederherstellungskosten lagen eindeutig über der 130%-Grenze. Mithin war eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll. Wäre es dem Kläger gelungen, eine plausible Reparatur unterhalb der 130%-Grenze nach den Vorgaben des Sachverständigen sach- und fachgerecht vornehmen zu lassen und hätte er den Preisnachlaß plausibel darlegen können, z.B. weil Gebrauchtteile verarbeitet wurden, hätte einer Abrechung im bis zu 130%-Bereich nichts entgegen gestanden. Der Kläger konnte aber den Preisnachlaß nicht plausibel erklären. Lest aber selbst.

 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 79/10                                                                                         Verkündet am:
8. Februar 2011

In dem Rechsstreit


Zum Anspruch des Geschädigten auf Ersatz tatsächlich angefallener Reparaturkosten, deren Höhe der Sachverständige auf mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert geschätzt hat.

BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 – VI ZR 79/10  – LG Wuppertal
.                                                                            AG Velbert

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. August 2007, bei dem sein Motorrad beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Reparaturkosten bei einer Reparatur durch die Firma m. auf 10.028,49 € brutto und den Wiederbeschaffungswert auf 6.900 €. Die Beklagte regulierte den Schaden auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwands. Sie brachte von dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungswert einen von ihr selbst ermittelten Restwert in Höhe von 2.710 € in Abzug und zahlte an den Kläger 4.190 €.

Der Kläger ließ das Motorrad bei der Firma m. den Vorgaben des Sachverständigen entsprechend reparieren und nutzte es weiter. Die Firma m. erteilte ihm am 12. August 2008 eine Reparaturkostenrechnung über 8.925,35 € brutto, wobei sie dem Kläger auf den Nettorechnungsbetrag von 8.427,30 € einen Rabatt von 11 % (927 €) gewährte. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt den Ersatz weiterer Reparaturkosten von 4.735,35 € sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 489,45 € verlangt.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen, denn eine Reparatur seines Motorrades sei objektiv unwirtschaftlich gewesen. Die Reparaturkostenrechnung der Firma m. weise als Zwischensumme exakt den Betrag aus, den der Sachverständige geschätzt habe und der den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteige. Dieser Betrag repräsentiere nach objektiven Kriterien die erforderlichen Kosten einer fachgerechten Reparatur. Unerheblich sei, dass die Reparaturwerkstatt dem Kläger einen – nicht näher spezifizierten bzw. begründeten Rabatt – gewährt habe.

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

1. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur – wie hier – mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (vgl. Senatsurteile vom 15. Oktober 1991 – VI ZR 67/91, BGHZ 115, 375, 378 ff. und vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, VersR 2007, 1244 Rn. 6).

2. Ob der Geschädigte, wenn es ihm tatsächlich gelingt, entgegen der Einschätzung des Sachverständigen die von diesem für erforderlich gehaltene Reparatur innerhalb der 130 %-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, gleichwohl Ersatz von Reparaturkosten verlangen kann, hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. Juli 2007 noch offen gelassen (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 258/06, aaO Rn. 7; Eggert, Verkehrsrecht aktuell 2009, 149, 150 ff.). Für den Fall, dass zwar die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten über der 130 %-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, hat der erkennende Senat inzwischen entschieden, dass aus dem Gesichtspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots dem Geschädigten eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann (Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09, z.V.b.).

3. Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 % übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten aber nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war. Ob dies der Fall ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (§ 287 ZPO).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger diesen Nachweis nicht geführt habe, hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Die vom Kläger vorgelegte Reparaturkostenrechnung bestätigt die Höhe der vom Sachverständigen objektiv für erforderlich gehaltenen Reparaturkosten. Da diese die 130 %-Grenze weit überschreiten, war die Instandsetzung des Fahrzeugs wirtschaftlich unvernünftig. Eine andere Beurteilung ist nicht schon deshalb geboten, weil die Firma m. dem Kläger einen erheblichen Rabatt gewährt hat, demzufolge der Rechnungsendbetrag knapp unter der 130 %-Grenze liegt. Das Berufungsgericht hat mit Recht näheren Vortrag des Klägers dazu vermisst, worauf die Gewährung dieses Nachlasses zurückzuführen ist. Ohne Kenntnis dieses Umstandes lässt sich die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilen. Da der Kläger die Umstände der Rabattgewährung nicht näher erläutert hat, ist die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftlichkeit der erfolgten Instandsetzung des Motorrades sei nicht nachgewiesen, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke                                   Zoll                                   Pauge
.                     Stöhr                            von Pentz

Vorinstanzen:
AG Velbert, Entscheidung vom 17.12.2008 – 11 C 58/08 –
LG Wuppertal, Entscheidung vom 11.03.2010 – 9 S 26/09 –

So der VI. Zivilsenat des BGH. Eure Meinung bitte.

