Einstweilige Verfügung des LG Aachen gegen die SV Sparkassen Versicherung aufgrund des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Kfz-Sachverständigen – Wettbewerbsverstoß (Az.: 9 O 245/12 vom 28.06.2012)

Wer kennt sie nicht, die Schreiben einiger KFZ-Versicherer, mit denen versucht wird, Kfz-Sachverständige, die – zu Recht – auf ihr Urheberrecht bestehen, unter Druck zu setzen, bzw. bei deren Auftraggebern zu diskreditieren. Man könne das Gutachten aufgrund eines Urheberrechtsvermerks im Gutachten angeblich nicht als Grundlage zur Schadenregulierung verwenden oder man könne das Gutachten nicht prüfen, weil eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte nicht genehmigt wäre usw.. Nachdem von unterschiedlichen Versicherern diese Methodik angewandt wird, kann man davon ausgehen, dass irgendwo ein reger Austausch der „Argumente“ bzw. Textbausteine organisiert wird?

Mit dieser geschäftsschädigenden Praxis hat ein weiterer Gutachterkollege nun Schluß gemacht und am 28.06.2012 eine einstweilige Verfügung gegen die SV Sparkassen Versicherung erwirkt. Nach dem Inhalt der EV hat der Versicher Äußerungen dieser Art gegenüber Dritten zu unterlassen. Dies unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder bei Androhung einer Haftstrafe von bis zu 6 Monaten bzw. im Wiederholungsfalle Androhung einer Haftstrafe von bis zu 2 Jahren. Auch ohne einstweilige Verfügung eigentlich eine klare Sache. Für die Sparkassen Versicherung bisher wohl nicht? Auch die Württembergische Versicherung reitet zur Zeit auf diesem Ross. Mal sehen, wie lange noch?
Vielen Dank nach Heinsberg für diese Entscheidung.

9 0 245/12

Landgericht Aachen

Beschluss

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Antragstellerin,

gegen

die SV Sparkassen Versicherung Gebäudeversicherung AG, vertr.d.d. Vorstand
Ulrich-Bernd Wolff von der Sahl, Dr. Stefan Korbach, Sven Lixenfeld, Dr. Michael
Völter, Dr. Klaus Zehner, Löwentorstr. 65, 70376 Stuttgart,

Antragsgegnerin,

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages sowie der beigefügten Unterlagen zur Glaubhaftmachung und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, gegenüber Dritten in Bezug auf Gutachten der Antragstellerin zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:

„Der Urheber hat uns untersagt, das Gutachten an Dritte weiterzugeben. Aufgrund der Weigerung des Sachverständigen können wir eine Überprüfung des Gutachtens nicht vornehmen lassen, sodass das Gutachten keine geeignete Grundlage für die Schadenregulierung bildet.“

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

• die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

• die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Durch die beigefügten Unterlagen der Antragstellerin sind sowohl die den Anspruch (§§ 823 Abs. 1, 824 BGB in Verbindung mit §1004 BGB analog) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Aachen, 28.06.2012
9. Zivilkammer

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6 Antworten zu Einstweilige Verfügung des LG Aachen gegen die SV Sparkassen Versicherung aufgrund des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb des Kfz-Sachverständigen – Wettbewerbsverstoß (Az.: 9 O 245/12 vom 28.06.2012)

  1. Gutergeist sagt:

    Begründung zwar etwas dürftig,aber richtig.
    Jetzt muss die Zustellung im Parteibetrieb folgen und es muss die Hauptsacheklage folgen,sonst verliert die EV ihre Wirkung.

  2. BGH LESER sagt:

    @ Hans Dampf

    „Auch die Württembergische Versicherung reitet zur Zeit auf diesem Ross“.

    Meines Wissens verliefen gleichgelagerte Verfahren in Stuttgart gegen die Württembergische bislang im Sande.
    Irgendwann wird jedoch auch die Stuttgarter Justiz das Treiben der Württembergischen nicht mehr dulden können.

    Schöner Beitrag. Lob dem Erstreiter.

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    ein schöner Beschluss des LG Aachen. obwohl die Rechtslage nach dem Urheberrechtsurteil des I. Zivilsenates des BGH doch eindeutig ist (vgl. BGH DS 2011, 391 m. Anm. Wortmann>; vgl. auch Ottofülling DS 2010, 378), versuchen die Versicherer es immer wieder. Im Rheinland ist die Luft dafür ziemlich dünn, denn das LG Düsseldorf hatte bereits in drei Verfahren die gegen die Versicherer ergangenen einstweiligen Verfügungen bestätigt (vgl. LG Düsseldorf DS 2012, 132 ff.; LG Düsseldorf DS 2012, 135; LG Düsseldorf DS 2012, 136). Dieser Blog berichtete auch bereits darüber und den umfassenden Aufsatz von Wortmann in DS 2012, 118 ff. Aber manche lernen es nie! Dazu gehört offenbar auch die SV Sparkassen Versicherung in Stuttgart.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Gutergeist,
    hallo BGH Leser,
    zunächst hat Gutergesist Recht. Aber ich gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin Widerspruch gegen den Beschluss einlegen wird. Damit geht das Verfahren in das Streitverfahren über, das mit einem Urteil endet. Siehe insoweit die drei Urteile des LG Düsseldorf, die auch hier im Blog angegeben wurden.
    Den Kommentar von BGH Leser verstehe ich nicht. Wie ist das „Im Sande verlaufen“ zu verstehen? Wenn das einstweilige Verfügungsverfahren in das Streitverfahren übergeht, muss eine Entscheidung getroffen werden. Die kann einmal den Beschluss mit der einstweiligen Verfügung bestätigen oder den Beschluss aufheben. Keine Entscheidung herbeiführen, geht nicht. Insoweit solltest Du näher vortragen.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  5. BGH LESER sagt:

    @ Willi Wacker

    „Insoweit solltest Du näher vortragen“.

    Gerade das werde ich im Internet bestimmt nicht tun, da ich hier keine Anleitungen für die VS-Wirtschaft geben werde.

    Du kannst Dich jedoch bei der Redaktion informieren.
    Dort sind die Vorgänge bekannt.

  6. AIDIAISI sagt:

    Nur Geduld!
    Man hört in gleicher Sache schon ein OLG-Urteil heransausen!
    Euer Gelbengel

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