Es geht auch anders beim AG Dortmund: Amtsrichter der 427. Zivilabteilung des AG Dortmund verurteilt mit Urteil vom 3.6.2015 – 427 C 2273/15 – die VHV zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

es geht auch anders in Dortmund. Das zeigt das nachfolgende Urteil des Amtsrichters der 427. Zivilabteilung des AG Dortmund. Als Kontrast zu den bisher veröffentlichten Urteilen der 424. Zivilabteilung geben wir Euch hier ein positives Urteil zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht (Factoring) gegen die VHV Versicherung bekannt. Allerdings wird auch in diesem Urteil eine „Angemessenheitsprüfung“ nach BVSK vorgenommen. Trotzdem sind einige Bemerkungen in der Begründung beachtenswert. Was denkt Ihr? Gebt btte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

427 C 2273/15

Amtsgericht Dortmund

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Deutsche Verrechnungsstelle AG, ges. vertr. d.d. Vorstand Sven Ries und Jan Pieper, Schanzenstr. 30, 51063 Köln,

Klägerin

gegen

die VHV Allgemeine Versicherung AG, ges. vertr. d.d. Vorstand, dieser vertr. d.d. Vorstandsvorsitzenden Thomas Voigt, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

Beklagte

hat das Amtsgericht Dortmund
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 03. Juni 2015
durch den Richter am Amtsgericht S.
für     R e c h t    erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 184,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. März 2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der geltend gemachte Anspruch auf restliche Sachverständigenkosten zu, wobei sich die Zuständigkeit in Dortmund daraus ergibt, dass der Verkehrsunfall, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, in Dortmund passierte.

Ein Geschädigter kann der Höhe nach die Kosten für ein Sachverständigengutachten bzgl. des Schadensumfangs am beschädigten Fahrzeug geltend machen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei die Rechnungshöhe grundsätzlich Indiz auch für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist und der Geschädigte damit seiner Darlegungs- und Beweispflicht nachgekommen ist, sodass dem Geschädigten allenfalls konkret Schadenminderungspflichtverletzungen angelastet werden können, etwa bei Kenntnis überhöhter Sachverständigenkosten des ausgewählten Sachverständigen. Ob etwas anderes gilt, wenn nicht der Geschädigte sondern der Sachverständige selbst aufgrund abgetretenem Anspruch die Sachverständigenkosten geltend macht, d.h.. dann dem Sachverständigen entgegengehalten werden kann, dass die von ihm berechneten Kosten nicht als erforderlich sondern als deutlich überhöht und erheblich über den üblichen Preisen anzusehen sind, wie die Beklagte vorliegend geltend macht, kann dahinstehen. Davon kann nach Ansicht des Gerichts nämlich vorliegend nicht ausgegangen werden.

Der Sachverständige hat in der Rechnung vom 26.01.2015 neben dem Grundhonorar von netto 324,00 EUR, gegen das die Beklagte nichts eingewandt hat, Nebenkosten berechnet für Porto/Telefon, Lichtbilder, Schreibkosten sowie Fahrtkosten, die nach Meinung der Beklagten entweder schon mit dem Grundhonorar abgegolten, im Übrigen aber auch nicht, jedenfalls nicht in der berechneten Höhe, berechtigt seien. Dem kann vorliegend nicht gefolgt werden.

Hinsichtlich der monierten Fotokosten ist es allgemein üblich, dass Lichtbilder gesondert neben dem eigentlichen Grundhonorar berechnet werden, d.h. die Kosten hierfür keinesfalls mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Wieso die Beklagte dies
annimmt, vermag das Gericht nun überhaupt nicht nachzuvollziehen. Der erkennende Richter ist seit über 30 Jahren Zivilrichter und hat in dieser Zeit eine Vielzahl von Schadensgutachten mit Fotos sowie deren Berechnungen erlebt, wobei kein einziger erinnerlicher Fall dabei war, in dem die Fotokosten nicht neben dem eigentlichen Grundhonorar in Rechnung gestellt wurden. Insoweit sei ergänzend auch der Hinweis erlaubt, dass dies sogar bei der Abrechnung von gerichtlich eingeholten Gutachten in § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG vorgesehen ist. Soweit die Beklagte die Höhe der Fotokosten, die der Sachverständige für den ersten Fotosatz mit 2,50 EUR pro Foto und für den zweiten Satz mit 1,65 EUR pro Foto berechnet hat, ist dies auch als allgemein üblich anzusehen. Sogar vorgenannte Vorschrift des JVEG billigt für Fotos des ersten Fotosatzes 2,00 EUR zu und für weitere Abzüge oder Ausdrucke 0,50 EUR, wobei die insoweit im JVEG ausgewiesenen Kosten der Höhe nach ebenso wie  auch die darin festgesetzten Stundensätze für die unterschiedlichsten Sachverständigenbereiche keinesfalls  als  Maßstab  oder Obergrenze für außergerichtlich erstellte Gutachten maßgebend sind (dazu schon BGH NJW 2007, 1450 ff.). Schließlich liegt auch der Hinweis der Beklagten auf „billige Fotos“ im Internet neben der Sache.  Insoweit mögen Abzüge über das Internet bereits für 0,10 EUR pro Stück für Fotos der Größe 10 x 15 zu erhalten seien.