Urteilsliste “130%-Regelung” zum Download >>>>>

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35 Antworten zu Der VI. Zivilsenat des BGH entscheidet zur Abrechnung im 130%-Bereich, der auf einer nicht plausiblen Rabattgewährung beruht. (Urteil vom 8.2.2011 – VI ZR 79/10 -).

  1. RA Schepers sagt:

    Ich kann das Urteil nicht ganz nachvollziehen. Zwar steht dem Tatsachengericht bei einer Beurteilung nach § 287 ZPO ein größerer Spielraum zu als beim Strengbeweis nach § 286 ZPO. Dementsprechend ist es auch „schwieriger“, eine Beurteilung nach § 287 ZPO in der Revision aufzuheben.

    Tatsache ist jedoch, daß das Motorrad durch die Rabattgewährung in der 130 % – Grenze und damit objektiv wirtschaftlich vernünftig repariert wurde.

    Welche Erklärung zur Rabattgewährung soll denn dafür sorgen, daß die Reparatur (insgesamt??) als wirtschaftlich vernünftig zu werten ist?

    Und umgekehrt: Welche Erklärung soll dafür sorgen, daß die objektiv wirtschaftliche Reparatur (insgesamt??) wirtschaftlich unvernünftig ist?

    Vielleicht hat das Landgericht nicht geglaubt, daß der Rabatt wirklich gewährt worden ist. Vielleicht ist es davon ausgegangen, daß der Rabatt nur auf dem Papier (= auf der Rechnung) gewährt wurde, in Wirklichkeit aber vom Geschädigten der volle Preis gezahlt wurde. Dann aber hätte diese Vermutung auch in die Urteilsgründe des Landgerichts gehört.

    Dogmatisch kann ich die Entscheidung des Landgerichts (soweit sie im BGH-Urteil wiedergegeben ist) nicht nachvollziehen. Und letztendlich auch nicht die Entscheidung des BGH. Der BGH hätte Ausführungen dazu machen sollen, welche zusätzliche Erklärung erforderlich gewesen wäre.

  2. Hein Blöd sagt:

    wieder ein verabredeter Fall?

  3. Franz511 sagt:

    Was wäre denn gewesen, wenn die Werkstatt ein „Partnerbetrieb“ der Versicherung wäre und zu deren günstigeren Stundenlöhnen repariert hätte. Was dann, wenn dann die Kosten im Rahmen der 130% geblieben wären.

    Fragen über Fragen!

  4. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    mein erster gedanke war:

    wahrscheinlich nähert sich der senat dem kern des problems langsam an und sagt schonmal, was nicht geht. vielleicht besteht auch im senat noch keine abschließende auffassung zu dieser frage und in der tat hat die „variante“ mit dem rabatt ein leichtes geschmäckle …

    @ kollege schepers: ich gebe ihnen recht, dass die gerichte hier wohl etwas skeptisch waren.

    cleverer wäre es jedenfalls gewesen, wenn die rechnung im vergleich zum gutachten niedrigere stundensätze und ersatzteilpreise ausgewiesen hätte, denn dann wäre die schadenschätzung des sachverständigen „wiederlegt“. aber im nachhinein ist man bekanntlich immer schlauer.

    wie ich bereits gestern http://www.captain-huk.de/haftpflichtschaeden/weiteres-bgh-urteil-6-senat-zur-erstattung-von-reparaturkosten-im-totalschadenfall-azvi-zr-23109-vom-14-12-2010/comment-page-1/#comment-35797 gepostet habe, bleibt die frage, ob

    “ … der versicherer die konkreten reparaturkosten, die über dem WBW liegen, aber 130% dessen nicht übersteigen, hätte bezahlen müssen, wenn die rechnung bspw. niedrigere stundensätze oder ersatzteilpreise (gebrauchtteile) ausgewiesen hätte, … damit offen, wenngleich man dem urteil vom 14.12.2010 m.e. entnehmen kann, dass auch diese zugesprochen werden würden.“

  5. virus sagt:

    Spekulieren lässt sich viel, mehr Einsicht in den Sachverhalt würden allein die vorinstanzlichen Urteile bringen. Also, welcher Anwalt holt sich diese und stellt sie dann CH zur Verfügung?

