Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind von der Beklagten zu tragen – BGH VI ZB 71/08, Beschluss vom 26. Mai 2009

Unter Fortführung des Senatsbeschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08

Hat ein Geschädigter die Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs im Rahmen der 130 % Regel veranlasst, hat die Regulierung des Schadens durch den Versicherer auf Grundlage der Reparaturrechnung zu erfolgen.

wurden wiederum die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten auferlegt. Dies vor dem Hintergrund, dass ohne  übereinstimmende Erledigung der Hauptsache die Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

VI ZB 71/08

vom
26. Mai 2009
in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die Zeit bis zum 4. Mai 2009 auf 448,56 € und für die Zeit ab 5. Mai 2009 auf bis 300,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger erlitt am 1. Januar 2008 einen Verkehrsunfall, bei dem sein PKW beschädigt wurde. Er ließ ein Schadensgutachten erstellen, in dem die Reparaturkosten auf 4.406,13 €, der Wiederbeschaffungswert auf 4.000,00 € und der Restwert auf 800,00 € beziffert wurden (sämtlich inklusive Mehrwertsteuer). Der Kläger ließ das Fahrzeug Ende Januar 2008 in einer Fachwerkstatt für 4.524,36 € reparieren. Die Beklagte, der Haftpflichtversicherer des eintrittspflichtigen Unfallgegners, ersetzte ihm – neben den Sachverständigenkosten und der Kostenpauschale – zunächst lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand von 3.200,00 € (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Zur Begründung gab sie an, eine Erstattung innerhalb der 130 %-Grenze erfolge erst, wenn der Nachweis einer Weiternutzung des Fahrzeugs für mindestens sechs Monate geführt werde. Mit Mahnbescheid vom 2. April 2008 hat der Kläger die Zahlung weiterer 1.324,36 € begehrt. Dagegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Mit seiner Klagebegründung vom 5. Juni 2008 hat der Kläger im Wege der Klageerweiterung zusätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Reparatur in Höhe von 232,00 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 85,57 € verlangt. Am 14. Juli 2008 hat die Beklagte den Restbetrag gezahlt. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Amtsgericht hat die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu 80,66 % dem Kläger und zu 19,34 % der Beklagten auferlegt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Kläger beantragt, die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die in den Vorinstanzen angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten in vollem Umfang er-stattet hat, hat der Kläger die Sache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht widersprochen.

II.

Da die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 – VIII ZB 70/07 – juris, Rn. 8 ) der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hat, ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend § 91a ZPO durch Beschluss zu entscheiden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten nach billigem Ermessen der Beklagten aufzuerlegen. Ohne die übereinstimmende Erledigung der Hauptsache hätte die Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt, denn die Kosten des Rechtsstreits wären der Beklagten aufzuerlegen gewesen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war auch der Anspruch des Klägers auf Ersatz der restlichen Reparaturkosten von Anfang an in vollem Umfang begründet. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Kostenbeschlusses entschieden hat, wird im Falle einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Fahrzeugschadens, der über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt, der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig (Senatsbeschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08 – VersR 2009, 128).

Vorliegend war die Fälligkeit der Forderung vor Erlass des Mahnbescheids (2. April 2008) eingetreten. Der Kläger hatte das Fahrzeug im Januar 2008 reparieren lassen und die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 29. Januar 2008 unter Vorlage der Reparaturrechnung vom 28. Januar 2008 zur Zahlung aufgefordert. Dass zu diesem Zeitpunkt Anhaltspunkte für einen fehlenden Willen des Klägers zur Weiternutzung des Fahrzeugs bestanden hätten (vgl. Senatsurteile BGHZ 168, 43, 48; vom 13. November 2007 – VI ZR 89/07 – VersR 2008, 134 f. und vom 27. November 2007 – VI ZR 56/07 – VersR 2008, 135, 136), ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin war die Klageforderung auch bezüglich der Reparaturkosten von Anfang an begründet.

Müller                                  Wellner                                Pauge
                         Stöhr                               von Pentz

Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 31.07.2008 – 29 C 975/08 –
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.10.2008 – 13 T 11/08 –

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1 Antwort zu Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind von der Beklagten zu tragen – BGH VI ZB 71/08, Beschluss vom 26. Mai 2009

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus!
    Der Kostenbeschluss entspricht doch genau der ursprünglichen Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH. Der Schadensersatzanspruch bei einem unter 130%-Schaden ist sofort fällig. Wenn dann die Beklagte erst nach Rechtshängigkeit zahlt, befand sie sich in Verzug und hat die gesamten Kosten nach Erledigung der Hauptsache zu tragen. Dies ist die Rechtsfolge aus § 91a ZPO.
    Fazit: Der Kostenbeschluss bestätigt nur die Rechtsprechung des BGH, insbesondere die Senatsurteile zur sofortigen Fälligkeit.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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