Bei den Kosten für Fotos eines Sachverständigen ist jedoch zu berücksichtigen, dass hier weitere Kosten in eine etwaige Kalkulation einfließen wie z.B. Anschaffung der Ausrüstung und damit etwaige Abschreibung, Sichtung und ggf. Bearbeitung der Fotos sowie dann auch noch der Ausdruck. Zudem ist auch in der BVSK-Honorarbefragung 2013 für Fotos des ersten Satzes in dem Honorarkorridor V, innerhalb dessen sich mehr als 50 % der Sachverständigen mit ihren Honoraren und Berechnungen bewegen, eine Spanne von 2,21 EUR bis 2,55 EUR ermittelt und für die der weiteren Sätze eine solche von 1,32 EUR bis 1,67 EUR, sodass vorliegend nach Ansicht des Gerichts auch die in der Sachverständigenrechnung berechneten Kosten hierfür von 2,50 EUR bzw. 1,65 EUR jedenfalls nicht als überhöht angesehen werden können. Soweit die Beklagte ausführt, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13, revisionsrechtlich nicht beanstandet habe, dass das LG Saarbrücken die BVSK-Honorarbefragung nicht als Schätzgrundlage für geeignet angesehen habe, betrifft dies die dort konkreten Feststellungen, bedeutet jedoch nicht, dass der BGH damit der BVSK-Honorarbefragung jegliche Aussagekraft abgesprochen hat.

Gleiches gilt vorliegend auch für die Schreibkosten je geschriebener Seite mit 2,80 EUR. Soweit die Beklagte auf ein Urteil des AG Halle verweist, wonach Schreibkosten nicht gesondert berücksichtigungsfähig seien, kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn bei der Erstellung von Schadensgutachten regelmäßig EDV-Programme zum Einsatz kommen, kann die insoweit angesprochene Dateneingabe lediglich die eigentliche Kalkulation betreffen, d.h. die Kalkulation. Eine Vielzahl anderer Passagen eines Gutachtens müssen dagegen gesondert eingegeben werden, wobei es unerheblich ist, wenn auch insoweit etwa Textbausteine zum Einsatz kommen können. Nach Ansicht des Gerichts ist daher eine gesonderte Berechnung allgemein üblich und nicht zu beanstanden, wobei die Höhe auch im Hinblick darauf, dass die 2,80 EUR pro Seite sich im Bereich des Honorarkorridors HB V der BVSK-Honorarbefragung bewegt, nach Ansicht des Gerichts vorliegend nicht zu beanstanden ist. Dies gilt übrigens auch im Hinblick auf die Kopien der geschriebenen Seiten mit 1,40 EUR.

Die Berechnung von pauschalen Porto- und Telekommunikationskosten vorliegend mit 18,00 EUR ist ebenfalls gerechtfertigt. Zum einen ist eine solche Berechnung allgemein üblich und die Höhe bewegt sich auch im Rahmen des Honorarkorridors HB V der BVSK-Honorarbefragung, sodass auch hier nach Ansicht des Gerichts nicht von einer Überhöhung gesprochen werden kann. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des AG Siegen diese nicht für pauschal berechenbar hält, vermag das Gericht dem nicht zu folgen, zumal dies nicht nur bei Sachverständigengutachten sondern auch im Übrigen wie z.B. Anwaltshonoraren durchaus üblich ist.