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers,
    in der Tat ist die 130%-Grenze nur deshalb unterschritten worden, weil ein Rabatt eingeräumt wurde. Weshalb dieser Rabatt oder Preisnachlass eingeräumt wurde, bleibt im Dunkeln. Wenn der Preisnachlass daraus resultieren würde, dass statt der im Gutachten kalkulierten Neuteile Gebrauchtteile verwendet wurden, und dies auch plausibel erläutert würde, würde ich Ihnen zustimmen. Dann hat der Geschädigte es entsprechend BGH VI ZR 231/09 es geschafft, die Reparatur nach den Vorgaben des SV sach- und fachgerecht im noch wirtschaftlichen Rahmen bis 130% durchführen zu lassen. Da aber keinerlei Angaben zum Nachlass erfolgt sind, musste der besonders freigestellte Richter gem. § 287 ZPO von einem tatsächlich angefallenen und notwendigen Wiederherstellungsaufwand oberhalb der 130%-Grenze ausgehen. Der Nachlass könnte ja auch nur pro forma in die Rechnung eingesetzt sein, um eine wirtschaftlich sinnvolle Reparatur zu erreichen. Man weiß es nicht. Wäre z.B. der Nachlass gewährt worden, weil Gebrauchtteile eingebaut wurden, und dies plausibel erklärt worden, bin auch ich der Ansicht, dass dann eine Abrechnung im bis zu 130%-Bereich möglich gewesen wäre.
    Mit freund. koll. Grüßen
    Willi Wacker

  7. joachim otting sagt:

    Diesem Rabatt steht doch auf die Stirn geschrieben, dass er so bemessen wurde, damit die 130er – Grenze unterschritten wird.

    Ließe man das zu, stünde die Grenze im Rabattbelieben der Werkstatt und des Geschädigten.

    Willis Beispiel von den gebrauchten Ersatzteilen passt m. E. nicht ganz, weil das keine Rabattfrage ist. Man kann ja kaum in der Rechnung Neuteile beziffern und mit einem Rabatt Gebrauchtteile daraus machen.

    Aber ein Beispiel, das passen könnte: Der Geschädigte hat eine kleine Flotte von 20 Autos und bekommt generell einen Großkundenrabatt in dieser Höhe. Dann ist das kein Beliebigkeitsrabatt zur Unterschreitung der 130 _ Prozent – Grenze, sondern ein Rabatt, der den Schaden des Geschädigen prägt. Dass dieser eventuell gar nicht angerechnet werden m u s s, ist eine zweite Frage.

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Joachim Otting,
    o.k., einverstanden. Das von mir gebrachte Beispiel hat in der Tat nicht berücksichtigt, dass der Zwischenbetrag über der 130%-grenze lag, und dann erst der Preisnachlass berücksichtigt wurde. Deshalb ist Ihr Beispiel mit dem Groß- oder Kleinkundenrabatt durchdachter.
    Wäre der Nachlass entsprechend plausibel erläutert worden, was er im entschiedenen Fall gar nicht war, hätte m.E. einer (konkreten) Abrechnung im 130%-Bereich nichts im Wege gestanden, denn der dem Geschädigten persönlich gewährte Nachlass kann den Schädiger nicht entlasten und ihm zu Gute kommen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  9. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    mal was anderes, auch wenn es hier nicht hingehört, aber im forum ist ja nicht so viel los: gibts eigentlich eine möglichkeit, anderen usern PN´s zu schicken? wenn nicht, würde ich das mal anregen.

  10. RA Schepers sagt:

    Warum eigentlich nicht?

    Warum soll der Geschädigte nicht die Möglichkeit haben, im Rahmen der 130 % Grenze tatsächlich zu reparieren, selbst wenn das Sachverständigengutachten höhere Kosten prognostizierte?

    Der Schädiger darf den Geschädigten doch auch (zumindest bei fiktiver Abrechnung) auf eine „konkrete“, günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen.

    Warum soll der Geschädigte dann nicht bei tatsächlicher Reparatur eine „konkrete“, günstigere Reparatur in Anspruch nehmen können?

    Dem Wirtschaflichkeitsgebot wurde dann doch im Rahmen der 130-Regelung genüge getan.

  11. joachim otting sagt:

    @ RA Schepers

    Eine Grenze, die in das subjektive Belieben der Beteiligten gestellt ist, weicht die Dinge auf.

    Wenn objektive Kriterien vorliegen, die den Schaden niedriger erscheinen lassen (Unfall in Stuttgart, Gutachten dort mit dortigen Preisen, Reparatur auf der Alb mit „offiziell“ niedrigeren Preisen oder Kalkulation mit Markenpreisen, Reparatur in freier Werkstatt) geht das ganz sicher. So schulte es auch ein insoweit kompetenter Richter.

    Der BGH hat ja im obigen Fall nicht gesagt, dass die Rabattnummer gar nicht funktioniert, sondern dass es an nachvollziehbarer Erläuterung fehlte.

    Grenzunterschreitung durch puren Verzicht geht m.E: nicht.