Schließlich sind auch die in der Sachverständigenrechnung enthaltenen Fahrtkosten als solche nicht zu beanstanden. Dabei vermag das Gericht der Argumentation der Beklagten, der Geschädigte hätte ja zur Schadensminderung mit dem wohl fahrbereiten Fahrzeug auch zum Sachverständigen fahren können, nichts abzugewinnen. Ein Geschädigter ist nach Ansicht des Gerichts nämlich wahrlich nicht verpflichtet, sein beschädigtes Fahrzeug zum Sachverständigen zu bringen, sondern darf getrost den Sachverständigen zum Fahrzeug beordern. Dies umso mehr als der Geschädigte für ein solches Vorführen des Fahrzeugs auch selbst Zeit und etwaige Fahrtkosten hätte, die er schließlich dann als seinen Schaden geltend machen könnte. Dass hier etwa die Besichtigung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen vor Ort erheblich kostenintensiver gewesen sein könnte, als wenn der Geschädigte das Fahrzeug zum Sachverständigen gebracht hätte, was u.U. bei der Frage etwaiger Schadensminderung zu berücksichtigen sein könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die pauschale Berechnung von Fahrtkosten ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden, da eine derartige Berechnungsweise durchaus bei Sachverständigen üblich ist. Auch der Höhe nach halten sich die berechneten 25,00 EUR insoweit im Rahmen üblicher Berechnungen in derartigen Gutachten und auch im Rahmen des Honorarkorridors V der BVSK-Honorarbefragung.

Insgesamt vermag das Gericht daher vorliegend nicht zu erkennen, dass die vom Sachverständigen … in der Rechnung vom 26.01.2015 berechneten Kosten etwa unangemessen und überhöht sind. Gegen eine Erstattungsfähigkeit im Rahmen des Schadenersatzanspruchs des Geschädigten aus dem Verkehrsunfall besteht daher kein Grund, sodass die Klägerin aus abgetretenem Recht die von der Beklagten nicht gezahlten restlichen 184,91 EUR aus der Sachverständigenrechnung vorliegend geltend machen kann. Ob der Geschädigte selbst die Sachverständigenkosten beglichen hat, ist nach Ansicht des Gerichts für die Frage der Geltendmachung durch die Klägerin nach entsprechenden Abtretungen unerheblich. Selbst wenn lediglich ein Freistellungsanspruch bestanden hat, hat dieser sich gem. § 250 BGB zumindest zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte ernsthaft und endgültig die Regulierung der restlichen Sachverständigenkosten abgelehnt hat, in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, und zwar unabhängig von den erfolgten Abtretungen und der Frage, ob die Umwandlung schon in der Person des Geschädigten erfolgt ist oder erst nach den Abtretungen in der Person des Sachverständigen oder auch erst der Klägerin, wobei die Beklagte ersichtlich nicht einmal den Vortrag, dass die Klägerin die restlichen Sachverständigenkosten an diesen gezahlt hat, ernstlich bestritten hat, sodass diese nunmehr aufgrund der Abtretungen zweifellos den Zahlungsanspruch hat.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Berufung lagen keine der hierfür in § 511 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vor, da der Rechtsstreit weder grundsätzlich Bedeutung hat noch zur Rechtsfortbildung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich ist, da die Entscheidung nicht von der obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht, insbesondere auch nicht der des zuständigen Berufungsgerichts.

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12 Antworten zu Es geht auch anders beim AG Dortmund: Amtsrichter der 427. Zivilabteilung des AG Dortmund verurteilt mit Urteil vom 3.6.2015 – 427 C 2273/15 – die VHV zur Zahlung restlicher, abgetretener Sachverständigenkosten.

  1. G.v.H. sagt:

    Hallo, Willi Wacker,

    der Begründungsaufwand für die schadenersatzrechtliche Zuerkennung war ebensowenig veranlaßt, wie das werkvertragliche Eingehen auf die Höhe von Nebenkostenpositionen, beispielsweise von Fotos. Über welche Größe und Qualität wird hier eigentlich Gehirnschmalz vergeudet? Wer klebt denn noch Fotos mit Entwicklung und Abzügen? Und was ist mit der Honorierung der beweissichernden Leistungserbringung für Fachfotos, die für eine Auswertung in der Unfallrekonstruktion geeignet sind. Fotos mit Urheberrechten in einem Beweissicherungsgutachten sind ein zu honorierendes Werk und wer sachkundig ist, was ansonsten in vergleichbaren Bereichen die Preisstellung von Fachfotografien angeht, kann über unqualifizierte Infragestellungen für Fotokostenstückpreise unter 5,00 € nur irritiert den Kopf schütteln und zwar auch vor dem Hintergrund, dass beispielsweise Versicherungen ansonsten auch weitaus höherer Abrechnungen ohne jedwede Einwendungen akzeptieren und regulieren, wenn diese von Kfz.-Betrieben abgerechnet werden, obwohl es sich dabei meist noch nicht einmal um Fachfotografien von auswertbarer Qualität und Größe handelt. So wird denn auch das Justizvergütungsgesetz in einem falschen Rahmen mißbraucht, denn eine Abrechnung danach bezieht sich nur auf Materialkosten, jedoch nicht auf den zeitlich zu berücksichtigenden Erstellungs-und Bearbeitungsaufwand. Man erkennt vor diesem Hintergrund das gezielt provozierte Scheingefecht und die damit verbundenen Absicht, mit allen zur Verfügung stehenden Tricks eine Abwägung unter werkvertaglichen Gesichtspunkten klageabweisend zu erreichen und immer wieder fallen die Gerichte gerade auf diese Masche immer wieder herein. Es kommt bisher den Gerichten aber auch kaum in den Sinn, dass hinter dieser versicherungsseitigen Zielsetzung die Absicht steht, mit Hilfe gerichtlicher Entscheidungen eine Quasigebührenordnung zu etablieren und zu rechtfertigen. Erst wenn diese Erkenntnis Platz greift, ist durchgängiger mit kurzen und prägnanten Urteilen zu rechnen, die solchen Zielsetzungen widerstehen und mit der gebotenen Deutlichkeit als rechtswidrig zurückweisen. Die Sequenz der Entscheidungsgründe kann sich schadenersatzrechtlich deshalb in der gebotenen Kürze auf folgende Randbedingungen beschränken:

    –> Auswahlverschulden ?
    –> Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ?
    –> Erheblichkeit der Einwendungen?
    –> Rechtswidrige Animation zur Überprüfung (nur der Gesamtkosten!) ?
    –> Keine Akzeptanz einer ex post Beurteilung !
    –> Unbedingte Beachtung der ex ante Position des Geschädigten !
    –> Beachtung des Prognoserisikos und § 249 BGB !

    Gibt es sonst noch etwas ?

    Viele Grüße aus Aachen

    G.v.H.

  2. Peter sagt:

    Hallo, G.v.H,

    die Affen kreischen durch den Wald: „Wir schaffens bald, wir schaffens bald.“ So kommen mir jedenfals die absolut hirnrissigen Argumentatiomnen einiger Versicherungen vor, die eine sachliche Stellungnahme strikt verweigern, so da u.a. sind: HUK-Coburg-Versicherung, VHV, Deutsche Beamten-Versicherung, LVM, Generali-Versicherung, Aachener-und Münchener-Versicherung, KRAVAG in Hamburg und DEVK in Essen. Andere sind mehr als unqualifiziertere Mitläufer einzuordnen. Allen gemeinsam ist aber zuzurechnen, dass sie das Risiko der Klage gegen die Schadenverursacher fahrlässig in Kauf nehmen und sich mehr oder weniger entrüstet darüber zeigen, dass diesen nach Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung auch noch das Urteil zur Kenntnis gebracht wird.
    Das ist zwar noch lange nicht das Allerheilmittel, aber immerhin ein Schritt in die richtige Richtung, um eine Antwort auf die rechtswidrige Verweigerung der Regulierung von Schadenersatzansprüchen jedweder Art zu finden, also nicht nur gekürzter Gutachterkosten. Den Verursachern muss deutlich gemacht werden, dass sie falsche Zusicherungen ihrer eigenen Versicherung auf den Leim gegangen sind und diese gerade nicht verhindern konnte, dass der VN oder die VN verklagt und verurteilt wurde. Nach gegenwärtigen Erkenntnissen wissen das mindesten 70% – oder auch mehr – der verurteilten Schadenverursacher richtig einzuschätzen und ziehen daraus Konsequenzen. Das ist ein Erfolg für die „Verbraucher“ bezüglich der Einschätzung, was versicherungsseitige Zusicherung tatsächlich wert sind.