    Anderes Beispiel: Reparaturkosten inklusive Wertminderung über 130, Geschädigter will auf Wertminderung verzichten, womit er unter 130 läge. Soll mit der damit begehrten niedrigeren E n t s c h ä d i g u n g auch ein niedrigerer S c h a d e n voriegen?

    @ RA Uterwedde

    Die PN – Möglichkeit würde die Vermummten enttarnen. Deshalb wird das wohl nix.
    Die Unvermmummten lassen sich mit den Kontaktdaten ja leicht googeln, und weil wir fast alle selbständig sind, findet man da auch eine Mailadresse.

  12. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    joachim otting
    Samstag, 26.03.2011 um 18:26

    @ RA Schepers

    Eine Grenze, die in das subjektive Belieben der Beteiligten gestellt ist, weicht die Dinge auf.

    …Der BGH hat ja im obigen Fall nicht gesagt, dass die Rabattnummer gar nicht funktioniert, sondern dass es an nachvollziehbarer Erläuterung fehlte.

    Grenzunterschreitung durch puren Verzicht geht m.E: nicht….

    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Sehr geehrter Herr Otting,

    die Thematik haben Sie in der geboteen Kürze bildhaft und auch für jedermann verständlich umrissen. Man muss halt in der Lage und gewillt sein, die Urteile richtig zu lesen, dann erübrigt sich eigentlich so manche zeitraubende Diskussion.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf (Toppenstedt)

  13. RA Schepers sagt:

    @ Herr Otting

    „Eine Grenze, die in das subjektive Belieben der Beteiligten gestellt ist, weicht die Dinge auf.“

    Ja, das kann ich nachvollziehen. Der Geschädigte soll es nicht in der Hand haben, willkürlich eine unwirtschaftliche Reparatur wirtschaftlich erscheinen zu lassen.

    Aber eine 130 % Reparatur ist wirtschaftlich, oder zumindest statthaft wegen des Affektionsinteresses.

    Wenn der Geschädigte sein Auto bei einem 130 % – Fall „notreparieren“ läßt, kann er nicht fiktiv Ersatz der „vollen“ Reparaturkosten verlangen. Er bekommt höchstens das, was die Notreparatur wirklich wert ist.

    Dann erscheint es umgekehrt doch möglich, eine tatsächliche Reparatur bis 130 % zu erstatten, selbst wenn die prognostizierten Reparaturkosten höher sind.

    Was dann zu Abgrenzungsproblemen führt (die aber sowieso bestehen).

    Auf ein subjektives Moment abzustellen, ist zunächst einmal nachvollziehbar. Aber wann ist es subjektiv, wann objektiv.

    Reparatur auf der Alb statt in Stuttgart ok. Freie Werkstatt statt Vertragswerkstatt auch. Großkundenrabatt? Wird schon schwieriger. Rabatt, weil der Geschädigte so nett ist? Unwahrscheinlich. Rabatt, um die Reparatur im Rahmen der 130 % Regelung erst zu ermöglichen? Wohl nein, jedenfalls ist das wohl die Quintessens aus dem BGH-Urteil. Was ist mit einem Pauschalpreis? Was, wenn im günstigen Ausland repariert wurde?

    Ich bin gespannt, wie das nächste BGH-Urteil zu diesem Themenkomplex aussehen wird.

    @ Herr Rasche

    „Man muss halt in der Lage und gewillt sein, die Urteile richtig zu lesen, dann erübrigt sich eigentlich so manche zeitraubende Diskussion.“

    Tut mir leid, so weit bin ich noch nicht. Und schon gar nicht bei einem BGH-Urteil, in dem der BGH nur sagt, was nicht geht, und das auch noch ohne Begründung.

  14. Andreas sagt:

    Die Entscheidung ist meiner Meinung nach nur folgerichtig!

    Wenn der BGH die nicht-Marktpreise der Sondervereinbarungen zwischen Versicherung und Werkstatt richtigerweise verwirft, muss er es auch in der Beziehung Geschädigter – Werkstatt.

    Man kann sich halt nicht alles so hin drehen wie es einem gefällt.

    Grüße

    Andreas

  15. virus sagt:

    Hallo Herr RA Schepers, es gibt hier bei CH den Butten „Urteile

    * Wichtige BGH Urteile für Geschädigte“,

    der durchaus auch von Anwälten genutzt werden kann. Ich empfehle vorrangig die Lektüre des – ebenfalls vom VI. Zivilsenat – am 15.02.2005, unter dem AZ: VI ZR 70/04 ergangenen Urteils.

    Unter Beachtung der dortigen Ausführungen hat es m. E. im obigen Urteil keiner weiteren Begründungen mehr bedurft.