    Mit besten Grüßen

    Peter

  3. Glöckchen sagt:

    @G.v.H.
    bravissimo!
    JVEG entschädigt lediglich die Materialkosten,genauso isses!
    Aber noch dazu kann der JVEG-SV auch die Kosten für beurteilte Fremdlichtbilder mit 2€ abrechnen,dies auch dann,wenn diese Lichtbilder nicht im Gerichtsgutachten erscheinen!
    Der Zeitaufwand des JVEG-SV wird mit 100,-€ netto entschädigt,so auch der Zeitaufwand für das Anfertigen der eigenen und das Auswerten der fremden Lichtbilder!
    Daneben gibt es zu den Fahrtkosten von 0,30€ die Entschädigung der Fahrtzeit,dies wieder mit dem Satz von 100,-€ netto!
    Dennoch:
    Wo die HUK hin will ist offensichtlich:
    Erster Schritt:Nebenkosten nach JVEG.
    Zweiter Schritt:Auch das Grundhonorar nach JVEG
    Dritter Schritt:Fraunhofer-Refa-Studie zum Zeitaufwand für die Erstellung eines Routinegutachtens.
    Vierter Schritt:Verhältnisse bei den SV-Kosten wie im Mietwagensektor hergestellt.
    Folge:Keiner beauftragt mehr ein qualifiziertes SV-Gutachten,weil die Kosten hierfür nicht ersetzt werden müssen.
    Die „Wegelagerer“ der Schadensregulierung sind eliminiert,Schadensschätzung,Reparaturweg und Reparaturausführung werden von der Pfefferminzia bestimmt.
    Gute Nacht!

  4. Willi Wacker sagt:

    @ Glöckchen 12.08.2015 08:29

    Daher gilt es, dem beabsichtigten Vorgehen der Versicherer bereits im Vorfeld Einhalt zu gebieten.

    Ich erinnere mich, dass in dem letzten Jahtzent des vorigen Jahrhunderts Herr Küppersbusch bereits propagierte, dass die Sachverständigen und die Rechtsanwälte als Wegelagerer aus dem Regulierungsgeschäft herausgehalten werden sollten. Dann war erst einmal Ruhe. Und jetzt geht es wieder los.

    Also sind die Anwälte aufgerufen, die Geschädigten eines Unfalls bestmöglichst gegen die Versicherer zu vertreten und dem Unsinn der Versicherungsanwälte mit Entschiedenheit entgegenzutreten. Am Besten ist, jedem Mandanten, sei er in einer Mietangelegenheit oder in einer Familiensache bei ihm, ihn darauf hinzuweisen, dass bei einem Unfall i m m e r anwaltliche Hilfe notwendig ist. Früher gab es Flyer mit dem Inhalt, was bei einem Unfall zu beachten ist. Diesen Flyer wieder auflegen, auf den neuesten Stand bringen und jedem Mandanten mitgeben.

    Auch die Sachverständigen müssen sich enger zusammenschließen, um eine Art Gewerkschaft zu bilden. Sachverständigenverbände, wie der BVSK, eignen sich dabei nicht, denn nach der Auffassung des BGH muss der Geschädigte die Honorartabelle dieses Verbandes – und damit auch den Verband selbst – gar nicht kennen. Was hält die freien Sachverständigen davon ab, eine Interessengemeinschaft zu bilden?

    Die Unfallgeschädigten und die freien Sachverständigen müssen langsam wach werden, denn sonst ist es tatsächlich zu spät. Das beste Beispiel ist die Situation bei den Mietwagenfirmen. Die Sachverständigen sollten es nicht soweit kommen lassen.

  5. Hein Blöd sagt:

    —und wenn der Deutsche erst einmal in der Breite realisiert,dass seine Versicherung nur bei Schadensfreiheit freundlich ist und zum Feind wird,wenn ein Schadensfall eingetreten ist,dann fragt er sich vielleicht,ob er die Eine oder Andere Versicherung überhaupt wirklich braucht und dann ist Schluss mit lustig!
    Mit der Vollkaskomentalität ihrer Versicherungsnehmer verlieren die Versicherer vielleicht Millionen,verdienen aber Milliarden!
    Kürzungen prügeln die VN hier zum Umdenken.
    Die Verbreitung von Illegalen Kürzungen in sozialen Netzwerken erreichen gerade die jüngere Bevölkerung und damit diejenige Zielgruppe auf die die Versicherer künftig angewiesen sind. Aktien von Versicherern würde ich daher lieber meiden.
    Und wenn erst die Zinsen wieder steigen,dann laufen den Lebensversicherern die jetzt schon teure Kredite ihrer Mutterkonzerne beanspruchen müssen die Kunden weg!
    Das ist dann das Ende des grössten deutschen Schneeballsystems.