    MfG. Virus

    _______________________________________
    6a. 130 % Regelung bei fiktiver Abrechnung

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 15.02.2005 – VI ZR 70/04

    Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).
    __________________________________________
    6b. 130 % Regelung bei konkreter Abrechnung

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.11.2007 – VI ZR 89/07

    Der Geschädigte, der Ersatz des Reparaturaufwands über dem Wiederbeschaffungswert verlangt, bringt sein für den Zuschlag von bis zu 30% ausschlaggebendes Integritätsinteresse regelmäßig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur für einen längeren Zeitraum nutzt.

    Im Regelfall wird hierfür ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen.

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 27.11.2007 – VI ZR 56/07

    BGB § 249 Hb
    Der Geschädigte kann zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) auch bei vollständiger und fachgerechter Reparatur im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt (im Anschluss an das Urteil vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – z.V.b.).

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 22.04.2008 – VI ZR 237/07

    BGB § 249 Hb
    Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.

    Urteil des VI. Zivilsenats vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08

    BGB § 249 (Gb)
    Lässt der Geschädigte den Fahrzeugschaden, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, vollständig und fachgerecht reparieren, so wird der Anspruch auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig.

  16. joachim otting sagt:

    @ RA Schepers

    Pauschalpreis unterscheidet sich in nix vom Beliebigkeitsrabatt. Das ist dasselbe in anderer Verpackung.

    By the way noch ein Beispiel für einen „objektiven“ Rabatt: Geschädigter ist Werksangehöriger bei einem Automobilhersteller und hat tarifvertraglich Anspruch auf Rabatt auf Werkstattleistungen in der Niederlassung.

    Ich bemühe mich um Positivbeispiele, weil ich schon seit gestern darauf warte, dass einer um die Ecke kommt mit der These: Otting will, dass das nicht geht, denn dann kommt es auf den Restwert an, und das ist gut für seine das wissen wir doch…

    @ Andreas

    Argumentativer Volltreffer, auf den Punkt!

  17. RA Schepers sagt:

    @ Andreas

    Die Sondervereinbarungen zwischen Versicherung und Werkstatt hat der BGH aber nur bei fiktiver Abrechnung verworfen (als Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit).

    Das Motorrad wurde jedoch tatsächlich und unter Vorlage einer Reparaturrechnung repariert.

    Und bei einer tatsächlichen Reparatur in einer Werkstatt, die zu den Sonderkonditionen repariert, müssen sicherlich auch nur die tatsächlichen Reparaturkosten (=Sonderkonditionen der Versicherung) erstattet werden.

  18. Andreas sagt:

    Gut, fiktive und tatsächliche Reparatur zu vergleichen scheint zunächst zu haken.

    Aber wenn tatsächlich in der Vertrauenswerkstatt des Versicherers repariert werden würde, dann entsteht ja tatsächlich der vorher bekannte Sonderpreis. Dieser Preis ist also vorher bekannt und bereits lange vor der Reparatur ausgehandelt worden.

    In vorliegendem Fall ist aber ein Sonderpreis ohne nähere Erklärung entstanden. Hätte der Geschädigte beispielsweise schon immer 11% Barzahlerrabatt bekommen, dann wäre der Minderpreis ja begründet (siehe Kommentare Otting). Dies hätte den Rabatt begründet, auch wenn es kein marktüblicher Preis gewesen wäre.

    Aber scheinbar wurde dem Sachverständigen der in seinem Gutachten verwandte Stundensatz genannt, weshalb die unrabattierte Summe der Reparaturrechnung genau dem Wert des GA entsprochen hat. Und erst der „plötzliche“ Rabatt macht die Angelegenheit erklärungsbedürftig.

    Völlig unproblematisch wäre es gewesen, wenn der Geschädigte dem SV mitgeteilt hätte, dass er keinen ET-Aufschlag und günstigere V-Sätze zu zahlen hat, weil seine Werkstatt ihm nur diese Preise verrechnet. Dann hätte der SV gleich so kalkulieren können. Den Fall gibt es bei uns auch, weil es Kunden gibt, die auch jede Unfallschadenreparaturrechnung bar bei Abholung bezahlen.

    Ich wage jetzt aber mal die These, dass die Reparaturwerkstatt, die das hier zur Rede stehende Fahrzeug repariert hat, keinen Rabatt gewährt hätte, wenn der WBW und damit die 130%-Grenze hoch genug gelegen hätten.

    Letztlich würde der Willkür Tür und Tor geöffnet. Und was wir nicht bei den Versicherern wollen (und jeden Tag anprangern), dürfen wir auf der anderen Seite nicht für gut heißen und begrüßen.

    Grüße

    Andreas

  19. RA Schepers sagt:

    @ Virus

    Danke für den Hinweis, kannte den Urteil-Button aber schon. Die BGH-Urteile auch. Das BGH-Urteil vom 15.2.05 habe ich jetzt noch mal gelesen:

    „Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie TEILWEISE und nutzt es weiter.“

    Paßt hier wohl nicht.

    @ Herr Otting

    Ja, das Positiv-Beispiel mit dem Werksangehörigen dürfte wohl auch greifen (genauso wie die Reparatur auf der Alb).

  20. RA Imhof sagt:

    Herr Kollege Schepers
    Ihr letzter Satz ist m.E.so nicht richtig!
    Ich setze gerade in mehreren Verfahren die Differenz zwischen den Bruttoreparaturkosten der Partnerwerkstatt und den gutachterlich geschätzten Nettoreparaturkosten durch und ich werde selbstverständlich Erfolg haben.
    MfkG Lutz Imhof

  21. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof

    Ich verstehe Ihren Einwand nicht. Was meinen Sie mit Differenz zwischen Bruttoreparaturkosten der Partnerwerkstatt und gutachterlich geschätzten Nettoreparaturkosten? Wollen Sie die Bruttoreparaturkosten der Partnerwerkstatt ohne Vorlage einer Reparaturrechnung durchsetzen? Ohne Nachweis der angefallenen Umsatzsteuer?

  22. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    @ RA Imhof:

    ich sehe das wie herr schepers. das gutachten ist eine schadensschäztung. und wenn sich – durch die rechnung – in die eine oder andere richtung herausstellt, dass der schaden höher oder niedriger ist, ist dies dann auch maßgeblich.

    dies hat auch nichts damit zu tun, dass man fiktive und konkrete abrechnung mischen kann, denn dies funktioniert nur dann, wenn man teilweise repariert. dann kann man bezüglich des reparierten teils des schadens zusätzlich die umsatzsteuer aus der rechnung geltend machen, während es beim unreparierten teil bei der fiktiven abrechnung bleibt.

    schwierig wird es natürlich, wenn der geschädigte billiger und auch noch teilweise repariert. die abgrenzung ist, wenn die werkstatt das gutachten nicht 1:1 abschreibt, dann meist nur mit hilfe des sachverständigen (der sich freuen wird) möglich.

    wie ist denn der stand in ihren verfahren?
    haben sich die gerichte schon positioniert?

  23. joachim otting sagt:

    Lieber Lutz,

    ich erinnere mich an das erste Semester und den Grundsatz „…Wenn Juristen ’selbstverständlich‘ sagen, ist es das zumeist gerade nicht.“

    Eben sortieren: Du willst die Nettoreparaturkosten trotz in der weitaus billigeren Werkstatt bekanntermaßen durchgeführter Reparatur zum Maßstab der Abrechnung machen, weil Gutachten netto mehr ist als Rechnung brutto?

    Wenn das die Schussrichtung ist und ich die Fallgestaltung richtig verstanden habe, wette ich ’ne Flasche Schampus dagegen.

    Joachim

  24. RA Imhof sagt:

    Hallo Joachim
    Du hast völlig richtig verstanden,genau das werde ich erreichen.
    Die Wette gilt!
    Seit wann bestimmt eine Rechnung gemäss einer Sondervereinbarung zwischen Partnerwerkstatt und Versicherung die Höhe des „erforderlichen Geldbetrages“ wenn auch noch die Rechnung auf die Versicherung ausgestellt ist?
    MfkG Lutz Imhof

  25. RA Schepers sagt:

    @ RA Imhof

    jetzt verstehe ich die Fallkonstellation. Der Wagen wurde in der Versicherungswerkstatt repariert. Ja, das ist eine spannende Frage, ob die Versicherung dann bis zu den Nettoreparaturkosten gemäß Gutachten aufstocken muß.
    Ich tippe eher auf nein, da die tatsächlichen Reparaturkosten günstiger waren. Immerhin darf die Versicherung schon bei fiktiver Abrechnung auf eine konkret günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen (wenn auch nicht auf Sonderkonditionen). Wenn der Geschädigte sich dann auf das günstige Angebot der Versicherung einläßt, ist es nachvollziehbar, wenn er daran festgehalten wird.
    Mal sehen, wie Ihre Verfahren ausgehen (und in welcher Instanz sie enden :-)).