  6. H.R. sagt:

    @ Glöckchen

    „Dritter Schritt:Fraunhofer-Refa-Studie zum Zeitaufwand für die Erstellung eines Routinegutachtens.“

    Verkehrsfähige, qualifizierte und unabhängige Beweissicherungs-Gutachten sind keine Routinegutachten. Wer was anderes behauptet, soll dies einmal verständlich erklären.

    H.R.

  7. Glöckchen sagt:

    @H.R.
    „Routinegutachten“ ist eine Wortfindung des BGH in der X ZR 80/05.
    Eine Erklärung,was damit gemeint sein soll fehlt natürlich,also herrscht eine Interpretationsfreiheit der Marktteilnehmer mit den bekannten Mietmaulsichtweisen von in der Sache vollkommen ahnungslosen Juristen.

  8. HUK-Observer sagt:

    @ Glöckchen
    @ H.R.
    Unter „Routinegutachten“ versteht man die Auswertung von Fahrtenschreibern, die Bestimmung einer Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts sowie ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben. Eine solche Zuordnungsmöglichkeit für Beweissicherungsgutachten über kfz-Unfallschäden mit umfangreicher individueller, beweissichernder Tatsachenfeststellung und Prognosen zu den verschiedensten Punkten gibt es nicht. Da das HUK-Coburg Tableau jedoch daruf abstellt, ist jedweder „Preisvergleich „unbrauchbar“ und aus schadenersatzrechtlicher Sicht themaverfehlend.

    HUK-Observer

  9. VHV-Ranger sagt:

    VHV wird vorstellig, nachdem VN als Schädigerin zur Zahlung rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten aufgefordert wurde mit fast erschlagener Begründung:

    „Der Ausgleich des Honorars erfolgte im Rahmen ortsüblicher Grundgebühren und der abrechnungsfähigen Nebenkosten.“

    Und dann kommen noch 10 Zeilen mit dunstigem Geschwafel und der angeschlossenen Erklärung, dass es bei der vorgenommenen Zahlung verbleibe und weiterer Schriftwechsel nicht mehr geführt würde.

    Na ja, was sollen die denn auch noch sagen? Man kann eben mit einem Brunnenfrosch, dazu noch einem kranken, nicht über den Ozean reden. Wollen wir jetzt auch nicht mehr, denn es geht im wirklichen Leben um Lebendigkeit und nicht um Bequemlichkeit in einem Wohlfühlcontainer. Packen wir´s also an und lassen kläre, was es mit den Rechtsansichten der VHV-Versicherung auf sich hat.-

    VHV-Ranger

  10. Klaus sagt:

    Hallo, VHV-Ranger,
    zielgenau gedacht und so verfahre ich auch, wenn auch nicht zur Freude der davon betroffenen Versicherungsnehmer.

    Klaus

  11. Padre Johannes sagt:

    @VHV-Ranger
    @ Klaus

    Was ist das nur eine Kultur rund um den Begriff „Versicherung“, deren Manager darauf ausgerichtet sind, Gott und den Rest der Welt für blöd verkaufen zu wollen, sich als Macher und Problemlöser selbst für furchtbar wichtig halten, das Unrechtsbewustsein Ihrer Mitarbeiter nicht respektieren und es offenbar da am Erträglichsten finden, wo verantwortungsvolles und respektierliches Handeln keinen Nährboden findet, die sich in der unbewußten Zwangsjacke des vermeintlich herbeizuführenden Erfolgen noch nicht einmal scheuen, kriminellen Handlungen aus dem Weg zu gehen?

    Gerade deshalb ist es veranlaßt, diesen Erscheinungsformen eines Verfalls und der damit gewollten Zerstörung mit dem aufrechten Gang der selbstbewußten Mündigkeit entgegenzutreten.

    Padre Johannes

  12. Glöckchen sagt:

    @HUK-Observer
    Das ist die strafrechtliche Interpretation,ist mir bekannt.
    Für das Zivilrecht sind Routinegutachten geistige Werke,die auf standardisierten Mess-und Beurteilungsgrundlagen aufbauen.
    Zu vermuten ist,dass der BGH in der X ZR 80/05 mit dieser Wortwahl eine Abgrenzung zu Spezialgutachten über Sonderfahrzeuge ziehen wollte.
    Solche Spezialgutachten zu Arbeitsmaschinen in der Bau-und Landwirtschaft werden üblicherweise nach Zeitaufwand abgerechnet und nicht nach Gegenstandswert.
    Ich gehe davon aus,dass dies dem X.Zivilsenat bekannt war,daher der Begriff „Routinegutachten“.

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