  26. RA Imhof sagt:

    Hallo Herr Kollege Schepers
    Ich werde berichten,ich will ja die Wette gewinnen.
    Siehe dazu BGH v.20.06.1989 VI ZR 334/88; LG Trier v.20.09.2005 1S 112/05
    Der Geschädigte darf fiktiv abrechnen und gleichzeitig selbst reparieren,er darf seinen Schwager damit beauftragen und immernoch fiktiv abrechnen,er darf eine Teilreparatur in der Fachwerkstatt beauftragen und immernoch fiktiv abrechnen,er darf die Lackierarbeiten fremdvergeben,die Ust daraus,da angefallen,abrechnen und immernoch fiktiv abrechnen.
    Auch die Partnerwerkstatt sollte für den Geschädigten nur ein Mittel zum sparen sein können,dies NEBEN einer weiterhin möglichen fiktiven Abrechnung.
    MfkG Lutz Imhof

  27. Dipl.-Ing. Harald Rasche sagt:

    RA Imhof
    Montag, 28.03.2011 um 16:58

    Hallo Joachim,

    Du hast völlig richtig verstanden,genau das werde ich erreichen.

    Die Wette gilt!

    Seit wann bestimmt eine Rechnung gemäss einer Sondervereinbarung zwischen Partnerwerkstatt und Versicherung die Höhe des “erforderlichen Geldbetrages” wenn auch noch die Rechnung auf die Versicherung ausgestellt ist ?
    ~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

    Hallo, Herr RA Lutz Imhof,

    ist aus Ihren Ausführungen zu entnehmen, dass der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die Regie der Unfallreparatur übernimmt und auch die Reparaturkostenrechnung auf ihn ausgestellt wird ?

    Könnte es demnach sein, das das Unfallopfer selbst überhaupt keine Reparaturkostenrechnung erhält und somit auch nicht beurteilen kann, w a s w i e repariert worden ist und ob die versicherungsseitig in Auftrag gegebene Unfallreparatur gem. § 249 BGB durchgeführt wurde ?

    Wäre das dann ggf. Anlaß für eine unabhängige Überprüfung, wenn er ansonsten sein verständliches Aufklärungsbegehren nicht realisieren kann ?

    Wer übernimmt in einem solchen Fall eigentlich die beweissichernde Tatsachenfeststellung als unverzichtbare Grundlage für geltend gemachte Schadenersatzansprüche ?

    Wer erstellt eine fotografische Schadendokumentation und wird diese dem Unfallopfer auch unaufgefordert zur Verfügung gestellt?

    Sind nach Ihren Erfahrungen solche Fotodokumentationen auch geeignet, im Rahmen einer Unfallrekonstruktion ausgewertet werden zu können ?

    Wer befindet über den Merkantilen Minderwert dem Grunde und der Höhe nach und wie wird – bei entsprechender Reparatur – z.B. mit Rückverformungsarbeiten und Richten einer Kofferraumbodengruppe die Frage eines Technischen Minderwerts verifiziert ?

    Ich habe mal irgendwo gelesen, dass die Autoversicherer letztlich nur das zahlen, was bewiesen worden ist und auf dieser Basis gefordert wurde. Können Sie das bestätigen oder ist das abwegig ?

    Wenn aber das Unfallopfer eine solche unabhängige Beweissicherung nicht veranlaßt hat und deshalb auch die Grundlage fehlt a l l e s das einzufordern, was schadenersatzrechtlich möglich ist und legitim wäre, ist doch zu befürchten, dass durch das Schadenmanagement das mögliche Regulierungsvolumen für das Unfallopfer mit erheblichen Nachteilen verbunden sein könnte und das machen sicherlich auch ein Hol-und Bringdienst und eine Fahrzeugreinigung nicht wett.

    Entscheidungserheblich scheint mir aber auch zu sein, dass das Unfallopfer nicht ausreichend über den Umfang und die Art und Weise der Unfallreparatur informiert wird und letztlich damit bei einem beabsichtigten Verkauf seines Fahrzeuges nicht nachweisen kann, was wie beschädigt war und was wie repariert wurde.

    Auch die Frage einer möglichen Objektabwertung entzieht sich dem Grunde und der Höhe nach so seiner Beurteilung und damit ist m.E. gem. § 249 BGB gerade nicht d e r Zustand wieder hergestellt,der bestehen würde, als wenn das zum Schadenersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre.

    Letztlich sei noch daran erinnert, dass die primäre Aufgabe von Beweissicherungs-Gutachten sich ja keineswegs konzentriert auf die Reparaturkostenschätzung , sondern in erster Linie darauf ausgerichtet sein muß, denn verursachten Unfallschaden nach Art und Umfang zu beweisen bzw. nachvollziehbar zu belegen und hier wird der Geschädigte meiner Meinung eindeutig durch das Procedere beim Schadenmagenement daran gehindert,dieser seiner Verpflichtung zwecks Geringhaltung eines Schaderegulierungs-
    risikos auch im eigenen Interesse zu entsprechen.

    Sind die von mir aufgeworfenen Fragen überflüssig oder müssen sich auch die Juristen, die qualifizierten Kfz.-Sachverständigen sowie die Kfz.-Reparaturbetriebe letztlich etwas differenzierter mit diesem noch keineswegs vollständigen Fragenkatalog auseinanderstzen ?

    Mit freundlichen Grüßen
    von Haus zu Haus

    Kfz.-Sachverständigenbüro
    Dipl.-Ing. Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  28. sachverständige sagt:

    um zu gewinnen benötigen sie noch ein gutachten, wonach nicht alles fachgerecht und vollständig repariert wurde (es reicht wenn rückverformen fehlt)herr imhof.dann gibts mwst lt rechnung + differenz aus netto rechnung und netto ga prognose, weil die gleichwertigkeit lt bgh nicht mit der reparatur gegeben war.andernfalls hoffe ich auf ein (fehl-)urteil zu ihren gunsten,weil joachim schon genug wetten gewonnen hat und mit dem austrinken nicht nachkommt.

  29. joachim otting sagt:

    @ Sachverständige

    Sie schreiben: „um zu gewinnen benötigen sie noch ein gutachten, wonach nicht alles fachgerecht und vollständig repariert wurde“

    Ich habe nirgendwo bei Imhof einen Hinweis gelesen, dass nicht fachgerecht und vollständig repariert worden sei.

    Meinen Sie. so ein Gutachten werde man sicher dennoch irgendwo bekommen? Klingt fast so, weil ja kein Gutachten, „dass“ nicht alles repariert wurde, sondern eins, „wonach“ nicht alles repariert wurde, fehle.

    Wenn das, was ich annehme, nicht so gemeint war, hilft es nicht weiter, am Sachverhalt zu biegen, damit die gewünschte Rechtsfolge passt.

  30. RA Schepers sagt:

    @ sachverständige

    Also Reparaturkosten netto gemäß Gutachten + Umsatzsteuer aus Reparaturrechnung, weil nicht vollständig repariert wurde?

    Während der Ansatz von RA Imhof war (jedenfalls verstehe ich ihn so), Reparaturkosten netto gemäß Gutachten, obwohl vollständige Reparatur (gemäß Rechnung) billiger war?

    Also bekommt der Geschädigte bei unvollständiger Reparatur mehr als bei vollständiger Reparatur?

  31. RA Imhof sagt:

    Aber,aber,das ist doch nicht wirklich so kompliziert!
    BGH VI ZR 79/10 , Rz.9:
    Wenn die Reparaturrechnung die Höhe der gutachterlichen Schadensschätzung bestätigt,weil sie nur wegen der gleich mehreren Wahnsinnsrabatte noch viel niedriger liegt,als der Nettoschaden gem. Gutachten(meine Fälle),dann belegen gleich zwei Indizien die Höhe des iSv.§249 BGB erforderlichen Geldbetrages!
    Ich glaube deshalb auch ohne weiteres Gutachten über §287 ZPO zum Ziel zu kommen.
    Wenn die Versicherung hier mitliest,bekomme ich bestimmt wieder ein Anerkenntnis,statt eines veröffentlichbaren Urteils
    Trotzdem:Die Möglichkeit,wie der Geschädigte das Partnerwerkstattsystem für seine Zwecke nutzbar machen kann,muss hier einmal diskutiert werden und das funktioniert bisher doch recht ordentlich.

    MfkG Lutz Imhof

  32. RA Schepers sagt:

    @ Joachim Otting und RA Imhof

    Ist inzwischen klar, wer den Schampus bezahlen muß? 🙂

  33. RA Schepers sagt:

    @ Joachim Otting und RA Imhof

    Ich bin jaso neugierig, wie es um den Schampus steht … 🙂

  34. F-W Wortmann sagt:

    Die Ansicht von Lutz Imhof scheint logischer zu sein. Auf Preise, die auf einer Sondervereibarung beruhen, darf der Geschädigte nicht verwiesen werden, weil diese Preise keine marktgerechten Preise sind. Diese vom BGH im VW-Urteil gemachten Feststellungen gelten auch und gerade bei fiktiver Abrechnung.
    Ich bin auch auf das Ergebnis gespannt.

  35. Ra Imhof sagt:

    Dauert noch.
    Ein weiteres Gerichtsgutachten ist beauftragt zu der Frage,ob die angegriffene Schadensschätzung im Ausgangsgutachten zutreffend ist.
    Bisher war der Gerichtsgutachter-ungefragt-dahingehend mitteilsam,dass er meinte,es sei die Wertminderung wegen der unzureichenden Reparatur in der Partnerwerkstatt zu erhöhen.
    Dieser schmeichelnde Ansatz entsprach nun nicht dem Klageziel,lässt aber ein positives Ergebnis erwarten.
    Ich werde natürlich-so oder so-berichten,das ist Ehrensache!

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